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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1960, Az.: BVerwG II C 44.60

Ernennung zum Stadtinspektor ohne Ablegung der erforderlichen Abschlußprüfung eines Lehrgangs II des Verwaltungsseminars der Stadt Berlin; Ernennungen und Beförderungen eines Beamten bei Bevorzugung aus politischen Gründen; Voraussetzungen für das Vorliegen eines zulässigen zeitlichen Verschiebung einer Beamtenlaufbahn; Erforderlichkeit der Zurückweisung einer Sache an die Vorinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 44.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 08.09.1959 - AZ: III B 26.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit dem Jahre 1928 als Angestellter bei der Sparkasse B. und bei dem Bezirksamt B. tätig. Am 1. August 1930 wurde er beim Bezirksamt Berlin-Friedrichshain als außerplanmäßiger Stadtsekretär eingestellt und nach Ablegung der Verwaltungsprüfung I am 1. Januar 1933 unter Einweisung in eine Planstelle zum Stadtsekretär ernannt. Nachdem er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden war, wurde der Kläger am 1. Mai 1934 zum Stadtinspektor, am 1. Mai 1938 zum Stadtoberinspektor und am 1. März 1940 zum Stadtamtmann befördert. Die Rechtsstellung eines Stadtamtmanns im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hatte er noch am 8. Mai 1945 inne, und zwar beim Bezirksamt F. (jetzt sowjetisch besetzter Sektor). Nach dem Zusammenbruch wurde er nicht weiter beschäftigt. Durch Bescheid vom 19. Oktober 1951 bewilligte der Beklagte ihm Überbrückungshilfe. In der zugrunde liegenden Ruhegehaltberechnung heißt es, daß die Bewilligung vorbehaltlich einer Entscheidung hinsichtlich der Beförderungen erfolge.

2

In einer Verfügung vom 8. März 1954 stellte der Beklagte fest, daß der Kläger mit dem 28. Februar 1954 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei. Die Versorgungsbezüge wurden wegen schwebender Ermittlungen gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zunächst aus der Besoldungsgruppe A 7 a berechnet, später aus der Besoldungsgruppe A 4 b 1, jedoch mit dem Hinweis, daß diese Regelung bis zu einer Entscheidung gemäß § 7 G 131 gelte.

3

Durch Bescheid vom 22. Januar 1955 eröffnete der Beklagte dem Kläger, die Ernennung zum Stadtinspektor und die auf dieser Ernennung beruhenden Beförderungen zum Stadtoberinspektor und zum Stadtamtmann müßten unberücksichtigt bleiben, weil die Ernennung zum Stadtinspektor mangels Ablegung der Abschlußprüfung eines Lehrgangs II des Verwaltungsseminars der Stadt Berlin sowohl den seinerzeit geltenden Berliner beamtenrechtlichen. Vorschriften widersprochen habe als auch wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei, und weil die weiteren Beförderungen auf der Ernennung zum Stadtinspektor beruhten.

4

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Auf die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 8. September 1959 nach Vernehmung des früheren Bezirksbürgermeisters des Stadtbezirks Friedrichshain in der Hauptsache für Recht erkannt:

"Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 1956 geändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 1955 wird insoweit aufgehoben, als die Beförderung des Klägers zum Stadtinspektor mit Wirkung vom 1. Januar 1939 und die zum Stadtoberinspektor mit Wirkung vom 1. Januar 1944 unberücksichtigt gelassen worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

5

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden. Gründen:

6

Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 seien erfüllt. Der Ernennung des Klägers zum Stadtsekretär sei schon nach 16 Monaten die zum Stadtinspektor gefolgt, und zwar ohne Ablegung der nach den Bestimmungen der Anstellungsgrundsätze für die Beamten der Stadt Berlin vom 3. März 1928 (Berliner Stadtrecht 2. Band, Städtisches Beamtenrecht) erforderlichen Abschlußprüfung II. Diese Anstellungsgrundsätze seien bis zur "Machtübernahme" durch den Nationalsozialismus in aller Regel beachtet und danach zugunsten "verdienter Nationalsozialisten" durchbrochen worden. Ihre Verletzung bedeute daher ein Beweisanzeichen dafür, daß eine Ernennung oder Beförderung zumindest überwiegend auf politische Erwägungen zurückzuführen sei. Nach 1933 seien Stadtinspektoren, die bereits vorher Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen waren, wenigstens nach einem abgekürzten Lehrgang II und nach Ablegung einer vereinfachten Inspektorenprüfung ernannt worden. Da der Kläger aber ohne Besuch eines Lehrgangs und ohne die vorgeschriebene Prüfung bereits nach kurzer Zeit in die Laufbahn des gehobenen Dienstes übernommen worden sei, bestehe eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit, daß hierfür überwiegend die Überzeugung der Dienstbehörde, der Kläger sei eng mit dem Nationalsozialismus verbunden, maßgebend gewesen sei. Der Kläger sei zwar erst nach dem 14. September 1930 der. NSDAP beigetreten und daher nicht im eigentlichen Sinne "alter Kämpfer" gewesen. Er habe aber bereits vor dem 30. Januar 1933 seinen Beitritt erklärt und sei deswegen zu den Mitgliedern der NSDAP zu rechnen, die nach damaligem Sprachgebrauch "der Partei mit zum Siege verhelfen hatten". Die erhebliche Bevorzugung dieses Personenkreises gegenüber später beigetretenen Parteigenossen und gegenüber Nichtparteigenossen sei ein typischer Geschehensablauf gewesen. Angesichts des somit geführten Beweises des ersten Anscheins für das Überwiegen politischer Motive bei der Ernennung des Klägers zum Stadtinspektor habe der Kläger den Gegenbeweis dafür zu erbringen, daß sachliche Erwägungen von mindestens gleichem Gewicht mitgesprochen haben. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt. Insbesondere sei unerheblich, daß er erst am 1. März 1933 in die NSDAP aufgenommen worden sei; denn wichtig sei damals nicht so sehr das Datum der Aufnahme, als das der Beitrittserklärung gewesen. Es könne dem Kläger auch darin nicht gefolgt werden, daß seine Beförderung zum Stadtinspektor auf der "einmaligen Beförderungsmaßnahme" des Oberbürgermeisters vom 26. Oktober 1933 beruhe. Im Zeitpunkt dieser Beförderung habe vielmehr die Anordnung des Reichsministers des Innern vom 20. März 1934 gegolten, nach der "Beamte, die sich im Kampf um die nationale Erhebung besonders verdient gemacht hatten und die Gewähr dafür boten, daß sie auch ferner vorbildlich und erzieherisch im Sinne der nationalsozialistischen Bewegung wirken werden", außer der Reihe zu befördern waren. Zwar sei diese Anordnung erst im Mai 1934 bekanntgemacht worden; sie sei jedoch nur die "Sanktionierung" einer bereits bestehenden Übung gewesen. Der Tatsache, daß der - jedenfalls nicht überragend qualifizierte - Kläger den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen habe, könne nur das Gewicht einer conditio sine qua non beigemessen werden; denn bei Nationalsozialisten sei kein besonders strenger Maßstab an die fachliche Eignung angelegt worden. Beruhe demnach die erste Ernennung des Klägers nach der Machtübernahme überwiegend auf der Erwägung der Dienstbehörde, der Kläger sei eng mit dem Nationalsozialismus verbunden, so sei die tatsächliche Vermutung begründet, daß auch die hierauf beruhenden weiteren Beförderungen überwiegend politisch bedingt waren. Diese Vermutung werde noch dadurch verstärkt, daß der Kläger im Zeitpunkt der Beförderungen zum Stadtoberinspektor und Stadtamtmann - angesichts seiner politischen Betätigung in der Zwischenzeit - mit dem Nationalsozialismus noch weit enger verbunden gewesen sei als im Jahre 1924. Daher habe es einem typischen Geschehensablauf entsprochen, daß er schon nach vier Jahren Oberinspektor und nach weiteren zwei Jahren Amtmann geworden sei. Schon daraus, daß der Kläger in sieben Jahren von der Stellung eines Beamten des einfachen mittleren Dienstes zur Spitzenstellung des gehobenen Dienstes aufgerückt sei, folge, daß diese ganz ungewönliche Laufbahn überwiegend politisch bedingt gewesen sein müsse. Den Gegenbeweis habe der Kläger nicht führen können.

7

Es sei weiter zu prüfen gewesen, ob der Kläger diese Rechtsstellungen aus sachfremden Gründen nur zu früh erlangt habe und ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen sei, daß die Ernennungen und Beförderungen auch ohne Bevorzugung aus politischen Gründen bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wären. Der Kläger sei Laufbahnbeamter gewesen und nicht erst wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus in den öffentlichen Dienst gelangt. Er habe nach seiner Ernennung zum Stadtsekretär durchaus die Möglichkeit gehabt, nach dem Besuch eines Lehrgangs II des Verwaltungsseminars der Stadt Berlin und nach Ablegung der Abschlußprüfung dieses Lehrganges zum Inspektor ernannt zu werden. Auf Grund der Beweisaufnahme könne davon ausgegangen werden, daß der Kläger auch ohne Berücksichtigung politischer Beweggründe am 1. Januar 1939 zum Stadtinspektor ernannt und fünf Jahre danach mit Wirkung vom 1. Januar 1944 zum Stadtoberinspektor befördert worden wäre.

8

Der Beklagte beantragt mit der zugelassenen Revision,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 1956 - VG XII A 334.56 - in vollem Umfange zurückzuweisen.

9

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 7 G 131, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, die Beförderungen des Klägers zum Stadtinspektor und zum Stadtoberinspektor seien von einem späteren Zeitpunkt an zu berücksichtigen. Sie führt im wesentlichen folgendes aus:

10

Eine solche zeitliche Verschiebung setze voraus, daß die Ernennung oder Beförderung ohne politische Bevorzugung und in. Übereinstimmung mit beamtenrechtlichen Grundsätzen bis zum 8. Mai 1945 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgenommen worden wäre. Dies könne aber insbesondere dann nicht festgestellt werden, wenn die Ernennung oder Beförderung mit einem Laufbahnwechsel verbunden war. Demgemäß habe schon die Ernennung des Klägers zum Stadtinspektor nicht als berücksichtigungsfähig angesehen werden dürfen. Zudem sei diese normalerweise vom Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung abhängig gewesen. Die Ablegung einer Prüfung könne nicht fingiert werden.

11

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, ob die fraglichen Ernennungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne politische Bevorzugung bis zum 8. Mai 1945 ausgesprochen worden wären. Mit dem Hinweis auf die dem Kläger eröffnet gewesene "Möglichkeit", nach bestandener Aufstiegsprüfung Inspektor zu werden, habe das Berufungsgericht nur auf eine Voraussetzung für die - als sicher festgestellte - Beförderung hingewiesen. Damit sei ein "Unrechtsgehalt" im Sinne der zweiten Alternative des § 7 G 131 rechtlich fehlerfrei verneint. Auch die Voraussetzungen der ersten Alternative seien nicht gegeben. Die Anstellungsgrundsätze der Stadt Berlin ermangelten des Rechtsnormcharakters. Das gleiche gelte von den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893), deren Verbindlichkeit für die Kommunalbehörden zudem zweifelhaft sei. Allenfalls könne an § 30 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) gedacht werden. Jedenfalls Stadtinspektor wäre der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung geworden.

12

II.

Die Revision ist begründet.

13

Die Ausführungen und Feststellungen im angefochtenen Urteil zu der Frage, ob die Beförderungen des Klägers zum Stadtinspektor und Stadtoberinspektor von einem späteren Zeitpunkt an zu berücksichtigen sind, lassen erkennen, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 unrichtig angewendet hat, und es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsurteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

14

Das Berufungsgericht ist bei diesen Ausführungen zwar in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß eine solche "zeitliche Verschiebung" der Laufbahn - also eine Gleichstellung hinsichtlich des Besoldungsdienstalters und des allgemeinen Dienstalters mit denjenigen Beamten, die eine Bevorzugung "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" nicht erfahren hatten - nur dann zulässig und geboten ist, wenn feststeht, daß die Ernennungen oder Beförderungen später, bis zum 8. Mai 1945, bei regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch ohne überwiegende politische Motivation vorgenommen worden wären (vgl. u.a. BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [89, 90]). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei, soweit er die Beförderung des Klägers zum Stadtinspektor mit Wirkung vom 1. Januar 1939 und die zum Stadtoberinspektor mit Wirkung vom 1. Januar 1944 unberücksichtigt läßt, aber nicht nur auf die Feststellung gestützt, der Kläger würde die Rechtsstellungen eines Stadtinspektors und eines Stadtoberinspektors zu den genannten Zeitpunkten auch ohne überwiegende politische Motivation erlangt haben, sondern überdies auf die weitere Feststellung, daß der Kläger später an einem Lehrgang II des Verwaltungsseminars der Stadt Berlin teilgenommen und die Abschlußprüfung dieses Lehrgangs erfolgreich abgelegt haben würde. Dies ist fehlerhaft.

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Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits wiederholt entschieden, daß im Rahmen der sogenannten zeitlichen Verschiebung eine Rechtsstellung nicht berücksichtigt werden darf, die der Betroffene in Wahrheit ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Ernennungs- oder Beförderungsvoraussetzungen erlangt hatte, sei es, daß er an einem vorgeschriebenen Lehrgang nicht teilgenommen und die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt hatte, oder sei es, daß er nur an einem verkürzten Lehrgang für verdiente Nationalsozialisten teilgenommen und eine aus diesem Grunde vereinfachte Sonderprüfung abgelegt hatte (vgl. u.a. Urteil vom 6. Juli 1960 - BVerwG VI C 116.59 - und insbesondere Urteil vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57 -). Diese Ansicht ist in erster Linie auf die Erwägung gestützt, daß in solchen Fällen zwangsläufig die Feststellung ausgeschlossen sei, eine sachgegerecht handelnde Behörde würde den Betroffenen ebenfalls ohne die vorgeschriebene Prüfung oder auf Grund der Sonderprüfung befördert haben. Des weiteren weist der VI. Senat darauf hin, daß § 7 G 131 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Ermächtigung zur Berücksichtigung einer (echten) fiktiven Laufbahn gebe, und er führt hierzu aus, ebensowenig wie dem Beamten eine Rechtsstellung verliehen werden dürfe, die er in Wahrheit bis zum 8. Mai 1945 niemals innegehabt hatte (vgl. BVerwGE 3, 88 [90]; 8, 296 [302] und Urteil des Senats vom 7. Juli 1960 - BVerwG II C 316.57 -), dürfe bei der Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn eine für die Ernennung oder Beförderung notwendige, aber in Wahrheit bis zum 8. Mai 1945 nicht erfüllte beamtenrechtliche Voraussetzung fingiert werden.

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Im Ergebnis schließt sich der Senat der Ansicht des VI. Senats, daß die bloße Unterstellung einer vorgeschriebenen Prüfung in der Vorschrift des § 7 G 131 keine Stütze findet, an. Nach dem bereits erwähnten Urteil des Senats vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10 [21]) ist eine zeitliche Verschiebung der Laufbahn nur in den Fällen gestattet, in denen die aus überwiegend politischen Beweggründen erfolgte Bevorzugung darin liegt, daß die Ernennung oder Beförderung zu früh ausgesprochen worden ist. Ist einem Beamten jedoch aus solchen Gründen eine Bevorzugung nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts einer Ernennung oder Beförderung zuteil geworden, sondern darüber hinaus auch durch die Vernachlässigung oder gar Außerachtlassung der. Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, so würde die Fiktion einer späteren Behebung dieses Laufbahnmangels darauf hinauslaufen, daß der darin liegende ungerechtfertigte Vorteil entgegen der Zweckrichtung des § 7 G 131 aufrechterhalten bliebe. Überdies ergibt sich hinsichtlich einer in Wahrheit nicht oder nicht ordnungsgemäß abgelegten Prüfung die Unzulässigkeit einer solchen Fiktion überzeugend aus der Regelung des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) - BWGöD -. Diese Vorschrift regelt die fiktive Laufbahn der infolge nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen entlassenen oder vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Sie betrifft also einen Personenkreis, dessen besondere Förderungswürdigkeit den Gesetzgeber hätte veranlassen können, die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen generell zu unterstellen, soweit nicht im Einzelfall an der Befähigung für ein höheres Amt Zweifel bestehen. § 9 Abs. 2 Satz 2 BWGöD stellt jedoch den - gegenteiligen - Grundsatz auf, daß ein wiedergutmachungsberechtigter Beamter die Prüfung, von der die Anstellung oder Beförderung abhängig war, nachholen muß. Nur ausnahmsweise "kann" nach dieser Vorschrift auf diese Prüfung verzichtet werden, und zwar im Hinblick auf das Lebensalter und die nachgewiesene Befähigung und Erprobung des Beamten. In Nr. 7 der Verwaltungsvorschriften vom 31. Oktober 1951 (GMBl. S. 231) zu § 9 BWGöD - VV - heißt es zudem ergänzend, daß auf Prüfungen nicht verzichtet werden kann, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Wollte man die Unterstellung der erfolgreichen Ablegung einer vorgeschriebenen Prüfung bei einem von einer Entscheidung gemäß § 7 G 131 betroffenen Beamten für zulässig und geboten halten, wenn festgestellt wird, daß er die Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, so würden diese Beamten günstiger gestellt sein als die wegen ungerechtfertigter Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand wiedergutmachungsberechtigten Beamten. Denn dann würde allein schon diese Feststellung zwangsläufig zu einem Verzicht auf die Nachholung der Prüfung führen, während dieser Verzicht bei den wiedergutmachungsberechtigten Beamten außer dem Nachweis der Befähigung und Erprobung zusätzlich ein höheres Lebensalter voraussetzt und überdies selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht zwingend vorgeschrieben ist, sondern nur "in der Regel" ausgesprochen werden "soll" (vgl. Nr. 7 VV). Daß eine solche Besserstellung vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann, liegt auf der Hand. Eine solche Annahme verbietet sich um so mehr, als das Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes und das Bundeswiedergutmachungsgesetz gleichzeitig ergangen sind, so daß von einer einheitlichen Konzeption des Gesetzgebers ausgegangen werden kann.

17

Das angefochtene Urteil beruht hiernach auf einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht und ist aufzuheben.

18

Die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ist aus folgenden Gründen erforderlich. Es ist nicht auszuschließen, daß nach dem Zeitpunkt, in welchem der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts zum Stadtinspektor ernannt worden wäre, diese Ernennung nicht oder wenigstens in der Regel nicht mehr von einer Prüfung abhängig gemacht wurde, zumal, wie gerichtsbekannt ist, im Laufe des zweiten Weltkrieges ein allgemeiner Personalmangel eintrat. Das Berufungsgericht wird also aufzuklären haben, ob die Stadt Berlin bis zum 8. Mai 1945 an dem Erfordernis des Verwaltungslehrgangs und der Prüfung festgehalten hat. Bei dieser Aufklärung wird es nicht darauf ankommen, ob dieses Erfordernis in einer Verwaltungsübung oder in Vorschriften seine Grundlage hatte und ob diese Vorschriften Rechtssatzqualität hatten. Eine für den Kläger günstige Entscheidung wäre auf Grund der Feststellung möglich, daß auch ohne Überwiegende Berücksichtigung politischer Beweggründe ausnahmsweise von diesem Erfordernis abgesehen worden ist (etwa gemäß § 40 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 - RGBl. I S. 371 -) und daß auch dem Kläger eine solche Ausnahmegenehmigung aus zum mindesten gleichgewichtigen Beweggründen sachlichen Inhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erteilt worden wäre. Sollte sich im vorliegenden Fall ein solcher Sachverhalt nicht zur Überzeugung des Tatrichters feststellen lassen, so müßte der Kläger unterliegen. Denn in bezug auf die Feststellung, daß die von § 7 G 131 betroffenen Ernennungen und Beförderungen bis zum 8. Mai 1945 auch ohne überwiegende Berücksichtigung politischer Erwägungen vorgenommen worden wären, kehrt sich die für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 G 131 grundsätzlich bei der Beklagten liegende "materielle" Beweislast (vgl. BVerwGE 3, 110 [115]) mit der Folge um, daß der Kläger die nachteiligen Folgen dieser Ungewißheit gegen sich gelten lassen muß (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1960 - BVerwG VI C 120.58 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel