Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1992, Az.: BVerwG 1 C 31.89
Handwerk; Innung; Innungsbezirk; Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde; Befugnis zur Satzungsänderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 31.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 21.10.1985 - AZ: 1 K 4947/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1988 - AZ: 15 A 2769/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 90, 88 - 96
- DVBl 1992, 1173 (amtl. Leitsatz)
- Dok BerA 1992, 177-181
- DÖV 1992, 875-877 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1992, 302-304
- NVwZ 1993, 675-677 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anordnung einer Satzungsänderung
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Handwerkskammer als Aufsichtsbehörde über die Handwerksinnung ist befugt, diese zu einer rechtlich gebotenen Satzungsänderung anzuweisen. Sie ist nicht befugt, ihre Genehmigung der rechtswidrig gewordenen Innungssatzung zu widerrufen.
- 2.
Die Grundsätze des § 52 Abs. 2 und 3 HwO über die Abgrenzung des Innunesbezirks selten nicht nur für den Gründungszeitpunkt der Innung, sondern darüber hinaus für die Dauer ihres Bestehens.
- 3.
Die Soll-Vorschrift über die Deckungsgleichheit des Innungsbezirks mit einem Stadt- oder Landkreis (§ 52 Abs. 2 Satz 2 HwO) ist im Regelfall für die Innung rechtlich zwingend, gestattet ihr aber in Sonderfällen, von der Regel abzuweichen.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
den Richter Dr. Diefenbach
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Bezirk der seit 1934 bestehenden Klägerin, einer Handwerksinnung, umfaßt nach ihrer Satzung von 1954 den "Stadt- und Landkreis Köln". Mit Wirkung vom 1. Januar 1975 wurde der Landkreis Köln durch Gesetz aufgelöst. Die Stadt Köln übernahm drei Gemeinden aus diesem Landkreis sowie aus dem Rheinisch-Bergischen Kreis das Gebiet der Stadt Porz; dagegen wurden die früher ebenfalls zum Landkreis Köln gehörenden Städte Brühl, Frechen und Wesseling sowie die Gemeinden Hürth und Pulheim dem neugebildeten Erftkreis zugeordnet. Im Jahre 1978 beschloß die Innungsversammlung der Klägerin, die Satzung dahin zu ändern, daß der Innungsbezirk die Städte Köln, Brühl, Frechen und Wesseling sowie die Gemeinden Hürth und Pulheim umfasse.
Westlich an den Innungsbezirk der Klägerin schließt sich der Bezirk der Kraftfahrzeug-Innung für den Kreis Bergheim an. Da dieser Kreis ebenfalls aufgelöst und Teil des Erftkreises wurde, möchte die Kraftfahrzeug-Innung Bergheim ihren Bezirk auf den gesamten Erftkreis ausdehnen.
Der beklagte Handwerkskammervorstand forderte die Klägerin unter Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme auf, ihren Innungsbezirk durch entsprechende Satzungsänderung auf das Gebiet der Stadt Köln zu beschränken. Widerspruch, Anfechtungsklage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (GewArch 1989, 197) ist u.a. ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Satzungsänderung sei die Vorschrift des § 75 HwO über die Rechtsaufsicht. Zur Durchsetzung ihrer Aufsichtsbefugnisse stünden der Handwerkskammer alle Mittel zur Verfügung, mit denen der Staat eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dazu anhalten dürfe, Gesetz und Satzung zu beachten. Die Satzung der Klägerin stehe mit § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO nicht in Einklang. Nach dieser Vorschrift solle sich der Innungsbezirk in der Regel mit einem Stadt- oder Landkreis decken. Die Satzung der Klägerin weiche hiervon ab, weil sich der Innungsbezirk nicht nur auf die Stadt Köln, sondern auch auf Städte und Gemeinden im Erftkreis erstrecke. Der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 2 HwO sei nicht auf die Errichtung von Handwerksinnungen beschränkt, sondern gelte für die gesamte Dauer des Bestehens der Innung. Dafür spreche bereits der Wortlaut. Auch die Ziele der Vorschrift seien auf Dauer gerichtet. Wenn die Abgrenzung des Innungsbezirks bewirken solle, daß die Handwerksinnung leistungsfähig gestaltet werde und ihre Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Innung teilnehmen könnten, müßten auch nach der Errichtung der Innung Überprüfungen und gegebenenfalls Anpassungen des Innungsbezirks möglich sein. Ein Vertrauen der Innung auf den Bestand ihres ursprünglichen Bezirks sei daher allenfalls im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen an den Innungsbezirk geschützt. Zu den Mindestanforderungen gehöre aber auch die Ausrichtung am staatlichen Verwaltungsbezirk. Die Bestimmung des § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO sei zwar als Sollvorschrift gestaltet. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, daß die Innung zwischen den in § 52 Abs. 2 HwO genannten Abgrenzungskriterien nach Ermessen auswählen könne. Vielmehr dürfe der Normadressat von dem, was er tun solle, nur abweichen, wenn - in atypischen Fällen - ein wichtiger Grund der vorgeschriebenen Handhabung entgegenstehe. Besonderheiten, die nach diesen Grundsätzen eine Ausnahme vom Prinzip der Deckungsgleichheit zuließen, weise der vorliegende Fall nicht auf. Soweit dem Beklagten im Rahmen seiner Aufsichtsmaßnahmen ein Ermessen zustehe, seien Fehler nicht ersichtlich. Der Beklagte habe sich insbesondere nicht selbst als gebunden betrachtet.
Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie trägt im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Bestand der Satzungsgenehmigung der erlassenen Aufsichtsmaßnahme nach § 75 HwO entgegenstehe. Bevor die Genehmigung nicht widerrufen sei, könne eine Satzungsänderung nicht verlangt werden. Die angefochtenen Bescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil die Entscheidung der Innungsversammlung, den Innungsbezirk nicht auf den Stadtkreis Köln zu beschränken, mit § 52 Abs. 2 HwO vereinbar sei. Die Vorschrift gelte in erster Linie für die Errichtung von Innungen und nicht für die Änderung bereits bestehender Innungen. Während das Prinzip der Deckungsgleichheit bei der Errichtung einer Innung die Funktion einer Orientierungshilfe für die sachgerechte Abgrenzung des Innungsbezirks habe, greife es in den Fällen der nachträglichen Anpassung von Innungsbezirken an neugegliederte kommunale und staatliche Verwaltungseinheiten in bestehende handwerkliche Organisationsstrukturen ein. Bei der Entscheidung über eine solche Anpassung müsse der Innung ein größerer Ermessensspielraum zustehen als bei der Bestimmung der ursprünglichen Grenzen ihres Bezirks. Dafür sprächen auch die durch Art. 9 GG geschützte Vereinigungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Beklagte, der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und der Oberbundesanwalt verteidigen das Berufungsurteil.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die angefochtene aufsichtsbehördliche Verfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids gibt der Klägerin auf, ihre Satzung dahin zu ändern, daß sich ihr Innungsbezirk auf den Stadtkreis Köln beschränkt. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß diese Verfügung rechtmäßig ist.
1.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 75 HwO. Danach führt die Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerksinnung ihren Sitz hat, die Aufsicht über die Innung; die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet werden. Die Handwerkskammer ist daher befugt, einer Innung, deren Satzung dem Gesetz widerspricht, aufzugeben, die Satzung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Zu Unrecht meint die Klägerin, ein solches Änderungsverlangen sei bei einer von der Handwerkskammer ursprünglich zu Recht genehmigten Satzung (vgl. § 56 HwO) erst dann möglich, wenn die Kammer die Genehmigung insoweit widerrufen habe. Dieser Ansicht ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der Widerruf einer Satzungsgenehmigung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Aufsichtsbehörde einen als Satzung erlassenen Bebauungsplan nicht durch Rücknahme der von ihr erteilten Genehmigung beseitigen. Zwar ist eine solche Satzungsgenehmigung der satzunggebenden Gemeinde gegenüber ein Verwaltungsakt. Sie ist aber zugleich und in erster Linie Mitwirkung an einem Rechtssetzungsverfahren und kann deswegen nicht mehr isoliert rückgängig gemacht werden, wenn das Rechtssetzungsverfahren abgeschlossen und der Rechtssatz entstanden ist. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an läßt sich nur noch der Rechtssatz selbst - und nicht mehr der einzelne Akt, der zu seiner Entstehung beigetragen hat - aufheben oder ändern (BVerwGE 75, 142 <146>). Diese Gründe, die der Rücknahme der Genehmigung eines Bebauungsplans entgegenstehen, schließen auch den Widerruf der Genehmigung der Satzung der Klägerin aus.
2.
Die angefochtene Anordnung des Beklagten entspricht auch inhaltlich der Rechtslage; denn die Klägerin ist nach § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO verpflichtet, in ihrer Satzung (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 HwO) den Innungsbezirk so zu bestimmen, daß er sich mit dem Stadtkreis Köln deckt. § 52 HwO stellt mehrere grundsätzliche Maßstäbe für die Abgrenzung des Innungsbezirks auf: Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 HwO soll der Bezirk unter Berücksichtigung einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein, daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten (Grundsatz der Leistungsfähigkeit), und daß die Mitglieder an dem Leben und den Einrichtungen der Handwerksinnung teilnehmen können (Grundsatz der Integrationskraft). Nach Satz 2 soll sich der Innungsbezirk in der Regel mit einem Stadt- oder Landkreis decken (Grundsatz der Deckungsgleichheit). § 52 Abs. 3 Satz 1 HwO schließlich bestimmt, daß sich der Innungsbezirk nicht über den Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken soll.
a)
Diese Maßstäbe gelten nicht nur für den Gründungszeitpunkt der Innung, sondern darüber hinaus für die gesamte Dauer ihres Bestehens (so hinsichtlich § 52 Abs. 2 Satz 1 HwO bereits Urteil vom 25. April 1972 - BVerwG 1 C 3.70 - GewArch 1972, 333). Wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, spricht schon der Wortlaut der Vorschrift für diese Interpretation; denn nach § 52 Abs. 2 Satz 1 HwO soll der Innungsbezirk nach den genannten Kriterien "abgegrenzt sein" und nicht nur bei der Gründung der Innung in dieser Weise abgegrenzt werden. Entscheidend sprechen für diese Auslegung aber Sinn und Zweck der Vorschrift. Einerseits können sich die Umstände, von denen Leistungsfähigkeit, Integrationskraft, Deckungsgleichheit und Nichtüberschreiten des Kammerbezirks abhängen, während des - meist langen - Bestehens einer Innung ändern. Andererseits sind die genannten Abgrenzungsgesichtspunkte nicht von der Art, daß sie zwar für die logische Sekunde der Gründung einer Innung sinnvoll und wichtig, danach aber belanglos wären. Sind diese für die Abgrenzung der Innungsbezirke maßgebenden Ziele nach der gesetzlichen Wertung sachlich gerechtfertigt, so müssen sie auch Geltung haben, solange die Innung besteht. Sie müssen sich folglich im Falle der Änderung der einschlägigen Umstände als Anforderungen zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse auswirken. Anders läßt sich die in § 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 HwO zum Ausdruck kommende Konzeption nicht verwirklichen. Demgemäß kann es grundsätzlich keinen Bestandsschutz oder Vertrauensschutz für die Innung dahin geben, daß die ursprünglichen Grenzen ihres Bezirks unverändert bleiben, wenn sie den erwähnten Kriterien nicht mehr entsprechen (so sinngemäß schon Urteil vom 25. April 1972, a.a.O. S. 334 f.).
Die hier maßgebliche Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO dient verschiedenen Zwecken, die sämtlich gegen eine Beschränkung ihrer Steuerungsfunktion auf den Gründungszeitpunkt einer Innung sprechen. Die Vorschrift bietet zunächst, wie die Klägerin anerkennt, eine Orientierungshilfe für eine sachgerechte Abgrenzung der Innungsbezirke. Diese dürfen sich nach § 52 Abs. 1 Satz 2 HwO nicht überschneiden. Da die Innungen eines Handwerks nicht überall, das gesamte Bundesgebiet deckend, zur selben Zeit gegründet werden, sondern in verschiedenen Gebieten zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen können, würde die in den Stadt- und Landkreisgrenzen liegende Orientierungshilfe versagen, wenn ältere Handwerksinnungen auf unbegrenzte Zeit die bei ihrer Gründung geltenden Grenzen für ihren Bezirk beibehalten dürften; bei Neugründungen könnte sich dann der Innungsbezirk u.U. nur auf Restgebiete von möglicherweise willkürlichem Zuschnitt erstrecken und auch die Beachtung der übrigen Organisationskriterien erschwert sein. Dies will der Grundsatz der Deckungsgleichheit verhindern.
§ 52 Abs. 2 Satz 2 HwO dient ferner der Durchsetzung des allgemein anerkannten Postulats der Einräumigkeit der staatlichen Verwaltung, zu der die Innungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören (§ 53 HwO, vgl. dazu BVerfGE 68, 193 [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82] <208>). Danach sollen sich die Zuständigkeitsgebiete der Sonderbehörden und Gerichte mit denen der allgemeinen inneren Verwaltung oder der Gemeinden und Gemeindeverbände im Interesse der politischen Integration und der Verwaltungsökonomie decken (vgl. Wagener, GewArch 1979, 73 <75>). Dieses Postulat ist von besonderem Gewicht, wenn zwischen verschiedenen Verwaltungseinheiten eine Aufgabenverflechtung besteht. Zwischen den Handwerksinnungen und den Stadt- und Landkreisen gibt es zwar keine tiefgreifende Aufgabenverflechtung. Wie das Berufungsgericht zu Recht feststellt, wird aber die in Teilbereichen gebotene Zusammenarbeit erleichtert, wenn im Verhältnis von Innung und Stadt- oder Landkreis für beide Seiten wegen der Deckungsgleichheit der Bezirke nur ein Ansprechpartner in Betracht kommt, so z.B. bei der Beratung von Stadt- und Kreisbehörden in Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und Abs. 2 Nr. 2 HwO und bei der Vertretung der gemeinsamen Interessen der Innungsmitglieder (§ 54 Abs. 1 Satz 1 HwO) gegenüber den Stadt- und Landkreisen, etwa in Fragen des Straßenverkehrs oder der Gewerbeaufsicht. Auch dieser Gesichtspunkt der Einräumigkeit der Verwaltung fordert, daß § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO während der gesamten Dauer der Existenz der Innung beachtet wird.
Zutreffend weist das Berufungsgericht schließlich darauf hin, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundsatz der Deckungsgleichheit im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO und der Vorschrift des § 86 HwO besteht, wonach alle Handwerksinnungen, die im selben Stadt- oder Landkreis ihren Sitz haben, die Kreishandwerkerschaft bilden. Umfaßt diese aber als Interessenvertretung der in ihr vereinigten Innungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 HwO) grundsätzlich das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises, so ist es sinnvoll, daß auch die Bezirke der Innungen jeweils mit dem betreffenden Stadt- oder Landkreis übereinstimmen.
b)
Mit der Feststellung, daß die Soll-Vorschriften des § 52 Abs. 2 und 3 HwO auch Anpassungsanforderungen an bereits bestehende Innungen einschließen, ist noch nicht geklärt, welchen Verbindlichkeitsgrad diese Anforderungen beanspruchen. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO entsprechend ihrem Wortlaut als Sollvorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, d.h. als eine Vorschrift, die zwar im Regelfall für die Innung rechtlich zwingend ist, ihr in Sonderfällen aber gestattet, von der Regel abzuweichen (vgl. BVerwGE 64, 318 <323>; 88, 1 <8>).
Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß nach § 52 Abs. 2 und 3 HwO der Gesichtspunkt der Deckungsgleichheit nicht der einzige ist, der bei der Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen ist. Die verschiedenen Grundsätze des § 52 Abs. 2 und 3 HwO geraten im Normalfall, namentlich bei häufiger vertretenen Handwerken (vgl. Urteil vom 14. April 1961 - BVerwG 7 C 124.59 - GewArch 1962, 90 <92>), nicht miteinander in Konflikt. In etwaigen Konfliktfällen aber müssen in erster Linie die dem Gesichtspunkt der Deckungsgleichheit in § 52 Abs. 2 HwO vorangestellten Erfordernisse der Leistungsfähigkeit und Integrationskraft gewahrt sein; auch das Regelerfordernis des § 52 Abs. 3 Satz 1 HwO (Nichtüberschreiten des Bezirks der Handwerkskammer) mag Vorrang vor dem Grundsatz der Deckungsgleichheit haben (vgl. Roellecke, GewArch 1987, 105 <107>). Für alle diese vorrangigen Kriterien läßt aber § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO, wenn er als Soll-Vorschrift im dargelegten Sinne verstanden wird, hinreichend Raum.
Auch aus Sinn und Zweck des § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO läßt sich nicht ableiten, daß der Bestimmung nur eine geringere Verbindlichkeit als die einer Soll-Vorschrift zukäme. Ebensowenig ergibt sich dies aus der Entstehungsgeschichte des § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO. Insbesondere kann der Senat die Vorschrift - entgegen dem von der Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten - nicht als überholtes Relikt aus dem Gewerberecht der NS-Zeit ansehen. Mach § 82 Abs. 1 GewO in der Fassung des Gesetzes betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1887 (RGBl. S. 663) sollte der Innungsbezirk in der Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde, in dem die Innung ihren Sitz hatte, hinausgehen. Bereits damals war man aber der Auffassung, daß der Innungsbezirk im Normalfall kleiner sein solle als der Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde. In der amtlichen Begründung zu § 98 des Entwurfs des Änderungsgesetzes, der als § 82 Gesetz geworden ist, heißt es (Anlage zu den stenographischen Berichten des Reichstages, 1881, S. 261 f.): "Als Regel muß ... vorausgesetzt werden, daß eine Innung sich auf den Bezirk einer Gemeinde und ihre nächste Umgebung oder bei kleinen Gemeinden auf den Bezirk benachbarter Gemeinden beschränkt. Der Aufnahme einer derartigen Beschränkung in das Gesetz steht nur der Umstand entgegen, daß es einzelne Handwerke gibt, welche ihrer Natur nach in keiner einzelnen Gemeinde in größerer Zahl vertreten sein können, für welche daher eine Innungsbildung überhaupt ausgeschlossen sein würde, wenn für dieselbe nicht ein größerer Bezirk zugelassen würde." Danach läßt sich aus dem Umstand, daß der Grundsatz der Deckungsgleichheit von Innungsbezirk und Stadt- oder Landkreis erstmals im Jahre 1934 (in § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934, RGBl. I S. 493) gesetzlich festgelegt wurde, nicht der Schluß ziehen, der Grundsatz sei Ausdruck nationalsozialistischen Gedankenguts.
c)
Die Auslegung des § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO dahin, daß die Innung in der Regel verpflichtet ist, ihren Innungsbezirk nicht nur bei ihrer Gründung, sondern auch danach den Grenzen des Stadt- oder Landkreises, in dem sie ihren Sitz hat, anzupassen, verstößt entgegen der Meinung der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Handwerksinnungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, somit Teil der staatlichen Verwaltung und insofern nicht grundrechtsfähig (BVerfGE 68, 193 <206>). Andererseits nehmen sie die gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerker wahr; insoweit mögen sie als Träger bestimmter Grundrechte in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 68, 193 [BVerfG 31.10.1984 - 1 BvR 35/82] <208 f.>; 70, 1 <20 f.>). Daß die Handwerksinnung auch den Aspekt des - in gewisser Hinsicht vielleicht grundrechtsfähigen - Interessenverbandes bietet, bedeutet aber nicht, daß sie sich in bezug auf die Bestimmung des Umfangs ihres Bezirks auf die Vereinigungsfreiheit berufen könnte; denn der Innungsbezirk ist zugleich das Zuständigkeitsgebiet der Innung als eines Trägers staatlicher Verwaltung. Gegen staatliche Normen, die dieses Zuständigkeitsgebiet regeln, kann es daher für die Innung keinen Grundrechtsschutz geben. Auch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), das einer Innung im Hinblick auf die ihr durch § 54 Abs. 3 Nr. 1 HwO eingeräumte (subsidiäre) Tariffähigkeit für ihre Betätigung als Tarifpartner partiell zustehen mag, vermittelt der Innung nicht die Befugnis, ihren Bezirk außerhalb der für sie als Teil der staatlichen Verwaltung geltenden Rechtsschranken eigenverantwortlich zu bestimmen. Die Tariffähigkeit der Handwerksinnung besteht nämlich nur kraft der Vorschrift der Handwerksordnung und demgemäß auch nur in dem vom Gesetz gezogenen Rahmen (vgl. dazu Scholz in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 9 Rdnr. 197 ff.). Übrigens ist es den Mitgliedern einer Innung und sonstigen Handwerkern unbenommen, ohne Rücksicht auf § 52 HwO einen Arbeitgeberverband zu bilden oder in einen bestehenden einzutreten und durch ihn einen Tarifvertrag abzuschließen (BVerfGE 20, 312 [BVerfG 19.10.1966 - 1 BvL 24/65] <321>).
Das rechtsstaatliche übermaßverbot steht dem § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO in der hier vertretenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Wie ausgeführt, ist die Soll-Vorschrift, auch soweit sie eine Anpassung an neue Stadt- oder Landkreisgrenzen verlangt, durch Sachgründe gerechtfertigt. Daß bei einer Änderung des Innungsbezirks eine Vermögensauseinandersetzung nötig wird (§ 78 Abs. 2 Satz 1 HwO), ist im Normalfall keine unverhältnismäßige Belastung. Sollte es sich im Einzelfall aus besonderen Gründen anders verhalten, träte die Soll-Vorschrift zurück.
3.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß keine Umstände bestehen, die den Fall der Klägerin als atypisch erscheinen lassen und deswegen die Klägerin von der Pflicht zur Befolgung der Soll-Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO, also von der Pflicht zur Anpassung ihres Gebiets an die neuen Kreisgrenzen entbinden würden. Die Revision macht als besonderen Umstand geltend, die Kreisgrenzen hätten sich erst Jahrzehnte nach Gründung der Innung geändert, so daß eine Anpassung an diese Grenzen einen schweren Eingriff in gewachsene Strukturen darstelle. Dies ist aber aus der Sicht des in dem dargelegten Sinn zu verstehenden § 52 Abs. 2 Satz 2 HwO keine Besonderheit. Die nachträgliche Änderung von Kreisgrenzen gehört vielmehr zu den typischen Fällen, die die Vorschrift erfassen will. Wollte man hier einen atypischen Fall annehmen, so würde die Vorschrift entgegen ihrem Geltungswillen praktisch auf die Fälle der Gründung einer Innung beschränkt.
4.
Da die angefochtenen Bescheide auch im Ermessensbereich keinen Rechtsfehler aufweisen, muß die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
B e s c h l u ß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahrenn auf 10 000 DM festgesetzt.
Meyer
Diefenbach
Scholz-Hoppe
Diefenbach
Scholz-Hoppe
Gielen
Mallmann