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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1996, Az.: BVerwG 7 C 35/95

Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Wiedervereinigung; Kommunalvermögen; Restitutionsberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 35/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz 12.04.1995 4 K 2271/94 (VIZ 1996, 159-161)

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 47 - 51
  • DÖV 1996, 879-880 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 623-624 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJ 1996, 544-545 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 175 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist ein Bescheid nach § 2 I VermG von einer Behörde der kreisfreien Stadt erlassen worden, so fehlt der Stadt jedenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gegen den Bescheid gerichtete Anfechtungsklage, wenn dieser nicht in Ausführung einer staatlichen Weisung ergangen ist.

2. Das gem. Art. 22 IV EinigV begründete Eigentum einer kreisfreien Stadt ist gegenüber einem die Restitutionsberechtigung eines Anmelders gem. § 2 I VermG feststellenden Bescheid in derselben Weise einfachrechtlich geschützt wie jedes andere private Eigentum auch.

Tatbestand:

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die beklagte Stadt die Berechtigung der Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) in bezug auf ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück festgestellt hat; damit ist die weitere Feststellung verbunden, daß der Beigeladenen der 250000 DM betragende Erlös aus dem investiven Verkauf des Grundstücks zustehe. Die Beigeladene hatte auf das Eigentum an dem Grundstück mit Erklärung vom 7. April 1980 verzichtet. Dieses war daraufhin in Volkseigentum überführt worden. Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft K.

2

Der von der Beigeladenen am 2. Oktober 1990 gestellte Restitutionsantrag knüpfte an den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG an; die Beigeladene behauptete, zum Zeitpunkt ihrer Verzichtserklärung seien substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen an dem Gebäude in einer Höhe erforderlich gewesen, die zu einer Überschuldung des Grundstücks geführt hätten. Bevor über den Antrag entschieden werden konnte, erließ die Klägerin einen Investitionsvorrangbescheid gemäß § 7 des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (InVorG); dieser führte zur Veräußerung des Grundstücks an den begünstigten Investor zu einem Kaufpreis von 250000 DM.

3

Gegen die von der beklagten Stadt - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - gemäß § 16 Abs. 1 InVorG angeordnete Auskehrung dieses Betrages an die als Berechtigte gemäß § 3 Abs. 1 VermG festgestellte Beigeladene hat die klagende Stadt - Rechtsamt - nach erfolglosem Widerspruch vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der im Jahre 1980 ausgesprochene Eigentumsverzicht der Beigeladenen habe nicht im Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden Überschuldung des Grundstücks infolge nicht kostendeckender Mieten gestanden. Demgemäß könne die Beigeladene ihr Begehren auf Restitution nicht auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG stützen; folglich stehe ihr auch nicht der Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 16 Abs. 1 InVorG zu.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es liege zwar kein unzulässiger Insichprozeß vor; die Klägerin sei jedoch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nicht klagebefugt. Sie könne nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie sei zwar gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 3 des Einigungsvertrages (EV) mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks geworden. Dieses Eigentum sei jedoch als bloß "fiskalisches Interesse" rechtlich nicht geschützt, denn es falle nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Eigentumszuordnung nach Maßgabe der in Art. 21 und 22 EV getroffenen Regelungen begründe - wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG ergebe - nur "vorläufiges Eigentum"; dementsprechend gelte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) ein Zuordnungsbescheid immer nur vorbehaltlich des Eigentums Dritter an dem Vermögensgegenstand. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die ihr gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 84 der Sächsischen Verfassung gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie berufen. Die damit gewährleistete gemeindliche Finanzhoheit umfasse nicht den Anspruch auf eine bestimmte Liegenschaft. Auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil diese Bestimmung eine materielle Rechtsposition nicht begründe, sondern voraussetze.

5

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt. Sie trägt dazu insbesondere vor: Der Entzug des ihr nach Art. 22 Abs. 4 EV übertragenen Eigentums sei nur nach Maßgabe der im Vermögensgesetz und im Vermögenszuordnungsgesetz getroffenen Regelungen möglich. Damit stehe ihr eine wehrhafte Rechtsposition zu, die sich außerdem aus ihrer von der Selbstverwaltungsgarantie umfaßten Finanzhoheit ergebe. Diese könne im Extremfall schon durch den Entzug einer bestimmten Liegenschaft verletzt sein. Ein unzulässiger Insichprozeß liege nicht vor; in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sei die Stadt C. bei Erlaß des angefochtenen Bescheides im Wege der Organleihe in Anspruch genommen worden.

6

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage müsse jedenfalls an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin scheitern. Im vorliegenden Falle hätten die unterschiedlichen Auffassungen der beteiligten Ämter durch eine Entscheidung des Oberbürgermeisters gemäß § 53 Abs. 3 der Sächsischen Gemeindeordnung geklärt werden können. Für eine gerichtliche Klärung bestehe damit kein Bedürfnis; demzufolge liege ein unzulässiger Insichprozeß vor. Der Oberbundesanwalt vertritt diese Auffassung ebenfalls.

Entscheidungsgründe

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Das angefochtene Urteil verletzt zwar § 42 Abs. 2 VwGO; es erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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1. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an § 42 Abs. 2 VwGO. Die klagende Stadt würde durch eine nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht gerechtfertigte Feststellung einer Restitutionsberechtigung der Beigeladenen in ihrem aus Art. 22 Abs. 4 EV begründeten Eigentumsrecht an dem streitbefangenen Grundstück verletzt sein. Schon aus diesem Grunde kommt der Klägerin die Befugnis zur Klage gegen einen derartigen Feststellungsbescheid im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zu. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, daß nur ein in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallendes Eigentumsrecht eine materiellrechtlich bedeutsame Rechtsposition vermittle. Der Umstand, daß gemeindliches Eigentum mangels "grundrechtstypischer Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 61, 82 (108) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]) nicht durch die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgt ist, ändert nichts daran, daß die geltende Rechtsordnung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, privates Eigentum innezuhaben; zugleich wird damit dieses Eigentum nach Maßgabe seiner Ausgestaltung durch den Gesetzgeber wehrfähig, auch wenn es gegenüber staatlichen Eingriffen keinen grundrechtlichen Schutz genießt. Wäre es anders, könnte schwerlich davon die Rede sein, daß den Gemeinden überhaupt "Eigentum" zukommen kann. Daß dies nicht zutrifft, liegt auf der Hand; gleichwohl hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach Veranlassung zu dem Hinweis, daß gemeindliches Eigentum nach Maßgabe seiner einfachrechtlichen Ausgestaltung ebenso wie jedes andere private Eigentum geschützt ist (vgl. BVerwGE 69, 256 (261) [BVerwG 20.05.1984 - 4 C 58/81];  87, 332 (391) [BVerwG 29.01.1991 - 1 C 11/89];  90, 96 (101) [BVerwG 17.03.1992 - 1 C 31/89]und 97, 143 (151/152)).

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Aus der Regelung des Art. 22 Abs. 4 EV hergeleitetes kommunales Eigentum ist auch nicht "vorläufig" in dem vom Verwaltungsgericht gemeinten Sinne einer bloß rechtstechnischen und damit allein "fiskalische Interessen" berührenden Zuordnung ehemaligen volkseigenen Vermögens. Zu dieser Sichtweise ist das Verwaltungsgericht offenbar im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) verleitet worden, wonach eine deklatorische (§ 1 Abs. 1 und 2 VZOG) oder konstitutive (§ 1 Abs. 4 VZOG) Zuordnung von Vermögenswerten nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV die Vorschriften des Vermögensgesetzes unberührt läßt. Durch diesen Vorbehalt wird den Gemeinden zugeordnetes Eigentum jedoch ebensowenig "vorläufig" wie sonstiges privates Eigentum, auf das ein Restitutionsanspruch nach dem Vermögensgesetz gerichtet ist. Vielmehr formen in beiden Fällen die einschlägigen Vorschriften Inhalt und Grenzen des bestehenden Eigentums aus; der Unterschied liegt lediglich darin, daß diese Ausgestaltung sich, soweit Privatpersonen betroffen sind, an der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muß. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei hinzugefügt, daß sich eine Klagebefugnis der Gemeinde gegenüber einem Restitutionsbescheid auch aus dem Umstand ergeben kann, daß sie über den in Rede stehenden Vermögenswert Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG ist.

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2. Der Klägerin fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Der angestrebte Insichprozeß betrifft einen Streit, der von der Stadt C. mit behördlichen Mitteln hätte beigelegt werden können. Angesichts dessen kommt der Klägerin bereits der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht zu; ebensowenig kann sie gegen den ihr zuzurechnenden Bescheid verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Die in der Sache streitenden Ämter sind unselbständige Organisationseinheiten des als Behörde handelnden Oberbürgermeisters der Stadt C.

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In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht die einschlägigen Vorschriften des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung ausgelegt. Der Oberbürgermeister hat danach als Behörde alle für die Aufgabenerledigung erforderlichen Entscheidungen zu treffen und kann dabei Meinungsverschiedenheiten im Bereich der beteiligten Ämter ausräumen. Das gilt gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO auch für die Erledigung der den Gemeinden übertragenen Auftragsangelegenheiten. Hierzu gehören im Land Sachsen gemäß § 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl S. 1261) die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz; für den Rechtszustand zuvor ergab sich im Blick auf die in § 28 Abs. 1 Satz 1 VermG getroffene Regelung nichts anderes (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 46.94 - Buchholz 112 § 28 VermG Nr. 3 = VIZ 1995, 654). Angesichts dessen könnte der Klägerin allenfalls dann ein Rechtsschutzbedürfnis für den angestrengten Insichprozeß zustehen, wenn der für die Entscheidung zuständige Oberbürgermeister durch fachaufsichtliche Weisung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen gehindert wäre, eine von ihm für rechtlich zutreffend erachtete Entscheidung zu fällen. Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, daß der angefochtene Bescheid auf einer derartigen Weisung beruhe. Sie hat vielmehr ihr Rechtsschutzbedürfnis ausschließlich mit der Behauptung gerechtfertigt, das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen unterstehe mit Ausnahme der Personalaufsicht keiner Weisungsgewalt des Oberbürgermeisters. Das ist nach dem zuvor Gesagten ebenso unrichtig wie die erstmals im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der Klägerin, die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen seien jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Vermögensgesetz im Wege der Organleihe gebildete Landesbehörden gewesen. Aus alledem folgt zugleich, daß eine kreisfreie Stadt, der die Aufgaben nach dem Vermögensgesetzübertragen worden sind, gegenüber einem in ihr Eigentum oder ihre Verfügungsberechtigung eingreifenden Restitutionsbescheid - abgesehen vom Weisungsfall - nur dann eine Klagemöglichkeit hat, wenn die Restitution erstmals durch Widerspruchsbescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen angeordnet wird (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).