Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.01.1997, Az.: BVerwG 7 C 2/96
Treuhandanstalt; Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; Klagebefugnis; Verfügungsberechtigung; Eigentumsverzicht; Grundstücksbegriff; Buchgrundstück; Überschuldung; Unlautere Machenschaften; Nötigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 2/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg 05.09.1995 - VG 5 A 67/95
Rechtsgrundlagen
- § 3 3. DVO/TreuhG
- § 1 Abs. 2 VermG
- § 1 Abs. 3 VermG
- § 8 Abs. 1 S. 1 Buchst. c VZOG
Fundstellen
- NJ 1997, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 1997, 968
Amtlicher Leitsatz
§ 1 Abs. 2 VermG erfaßt bei einer aus mehreren Grundstücken bestehenden wirtschaftlichen Einheit regelmäßig nicht die unbebauten Grundstücke. Die Restitution solcher Grundstücke kann aber nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 VermG im allgemeinen dann beansprucht werden, wenn behördlicherseits ein Verzicht auf das Eigentum an sämtlichen die wirtschaftliche Einheit bildenden Grundstücken verlangt wurde.
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene zu 2 die Revision zurückgenommen hat.
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. September 1995 werden zurückgewiesen.
Von den bis zum 17. Dezember 1996 entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beigeladene zu 2 zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel; die restlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 2 je zur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Kläger begehren als Erbengemeinschaft die Rückübertragung eines Bauernhofs nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG.
Der in V. im sogenannten "Sperrgebiet" (damaliges Grenzgebiet zur Bundesrepublik Deutschland) gelegene Hof hatte eine Gesamtgröße von über 10 ha und setzte sich ausweislich eines im Jahre 1978 angelegten Grundbuchblatts aus mehreren Grundstücken zusammen, die überwiegend als Ackerland genutzt wurden. Ein Grundstück (Nr. 21, Flur 7, Flurstück 29 (D.weg Nr. 131)) bestand aus einer 9 a, 40 qm großen Hof- und Gebäudefläche (Hf) und gleichgroßem Gartenland (G). Die Rechtsvorgängerin der Kläger, die seinerzeit nicht in V. und auch nicht im "Sperrgebiet" lebte, verzichtete im Jahre 1978 auf ihr Eigentum an dem gesamten Hof. Zu dieser Zeit wurden die Landwirtschaftsflächen ohne Gegenleistung von der örtlichen LPG genutzt. Zum Zeitpunkt des Verzichts erzielte die Eigentümerin für das Wohnhaus jährliche Mieteinnahmen von 528 M; dem standen feste Ausgaben von 312,60 M gegenüber. Nach dem Verzicht, den die Eigentümerin mit ihrem Alter und der Lage der Grundstücke begründete, gelangten die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in die Rechtsträgerschaft einer LPG und das bebaute Grundstück in die des Rats der Gemeinde.
Den Antrag der im Jahre 1993 verstorbenen Eigentümerin auf Rückübertragung des gesamten Hofes lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Februar 1992 ab, weil sich eine drohende Überschuldung nicht abgezeichnet habe. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat die klagende Erbengemeinschaft vorgetragen, der Erblasserin sei ein auf das Eigentum am bebauten Grundstück beschränkter Verzicht verwehrt worden; man habe sie genötigt, auf das Eigentum an sämtlichen Flächen zu verzichten. Dafür habe es keine gesetzliche Grundlage gegeben. Was das bebaute Grundstück anlange, hätten die Mieter Forderungen gestellt, die an sich berechtigt, aber wegen Kosten in Höhe von über 20 000 M nicht realisierbar gewesen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das Eigentum an sämtlichen zum Hof gehörenden Grundstücken zurückzuübertragen; ausgenommen hiervon ist eine Fläche, auf welcher sich inzwischen ein Feuerwehrgerätehaus befindet. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:
Hinsichtlich sämtlicher Grundstücke sei der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erfüllt. Der Verzicht auf das Eigentum am Wohngrundstück sei maßgeblich auf die drohende Überschuldung zurückzuführen; damit sei dieser Grund auch ursächlich für den Verzicht auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen gewesen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, daß die Abteilung "Staatliches Eigentum" beim Rat des Kreises H. von der früheren Eigentümerin verlangt habe, auf ihr gesamtes Eigentum zu verzichten. Den vom Gericht gemachten Erfahrungen entspreche es, daß die zuständigen Stellen solche Forderungen immer aufgestellt hätten, weswegen insoweit von den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auszugehen sei. Es komme wegen der entsprechenden Bekundungen der vernommenen Zeugen hinzu, daß die Darstellung der Kläger sehr wahrscheinlich zutreffe. Wegen der mithin vorliegenden Kausalität zwischen der Überschuldung des Wohngrundstücks und dem Verzicht auf die landwirtschaftlichen Flächen komme es nicht darauf an, ob auch der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG vorliege; allerdings sei die frühere Eigentümerin mit der in Aussicht gestellten Alternative, das lästige Grundstück behalten zu müssen, noch nicht genötigt worden.
Dagegen haben der Beklagte und die Beigeladene zu 2 Revision eingelegt.
Der Beklagte wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Rückübertragung der unbebauten Grundstücke und hält im Hinblick auf diese Grundstücke die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG für nicht erfüllt. Schon begrifflich könne bei ihnen nicht von bebauten Grundstücken ausgegangen werden. Außerdem habe das Verwaltungsgericht mit seiner Auslegung den Zweck des § 1 Abs. 2 VermG verfehlt.
Die Beigeladene zu 2 beruft sich für ihre Rechtsmittelbefugnis auf ihre Verfügungsberechtigung, die sie aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG bzw. § 3 der 3. DVO zum Treuhandgesetz ableitet. In der Sache hält auch sie die Klage für abweisungsreif, soweit die Rückübertragung unbebauter Grundstücke begehrt wird; hierauf hat sie ihren ursprünglichen Revisionsantrag, der sich auch auf die Entscheidung über das bebaute Grundstück bezogen hatte, beschränkt. Die angefochtene Entscheidung stelle sich auch weder ganz noch teilweise aus anderen Gründen als richtig dar. Die getroffenen Feststellungen ermöglichten insbesondere keine Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG.
Die Kläger, die die Rechtsmittelbefugnis der Beigeladenen zu 2 bezweifeln, verteidigen das angefochtene Urteil. Seit dem 19. Jahrhundert gehörten die Ackerflächen zu dem Hof, was die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG auf die gesamte Einheit rechtfertige. Sehe man dies anders, sei zumindest der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt; diese Vorschrift habe der Beklagte im übrigen in gleichliegenden Fällen auch schon durchgreifen lassen.
II.
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Zwar hat das Verwaltungsgericht Bundesrecht dadurch verletzt, daß es hinsichtlich der unbebauten Grundstücke § 1 Abs. 2 VermG angewendet hat. Seine Entscheidung erweist sich jedoch im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO als richtig, weil insoweit die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG zugunsten der Kläger Anwendung findet.
1. Die Revisionen sind zulässig. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Klagebefugnis der Beigeladenen zu 2 greifen nicht durch. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 - und vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 44.95 - entschieden, daß die Beigeladene zu 2 durch eine nach § 3 Abs. 1 VermG nicht gerechtfertigte Feststellung einer Berechtigung in ihren Rechten verletzt sein kann, wenn ihr nach § 3 der 3. DVO/TreuhG Eigentumsrechte an früher landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in treuhänderische Verwaltung übertragen wurden und sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG in bezug auf diese Grundstücke verfügungsbefugt ist; ihr steht dann das Recht zur Klage gegen einen Rückübertragungsbescheid und demgemäß auch zur Einlegung einer Revision zu.
2. Die Revisionen sind nicht begründet.
a) Der Verzicht auf das Eigentum an einem nicht vermieteten unbebauten Grundstück fällt nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 2 VermG. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 3. August 1993 - BVerwG 7 B 109.93 - (Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 7) für ein Trümmergrundstück entschieden und mit dem Zweck der Vorschrift begründet. In der früheren DDR konnten Grundstückseigentümer als Folge der Wohnraumlenkung, der staatlich festgesetzten Niedrigmieten und der geringen Verkehrswerte in die Lage geraten, Baulichkeiten nur um den Preis einer den Wert des Grundstücks übersteigenden Verschuldung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Einer solchen ökonomischen Zwangslage waren Eigentümer unbebauter Grundstücke von vornherein nicht ausgesetzt. Dieser Unterschied hat auch Bedeutung für die Fälle, in denen die Rückübertragung einer wirtschaftlichen Einheit beansprucht wird, die - wie hier - teils aus bebauten, teils aus nicht bebauten rechtlich selbständigen Grundstücken besteht; denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - (ZOV 1996, 430 = VIZ 1996, 704 [BVerfG 11.07.1996 - 1 BvR 806/96])) stellt § 1 Abs. 2 VermG auf das Buchgrundstück ab. Ob eine andere Betrachtungsweise dann angezeigt ist, in denen ein Buchgrundstück einem anderen funktional im Blick auf dessen Bebauung zugeordnet ist, kann offenbleiben; ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Da nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen die in Rede stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen in dem gemeinsamen Grundbuchblatt mit eigenen Grundstücksnummern verzeichnet waren, sind sie als rechtlich selbständige Grundstücke anzusehen. Ein auf sie bezogenes Restitutionsbegehren kann damit nicht auf § 1 Abs. 2 VermG gestützt werden.
b) Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch die Beurteilung, daß der erklärte Verzicht auf sämtliche Grundstücke, die den Hof bildeten, von unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG beeinflußt war; die frühere Eigentümerin wurde rechtswidrig zu einem umfassenden Verzicht genötigt.
Mit der Erklärung, den Eigentumsverzicht ohne Einbeziehung auch der unbebauten Grundstücke nicht genehmigen zu wollen, wurde der früheren Eigentümerin ein empfindliches Übel angedroht. Sie befand sich nämlich in einer ökonomischen Zwangslage, die der Gesetzgeber, wie die in § 1 Abs. 2 VermG getroffene Regelung zeigt, als so erheblich ansieht, daß er den dadurch herbeigeführten Eigentumsverzicht rückgängig gemacht wissen will. Folglich kann, was das Verwaltungsgericht verkannt hat, eine Nötigungslage nicht mit der Erwägung verneint werden, die Erblasserin habe den ihr angesonnenen Eigentumsverzicht unter derartigen Bedingungen nicht zu erklären brauchen; im Blick auf die der Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG zugrundeliegende Wertung darf einem Eigentümer eines aufgrund nicht kostendeckender Mieten überschuldeten Grundstücks ein Festhalten an seinem Eigentum nicht mehr angesonnen werden. Vor diesem Hintergrund war die Aussicht, ohne einen umfassenden Verzicht auch das verschuldete Grundstück behalten zu müssen, auch ein Nachteil, welcher bei objektiver Betrachtung regelmäßig geeignet war, jeden besonnenen Eigentümer zu dem erstrebten Verhalten des Gesamtverzichts zu bestimmen (vgl. BVerwGE 100, 310 (315)[BVerwG 29.02.1996 - 7 C 59/94]).
Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß das Verlangen nach einem umfassenden Verzicht nach der Rechts- oder Verwaltungspraxis der DDR oder doch wenigstens im Blick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles gerechtfertigt gewesen sein könnte. Den Hinweisen und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen vom 8. Mai 1978 über die Durchführung des § 310 ZGB (Schriftenreihe des BARoV Heft 1, S. 389 ff.), die den Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück regelten, ist nicht zu entnehmen, daß die Genehmigung eines Verzichts von der Möglichkeit abhängig gemacht werden konnte, weitere Verzichte zu erklären. Das mag nicht ausschließen, daß in einem - hier nicht vorliegenden - besonders gelagerten Ausnahmefall ein verlangter erweiterter Verzicht aus besonderen, für die Sachgerechtigkeit der Verknüpfung sprechenden Gründen gerechtfertigt sein kann; für den Regelfall ist die Verknüpfung jedoch im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG unlauter. Daran vermag auch der von der Beigeladenen hervorgehobene Umstand nichts zu ändern, daß einem Verzichtswilligen kein Anspruch auf die Genehmigung des begehrten Verzichts zustand. Daraus folgt nur, daß die Genehmigung eines beantragten Verzichts durch die zuständige Stelle im Blick auf die damit verbundenen politischen und ökonomischen Folgen versagt werden konnte; die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung bot aber keinen Ansatzpunkt zu einem erweiterten Zugriff auf privates Eigentum und damit auch keinen rechtfertigenden Grund, eine erweiterte Verzichtserklärung zu fordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley
Dr. Brunn