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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.02.1996, Az.: BVerwG 7 C 6/95

Vermögensfragen; Unternehmensrückgabe; Treuhandanstalt; Verfügungsberechtigtigung; Anfechtungsberechtigung; Anfechtung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.02.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 6/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden 19.10.1994 - 5 K 1014/93

Fundstellen

  • DÖV 1996, 887 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 335 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1996, 808-810 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Treuhandanstalt (jetzt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) ist aufgrund ihrer vermögensrechtlichen Rechtsstellung als Verfügungsberechtigte zur Anfechtung eines Bescheids berechtigt, der sich gegen eine in ihrem Eigentum stehende Kapitalgesellschaft richtet und die Rückgabe des von dieser Gesellschaft betriebenen Unternehmens insgesamt oder eines Betriebsteils des Unternehmens oder - im Stillegungsfalle - von Resten des Unternehmens oder Betriebsteils zum Gegenstand hat.