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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1996, Az.: BVerwG 7 C 44.95

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 44.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 24309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 27.10.1994 - AZ: VG 1 K 318/94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer Kley und Dr. Brunn
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Oktober 1994 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem festgestellt wird, daß die Beigeladenen hinsichtlich eines Grundstücks Berechtigte im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) sind. Der Beigeladene zu 1 und die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2 verzichteten im Jahr 1980 auf das Eigentum an dem überwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstück (ca. 30 ha Ackerland, Wohnhaus, Wohnseitengebäude, Stallungen und Scheune). Das Grundstück wurde in Volkseigentum überführt und einer LPG in Rechtsträgerschaft zugewiesen.

2

Auf den auf § 1 Abs. 2 VermG gestützten Antrag der Beigeladenen stellte der Beklagte mit Teilbescheid vom 21. Januar 1994 deren Berechtigung fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Klage, das Grundstück sei bei Eigentumsverzicht nicht überschuldet gewesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab, weil die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt werde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr sei für das ehemals volkseigene landwirtschaftlich genutzte Vermögen keine eigentümerähnliche Stellung, sondern eine bloße treuhänderische Verwaltungsbefugnis eingeräumt, aus der keine subjektiven Rechte erwüchsen.

3

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, daß ihr § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG i.V.m. § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (3. DVO/TreuhG) vom 29. August 1990 (GBl I S. 1333) eine Rechtsstellung verliehen hätten, die gegenüber rechtswidrigen Restitutionsbescheiden wehrfähig sei. Der Beigeladene zu 1 hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Nach Ansicht des Oberbundesanwalts stehen der Klägerin aus ihrer treuhänderischen Tätigkeit subjektive Rechte zu. Der Beklagte und die Beigeladene zu 2 haben sich nicht zur Sache geäußert.

4

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

5

II.

Die Revision ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Da die tatrichterlichen Feststellungen für eine Entscheidung über das auf § 1 Abs. 2 VermG gestützte Rückgabeverlangen der Beigeladenen nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

6

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts scheitert die Klage nicht am Fehlen einer wehrfähigen Rechtsposition der Klägerin im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin kann durch eine nach § 3 Abs. 1 VermG nicht gerechtfertigte Feststellung, daß die Beigeladenen als Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rückübertragung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks beanspruchen können, in ihren Rechten verletzt sein. Da nach § 3 der 3. DVO/TreuhG die Eigentumsrechte an diesen Grundstücken "in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen" und die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in bezug auf die Grundstücke verfügungsbefugt ist, steht ihr das Recht zur Klage gegen den angefochtenen Bescheid zu. Dies hat der erkennende Senat in seinem den Verfahrensbeteiligten bekanntenUrteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 26.95 - entschieden. Zur Begründung ist dort ausgeführt:

"Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht - erstens - auf der Annahme, daß eine Rechtsposition des Zuordnungsberechtigten, die auf eine der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VZOG genannten Vorschriften gestützt ist, nur vorläufig und darum in bezug auf eine Rückübertragungsentscheidung nach dem Vermögensgesetz nicht wehrfähig sei. Das trifft schon deswegen nicht zu, weil § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG, wonach eine solche Zuordnung von Vermögenswerten die Vorschriften des Vermögensgesetzes unberührt läßt, das Eigentum nur unter den Vorbehalt einer unanfechtbaren Rückübertragung des Vermögenswerts stellt. Damit wird dem Zuordnungsberechtigten nicht die Befugnis versagt, einen zum Verlust dieser Rechtsstellung führenden Rückübertragungsbescheid mit der Behauptung anzufechten, die Behörde habe das Bestehen eines Restitutionsanspruchs zu Unrecht bejaht (vgl. die Urteile des Senatsvom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 35.95 - undvom 20. August 1996 - BVerwG 7 C 5.96 -). Durch den Vorbehalt wird zugeordnetes Eigentum ebensowenig "vorläufig" wie sonstiges privates Eigentum, auf das ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz gerichtet ist. Vielmehr formen in beiden Fällen die einschlägigen Vorschriften Inhalt und Grenzen des bestehenden Eigentums aus; der Unterschied liegt lediglich darin, daß diese Ausgestaltung sich, soweit Private betroffen sind, an der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muß. Ob die Rechtsposition, die der Klägerin hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke durch § 3 der 3. DVO/TreuhG eingeräumt ist, dem unbeschränkten Volleigentum entspricht, kann dabei dahingestellt bleiben. Da nach dieser Vorschrift die Eigentumsrechte der Klägerin zur treuhänderischen Verwaltung übertragen sind, steht sie jedenfalls im Außenverhältnis und daher auch im vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren dem Inhaber des zugeordneten Eigentums gleich. Aufgrund dieser Rechtsstellung ist die Klägerin befugt, die Rechtmäßigkeit des Rückübertragungsbescheids gerichtlich nachprüfen zu lassen.

Das Verwaltungsgericht geht - zweitens - davon aus, daß die Verfügungsbefugnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG hinsichtlich des restitutionsbelasteten Vermögensgegenstands der Klägerin eine gegenüber dem Eigentum schwächere Rechtsposition einräume und darum deren Klagerecht "erst recht" nicht begründen könne. Auch diese Auffassung geht fehl. Nach der Rechtsprechung des Senats vermittelt neben dem Eigentum auch eine sonstige Verfügungsmacht im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG dem Verfügungsberechtigten das Recht, einen zu seinen Lasten ergangenen Rückübertragungsbescheid mit der Anfechtungsklage anzugreifen; dem liegt die Erwägung zugrunde, daß derjenige, dem der zu restituierende Vermögenswert in der in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG beschriebenen Weise zivilrechtlich zugeordnet ist, auch berechtigt sein muß, einen auf die Änderung des Rechtszustands gerichteten vermögensrechtlichen Bescheid abzuwehren und damit den gegenwärtigen Rechtszustand zu verteidigen (Urteil des Senatsvom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 6.95 - m.w.N.). Nichts anderes gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG die Verfügungsbefugnis in bezug auf Grundstücke und Gebäude übertragen ist, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind. Dem hiernach gesetzlich bestimmten Verfügungsbefugten ist, solange seine Verfügungsbefugnis besteht, die Verfügungsmacht über den betroffenen Vermögenswert eingeräumt. Er ist damit Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG. Kraft dieser Rechtsstellung ist er zur Verfügung über den zu restituierenden Vermögenswert berechtigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG) und zugleich durch die Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG geschützt, derzufolge die Restitutionsbehörde in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken hat. Dieses spezielle vermögensrechtliche Verfügungsrecht, das auf die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Rückübertragungsverfahrens zurückgeht, schließt das Recht zur Abwehr eines zugunsten des Restitutionsberechtigten ergangenen Bescheids ein."

7

An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat fest. Die Klägerin ist mithin sowohl als treuhänderische Verwalterin der Eigentumsrechte an dem streitbefangenen Grundstück gemäß § 3 der 3. DVO/TreuhG als auch in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG befugt, die Rechtmäßigkeit des die Beigeladenen begünstigenden und sie belastenden Rückübertragungsbescheids gerichtlich nachprüfen zu lassen. Da das Verwaltungsgericht ihr diese Überprüfung versagt hat, ist das angegriffene Urteil aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG erfüllt sind, bislang nicht getroffen. Daher muß der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).