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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1972, Az.: III ZR 32/70

Teilnahme an einem Lehrgang für Polizeischutzhundführer ; Transport eines Diensthundes in einem privaten PKW; Anspruch auf Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1972
Aktenzeichen
III ZR 32/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 17.11.1969
LG Aachen - 18.12.1968

Fundstellen

  • DRiZ 1972, 359-361
  • VersR 1972, 1047-1049 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In der Zuweisung eines Diensthundes an einen Polizeibeamten liegt auch bei Berücksichtigung der durch die Übernahme des Tieres begründeten Gefahrenlage kein enteignungsgleicher Eingriff.

  2. 2.

    Wird ein Beamter durch ein Tier verletzt, das ihm sein Dienstherr im Rahmen des Dienstverhältnisses zur alleinigen Obhut übergeben hat, so ist die Haftung des Dienstherrn für einen solchen Unfall nicht von vornherein ausgeschlossen. Doch hat dann der Verletzte zu beweisen, daß ihn an der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden nicht trifft, während der Dienstherr als Tierhalter sich auch bei Inanspruchnahme aus § 839 BGB gemäß § 833 Satz 2 BGB entlasten kann.

  3. 3.

    Über die Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 17. November 1969 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1968 abgeändert.

Der Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der als Polizeimeister im Dienste des beklagten Landes stehende Kläger war zum Diensthundführer beim Polizeipräsidenten in A. bestellt. Mit dem ihm seit Januar 1965 zugeteilten Diensthund "Assi" nahm der Kläger an einem Lehrgang für Polizeischutzhundführer an der Landespolizeischule in B. mit Erfolg teil. Im Verlauf des Lehrgangs wurde auch das Verhalten des Hundes beim Transport in Kraftfahrzeugen überprüft, ohne daß sich dabei Mängel ergeben hätten.

2

Der Kläger, dem der Diensthund zu ständiger Obhut anvertraut war, transportierte den Hund zwischen Wohnung und Dienststelle in seinem privaten Personenwagen (VW-Standard). Er hatte den Wagen zu diesem Zweck in seiner Dienststelle mit ihm dort zur Verfügung gestellten Mitteln - durch Entfernen des rechten Vordersitzes und Anbringen einer festen den rechten vorderen Bodenraum waagerecht überdeckenden Bodenplatte - besonders hergerichtet. Die vom Kläger gewählte Transportart entsprach einer Empfehlung der Landespolizei schule für Diensthundführer, nach der auch bei anderen Dienststellen allgemein verfahren wurde. Aufgrund ministeriellen Erlasses erhielt der Kläger für den Transport des Hundes eine Pauschalentschädigung von 5 DM monatlich.

3

Für den Transport von Diensthunden waren keine besonderen Sicherungsmaßnahmen angeordnet, auch hielt der Kläger selbst solche nicht für erforderlich. Der Hund saß während der Fahrten meist aufrecht und wurde nicht angeleint.

4

Am 26. April 1966 hatte der Kläger Spätdienst. Nach Dienstende - gegen 1 Uhr nachts - trat er mit seinem Pkw die Heimfahrt an, wobei er den Diensthund in der gewohnten Weise transportierte. Nach Einfahren in die S.-Allee in A. fuhr er etwa 10 m weiter gegen einen Baum. Dabei wurde der Kläger verletzt, sein Pkw und seine Armbanduhr wurden beschädigt. Auf den Sachschaden, der sich auf insgesamt 2.702,60 DM beläuft, zahlte das beklagte Land einen Betrag von 500 DM. Eine weitere Zahlung lehnte der Polizeipräsident in A. unter Berufung auf die zu § 145 des Landesbeamtengesetzes für Nordrhein-Westfalen - LBG - erlassenen Richtlinien ab mit der Begründung, daß dem Kläger der Abschluß einer Kaskoversicherung mit entsprechender Selbstbeteiligung zuzumuten gewesen sei. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht. Nachdem er jedoch in mündlicher Verhandlung vor diesem Gericht erklärt hatte, daß er die Klage nicht mehr auf § 145 LBG, sondern auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts stütze, verwies das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht, vor dem der Kläger Zahlung seines restlichen Sachschadens in Höhe von 2.202,60 DM verlangt und um Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung dieses Betrages gebeten hat.

5

Er hält das beklagte Land aus öffentlich-rechtlichem Auftrag, öffentlich-rechtlicher Verwahrung, Tierhalterhaftung, Amtspflichtverletzung, enteignungsgleichem Eingriff und öffentlich rechtlicher Gefährdung für ersatzpflichtig und hat zum Sachverhalt vorgetragen: Er habe in Höhe des Hauses S.-Allee ... im Schein des Fernlichtes seines Pkws eine Katze über die Mauer auf den Gehsteig springen sehen. Die Katze sei in Fahrtrichtung gesehen von rechts gekommen und vermutlich weiter nach links über die Fahrbahn gelaufen. Der Hund, der zu diesem Zeitpunkt auf dem Fahrzeugboden gesessen und die Nase wegen der Frischluft aus dem geöffneten Schwenk-Fenster gestreckt habe, sei durch die Bewegung der Katze in Erregung geraten und überraschend nach links mit voller Wucht ihm ins Steuer gesprungen. Dadurch sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen und gegen den Baum gefahren.

6

Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat die Richtigkeit der Unfalldarstellung des Klägers mit Nichtwissen betritten und jegliche Ersatzpflicht in Abrede gestellt.

7

Das Landgericht hat den Kläger gemäß § 448 ZPOüber den Unfallhergang vernommen und alsdann der Klage aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes hatte keinen Erfolg.

8

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land weiterhin die Klage abgewiesen wissen. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:

10

Ansprüche des Klägers aus Vertrag seien nicht gegeben, auch lasse sich der Klageanspruch nicht aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) rechtfertigen. Für einen Amtshaftungsanspruch fehle es zumindest an dem Nachweis des Verschuldens. Jedoch sei die Klage nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen begründet. Die "eingreifende" hoheitliche Maßnahme liege in der Zuweisung des Hundes in die Obhut des Klägers und der geltend gemachte Schaden sei auf eine unmittelbare Auswirkung der Zuweisung des Hundes zurückzuführen. Dabei sei von einem dem Klagevortrag entsprechenden Unfallhergang auszugehen, wie ihn der Kläger bei seiner Vernehmung in glaubhafter Weise geschildert habe. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht erwiesen. Der Entschädigungsanspruch scheitere auch nicht an der Bestimmung des § 161 LBG, nach der Beamte anläßlich eines Dienstunfalls gegen ihren Dienstherrn über die in den §§ 143-158 LBG geregelten Ansprüche hinaus Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nur bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung oder unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) geltend machen können. Denn hier habe sich der Dienstunfall bei "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ereignet (§ 1 Abs. 1 des zuletzt genannten Gesetzes).

11

II.

Auch wenn man von der Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers bei seiner Vernehmung ausgeht, muß der Klage aus sachlichen Gründen der Erfolg versagt bleiben.

12

1.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Klageanspruch aus enteignungsrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt werden. Es fehlt an einer hoheitlichen Maßnahme, die als "Eingriff" in das Eigentum des Klägers, hier in seinen bei dem Unfall beschädigten Pkw und seine Armbanduhr, im enteignungsrechtlichen Sinne gewertet werden könnte. Zwar erfordert ein derartiger "Eingriff" nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht ein gezieltes Zugreifen auf das Eigentum des Betroffenen. Wie bereits in der Entscheidung in BGHZ 55, 229, 231 [BGH 25.01.1971 - III ZR 208/68] ausgeführt ist, "kann aber - wenn der Tatbestand der Enteignung nicht völlig verwässert werden und gegenüber sonstigen sich für einen Dritten nachteilig auswirkenden hoheitlichen Maßnahmen abgrenzbar bleiben soll - nicht darauf verzichtet werden, als Voraussetzung für eine entschädigungspflichtige Enteignung zu fordern, daß durch eine konkrete hoheitliche Maßnahme in eine fremde, den Eigentumsschütz genießende Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß mit anderen Worten die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums des Betroffenen bewirkt." Deshalb kann nicht bereits, wie das Berufungsgericht meint, in der Zuweisung des Diensthundes in die Obhut des Klägers ein "Eingriff" in dessen Eigentum gesehen werden. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man mit dem Berufungsgericht einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dieser Zuweisung des Hundes in die Obhut des Klägers und dem später an dessen Kfz und Armbanduhr entstandenen Schaden bejahen will. Für den Kläger mag mit seiner Bestellung zum Diensthundführer und der Zuweisung des Diensthundes in seine Obhut eine "Gefahrenlage" besonderer Art begründet worden sein. Aber eine unmittelbare Beeinträchtigung seines Eigentums, insbesondere seines Pkws war damit noch nicht verbunden. Vielmehr bedurfte es noch des Hinzutretens weiterer mit der Zuweisung des Hundes in die Obhut des Klägers keineswegs ohne weiteres verbundener Umstände, um die hier in Rede stehende Eigentumsbeeinträchtigung zu bewirken.

13

2.

Tierhalterhaftung und Haftung aus Amtspflichtverletzung: Eine vom Verschulden völlig unabhängige Haftung des beklagten Landes als Halter des Hundes gemäß § 833 Satz 1 BGB (reine Gefährdungshaftung) kommt nicht in Betracht. Auch die Ersatzpflicht des Staates wie einer sonstigen juristischen Person als Tierhalter kann unter den Voraussetzungen des § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein. Zwar hat eine juristische Person nicht einen "Beruf" im eigentlichen Sinne; doch ist allgemein anerkannt, daß ein Tier, das von einer juristischen Person gehalten wird, unter die Bestimmung des § 833 Satz 2 fällt, wenn es dazu bestimmt ist, dem Aufgabenbereich der juristischen Person zu dienen; es dient dann dem "Beruf" des Halters (RGZ 76, 225/6; BGB RGRK 11. Aufl. Anm. 14 zu § 833; Staudinger/Schäfer 10./11. Aufl. Rdn. 96 zu § 833 BGB; Soergel/Zeuner 10. Aufl. Rdn. 26 zu § 833 BGB u.a.). Daß ein Diensthund der Polizei den Aufgaben des Staates zu dienen bestimmt, die Polizei zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben auf Diensthunde geradezu angewiesen ist, steht außer Frage.

14

Kommt danach eine Haftung nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 833 Satz 2 in Betracht, dann wird diese Anspruchsgrundlage hier durch die Bestimmung des § 839 BGB (in Verbindung mit Art. 34 GG) als Spezialbestimmung verdrängt, wenngleich es bei der Beweislastregelung des § 833 Satz 2 sein Bewenden hat (BGB RGRK Anm. 1, 110 zu § 839; Staudinger-Schäfer Rdn. 7 zu § 839 BGB; Soergel/Glaser Rdn. 157 zu § 839 BGB; BGH NJW 1959, 985 = JZ 1960, 174 mit zustimmender Anm. Schroer für den vergleichbaren Fall des § 18 StVG).

15

Nun war im vorliegenden Fall der Hund, auf dessen Verhalten der Unfall zurückzuführen ist, der tatsächlichen Einwirkung des beklagten Landes als Halter des Tieres entzogen und war dem Kläger im Rahmen seines Dienstverhältnisses das Tier in die alleinige Obhut gegeben. Wird in derartigen Fällen derjenige, der das Tier in seiner Obhut und Gewalt hat und unter dessen Einfluß es steht, durch das Tier selbst verletzt, so mag zwar die Haftung des Halters nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Doch hat dann, wie ebenfalls allgemein anerkannt ist, der Verletzte zu beweisen, daß er seiner eigenen Sorgfaltspflicht genügt hat und ihn an der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden nicht trifft (u.a. RGZ 58, 410, 413; Warn Rspr. 1912 Nr. 61; BGB RGRK Anm. 11 zu § 833; Staudinger-Schäfer Rdn. 78 zu § 833 BGB).

16

Wie sich diese erörterten Beweisregeln - einerseits hat der Verletzte, weil er das Tier in seiner alleinigen Obhut hatte, zu beweisen, daß ihn ein Verschulden nicht trifft, und zum anderen hat der Tierhalter auch bei einer Inanspruchnahme aus § 839 BGB (i.V.m. Art. 34 GG) den Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB zu führen - grundsätzlich zueinander verhalten (vgl. dazu RG in Warn Rspr. 1912 Nr. 61 am Ende), kann hier dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat, ohne daß insoweit ein Rechtsfehler zu erkennen wäre, bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts den Entlastungsbeweis des beklagten Landes als Tierhalter als geführt angesehen. Unstreitig wurde der dem Kläger zugewiesene Hund in einem mehrwöchigen Lehrgang an der Landespolizeischule für Hundeführer in B. auf seine Eignung geprüft und sein Verhalten unter verschiedenen Einsatzbedingungen, insbesondere auch beim Transport in Kraftfahrzeugen untersucht; irgendwelche Mängel, insbesondere Fehlreaktionen beim Transport in Kraftfahrzeugen wurden dabei nicht festgestellt. Der Kläger, der selbst auch an diesem Lehrgang teilnahm, wurde dabei mit den Eigenheiten des Tieres besonders vertraut gemacht. In der Folgezeit wurde der Kläger mit anderen zu Diensthundführern bestellten Polizeibeamten monatlich zu besonderen Ausbildungsveranstaltungen zusammengerufen und weiter gefördert. Wenn das Berufungsgericht in Anbetracht dessen zu dem Ergebnis gekommen ist, damit sei seitens des beklagten Landes alles getan, was von ihm als Tierhalter zur Beaufsichtigung des Hundes habe verlangt werden können, so ist ihm darin beizupflichten. Zwar hat der Kläger die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen und habe sich nicht damit begnügen dürfen, monatlich eine Ausbildungsveranstaltung zusammenzurufen und eine Inspektion des Hundezwingers durchzuführen. Er hat es aber an jedem konkreten Vortrag darüber fehlen lassen, in welcher Richtung denn noch intensivere Beaufsichtigungsmaßnahmen vom Land hätten ergriffen werden sollen. Aufgrund des eigenen Vertrages des Klägers sind Säumnisse des beklagten Landes nicht zu erkennen. Insbesondere kann eine Sorgfaltspflichtverletzung des beklagten Landes nicht darin gesehen werden, daß es für den Transport der Diensthunde keine ins einzelne gehenden Anweisungen getroffen und vor allem ein Anleinen des Hundes beim Transport in Kraftfahrzeugen nicht angeordnet hat. Selbst in dem in der vom ADAC herausgegebenen Zeitschrift "Motorwelt" vom August 1967 (S. 19 ff) erschienenen Artikel, den der Kläger zum Inhalt seines Vertrages gemacht hat (S. 7 des Schriftsatzes vom 4. September 1968), wird das Anleinen von Hunden im Fahrzeug nirgends empfohlen, insbesondere nicht zu dem Zweck, auf diese Weise eine Behinderung des Fahrers durch den Hund zu vermeiden. Wenn das beklagte Land von der Anordnung des Anleinens der Hunde im Fahrzeug abgesehen hat, so kann darin eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht gesehen werden, zumal es dem Land geradezu als geboten erscheinen konnte, den Diensthundführern insoweit freie Hand zu lassen und ihnen die Möglichkeit zu geben, je nach der Eigenart des Hundes die ihnen geeignet erscheinende Art des Transports selbst zu bestimmen.

17

Dafür, daß die insoweit verantwortlichen Beamten des beklagten Landes sonstige Amtspflichtverletzungen, die für den Unfall ursächlich gewesen sein könnten, sich hätten zu Schulden kommen lassen, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt ebenfalls ein Anhalt nicht gegeben.

18

3.

Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung scheidet bei dem hier gegebenen Sachverhalt von vornherein aus. Von einem solchen Rechtsverhältnis kann - allein - dann gesprochen werden, wenn einer Privatperson gehörende Gegenstände von einer Behörde in Verfolgung öffentlicher Belange in Besitz genommen worden oder sonstwie in ihren Gewahrsam gelangt sind, woraus sich für die Behörde die Verpflichtung zur Obhut über diese Gegenstände und zur Rückgabe in unversehrtem Zustand ergibt (RGZ 138, 40/1; BGHZ 1, 369, 371 [BGH 12.04.1951 - III ZR 87/50] u.a.). Ein Schadensersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung ist mithin allein dann gegeben, wenn ein Schaden an in den Gewahrsam der öffentlichen Hand gelangten Gegenständen entstanden ist. Hier aber geht es um einen Schaden an dem Kraftfahrzeug des Klägers, das sich unstreitig nicht im Gewahrsam des beklagten Landes befunden hat.

19

4.

Die sogenannte öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung kommt als Klagegrundlage ebenfalls nicht in Betracht. Der erkennende Senat hat bisher in vielen Fällen, die die Befürworter einer solchen allgemeinen "öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung" von dieser umfaßt wissen wollen, eine Entschädigung aus enteignungs- oder aufopferungsrechtlichen Gesichtspunkten (enteignungs-oder aufopferungsgleicher Eingriff) zugebilligt. Wo es aber an den Voraussetzungen einer Entschädigungspflicht aus diesen rechtlichen Gesichtspunkten fehlte, hat der Senat bisher stets einen Anspruch verneint und - soweit nicht Sonderbestimmungen Platz greifen - im Rahmen der heute bestehenden Rechtsordnung einer ganz allgemeinen öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung die Anerkennung als selbständiges Rechtsinstitut mangels einer Grundlage im Gesetz versagt (vgl. BGHZ 54, 332, 336 [BGH 15.10.1970 - III ZR 169/67]/7; 55, 229, 232/3). Daran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Wenn dazu F. als einer der Befürworter einer Haftung aus öffentlich-rechtlicher Gefährdung meint (Verwaltungsrecht I 9. Aufl. S. 336/7), damit würden vor allem "Einsichten für das öffentliche Recht nutzbar gemacht, die für das bürgerliche Recht seit langem bestimmend sind", so ist dem entgegenzuhalten, daß auch das bürgerliche Recht lediglich eine Reihe im einzelnen positiv-rechtlich ausgeformter haftungsausiösender Gefährdungstatbestände, ein allgemeines Institut der Gefährdungshaftung aber gerade ebenfalls nicht kennt. Scheidet deshalb die öffentlich-rechtliche Gefährdung als Anspruchsgrundlage schon aus grundsätzlichen Erwägungen aus, so kann dahinstehen, ob hier ein derartiger Anspruch nicht schon deswegen außer Betracht zu bleiben hätte, weil die besondere "Gefahrenlage", in die der Kläger durch die Zuweisung des Diensthundes in seine Obhut gebracht worden ist, entscheidend im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis gesehen werden müßte. Daraus sich etwa ergebende Ansprüche könnten vor den Zivilgerichten nicht verfochten werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). Das Gleiche gilt, soweit die Revision Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus dem dem Kläger mit der Zuweisung des Hundes erteilten besonderen "Auftrag" herleiten will.

20

Das Berufungsgericht meint zwar (S. 14 BU), mit der Verweisung des Rechtsstreits vom Verwaltungsgericht an das Landgericht seien "alle Anspruchsgrundlagen in den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, mit Ausnahme von Ansprüchen auf Unfallfürsorgeleistungen nach § 145 LBG". Das trifft jedoch nicht zu. Die Verweisung ist ausgesprochen worden aufgrund der Erklärung des Klägers, er stütze die Klage nicht mehr auf § 145 LBG, sondern auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Damit liegt nicht der Fall vor, daß das Verwaltungsgericht mit bindender Wirkung in Bezug auf alle etwa geltend gemachten Anspruchsgrundlagen in den ordentlichen Rechtsweg verwiesen hätte. Die Zivilgerichte sind vielmehr auch nach der Verweisung nur zur Entscheidung über solche Ansprüche berufen, für die sie allgemein zur Entscheidung berufen sind.

21

Es mag zweifelhaft sein, ob das beklagte Land bei der Versagung weiteren Ersatzes an den Kläger unter Hinweis auf die zu § 145 LBG ergangenen Richtlinien ausreichend bedacht hat, daß hier der Kläger nicht allein das Opfer der Gefahren geworden ist, die normalerweise mit dem Fahren in einem Kraftfahrzeug verbunden sind, daß vielmehr der hier eingetretene Schaden entscheidend als Konkretisierung der Gefahren gesehen werden muß, die von dem Hund ausgingen, der dem Kläger von dem beklagten Land in Obhut gegeben war. Insoweit aber steht den Zivilgerichten die Entscheidungsbefugnis nicht zu.

22

5.

Das Bestehen vertraglicher Beziehungen irgendwelcher Art zwischen den Parteien außerhalb des zwischen ihnen begründeten Beamtenverhältnisses hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, so daß auch Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Pflichten durch das beklagte Land nicht in Betracht kommen können.

23

III.

Dem vom Kläger in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Antrag auf (Zurück-)Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Verwaltungsgericht konnte nicht entsprochen werden. Der Kläger macht hier mit seiner Klage einen einheitlichen Anspruch geltend, den er auf verschiedene Klagegründe stützt, über die zu einem Teil die Zivilgerichte zu befinden haben und über die auch in diesem Rechtsstreit sachlich befunden worden ist. In einem solchen Fall aber kann eine Verweisung wegen anderer für denselben Anspruch geltend gemachter Klagegründe an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 13, 145, 154 [BGH 27.04.1954 - I ZR 239/52]; BGH in VersR 1965, 459 mit weiteren Nachweisen; BVerwGE 22, 45, 47 [BVerwG 15.09.1965 - VI C 37/64]; BAG in JZ 1965, 63, 65) [BAG 13.03.1964 - 5 AZR 144/63] nicht erfolgen.

24

Nach alledem muß der Kläger unter Aufhebung und Abänderung der Urteile der Vorinstanzen mit seiner Klage abgewiesen werden.

Meyer
Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Krohn