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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1960, Az.: BVerwG VI C 116.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 116.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.06.1959 - AZ: I A 16/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1959 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 12. Oktober 1954 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war seit 1921 als Beamtin im Dienst der Reichspostverwaltung. Der Beklagte entschied am 26. April 1954 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131, daß die Beförderungen der Klägerin zur Postsekretärin und Oberpostsekretärin in den Jahren 1939 und 1941 wegen Verstoßes gegen beamtenrechtliche Vorschriften und wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Auf ihre Berufung entschied das Oberverwaltungsgericht, daß die Beförderung der Klägerin zur Oberpostsekretärin unberücksichtigt bleibe und daß die Klägerin bei der Regelung ihrer Versorgung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG die Rechtsstellung einer Postsekretärin mit Wirkung vom 1. November 1942 an habe. Die Gründe des Berufungsurteils vom 25. Juni 1959 sind im wesentlichen folgendem Zwar sei im Falle der Klägerin die erste Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 unanwendbar, weil im Zeitpunkt der Beförderung zur Postsekretärin beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Vorschrift, d.h. Vorschriften mit Rechtssatzcharakter, über die Ablegung einer Übergangsprüfung durch Postassistentinnen für den Aufstieg zur Postsekretärin nicht bestanden hätten, insbesondere die hierzu ergangene Verfügung des Reichspostministers vom 29. Dezember 1938 - IV 8260-0 - als bloße Verwaltungsanordnung des Rechtssatzcharakters entbehre; auch die Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 371) habe der Regelung der Übergangsprüfung keinen Rechtssatzcharakter verliehen, weil sie zum mittleren Dienst nur Prüfungsregelungen für die unmittelbare Einstellung oder für den Aufstieg in diesen Dienst, nicht aber für Personen enthalten habe, die sich, wie die Klägerin, beim Inkrafttreten der Laufbahnverordnung bereits im mittleren Dienst befunden hätten. Die streitigen Beförderungen fielen jedoch unter die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131. Nach den Erfahrungen, die das Gericht in ähnlich gelagerten Fällen gesammelt habe, sei die Klägerin ohne Ablegung der Übergangsprüfung zur Postsekretärin lediglich mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zur NSDAP seit dem 1. Juni 1931 und auf Grund der eine solche Ausnahmebehandlung von verdienten Nationalsozialistinnen ermöglichenden Verfügung des Reichspostministers vom 15. April 1939 befördert worden. Zwar sei die Klägerin gut beurteilt und nach Auffassung des Beklagten für die Zulassung zur Übergangsprüfung geeignet gewesen. Dies ändere jedoch nichts daran, daß der Verzicht auf die sonst in der Verwaltungspraxis der Deutschen Reichspost erforderte Übergangsprüfung allein auf die politischen Verdienste der Klägerin um den Nationalsozialismus vor 1933 zurückzuführen sei. Auch die Beförderung der Klägerin zur Oberpostsekretärin im Jahre 1941 habe eine Vorrangsbeförderung aus politischen Gründen dargestellt. Dafür spreche schon die tatsächliche Vermutung, weil diese Beförderung auf der überwiegend politisch bedingten Beförderung der Klägerin zur Postsekretärin fuße. Ohne die vorzeitige Beförderung zur Postsekretärin hätte die Klägerin noch nicht 1941 zur Oberpostsekretärin herangestanden. Sie wäre jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei normaler Laufbahn am 1. November 1942 Postsekretärin geworden, denn nach der Erklärung des Beklagten wäre sie bei normaler Laufbahn auf Grund der Verfügung des Reichspostministers vom 11. Juni 1942 zur Übergangsprüfung zugelassen worden und hätte sie diese Prüfung nach ihren vorangegangenen Leistungen auch bestanden. Dagegen hätte sie bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr Oberpostsekretärin werden können. Es lasse sich nämlich nicht mehr feststellen, daß die Klägerin auch in politisch unbeeinflußter Laufbahn für eine Vorrangbeförderung zur Oberpostsekretärin begutachtet worden wäre. Für eine Regelbeförderung wäre aber die bis zum Zusammenbruch verbleibende Zeit zu kurz gewesen.

2

Der Beklagte hat gegen das ihm am 9. Juli 1959 zugestellte Urteil am 31. Juli 1959 die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3

Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtanwendung der ersten Alternative und die rechtsfehlerhafte Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131. Zur letzteren Alternative macht er geltend, daß die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Zuerkennung einer Prüfung im Wege der Fiktion der gesetzlichen Grundlage entbehre und unzulässig sei. Zudem könne aus guten dienstlichen Leistungen oder einer günstigen Prüfungsprognose der Vorgesetzten nicht mit Sicherheit auf das Bestehen einer Prüfung wegen der dabei mitspielenden Unwägbarkeiten geschlossen werden.

4

Die Klägerin bekämpft die Revision sowie im Wege der Anschlußrevision die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß sie bei normalem beruflichen Werdegang erst am 1. November 1942 Postsekretärin geworden wäre. Sie habe stets vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie wegen ihrer besonderen Leistungen von der Prüfung befreit und ohne Prüfung befördert worden sei. Sie habe weiter stets vorgetragen, daß sie schon vor ihrer Ernennung zur Postsekretärin, nämlich im Jahre 1939, ordnungsgemäß zur Prüfung zugelassen und drei Tage vor dem Prüfungstermin von der Prüfung befreit worden sei. Es könnte daher nicht zutreffen, daß sie erst 1942 zur Prüfung hätte zugelassen werden können. Habe sie aber 1939 zur Prüfung zugelassen werden können, dann müsse auch die Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig sein, daß sie bei normaler Laufbahn bis 1945 nicht Oberpostsekretärin hätte werden können. Das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es in den bezeichneten Punkten nicht die angebotenen Beweise erhoben habe.

5

Dem ist der Beklagte entgegengetreten.

6

II.

Der Revision des Beklagten ist stattzugeben, der Anschlußrevision der Klägerin der Erfolg zu versagen. Die Berufung der Klägerin gegen das erst instanzliche klageabweisende Urteil hätte zurückgewiesen werden müssen.

7

Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß bei den streitigen Beförderungen der Klägerin zur Postsekretärin und Oberpostsekretärin ein Sachverhalt vorliegt, der den beklagten Bundesminister zur Anwendung des § 7 G 131 berechtigte und verpflichtete. Ob insoweit, wie der Beklagte im Gegensatz zum angefochtenen Urteil meint, auch die erste - beamtenrechtliche - Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 zum Zuge kommen kann, bedarf keiner Entscheidung, weil die Anwendung der zweiten - politischen - Alternative dieser Vorschrift auf die streitigen Beförderungen die gleichen Rechtsfolgen hat, wie sie beim Vorliegen der ersten Alternative eintreten würden.

8

Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative hat das Oberverwaltungsgericht zur Beförderung der Klägerin zur Postsekretärin im Jahre 1939 auf Grund seiner Erfahrungen in ähnlich gelagerten Fällen sowie auf Grund der Verfügung des Reichspostministers vom 15. April 1939, die ausnahmsweise eine Befreiung verdienter Nationalsozialistinnen von der sonst für den Aufstieg einer Postassistentin zur Postsekretärin geforderten Übergangsprüfung ermöglichte, festgestellt, daß die Klägerin die Rechtsstellung als Postsekretärin ohne Ablegung der Übergangsprüfung nur mit Rücksicht auf ihre frühe Zugehörigkeit zur NSDAP erlangt habe und daher überwiegend aus politischen Gründen zur Postsekretärin befördert worden sei. Diese tatsächliche Würdigung ist ohne revisionserhebliche Bedenken. Sie widerspricht nicht allgemeinen Würdigungsgrundsätzen, sie ist insbesondere ersichtlich keineswegs denkgesetzlich schlechthin unmöglich oder mit der Lebens- und historischen Erfahrung unvereinbar. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend machen will - was nach ihren Vorbringen zweifelhaft sein kann -, sie habe von Anfang an vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß sie wegen ihrer besonderen Leistungen von der Übergangsprüfung befreit und ohne Prüfung befördert worden sei, das Oberverwaltungsgericht habe es jedoch fehlerhaft unterlassen, diesen Beweis zu erheben, so ist schon fraglich, ob der hierfür nur in Betracht kommende Schriftsatz der Klägerin vom 5. März 1957 zu diesem im Gesamtzusammenhang dieses Schriftsatzes nebensächlichen Punkte überhaupt ein Beweisangebot enthält. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so konnte das Oberverwaltungsgericht unbedenklich davon ausgehen, daß die Klägerin, die selbst nichts anderes behauptet hat, außerstande sein würde, zu den damaligen Motiven der Ernennungsbehörde aus eigenem wissen Tatsachen zu bekunden, welche die begründete Würdigung des Oberverwaltungsgerichts zu erschüttern geeignet wären. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im übrigen, wie auch die Einholung des Gutachtens des Postrats Zilz erweist, die Aufklärung der Grundsätze des Reichspostministeriums und damit der Motive der Ernennungsbehörden bei der Beförderung von Postassistentinnen zu Postsekretärinnen ohne Ablegung der sonst erforderlichen Übergangsprüfung besonders angelegen sein lassen. Nach diesem Gutachten kamen Beförderungen von Postassistentinnen zu Postsekretärinnen ohne diese Übergangsprüfung bei politisch unbeeinflußter Laufbahn nur bei im Reichspostministerium beschäftigten Postassistentinnen vor und, wie der Gutachter hervorhebt, sind ihm - von dieser Ausnahme abgesehen - Fälle, in denen die Reichpostverwaltung in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 bei Ernennungen und Beförderungen weiblicher Bewerber für die mittlere Laufbahn ohne politische Gründe auf die Ablegung von Prüfungen verzichtet habe, nicht bekannt geworden, hätten ihm aber bei seiner dienstlichen Stellung bekannt werden müssen. Danach kann keine Rede davon sein, daß das Oberverwaltungsgericht in Verkennung seines durch § 61 MRVO Nr. 165 eingeräumten Ermessens, Beweisanträge der Parteien zu berücksichtigen, von der eidlichen Vernehmung der Klägerin abgesehen hat, selbst wenn dieser Beweis zu dem in Rede stehenden Punkte angeboten sein sollte Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß dem Oberverwaltungsgericht sich andere Beweise, welche zudem durch die Aufklärungsrüge der Klägerin bezeichnet sein müßten, hätten aufdrängen müssen. Der Senat ist daher nach § 56 Abs. 2 BVerwGG, § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts gebunden, daß die Beförderung der Klägerin zur Postsekretärin überwiegend politisch motiviert gewesen sei.

9

Bezüglich der weiteren, auf der Beförderung zur Postsekretärin fußenden Beförderung der Klägerin zur Oberpostsekretärin hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß auch diese Beförderung eine politische Vorrangbeförderung dargestellt habe. Auch diese Beurteilung, für die zudem, wie das Oberverwaltungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, nach der. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die tatsächliche Vermutung spricht, ist nach den Grundsätzen über die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden, zumal nicht zweifelhaft sein kann, daß eine sachgerecht handelnde Behörde die Klägerin bei normaler Laufbahn im Jahre 1941 zur Oberpostsekretärin nicht ohne Ablegung der Übergangsprüfung zur Postsekretärin befördert hätte, stellte doch diese Prüfung auch für die weitere Beförderung der Klägerin zur Oberpostsekretärin eine mindestens mittelbare beamtenrechtliche Voraussetzung dar.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat daher zutreffend die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 auf die streitigen Beförderungen durch den Beklagten bestätigt.

11

Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt jedoch, daß das angefochtene Urteil von der Auffassung beeinflußt ist, die Klägerin wäre noch vor dem 8. Mai 1945 aus sachlichen Gründen mit Sicherheit zur Postsekretärin befördert worden; diese Auffassung ist damit begründet, die Klägerin, wäre mit Sicherheit bei normaler Laufbahn auf Grund der Verfügung des Reichspostministers vom 11. Juni 1942 zur Übergangsprüfung zugelassen worden und hätte diese Prüfung auch bestanden. Das angefochtene Urteil fingiert damit im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt der sogenannten zeitlichen Verschiebung die erfolgreiche Ablegung einer für die Beförderung notwendigen, jedoch tatsächlich nicht abgelegten Prüfung. Mit der Unzulässigkeit einer solchen Fiktion hat der erkennende Senat sich schon im Zusammenhang mit der Beurteilung erleichterter Prüfungen für sogenannte alte Kämpfer wiederholt beschäftigt. Er hat ausgesprochen, daß bei der Nachzeichnung der mutmaßlichen Laufbahn des Beamten im Rahmen der zeitlichen Verschiebung eine für die Beförderung erforderliche, jedoch nicht ordnungsmäßig abgelegte Prüfung nicht fingiert werden könne; vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 201.57-, vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 137.57 - und vom 23. November 1959 - BVerwG VI C 248.58 -. Die Darlegungen, mit denen das Oberverwaltungsgericht seine hiervon abweichende Auffassung begründet, vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Bei der Natur der zeitlichen Verschiebung als einer Verkürzung der durch eine aus Gründen des § 7 G 131 vorzeitig vorgenommene Ernennung oder Beförderung bedingten Dienstzeit kann nicht eine beamtenrechtliche Voraussetzung fingiert werden, deren Besonderheit darin besteht, daß der Beamte eine mit der dienstlichen Tätigkeit und Bewährung keineswegs gleichartige und auf Grund dieser Tätigkeit auch nicht ohne weiteres zu erwartende Sonderleistung, wie die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung, zu erbringen hat, der für seinen weiteren beruflichen Werdegang nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine selbständige und wesentliche Bedeutung zukommt. Dabei ist im Rahmen der zeitlichen Verschiebung unerheblich, ob die Prüfung durch Rechtssatz oder durch Verwaltungsanordnung als Voraussetzung für eine Ernennung oder Beförderung vorgeschrieben war, denn eine sachgerecht handelnde Behörde würde bei politisch nicht beeinflußter Laufbahn die Ernennung oder Beförderung nicht ohne die hierfür, wenn auch nur durch Verwaltungsanordnung vorgeschriebene Prüfung vorgenommen haben. Entfällt hiernach aber entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der seitlichen Verschiebung die Möglichkeit der Fiktion der bei normaler Laufbahn vor dem 8. Mai 1945 von der Klägerin vor ihrer Ernennung zur Postsekretärin abzulegenden Übergangsprüfung, dann kann in diesem Rahmen auch nicht angenommen werden, daß die Klägerin bei politisch nicht beeinflußter Laufbahn bis zum 8. Mai 1945 Postsekretärin geworden wäre. Daraus folgt gleichzeitig, daß das Vorbringen der Klägerin, sie sei im Jahre 1939 ordnungsmäßig zur Prüfung zugelassen worden und drei Tage vor dem Prüfungstermin von der Prüfung befreit worden, ohne rechtliche Bedeutung ist, weil nach dem Vorstehenden entscheidet, daß die Prüfung tatsächlich nicht abgelegt und ohne diese bei normaler Laufbahn unerläßliche Prüfung eine Nachzeichnung der Laufbahn im Wege der zeitlichen Verschiebung nicht möglich ist.

12

Die gleichen Überlegungen gelten für die Beförderung der Klägerin zur Oberpostsekretärin. Danach ist das Vorbringen der Klägerin rechtlich unerheblich, sie wäre, weil sie schon im Jahre 1939 zur Prüfung hätte zugelassen werden können, im Rahmen der zeitlichen Verschiebung bei normaler Laufbahn Oberpostsekretärin geworden. Denn auch diese Beförderung hätte eine sachgerecht handelnde Behörde nicht ohne die bei normaler Laufbahn erforderliche Übergangsprüfung vorgenommen. Überdies läßt die Klägerin außer acht, daß nach dem Gesamtinhalt des angefochtenen Urteils die von ihr behauptete Befreiung von einer Prüfung bereits im Jahre 1939 als politische Förderungsmaßnahme erscheint.

13

Der Senat verkennt nicht, daß die Nichtberücksichtigung einer nicht abgelegten, jedoch erforderlichen Prüfung im Rahmen der zeitlichen Verschiebung gerade im Falle der Klägerin wegen ihrer anerkannten dienstlichen Bewährung Härten zur Folge hat. Wie aber bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 3, 88 (92, 93) [BVerwG 13.01.1956 - BVerwG II C 149/54][BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54]ausgesprochen ist, ist die völlige Wiederherstellung der durch die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen gestörten beamtenrechtlichen Gleichheitsordnung nicht möglich; das gilt für die von § 7 G 131 betroffenen früheren Beamten ebenso wie für die durch die politische Bevorzugung von Parteigängern Benachteiligten.

14

Nach alledem war, wie geschehen, zu entscheiden.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Fürst zugleich für den durch Urlaub an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Kellner
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker