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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1993, Az.: BVerwG 7 B 109.93

Offene Vermögensfragen; Vermietetes Grundstück; Verzicht auf Eigentum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 109.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Potsdam - 07.04.1993 - AZ: 2 K 776/92

Fundstellen

  • BuW 1993, 707
  • EWiR 1993, 1233-1234
  • IFLA 1994, 48
  • LKV 1994, 60
  • NJ 1994, 40 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 373 (amtl. Leitsatz)
  • VIZ 1993, 500
  • ZIP 1993, A109 (Kurzinformation)
  • ZIP 1993, 1413-1414 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZOV 1993, 364-365

Amtlicher Leitsatz

Der Verzicht auf das Eigentum an einem nicht vermieteten Grundstück fällt nicht unter die Regelung des § 1 II VermG.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. August 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. April 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Jahre 1975 durch Eigentumsverzicht in das Eigentum des Volkes übergegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchte, hat gleichfalls keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

2

Der Kläger will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG auch Sachverhalte erfaßt, bei denen der Eigentümer des fraglichen Grundstücks Mieterlöse nicht erzielt hat. Diese Frage ist mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ohne weiteres zu verneinen, so daß es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelte es sich um ein Trümmergrundstück, das seit Kriegsende bis zum Zeitpunkt des Eigentumsverzichts weder vermietet noch sonst genutzt worden war. Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG erfaßt aber nur Eigentumsverluste an solchen bebauten Grundstücken oder Gebäuden, die vermietet waren. Die in dieser Vorschrift angeordnete Rückerstattungspflicht rechtfertigt sich dadurch, daß in der früheren DDR die Eigentümer derartiger Immobilien als Folge der Wohnraumlenkung, der staatlich festgesetzten Niedrigmieten und der geringen Verkehrswerte in die Lage geraten konnten, die Baulichkeiten nur um den Preis einer den Wert des Grundstückes übersteigenden Verschuldung in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 -). In eine solche ökonomische Zwangslage, mit unzulänglichen Mieteinnahmen die Vermietungsfähigkeit des Grundstücks oder Gebäudes aufrechterhalten zu müssen, konnten Eigentümer nicht vermieteter Grundstücke oder Gebäude von vornherein nicht kommen. Zwar mag es auch in derartigen Fällen wirtschaftliche Gründe für einen Eigentumsverzicht gegeben haben; das Vermögensgesetz sieht dafür aber einen Rückerstattungsanspruch nicht vor.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bertrams