Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1971, Az.: III ZR 208/68
Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Errichtung und Unterhaltung einer gemeindlichen Wasserleitung als Maßnahme der Daseinsvorsorge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1971
- Aktenzeichen
- III ZR 208/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 24.07.1968
Rechtsgrundlagen
- § 1a RHG
- Art. 14 GG
- § 1a HpflG
- § 836 BGB
Fundstellen
- BGHZ 55, 229 - 235
- DVBl 1971, 706 (Kurzinformation)
- DVBl 1972, 109-111 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 788-789 (Kurzinformation)
- MDR 1971, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 607-609 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1971, 452-453 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ersatz für einen Schaden, den ein auf einem Rohrbruch in einer gemeindlichen Wasserleitung beruhender Wassereinbruch einem Sacheigentümer verursacht, kann weder aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten noch aus dem Gesichtspunkt einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung oder einer entsprechenden Anwendung des § 1 a HaftpflG, sondern allein aus § 836 BGB gefordert werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juli 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt in F. ein Holzimport- und Exportgeschäft. Auf dem oberhalb des Betriebsgrundstücks des Klägers belegenen Gelände B. verläuft die Anfang 1960 verlegte und in Betrieb genommene Wasserhauptleitung der von der Beklagten unterhaltenen städtischen Wasserversorgung. Am 30. November 1965 brach ein Rohr dieser Leitung und verursachte auf dem Anwesen des Klägers Schäden, die dieser mit insgesamt 20.692,06 DM beziffert. Der Kläger verlangt diesen Betrag mit Zinsen von der Beklagten ersetzt. Er stützte seinen Anspruch auf die Bestimmung des § 836 BGB und hat dazu vorgetragen, der Rohrbruch sei die Folge fehlerhafter Errichtung und mangelhafter Unterhaltung der Wasserleitung gewesen.
Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Der Rohrbruch sei auf einen Materialfehler des Rohres zurückzuführen, der erst nach dem Schadensereignis bei einer genauen Untersuchung durch das Herstellerwerk mittels Feinmeßgeräten festgestellt worden sei. Jedenfalls habe sie die Wasserleitung weder fehlerhaft errichtet noch mangelhaft unterhalten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die Beklagte sowohl bei der Verlegung der Rohre im Jahre 1960 als auch bei deren Unterhaltung in den nachfolgenden Jahren der von ihr zu verlangenden Sorgfalt Genüge getan und den ihr gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlastungsbeweis geführt habe.
Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Frage dahinstehen lassen, ob der Klageanspruch aus § 836 BGB begründet ist, und ist demzufolge auf die Angriffe der Berufung gegen das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten und gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht eingegangen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei bereits aus dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff dem Grunde nach gerechtfertigt, begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zwar kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Errichtung und Unterhaltung einer gemeindlichen Wasserleitung als Maßnahme der Daseinsvorsorge in den Rahmen schlicht-hoheitlicher Verwaltung fällt (vgl. die eine gemeindliche Kanalisation betreffenden Urteile des Senats vom 26. Juni 1961 - III ZR 72/60 = LM Nr. 81 zu § 13 GVG und vom 30. September 1970 - III ZR 87/69 = BGHZ 54, 299). Jedoch kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Wassereinbruch auf das Geschäftsgrundstück des Klägers mit seinen schädlichen Folgen sei als unmittelbare Folge der Schadhaftigkeit des - zu der von der Beklagten erstellten und betriebenen Anlage gehörenden - Wasserleitungsrohrs ein "Eingriff" im enteignungsrechtlichen Sinn. Der Tatbestand, der unter dem Gesichtspunkt des enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriffs einen Entschädigungsanspruch aus Art. 14 GG auslöst, hat u.a. zur Voraussetzung, daß durch eine konkrete hoheitliche Maßnahme in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition "eingegriffen" wird. Wenn der erkennende Senat in gefestigter Rechtsprechung für das Vorliegen eines derartigen "Eingriffs" in die Rechtsposition des Betroffenen auch nicht mehr fordert, daß es sich um eine gewollte (gezielte) Eigentumsbeeinträchtigung handeln müsse, so kann doch von einem einen Enteignungstatbestand verwirklichenden "Eingriff" nur dort gesprochen werden, wo von einer hoheitlichen Maßnahme unmittelbare - und nicht nur mittelbare - Auswirkungen auf das Eigentum des Betroffenen ausgehen (BGHZ 37, 44; NJW 1964, 104; LM Nr. 38 zu Art. 14 (Cf) GG u.a.m.). Zwar wurde mit dem Erfordernis eines gewollten und gezielten Eingriffs, das in BGHZ 12, 52, 57[BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] noch als notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Enteignung erachtet wurde, der Enteignungstatbestand nach der Auffassung des Senats zu eng gefaßt. Es kann aber - wenn der Tatbestand der Enteignung nicht völlig verwässert werden und gegenüber sonstigen sich für einen Dritten nachteilig auswirkenden hoheitlichen Maßnahmen abgrenzbar bleiben soll - nicht darauf verzichtet werden, als Voraussetzung für eine entschädigungspflichtige Enteignung zu fordern, daß durch eine konkrete hoheitliche Maßnahme in eine fremde, den Eigentumsschutz genießende Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, daß mit anderen Worten die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums des Betroffenen bewirkt. Es kann daher im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht genügen, daß zwischen einer hoheitlichen Maßnahme und der Eigentumsbeeinträchtigung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht.
Von einer unmittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung durch eine hoheitliche Maßnahme konnte in dem Fall, der dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1964 - VI ZR 24/63 (DVBl 1965, 83 = LM Nr. 15 a zu Art. 14 (Cc) GrundG) zugrunde liegt und in dem bei Kanalisationsarbeiten das Haus des Klägers beschädigt worden war, noch gesprochen werden. Das gleiche gilt für die in dieser Entscheidung genannten und oben bereits erwähnten Fälle des Inbrandsetzens von Holz auf einem Truppenübungsplatz durch Übungsschießen (BGHZ 37, 44) und der Beschädigung eines Gasthauses durch einen von der Fahrbahn abgekommenen Schützenpanzer (NJW 1964, 104 = DVBl 1964, 481). Bei dem hier gegebenen Sachverhalt kann indes von einer die Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers als unmittelbare Folge auslösenden konkreten hoheitlichen Maßnahme der Beklagten nicht die Rede sein. Denn allein in der Anlage und Unterhaltung der Wasserleitung kann eine solche Maßnahme nicht gefunden werden. Vielmehr stellen Schaffen und Unterhalten der Wasserleitung (unter Druck) lediglich das Schaffen und Aufrechterhalten eines Zustandes dar, der zwar Gefahren in sich barg, aber erst bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einer Schädigung anderer führen konnte. Der vorliegende Sachverhalt ist mithin dadurch gekennzeichnet, daß sich ganz außerhalb einer von der Beklagten getroffenen konkreten hoheitlichen Maßnahme die auf der Unterhaltung der Wasserleitung beruhende Gefahrenlage durch das Hinzutreten des Bruchs eines Wasserrohrs und den dadurch verursachten Wassereinbruch ein Schaden des Klägers an seinem Eigentum konkretisiert hat.
II.
Eine sonstige Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ist - von § 836 BGB abgesehen - nach der Auffassung des Senates nicht gegeben.
1.
Für eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung fehlt es an einer positivrechtlichen Grundlage. Unsere heutige Rechtsordnung knüpft in aller Regel eine Schadensersatzpflicht an ein schuldhaftes Handeln des Schädigers. Kur bei einigen, im einzelnen im Gesetz näher umrissenen Tatbeständen - etwa im Reichshaftpflichtgesetz, im Straßenverkehrsgesetz und im Luftverkehregesetz - hat der Gesetzgeber ausnahmsweise eine Gefährdungshaftung ausdrücklich angeordnet. Angesichts dessen ist es dem Richter verwehrt, ganz allgemein in der von der öffentlichen Hand vorgenommenen Schaffung von Tatbeständen, die Gefährdungen für Dritte in sich bergen, eine ausreichende Grundlage für Schadensersatzansprüche der von derartigen Gefahrenlagen nachteilig Betroffenen zu sehen, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1970 - III ZR 169/67 (BGHZ 54, 332[BGH 15.10.1970 - III ZR 169/67]) ausgeführt hat, die den Fall des Versagens einer Verkehrssignalampelanlage betraf.
2.
Der Senat hat erwogen, ob in dem hier gegebenen Fall des Bruchs einer Wasserleitung ein Ersatzanspruch aus der entsprechenden Anwendung der Bestimmung des § 1 a HaftpflG hergeleitet werden könne. Eine Anwendung dieser Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach nur schädliche Auswirkungen betrifft, die von einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas ausgehen, auch auf schädliche Auswirkungen, die von einer Wasserleitung ausgehen, könnte besonders deswegen als naheliegend erscheinen, weil bereits seit langem gesetzgeberische Überlegungen dahin gehen, das Reichshaftpflichtgesetz durch Aufnahme weiterer Haftungstatbestände, die eine Ersatzpflicht ohne Verschulden auslösen, zu ergänzen. So war bereits in einem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung haftpflichtrechtlicher Vorschriften aus dem Jahre 1958 (3.430/11 - 11.549/58) eine Fassung des § 1 a HaftpflG dahin vorgesehen:
"Der Inhaber einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas ist, wenn durch Unfall infolge der von der Anlage ausgehenden Wirkungen der Elektrizität oder des Gases oder ohne solche Wirkungen infolge des nicht ordnungsmäßigen Zustandes der Anlage ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die gleiche Ersatzpflicht trifft den Inhaber einer Wasserleitung oder einer Anlage zur Fortleitung sonstiger Flüssigkeiten oder von Dampf, wenn die Verletzung auf den nicht ordnungsmäßigen Zustand der Wasserleitung oder Anlage zurückzuführen ist."
Eine gleiche Bestimmung sah ein Referentenentwurf aus dem Jahre 1961 (3.430/11 - 10.775/61) vor. Der spätere vom Bundesjustizministerium im Januar 1967 herausgegebene Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung schadensersatzrechtlicher Vorschriften sieht die Einfügung eines § 1 b in das Reichshaftpflichtgesetz mit folgendem Wortlaut vor:
"Der Inhaber einer ortsgebundenen Anlage zur Herstellung, Speicherung oder Fortleitung von Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten unter Druck ist, wenn infolge der Wirkungen des Drucks, die durch den nicht ordnungsmäßigen Zustand der Anlage ausgelöst sind, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
In den Begründungen zu diesen Entwürfen heißt es, daß die Häufigkeit der Unfälle, die sich aus dem mangelhaften Zustand von Wasserleitungen ergeben, es als erforderlich und sachgerecht erscheinen lasse, die Haftung für den mangelhaften Zustand von Anlagen, wie sie für Elektrizitäts- und Gasanlagen bestehen, auch auf Wasserleitungen (und Anlagen zur Fortleitung sonstiger Flüssigkeiten unter Druck) zu erstrecken.
Die Notwendigkeit, eine Haftung ohne Verschulden auch für Schäden vorzusehen, die auf einen nicht ordnungsmäßigen Zustand einer Wasserleitung zurückzuführen sind, ist mithin seit langem erkannt. Der Senat verkennt auch nicht, daß eine Ablehnung der Gefährdungshaftung bei Wasserrohrbrüchen in vielen Fällen zu einer Versagung von Ersatzansprüchen überhaupt führt. In der Regel beruhen solche Brüche nämlich auf inneren Fehlern der Rohrleitungen, die im Zeitpunkt ihrer Verlegung auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht festzustellen sind und die später durch Kontrollmaßnahmen zumutbarer Art nicht aufgespürt werden können. Bei dieser Sachlage wird der Betriebsinhaber regelmäßig den ihm obliegenden Entlastungsbeweis (§ 836 Abs. 1 Satz 2 BGB) führen können, so daß die Verweisung des Geschädigten auf die Verschuldenshaftung im Ergebnis dem Ausschluß der Haftung gleichkommt. Der Senat hält sich indes nicht für befugt, dem Gesetzgeber vorzugreifen und von sich aus ohne besondere gesetzliche Grundlage eine Ausweitung der Haftungstatbestände des Reichshaftpflichtgesetzes vorzunehmen (so auch Urteil des VI. Zivilsenats vom 24. Januar 1958 - VI ZR 291/56 = VersR 1958, 194).
Die Gefährdungshaftung, wie sie in unserer Rechtsordnung geregelt ist, hat sich als Ausnahme von der Verschuldenshaftung entwickelt und tritt, wie oben bereits gesagt, nur bei im Gesetz besonders geregelten und im einzelnen abgegrenzten Tatbeständen ein. Im Blick auf dieses Enumerationsprinzip, das der Gefährdungshaftung heute noch zugrunde liegt, kann daher von einer vom Richter zu schließenden Lücke nicht gesprochen werden, wenn für Tatbestände der hier interessierenden Art eine Gefährdungshaftung - noch - nicht eingeführt ist, sie vielmehr noch dem das Schadensersatzrecht grundsätzlich beherrschenden Verschuldensprinzip unterworfen bleiben. Jedenfalls aber ist es dem an das Gesetz gebundenen Richter versagt, von sich aus völlig neue, mit einer erweiternden Abgrenzung der im Gesetz bereits festgelegten nicht mehr zu erfassende Tatbestände für eine Gefährdungshaftung einzuführen. Der Richter würde damit über die ihm verfassungsmäßig gesteckten Grenzen hinausgreifen und Aufgaben an sich ziehen, die nach der Verfassung dem Gesetzgeber vorbehalten sind und in dessen alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung stehen.
Wie hier zu entscheiden wäre, wenn die bei der bestehenden Gesetzeslage festzustellende ungleiche Behandlung der durch Elektrizitäts- und Gasanlagen einerseits und Wasserleitungen andererseits Geschädigten gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen würde, kann dahinstehen, da hier ein solcher Verstoß nicht angenommen werden kann. Denn bei einer auf die potentielle Gefährlichkeit des weitergeleiteten Materials (Energie) abstellenden Betrachtungsweise kann es nicht als objektiv willkürlich angesehen werden, die vom Wasser ausgehenden Gefahren geringer zu veranschlagen als die der Elektrizität und dem Gas schon vom Stoff her eigene Gefährlichkeit.
III.
Nach alledem läßt sich das Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht halten und kann auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts der Klageanspruch auch nicht mit anderer Begründung als gerechtfertigt anerkannt werden. Andererseits ist die Sache aber auch noch nicht zur Entscheidung im Sinne einer Abweisung der Klage reif. Vielmehr bleibt noch die Entscheidung offen, ob dem Klageanspruch auf der Grundlage des § 836 BGB stattgegeben werden kann oder nicht. Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß eine im Erdboden verlegte (Wasser-) Rohrleitung als ein "mit einem Grundstücke verbundenes Werk" und der Bruch der Rohrleitung als "Ablösung von Teilen" dieses Werkes im Sinne des § 836 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist (vgl. RGZ 133, 1, 6 sowie das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs in VersR 1958, 194).
Für die Haftung der Beklagten aus § 836 BGB ist es auch gleichgültig, daß die Anlage und Unterhaltung der Wasserleitung in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Beklagten fällt. Denn bei den in § 836 BGB geregelten Tatbeständen handelt es sich ebenso wie bei der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen (vgl. dazu u.a. die Entscheidung des Senats in NJV 1968, 443) um einen - lediglich hinsichtlich der Verschuldensvermutung eigens geregelten - Sonderfall der Verletzung der für jedermann bestehenden und auf § 823 BGB beruhenden privatrechtlichen allgemeinen Sicherungspflichten (vgl. BGB RGRK, 11. Aufl., Anm. 1 zu § 836 und Soergel-Zeuner, BGB, 10. Aufl., Rdn. 124 zu § 823, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht jedoch nicht zur Entscheidung dazu in der Lage, ob der Entlastungsbeweis der Beklagten gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Landgericht als geführt angesehen werden kann oder nicht. Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Kreft
Dr. Beyer
Keßler
Krohn