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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1983, Az.: VI ZR 98/81

Haftungsbegründende Kausalität; Haftungsausfüllende Kausalität; Beweisführung; Beweiserleichterung; Berührung; Beweis des ersten Anscheins; Verletzung; Notbremsung; Betriebsgefahr; Unerlaubte Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1983
Aktenzeichen
VI ZR 98/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1983, 985

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Nur für die haftungsbegründende Kausalität gilt die strenge Beweisführung nach § 286 ZPO. Für die sogenannte haftungsausfüllende Kausalität steht die Beweiserleichterung des § 287 ZPO bereit. Der Haftungsgrund kann bereits bejaht werden, wenn der Schädiger auf das Rechtsgut des Geschädigten in einer Weise eingewirkt hat, daß nachteilige Folge entstehen können.

2. Unter Umständen haftet ein Kraftfahrer auch dann, wenn sich sein Fahrzeug und das des Beschädigten nicht berührt haben.

3. Ein Kraftfahrer, der sein Fahrzeug wegen eines Fahrfehlers des Beklagten aus einer Geschwindigkeit von 100 km/h anhalten mußte (Notbremsung) und der über Beschwerden in seinen Knien klagt, kann er sich für die im Anschluß festgestellten Verletzungen im Rahmen des Beweises des ersten Anscheins darauf berufen, daß diese durch den "Unfall" verursacht worden sind.

4. Eine Haftung aus Betriebsgefahr und aus unerlaubter Handlung kommt, auch wenn sich beide Fahrzeuge nicht berührt haben, in Betracht, wenn jemand durch verkehrswidriger Überholen das scharfe Bremsen eines entgegenkommenden Kfz auslöst.