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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1970, Az.: III ZR 169/67

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Anforderungen an die öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung; Voraussetzungen für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1970
Aktenzeichen
III ZR 169/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 12.07.1967
LG Nürnberg

Fundstellen

  • BGHZ 54, 332 - 338
  • DB 1970, 2265-2266 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1971, 176-180 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1971, 228 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 854-855 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 305-307 (Urteilsbesprechung von Dr. H. P. Bull)
  • MDR 1971, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 840 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1971, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 131-133 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei dem Versagen einer Verkehrssignalampelanlage und einem dadurch hervorgerufenen Verkehrsunfall tritt eine öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung oder eine Haftung wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht ein.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger stieß am Sonntag, den 14. Juli 1963, gegen 8,50 Uhr mit seinem Personenkraftwagen an der Kreuzung der von ihm befahrenen M.straße mit der G.straße, einer der verkehrsreichsten Kreuzungen im Bereich der beklagten Stadt, mit dem von rechts aus der Gl.straße kommenden und von Freiherr von G. gesteuerten Personenkraftwagen der Firma Mü. Ha. & Co. KG zusammen. Die Kreuzung war mit einer Verkehrssignalanlage versehen. Die an der M.straße aufgestellte Verkehrsampel zeigte für den Kläger grünes Licht. Die von der Fahrtrichtung des PKW G. gesehen am rechten Fahrbahnrand der Gl.straße - einer Einbahnstraße - stehende Ampel zeigte zu dieser Zeit kein Farbzeichen. Die am linken Fahrbahnrand der dreispurig angelegten Gl.straße stehende Ampel war durch eine von der Firma V. & Hei. eingerichtete Baustelle verdeckt, die die dritte linke Fahrspur völlig in Anspruch nahm und zu der mittleren Fahrspur durch einen Bauzaun abgegrenzt wurde. An der linken und rechten Straßenseite der Gl.straße war bei der Kreuzung das Zeichen für eine Vorfahrtsstraße angebracht.

2

Der Kläger hat zunächst versucht, seinen bei dem Unfall erlittenen Sachschaden von der Firma Mü. Ha. & Co. und dem Freiherrn von G. hereinzubekommen. In dem Rechtsstreit, in dem er der Beklagten den Streit verkündet hatte, haben Landgericht und Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil v. G. nicht schuldhaft gehandelt habe und der Unfall wegen des Ausfalls der Verkehrssignalanlage unabwendbar gewesen sei.

3

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Stadt N. für seinen Unfall verantwortlich und will die Beklagte verurteilt sehen, ihm seinen - abgerundet - mit 999 DM angesetzten Unfallschaden (Reparaturkosten, Wertminderung des Kraftfahrzeugs, Nutzungsentgang sowie unfallbedingte Auslagen) nebst Zinsen zu ersetzen.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben zuungunsten des Klägers entschieden. Dieser verfolgt mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die nach dem Tenor des Berufungsurteils unbeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision ist nach den Gründen deswegen erfolgt, um, falls der Kläger ein weiteres Rechtsmittel einlegen wolle, dem Bundesgerichtshof Gelegenheit zu geben, das Problem der öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung zu behandeln. Damit ist nicht etwa die Zulassung klar auf die Nachprüfung der Gefährdungshaftung beschränkt worden. Gegen eine solche Beschränkung auf einen insoweit nicht selbständigen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Gefährdungshaftung, dem kein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffs zugrunde liegt, bestünden auch Bedenken. Die Begründung des Berufungsgerichts ist dahin zu verstehen, daß dem Bundesgerichtshof die Möglichkeit eröffnet werden soll, im Rahmen einer vom Kläger erbetenen Überprüfung des Berufungsurteils dann, wenn sich dies als angezeigt erweisen sollte, auf das Problem der öffentlichen Gefährdungshaftung einzugehen.

6

Das angefochtene Urteil ist daher nicht nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht verneinten öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung zu überprüfen.

7

II.

Das angefochtene Urteil verneint zunächst eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung, wobei es als Haftungsgrundlage die Bestimmung des § 823 BGB (Verkehrssicherungspflicht) und nicht eine Amtshaftung aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG annimmt, nach zwei Richtungen.

8

1.

Was zunächst die Unsichtbarkeit der Ampel auf der linken Seite der Gl.straße anlangt, so hätten nach § 3 StVO die Straßenverkehrsbehörden nach Anhörung anderer Stellen anzuordnen, wo und welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anzubringen seien, ohne daß die Vorschriften näheres darüber bestimmten, ob und unter welchen Voraussetzungen zwei Ampelanlagen an einer Straße erstellt werden müßten. Die in der Anlage zu § 3 StVO enthaltene Anordnung bestimme in Abschnitt A III 1 allerdings, daß Verkehrszeichen, insbesondere solche nach Bild 21 b, Bild 30 und Bild 30 a (Halt! Vorfahrtsrecht!), wo nötig, auf beiden Seiten der Straße anzubringen seien. Aber selbst wenn man diese Anordnung auf Verkehrseinrichtungen wie eine Lichtsignalanlage sinngemäß für anwendbar halten wolle, handele es sich bei dem Vorbehalt "wo nötig" um eine reine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde. Diese Entscheidung könne nur nachgeprüft werden, wenn sie von sachfremden Erwägungen bestimmt sei oder solche Ermessensfehler auf weise, daß von den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen fast nichts mehr übrigbliebe. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein; zwar sei die Kreuzung M.straße/Gl.straße eine der meistbefahrenen Kreuzungen in der beklagten Stadt; wenn jedoch die Beklagte nur für eine begrenzte Zeit, während der die dritte, linke Fahrbahn der Gl.straße völlig durch die Baufirma in Anspruch genommen worden sei, auf die Sichtbarkeit der linken Verkehrsampel verzichten zu können geglaubt habe, liege darin kein schwerwiegender Ermessensfehler. Auf die Handhabung bei anderen Kreuzungen in der beklagten Stadt - der Kläger hatte behauptet, im Stadtbereich der Beklagten sei die Aufstellung von zwei Ampeln, links und rechts, auch bei nur zweispurigen Fahrbahnen üblich - komme es nicht an. Habe aber eine vom Zivilrichter nachprüfbare Pflicht zur Aufstellung einer zweiten, linken Ampel nicht bestanden, so gereiche es der Beklagten auch nicht zum Schuldvorwurf, daß die tatsächlich vorhandene Ampel infolge der Baustelle und eines Baukrans nicht sichtbar gewesen sei.

9

Die Richtigkeit dieser Ausführungen braucht nicht im einzelnen überprüft zu werden. Im Ergebnis ist jedenfalls dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Beklagte wegen Unsichtbarkeit der linken Ampelanlage dem Kläger nicht aus unerlaubter Handlung schadensersatzpflichtig geworden ist.

10

Wenn die Revision dem Berufungsgericht vorwirft, es habe verkannt, daß die Verkehrsbehörde bereits bei der Aufstellung der Ampel die linke Ampel zur Sicherung eines gefahrlosen Fahrens als nötig erkannt hätte, so überzeugt dies nicht; denn die Ampelanlage war im Blick auf eine dreispurige Fahrbahn der Gl.straße eingerichtet worden, zur Unfallzeit standen aber nur zwei Spuren dem Verkehr offen.

11

Bei dem Vorhandensein von nur zwei Fahrspuren lag für die verantwortlichen Bediensteten der beklagten Stadt der Gedanke nicht fern, daß auch ein nur durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer eine am rechten Straßenrand befindliche Ampel schon bei einem kurzen und beiläufigen Blick erfassen würde (vgl. Urteil vom 8. April 1970 - III ZR 167/68 = NJW 1970, 1126) und damit eine durch die Kreuzung hervorgerufene Verkehrsgefahr ausgeräumt werde. In dieser Meinung durften sie sich dadurch bestärkt fühlen, daß die in Betracht zu ziehenden Bestimmungen eine Aufstellung von Verkehrszeichen an beiden Seiten der Straße nur dort verlangten, wo es nötig ist, und damit eine solche Notwendigkeit schwerlich in allen Fällen bejahen wollten, in denen den Verkehrsteilnehmern nicht nur eine einzige Fahrspur in der einen Richtung zur Verfügung steht. Andererseits hätte, so konnte es jedenfalls den Beamten erscheinen, nichts nähergelegen, als daß die Vorschriften entsprechend anders gefaßt worden wären.

12

Zwar war hier die Ampelanlage im Unfallzeitpunkt nicht mit einer Rotlichtsicherung versehen; sie entsprach jedoch, als sie errichtet wurde, nach der übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanzen den neuesten Erkenntnissen der Technik. Der Kläger hat auch insoweit im Berufungsrechtszug nichts Gegenteiliges von Belang vorgetragen, sondern den Schluß gezogen, dann hätte, um eine Gefährdung als Folge des Ausfalls eines Signallichts auszuschalten, auf beiden Seiten der Gleißbühlstraße eine Ampelanlage aufgestellt, betriebsbereit und sichtbar gehalten werden müssen. Dieser Schluß versteht sich indessen keineswegs von selbst. Die Anlage zu § 3 StVO ordnete auch in dem Zeitpunkt, als die Ampelanlage eingerichtet wurde, die Anbringung von Verkehrszeichen auf beiden Seiten einer Straße nur bei entsprechender Notwendigkeit an; eine Anordnung über die beiderseitige Anbringung von Lichtsignalanlagen fehlte, und die zuständigen Beamten durften sich sagen, daß eine beiderseitige Aufstellung von Ampeln nicht schon im Blick auf einen möglichen Ausfall einer Ampel als notwendig zu erachten sei; anderenfalls hätten sie auch insoweit eine andere Fassung der einschlägigen Vorschriften erwarten können.

13

Bei der weiten Fassung des Begriffs des Nötigseins können häufig mehrere Entscheidungen der über die Notwendigkeit befindenden Behörde als noch vertretbar angesprochen werden. Wenn im vorliegenden Fall die zuständigen Beamten sich mit dem Vorhandensein nur einer sichtbaren Ampel sowie mit der Möglichkeit und Durchführung einer Überwachung der Anlage, insbesondere auf das Funktionieren der Lichtzeichen, begnügten, so kann ihnen dies bei Berücksichtigung des vorstehend Gesagten nicht als Verschulden (§ 276 BGB) angelastet werden.

14

Zusätzlich ist dabei noch zu bedenken: Der Umstand, daß die Kreuzung M.straße/Gl. straße besonders stark befahren wird, ist vom Berufungsgericht ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, aber nicht zuungunsten der Beklagten verwendet worden. In der Tat hat ein Kraftfahrer, auch wenn er sich einer stark befahrenen Kreuzung nähert, bei einer nur zweispurigen Fahrbahn eine ausreichende Möglichkeit, auf eine an der rechten Straßenseite angebrachte Ampel zu achten. Überdies hat auch in dem Schadensersatzprozeß der Mü. Ha. & Co. gegen die beklagte Stadt das Landgericht unter Hinweis auf Abschnitt A III Abs. 1 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung eine zwingende Notwendigkeit für beiderseitige Ampeln nicht nur in der Vorstellung der Beamten, sondern objektiv gesehen verneint.

15

Damit aber fehlt es an einem Verschulden bei der Verletzung einer die Beklagte etwa treffenden Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB wie bei Heranziehung von § 839 BGB, Art. 34 GG an einem Verschulden ihrer Bediensteten und damit an einem Tatbestandsmerkmal, an das die gesetzlichen Bestimmungen einen Schadensersatzanspruch der Beklagten aus unerlaubter Handlung anknüpfen.

16

2.

Einen Ausfall des Rotlichts der rechten Verkehrsampel entschuldigt das Berufungsgericht damit: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Rechtsstreit Mü. Ha. & Co. gegen die beklagte Stadt seien die Ampeln in ausreichender Weise überwacht worden und hätten im Unfallzeitpunkt auch nicht mit einer Sicherungseinrichtung versehen sein müssen.

17

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, die Akten jenes Rechtsstreits seien nach dem Tatbestand des jetzt angefochtenen Urteils wie nach der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung und damit einer Verwertung durch das Berufungsgericht nicht zugänglich gewesen.

18

Hierbei übersieht die Revision zunächst, daß der Inhalt der Akten des Rechtsstreits Mü. Ha. & Co. gegen die beklagte Stadt zwar nicht auf S. 9 des angefochtenen Urteils, wohl aber auf S. 4 und zwar mit dem Hinweis in Bezug genommen ist, die Akten seien beigezogen und schon in erster Instanz Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Dieser Vermerk ist, da bei einem Oberlandesgericht davon auszugehen ist, daß es nicht den Inhalt von Akten verwertet, über die nicht vor ihm verhandelt worden ist, dahin zu verstehen, daß die Akten auch Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind.

19

Überdies kommt es auf das Ergebnis jener Beweisaufnahme gar nicht an. Denn die Beklagte hatte das, was die Zeugen über die von der Beklagten ergriffenen Sicherungsmaßnahmen bekundet haben, zum Gegenstand ihrer Klagebeantwortung in der gegenwärtigen Sache gemacht, und der Kläger hat diesen Vortrag nicht bestritten.

20

Schließlich hat die Revision gegen sich: Der Kläger hat, wie er selbst zugibt, seinen Schadensersatzanspruch auf zwei Sachverhalte gestützt, nämlich auf die Unsichtbarkeit der linken Ampel sowie auf den Ausfall des Rotlichts der rechten Ampel.

21

Das Landgericht hat in seinem Urteil beide Sachverhalte als nicht anspruchbegründend abgehandelt. Die Berufung des Klägers ist, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, nicht auf den Vorwurf zurückgekommen, daß die Beklagte ihre Pflichten bei der Überwachung der Ampel vernachlässigt habe. Mangels einer entsprechenden Rüge der Berufung zu diesem selbständigen Streitpunkt hätte daher das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Ausfalls des Ampelrotlichts überhaupt nicht mehr aufgreifen müssen, auch nur dürfen (§ 519 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ZPO). In der Revisionsinstanz kann der Kläger den bereits erledigten Haftungsgrund nicht mehr ins Treffen führen.

22

Mithin läßt sich das angefochtene Urteil nicht beanstanden, soweit es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung verneint.

23

III.

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen Versagens der einen Verkehrsampel aus dem Gesichtspunkt einer öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung hat das Berufungsgericht vor allem mit der Begründung abgelehnt, daß für eine solche Ersatzpflicht eine positiv-rechtliche Grundlage fehle. Der Senat tritt dieser Auffassung entgegen dem Vorbringen der Revision bei.

24

Unsere Rechtsordnung knüpft eine Schadensersatzpflicht an ein schuldhaftes Handeln des Schädigers. Der Gesetzgeber hat nur für einzelne Ausnahmetatbestände, die er näher umrissen hat (vgl. etwa § 1 RHaftpflG, § 7 StVG, § 19 LuftVG), weil er hier eine Ausnahme von dem Verschuldensprinzip für geboten erachtete, eine Gefährdungshaftung ausdrücklich angeordnet. Dagegen hat er andere Fälle, in denen an eine Gefährdungshaftung gedacht werden könnte oder seit Jahren gedacht worden ist (im Schrifttum namentlich von Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., I § 18), insbesondere auch im engen Bereich von Funktionsstörungen einer Verkehrssignalanlage, nicht zum Anlaß genommen, eine Gefährdungshaftung zu normieren, obwohl ihm die damit in Zusammenhang stehenden Fragen nicht verborgen geblieben sein können. Dem sich bewußt zurückhaltenden Gesetzgeber kann der Richter hier nicht vorgreifen, zumal in der Rechtsprechung eine Grenzziehung, inwieweit abweichend von dem gesetzlich verankerten Verschuldensprinzip ausnahmsweise eine Gefährdungshaftung eintreten soll, überhaupt nicht oder doch nur nach Ablauf einer langen Zeitspanne und damit nur unter Inkaufnahme einer jahrelangen Rechtsunsicherheit sich ermöglichen läßt. Mit Recht hat die Revisionsbeklagte in diesem Zusammenhang auf Fälle verwiesen, in denen Verkehrszeichen von Unbefugten beseitigt und damit Gefahren für Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen werden.

25

Auf dieser Linie liegt es, wenn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich die des erkennenden Senats, eine auf einen angemessenen Ausgleich gerichtete Entschädigung bei gegebenen Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung von persönlichen Rechtsgütern wie Vermögenswerten Rechten, nicht aber unter dem Gesichtspunkt einer die Rechtsgüter bedrohenden und beeinträchtigenden Gefahr zuerkannt hat.

26

Demgegenüber reichen der von der Revision in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 242 BGB) und ihr Hinweis auf den der Bestimmung des § 836 BGB zugrunde liegenden Gedanken, daß ein jeder für eine Beschädigung durch seine Sachen insoweit aufkommen soll, als er diese bei billiger Rücksichtnahme auf die Interessen eines anderen hätte verhüten müssen, nicht aus, das positiv-rechtlich niedergelegte Verschuldensprinzip für Fälle wie den vorliegenden zu verlassen. Dabei sei bemerkt, daß die Vorschrift des § 836 BGB keine Ausnahme von diesem Verschuldensgrundsatz bringt, sondern eine auf vermutetem - und widerlegbarem - Verschulden beruhende Haftung begründet.

27

IV.

Das Berufungsgericht hat auch eine Entschädigung des Klägers aus den Gesichtspunkten des enteignungsgleichen Eingriffs und der Aufopferung im Rahmen seiner Ausführungen über die von ihm verneinte Gefährdungshaftung der Beklagten abgelehnt.

28

Hierzu ist zu sagen:

29

Als Haftungsgrund kämen allein, weil es sich bei den zum Ersatz gestellten Schäden um solche an einer Sache handelt, die Entschädigungsgrundsätze über den enteignungsgleichen Eingriff in Betracht. Sie setzen voraus einmal, daß die Beklagte hoheitlich handelnd aufgetreten ist, soweit es um die Ausstattung der Kreuzung mit Ampeln ging. Die hoheitliche Maßnahme muß ferner, um eine Entschädigungspflicht nach Enteignungsgrundsätzen bejahen zu können, unmittelbare Auswirkungen auf das Sacheigentum des Klägers gehabt haben. Daran fehlt es. Die Beklagte hat allenfalls, wenn sie nur auf der einen Seite der Gl.straße für eine sichtbare Ampel sorgte, eine Gefahrenlage geschaffen, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände zu den eingeklagten Schäden des Klägers geführt hätte. Der Sachverhalt und das Schadensbild werden nicht durch einen Eingriff der Beklagten in das Eigentum, sondern durch eine Gefahrenlage geprägt, die im Fall des Klägers im weiteren Verlauf tatsächlich zu Schäden führte.

30

V.

Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen. Zugleich ist der Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.

Meyer
Kreft
Bundesrichter Dr. Arndt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer
Dr. Hußla
Keßler