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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1992, Az.: VI ZR 293/91

Schadensermittlungsmaßstab; Ursächlichkeitszusammenhang; Durch Körperverletzung verursachter Tod; Ursächlichkeitsbejahung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1992
Aktenzeichen
VI ZR 293/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 551-552
  • DAR 1993, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1993, 217-218 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 175 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3298-3299 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1993, 64 (red. u. amtl. Leitsatz)
  • zfs 1993, 43 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch bei einem Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB ist für die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Körperverletzung und dem Tod des Verletzten der Maßstab des § 287 ZPO zugrunde zu legen, so daß für die Bejahung der Ursächlichkeit nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, verlangt werden darf.

Tatbestand:

1

Die Kläger nehmen den Beklagten wegen der Tötung von Michael M., Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Beklagte hat - wie im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig ist - am 27. Februar 1987 gegen 4. 15 Uhr nach Verlassen des Lokals S. in L. dem Michael M. zwei gezielte Faustschläge ins Gesicht versetzt, worauf dieser jeweils zu Boden fiel und nach dem zweiten Sturz bewußtlos liegenblieb. Ärztliche Hilfe blieb erfolglos. Um 5. 30 Uhr wurde sein Tod festgestellt, der nach dem Obduktionsergebnis durch den Riß einer bestehenden Gefäßausdehnung (Aneurysma) der linken Hirnschlagader und der hierauf zurückzuführenden massiven Einblutung zwischen die weichen Hirnhäute eingetreten ist.

3

Die Kläger haben geltend gemacht, die Faustschläge seien ursächlich für die Ruptur des Aneurysmas und die zum Tode führende Gehirnblutung gewesen. Dafür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Auch wenn nach dem rechtsmedizinischen Gutachten die Ruptur sich ohne Gewalteinwirkung jederzeit habe ereignen können, spreche doch eine überwiegende und äußerst hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß es durch die Gewalteinwirkung des Beklagten und die hierdurch verursachten rotatorischen Bewegungen des Kopfes des Michael M. und sein Aufschlagen auf den Boden zur Ruptur der Gefäßaussackung gekommen sei.

4

Die Kläger haben deshalb Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für Aufwendungen aus Anlaß des Todesfalles in Höhe von 22.931,28 DM sowie rückständigem Unterhalt in Höhe von 85.715,24 DM verlangt, daneben monatlichen Unterhalt ab 1. Mai 1989 für die Klägerin zu 1) in Höhe von 1.655,04 DM bis 11. August 1999, für den Kläger zu 2) in Höhe von 820,85 DM bis 11. August 2005 und für den Kläger zu 3) in gleicher Höhe bis 4. Februar 2003. Außerdem haben sie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für etwa später noch erforderlichen Unterhalt der Kläger zu 2) und 3) wie auch für weiteren den Klägern noch entstehenden materiellen Schaden aus der Tötung des Michael M. beantragt.

5

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für den Tod des Michael M. nicht verantwortlich. Dieser sei im Zeitpunkt der Auseinandersetzung bereits todgeweiht gewesen, weil die krankhafte Gefäßerweiterung jederzeit habe reißen können. Im Strafverfahren sei er deshalb auch nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung und nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Kläger verneint, weil sie nicht bewiesen hätten, daß der tätliche Angriff des Beklagten für den Tod des Michael M. kausal gewesen sei. Wenn es nach den überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen auch wegen des zeitlichen Zusammenhangs als überwiegend wahrscheinlich erscheine, daß ein Zusammenhang zwischen der äußeren Gewalteinwirkung und der Aneurysmaruptur bestehe, könne es doch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, daß die Ruptur des Aneurysmas und der hierdurch herbeigeführte Tod unabhängig von den Schlägen des Beklagten oder den hiermit einhergehenden psychischen oder physischen Belastungen eingetreten seien. Da für den eingetretenen Erfolg somit mehrere selbständige Kausalketten in Betracht kämen - auch wenn für eine von ihnen die größere Wahrscheinlichkeit spreche -, seien die Kläger für die von ihnen behauptete Ursächlichkeit beweisfällig geblieben. Dieser Beweislast seien sie weder dadurch nachgekommen, daß für den von ihnen behaupteten Kausalverlauf die größere Wahrscheinlichkeit spreche, noch komme eine Beweiserleichterung infolge Anscheinsbeweises zum Tragen.

7

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

8

Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Kausalität zwischen Körperverletzung und Todesfolge ein zu strenges Beweismaß angelegt und deshalb die Kläger für beweisfällig gehalten habe. Das kann nach den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht ausgeschlossen werden.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt nur der Nachweis des Haftungsgrundes, nämlich des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (sog. haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Bei Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (sog. haftungsausfüllende Kausalität) ist der Tatrichter hingegen nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (Senatsurteile BGHZ 60, 177, 184; vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 620; vom 28. Juni 1983 - VI ZR 98/81 - VersR 1983, 985, 986 und vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310).

10

Vorliegend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Verletzung des Michael M. durch zwei gezielte Faustschläge des Beklagten und damit die haftungsbegründende Kausalität festgestellt. Welche weiteren Schäden sich hieraus entwickelt haben, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Das gilt bei der Prüfung des Anspruchs nach § 844 Abs. 2 BGB auch für den aus der Körperverletzung folgenden Tod des Verletzten, so daß die Beurteilung des Kausalverlaufs zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Michael M. nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu erfolgen hatte (vgl. Senatsurteile BGHZ 60, 177, 184 und vom 27. Februar 1973 - aaO.). Nach den vom Berufungsgericht verwendeten Formulierungen liegt jedoch die Annahme nahe und ist es zumindest nicht auszuschließen, daß es auch bei Prüfung dieses Kausalzusammenhangs fehlerhaft den strengen Maßstab des § 286 ZPO angelegt hat. Das Berufungsgericht hat nämlich die Kausalität verneint, weil auf der Grundlage der Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, daß die Gefäßruptur und der hierdurch herbeigeführte Tod unabhängig von den Schlägen des Beklagten oder den hiermit einhergehenden psychischen oder physischen Belastungen eingetreten sei, und damit der Sache nach das Beweismaß des § 286 ZPO zugrundegelegt. Zwar kann auch die haftungsausfüllende Kausalität nur festgestellt werden, wenn der Tatrichter vom Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Hierfür genügt jedoch nach Maßgabe des § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalls eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/68 - VersR 1970, 924, 926 f und vom 21. Oktober 1986 aaO.). Deshalb kann es im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität durchaus genügen, daß für die Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht, während entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil eine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", die etwa gar den besonders strengen medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, nicht verlangt werden darf.

11

Weil das Berufungsgericht aufgrund der Ausführungen der beiden Sachverständigen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen Gewalteinwirkung und Gefäßruptur bejaht und lediglich nicht die Überzeugung gewonnen hat, daß diese Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenze, wäre es möglicherweise bei Berücksichtigung der Grundsätze des § 287 ZPO zu einem anderen, für die Kläger günstigen Ergebnis gelangt.

12

Kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf der Heranziehung eines zu strengen Beurteilungsmaßstabs beruht, so nötigt dieser Verstoß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Über die Anwendung des § 287 ZPO hinaus kommen den Klägern allerdings keine Beweiserleichterungen zugute. Die von der Revision herangezogenen Grundsätze über den Anscheinsbeweis können nur bei einem typischen Geschehensablauf Anwendung finden (Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - VI ZR 309/88 - VersR 1989, 1063), von dem hier jedoch nicht die Rede sein kann. Soweit die Revision eine Umkehr der Beweislast mit der Begründung erstrebt, der Beklagte habe durch sein Verhalten eine Schadenslage herbeigeführt, die nicht mehr erkennen lasse, ob der Schaden durch sein Verhalten oder durch andere Ursachen entstanden sei, kann sie sich nicht auf die vom Senat entwickelten Grundsätze über die Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozeß berufen, die auf die dortigen Besonderheiten zugeschnitten sind und zudem nur ausnahmsweise auf besondere Fallkonstellationen Anwendung finden. Den sich im vorliegenden Fall ergebenden Kausalitätsproblemen kann durch sachgerechte Anwendung der Beweislastregeln - hier insbesondere der Vorschrift des § 287 ZPO - ausreichend Rechnung getragen werden.

13

III. Nach alldem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung des fraglichen Ursachenzusammenhangs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

14

Sollte bei Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze des § 287 ZPO die Kausalität der Körperverletzung für den Tod des Michael M. zu bejahen sein, so wird sich der Beklagte nicht darauf berufen können, daß dessen Tod ohne das Aneurysma vermutlich nicht eingetreten wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind dem Schädiger nämlich auch solche Auswirkungen der Verletzungshandlung als Folgen im Rechtssinne zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte (Senatsurteile vom 19. Mai 1970 - VI ZR 8/69 - VersR 1970, 814 und vom 11. Juni 1974 - VI ZR 37/73 - NJW 1974, 1510 m.w.N.). Daß eine Ruptur des Aneurysmas möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre und dadurch die Lebenserwartung des Michael M. eingeschränkt war, kann sich allenfalls im Rahmen der hypothetischen weiteren Entwicklung auf die Höhe des Schadens - etwa die Dauer der Unterhaltsberechtigung der Kläger - auswirken.