§ 55 HwO - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
- 2.die Aufgaben der Handwerksinnung,
- 3.den Eintritt, den Austritt und den Ausschluss der Mitglieder,
- 4.die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
- 5.die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlussfassung,
- 6.die Bildung des Vorstands,
- 7.die Bildung des Gesellenausschusses,
- 8.die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
- 9.die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
- 10.die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlass und die Änderung der Nebensatzungen,
- 11.die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.