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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1994, Az.: III ZR 126/93

Saatgut; Zulassungsstelle; Prüfungs- und Überwachungspflichten; Schutzrichtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1994
Aktenzeichen
III ZR 126/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 1090 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 1237-1239 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 533-535 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die der Zulassungsstelle bei der Anerkennung von Saatgut obliegenden Prüfungs- und Überwachungspflichten schützen nicht die Vermögensinteressen einzelner Saatgut erzeugender oder verarbeitender Landwirtschafts- oder Gärtnereibetriebe (Fortführung des zu § 20 FSaatgG ergangenen Senatsurteils VersR 86, 1100).

Tatbestand:

1

Der Kläger, ein Landwirt, pflanzte im Frühjahr 1990 Kartoffeln der Sorte "Hela" an. Da das Pflanzgut mit dem Yø-Virus befallen war, mißriet die Ernte. Für seinen Schaden macht der Kläger die beklagte Landwirtschaftskammer unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung haftbar.

2

Im Frühjahr 1989 hatte die Saatbau D. Raiffeisen Warengenossenschaft eG (im folgenden: Saatbau D.) für ihr angeschlossene Landwirte die Anerkennung von Pflanzkartoffel-Saatgut beantragt, darunter auch der Sorte "Hela", die der Landwirt K. auf dem Schlag "bei Meyer" angepflanzt hatte. Die Beklagte als die zuständige Anerkennungsstelle veranlaßte die erforderlichen Feldbestandsprüfungen, die keine Beanstandungen ergaben. Von einer gesonderten Prüfung des zur Anerkennung angemeldeten Feldbestandes auf Viruskrankheiten sah die Beklagte ab. Im Dezember 1989 stellte die Saatbau D. der Beklagten 156,5 dt Pflanzgut des Landwirts K. mit der Erklärung, sie stammten aus dem für die Anerkennung als geeignet befundenen Feldbestand, zur Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel sowie zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung vor. Nachdem der Probenehmer der Beklagten vermerkt hatte, die gesetzlichen Anforderungen seien erfüllt, gelangten die Pflanzkartoffeln abgepackt, verplompt und etikettiert als zertifiziertes Pflanzgut in den Verkehr. Ein förmlicher Anerkennungsbescheid der Beklagten unterblieb.

3

Der Kläger behauptet, die von ihm erworbenen und angepflanzten "Hela"-Pflanzkartoffeln stammten aus dem von der Beklagten geprüften Feldbestand des Landwirts K. Dieser Feldbestand sei schon vor Anfang Juni 1989 von dem Yø-Virus befallen gewesen. Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie hätte nicht von einer Prüfung auf Viruskrankheiten absehen dürfen. Wäre eine solche Prüfung vorgenommen worden, so hätte sie die Infektion mit dem Yø-Virus aufgedeckt. Außerdem hätte sie nicht dulden dürfen, daß die Kartoffeln ohne förmlichen Anerkennungsbescheid in den Verkehr gebracht wurden. Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten liege darin, daß sie das Pflanzgut nicht vor dessen Aussaat im Frühjahr 1990 zurückgerufen habe.

4

Das Landgericht hat die auf entgangene Verkaufserlöse gerichtete Schadensersatzklage - unter Abzug des vom Kläger für das Saatgut aufgewendeten Kaufpreises - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Grundurteils aus erster Instanz.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet.

6

I. Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Bediensteten der Beklagten im Zusammenhang damit, daß möglicherweise mit einem Virus befallenes Saatgut der Sorte "Hela" in den Verkehr gelangte und dort verblieb, Amtspflichtverletzungen begangen haben. Nach seiner Ansicht ist eine Ersatzpflicht der Beklagten jedenfalls deshalb nicht begründet, weil die Prüfungs- und Überwachungspflichten, deren Verletzung der Kläger behauptet, den Bediensteten der Beklagten nicht auch gegenüber dem Kläger oblegen hätten.

7

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

1. a) Der Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG setzt voraus, daß der Beamte (hier: die Bediensteten der als Anerkennungsstelle zuständigen Landwirtschaftskammer) die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Der Geschädigte ist "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Amtspflicht - zumindest auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Es muß also eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts. Gehört der Geschädigte danach nicht zu dem Personenkreis, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts gefördert werden sollen, so ist sein Ersatzanspruch nicht begründet, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für ihn mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat (st.Rspr.; für den hier in Rede stehenden Fragenkreis s. insbesondere die Senatsurteile vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 1 = VersR 1986, 1084, und III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100, 1102; zuletzt Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als "Dritter" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (Senat aaO.).

9

b) Für das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242) - FSaatgG - hat der Senat durch das Urteil vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - (aaO.) entschieden, daß die in § 20 FSaatgG normierten Kontrollpflichten nicht das Interesse einzelner Forstpflanzenbetriebe am Absatz forstlicher Erzeugnisse zum Zweck der Gewinnerzielung schützen; soweit ein Forstpflanzenbetrieb infolge ungenügender staatlicher Überwachung der Forstsamenbetriebe Absatz- und Gewinneinbußen erleidet, ist er nicht "Dritter" i.S. des § 839 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus hat der Senat in den Gründen dieses Urteils ausgesprochen, daß der Schutzzweck der Kontrollpflichten nach § 20 FSaatgG auch nicht das Interesse der privaten Waldbesitzer am Absatz ihrer forstlichen Erzeugnisse zum Zweck der Gewinnerzielung einschließt.

10

Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß für die im Streitfall in Rede stehenden behördlichen Prüfungsund Überwachungspflichten nach dem Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633) - SaatVG - i.V. mit der Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192) - PKV - nichts anderes gelten kann.

11

2. Das Saatgutverkehrsgesetz regelt in seinem - hier einschlägigen - ersten Abschnitt (Saatgutordnung) die Anforderungen, unter denen Saatgut, also zur Erzeugung von Pflanzen bestimmter Samen, Pflanzgut von Kartoffel und Pflanzgut von Rebe der im Artenverzeichnis zu dem Gesetz aufgeführten Arten, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden darf.

12

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SaatVG hängt das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Saatgut davon ab, daß es als Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist. Das Verfahren der Anerkennung einschließlich der vorzunehmenden Prüfungen regelt für Pflanzgut von Kartoffeln die Pflanzkartoffelverordnung. Diese bestimmt die Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche (§ 6 PKV), an den Feldbestand und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes (§ 8 PKV) und schreibt eine Feldbestandsprüfung (§ 9 PKV) sowie eine Beschaffenheitsprüfung (§ 13 ff PKV) vor, wobei letztere die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§ 18 PKV) und die Prüfung auf Viruskrankheiten (§§ 14, 15 PKV) umfaßt; auf die Prüfung auf bestimmte Viruskrankheiten kann die Anerkennungsstelle allerdings verzichten, soweit das Verhalten der Sorte gegenüber solchen Viruskrankheiten und die Tatsache, daß nur geringe Infektionsmöglichkeiten bestanden haben, die Annahme rechtfertigen, daß das Pflanzgut die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Anlage 2 erfüllt (§ 15 Abs. 2 PKV). Über den Antrag auf Anerkennung ergeht ein Bescheid (§ 19 PKV). Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, auch anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen läßt, daß die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren (§ 20 Abs. 1 PKV); das Ergebnis dieser Nachprüfung kann zur Rücknahme der Anerkennung führen (§ 22 PKV).

13

Die in den §§ 9 ff und 20 ff PKV niedergelegten Prüfungs- und Überwachungspflichten der Anerkennungsstelle dienen der Sicherstellung der Verwendung hochwertigen Saatguts, dadurch allgemein der Förderung der Landwirtschaft und des Gartenbaus und zugleich dem Schutz des Verbrauchers, mithin dem öffentlichen Interesse. Sie bezwecken nicht auch den Schutz individueller Vermögensinteressen Dritter, die auf den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum Zwecke der Gewinnerzielung gerichtet sind. Das Vertrauen der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebe, als "zertifiziertes" in den Verkehr gelangtes Saat- oder Pflanzgut genüge den Anforderungen des Saatgutverkehrsgesetzes bzw. der Pflanzkartoffelverordnung, weil die zuständige Anerkennungsbehörde eine Überprüfung vorgenommen habe, ist - im Sinne eines durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes - nicht geschützt. Der Schutz des Gesetzes erschöpft sich vielmehr in der Begründung eines bürgerlich-rechtlichen Gewährleistungsanspruchs des Käufers gegen den Verkäufer von Saatgut (§ 24 SaatVG; dazu unten d).

14

a) Einleitende gesetzliche Bestimmungen über den Zweck des Saatgutverkehrsgesetzes und die dieses Gesetz näher ausfüllende Pflanzkartoffelverordnung gibt es nicht. Aus einzelnen Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes, insbesondere denjenigen, die Ermächtigungen für den Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten (vor allem § 5 Abs. 1 SaatVG: "... Förderung der Saatgutqualität ..." (Nr. 1) "... Förderung der Saatgutqualität im Interesse der Verbraucher ..." (Nr. 2), "... Sicherstellung der Saatgutversorgung in einem Mitgliedstaat ..." (Nr. 3) "... einerseits ... Sicherstellung der Versorgung mit preisgünstigem Pflanzgut im Interesse des Verbrauchers ... andererseits Erhaltung der Pflanzgutqualität ..." (Nr. 4) "... Förderung der Saatgutqualität ..." (Nr. 5)), ist jedoch zu entnehmen, daß der Gesetzeszweck, von dem auch Inhalt und Schutzrichtung der Überprüfungspflichten der Anerkennungsstelle geprägt werden, dahin geht, die Versorgung der Landwirtschaft und des Gartenbaus mit qualitativ einwandfreiem Saatgut wichtiger Kulturpflanzen sicherzustellen. Zu diesem Zweck soll durch ein vorgeschriebenes Anerkennungsverfahren gewährleistet werden, daß das in den Verkehr gebrachte Saatgut einer zugelassenen Sorte angehört und den gesetzlichen Kategorien (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SaatVG: "... Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut ...") entspricht. Das bedeutet nicht mehr, als daß das Gesetz insoweit den Belangen der Allgemeinheit dient. Anhaltspunkte dafür, daß es auch unmittelbar das vermögensrechtliche Interesse der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe und Gartenbaubetriebe am Absatz ihrer Erzeugnisse schützt, gibt es dagegen nicht.

15

b) Die Geschichte des Gesetzes bestätigt diese Beurteilung:

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Schon die Verordnung über Saatgut vom 26. März 1934 (RGBl. I S. 248) und danach das Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen vom 27. Juni 1953 (BGBl. I S. 450) hatten als Zielsetzung - abgesehen vom Sortenschutz, den das Gesetz vom 27. Juni 1953 zusätzlich regelte -, die Qualität des Saatguts von Nutzpflanzen der landeskulturell wichtigen Arten sicherzustellen und zu heben; das eingeführte Saatgutkontrollsystem hatte seinen Sinn "vor allem wegen der in ihm liegenden Garantien für den letzten Erzeuger - Bauer, Gärtner -, die im Hinblick auf die praktische Nichterkennbarkeit der inneren Saatguteigenschaften landeskulturell besonders bedeutsam sind" (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 24. November 1951, BT-Drucks. 1/2870 S. 21; vgl. auch den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, BT-Drucks. 1/4339 S. 1, 6, unter Hervorhebung der außerordentlichen Bedeutung der Qualität des Saatguts "zur Sicherung der Ernährung" (S. 1) und der Auswirkungen des Gesetzes "für die gesamte Volkswirtschaft", weil "sowohl die Saatgutverbraucher als auch Vermehrer, Züchter, Handel und Genossenschaften Schutz und Förderung erfahren werden und eine Rechtssicherheit geschaffen wird, die den Weg frei macht zu einer weiteren Steigerung der landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugung" (S. 6)). Die späteren Neufassungen des Gesetzes (das Gesetz über den Verkehr mit Saatgut vom 20. Mai 1968, BGBl. I S. 433 und schließlich das geltende Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985) änderten an dieser Zielsetzung nichts. Es handelte sich im wesentlichen nur um Anpassungen an (bio-)technische und wirtschaftspolitische Entwicklungen, insbesondere auch an veränderte EWG-Richtlinien (vgl. BT-Drucks. V/1630 S. 92 ff; BT-Drucks. 10/700 S. 1, 2, 22 ff). Dafür, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers die vorgeschriebenen Überprüfungen durch die Anerkennungsstelle zugleich unmittelbar den Vermögensinteressen einzelner Saatguterzeuger oder Saatgut verbrauchender Landwirtschafts- oder Gärtnereibetriebe dienen sollen, ergibt die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts.

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c) Daß das Saatgutverkehrsgesetz wiederholt auch auf den "Schutz des Verbrauchers" bzw. das "Interesse des Verbrauchers" abstellt (vgl. etwa §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 4 Nr. 2, 22 Abs. 1 und 2 SaatVG), führt zu keiner anderen Auslegung. Der Begriff "Verbraucher" verkörpert in diesem Zusammenhang nur die Gesamtheit aller Verwender von Saatgut im Sinne eines vom Gesetz zu schützenden Teils der Allgemeinheit, nicht jedoch individuelle Interessen einzelner Personen oder Betriebe, die sich gewerblich mit der Erzeugung oder Verarbeitung von Saatgut befassen.

18

Freilich sind die Land- und Gartenbauwirtschaft im ganzen und die einzelnen Betriebe gleichermaßen daran interessiert, daß nur einwandfreies Saatgut in den Verkehr gelangt. Eine pflichtgemäße Überprüfung und Überwachung durch die Anerkennungsstelle kommt damit auch den einzelnen Betrieben zugute, während Verletzungen der Kontrollpflichten ihre Vermögensinteressen nachteilig berühren können. Das ist jedoch lediglich eine Reflexwirkung des eigentlichen Zwecks der Kontrolle, die es nicht rechtfertigt, die Betriebe in bezug auf Absatznachteile und Gewinneinbußen, die ihnen infolge unzureichender Prüfung und Überwachung durch die Anerkennungsstelle entstanden sind, als "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - aaO.).

19

d) Auch die Gewährleistungsregelung in § 24 SaatVG ändert entgegen der Auffassung der Revision an dieser, sich aus einer Gesamtschau des Gesetzes ergebenden Beurteilung nichts; sie bestätigt sie im Gegenteil.

20

aa) Wird Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so gilt gemäß § 24 Abs. 1 SaatVG als zugesichert, daß das Saatgut artgerecht und sortenecht ist und es die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgesetzten Anforderungen erfüllt. Weist der Verkäufer nach, daß das Fehlen der nach Absatz 1 als zugesichert geltenden Eigenschaft auf einem Umstand beruht, den er nicht zu vertreten hat, so kann nach Absatz 2 der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung insoweit nicht verlangen, als die Erfüllung der Ersatzpflicht für den Verkäufer, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers, zu einer unbilligen Härte führen würde. Dabei tritt gemäß Absatz 3 beim Kauf von Saatgut an die Stelle der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 BGB eine Frist von einem Jahr.

21

Diese Regelung verschärft insgesamt die privatrechtlichen Gewährleistungspflichten (§§ 459 ff BGB) des Verkäufers von Saatgut gegenüber dem Käufer und dient dadurch neben den Bestimmungen, die den Hersteller oder den Vertreiber öffentlich-rechtlich in die Pflicht nehmen, zusätzlich dem Schutz des Verbrauchers (vgl. BT-Drucks. V/1630 S. 107). Der Umstand, daß das Gesetz auf diese Weise die privatrechtliche Rechtsstellung der Verbraucher gegenüber ihren Lieferanten für den Fall, daß das durch Veräußerung in den Verkehr gebrachte Saatgut den Anforderungen des Gesetzes nicht entspricht, verstärkt, besagt jedoch nichts im Sinne einer Ausweitung etwa auch des Schutzbereichs der öffentlich-rechtlichen Prüfungspflichten der Anerkennungsstelle. Unter dem Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber auf die Schaffung von drittschützenden Amtspflichten staatlicher Aufsichtsstellen um so eher verzichten kann, als dem Schutzbedürfnis des einzelnen bereits anderweitig in angemessener Weise entsprochen wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 74, 144, 149) [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76], verstärkt die Regelung in § 24 SaatVG über die privatrechtliche Gewährleistung eher noch die vorstehenden Darlegungen, daß die im Saatgutverkehrsgesetz bzw. der Pflanzkartoffelverordnung normierten Prüfungs- und Überwachungspflichten der Anerkennungsstelle unmittelbar nur dem Schutz der Allgemeinheit, nicht dem Vermögensinteresse einzelner Saatgut verarbeitender Betriebe dienen.

22

bb) Demgegenüber meint die Revision, jedenfalls die in § 24 Abs. 2 SaatVG getroffene Regelung zwinge zu der Auslegung, daß die Amtspflichten der Anerkennungsstelle unmittelbar dem Schutz auch des Klägers (Käufers) dienen müßten; denn da vorliegend der Verkäufer das Fehlen der als zugesichert geltenden Eigenschaft der Pflanzkartoffeln nicht zu vertreten habe, würden die Rechte des Klägers, die sich aus § 24 Abs. 1 SaatVG ergeben, durch Absatz 2 wieder gekürzt; die behauptete Amtspflichtverletzung der Beklagten habe somit "aufgrund der gesetzlichen Regelung direkten Einfluß auf die dem Kläger gegenüber dem Verkäufer zustehenden Rechte". Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits die Prämisse trifft nicht zu: Daß die Anerkennungsstelle ihr obliegende Überprüfungen bzw. Nachprüfungen unterlassen hat, bevor das Saatgut in den Verkehr gelangte bzw. nachdem es in den Verkehr gelangt war, bedeutet nicht zwangsläufig und für alle Fälle, dadurch unentdeckt gebliebene Qualitätsmängel habe der Verkäufer nicht zu vertreten. Insbesondere dem Saatguterzeuger als erstem Verkäufer in der Handelskette kann je nach Sachlage anzulasten sein, daß er für die Beschaffenheit und Brauchbarkeit des von ihm erzeugten und vertriebenen Saatguts in erster Linie selbst einzustehen hat, zumal ihm nach den ihm bekannten gesetzlichen Bestimmungen eine Reihe besonderer - bußgeldbewehrter (vgl. § 60 Abs. 1 SaatVG) - Pflichten (u.a. Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten, etwa in §§ 8, 12 Abs. 3 und 4 sowie § 27 SaatVG) auferlegt sind, die er unbeschadet der vorgesehenen staatlichen Kontrollen in eigener Verantwortung zu erfüllen hat. Im übrigen liegt darin, daß die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nach § 24 SaatVG unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 aus Billigkeitsgründen eine Begrenzung erfahren kann, entgegen der Auffassung der Revision kein im Lichte des Art. 14 GG relevanter Eingriff in eine Rechtsposition des Käufers. § 24 SaatVG bezweckt durch den Regelungszusammenhang zwischen den Absätzen 1 und 2 einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Saatgutverbrauchers und denjenigen der Saatgutwirtschaft (vgl. BT-Drucks. V/1630 S. 107). Dem Saatgutverbraucher jedes mit dem Erwerb von Saatgut verbundene Risiko abzunehmen, war nicht das Anliegen des Gesetzes und brauchte es auch nicht zu sein. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß nach der Intention des Gesetzgebers die spezielle, auf das Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer von Saatgut zugeschnittene Gewährleistungsregelung auf die Beurteilung, welche Schutzrichtung den Prüfungs- und Überwachungspflichten der außerhalb jenes Rechtsverhältnisses stehenden Anerkennungsstelle zukommt, durchschlagen müßte.

23

e) Schließlich versucht die Revision auch vergeblich, eine drittschützende Wirkung der Prüfungspflichten der Anerkennungsstelle aus § 9 Abs. 2 SaatVG herzuleiten. Diese Vorschrift besagt: Wird die Anerkennung von Saatgut (gegenüber dem Saatguterzeuger/Antragsteller) zurückgenommen, weil die Nachprüfung ergeben hat, daß das Saatgut nicht sortenecht ist oder festgesetzten Anforderungen an seinen Gesundheitszustand nicht entspricht, so besteht kein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Hierbei - so die Revision - habe der Gesetzgeber als selbstverständlich vorausgesetzt, daß ohne die Regelung in § 9 Abs. 2 SaatVG ein Anspruch nach § 48 Abs. 3 VwVfG bestünde; der Gesetzgeber müsse demnach auch angenommen haben, daß die behördliche Anerkennung als Saatgut für den Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen begründe; dann müsse das Saatgutverkehrsgesetz aber (auch) dem Schutz derjenigen dienen, die von der Anerkennung und der Zurücknahme der Anerkennung des Saatguts getroffen würden.

24

Indessen ist schon fraglich, ob bei Rücknahme der Anerkennung von Saatgut, das bereits in den Verkehr gelangt ist, der Endverbraucher - wie hier der Kläger - überhaupt "Betroffener" im Sinne von § 48 Abs. 3 VwVfG sein kann. Jedenfalls regelt § 9 Abs. 2 SaatVG nur den Ausschluß eines Entschädigungsanspruchs des Antragstellers (des Adressaten des Rücknahmebescheids) wegen Vermögensnachteilen, die ihm entstanden sind, weil er infolge der Rücknahme der Anerkennung das Saatgut nicht mehr in den Verkehr bringen bzw. es dort belassen kann. Der Vorschrift ist im übrigen nichts dafür zu entnehmen, daß mit der behördlichen Anerkennung von Saatgut ein Vertrauen in den Bestand dieser Anerkennung begründet werde. Im Gegenteil baut § 9 Abs. 2 SaatVG gerade darauf auf, daß der Gesetzgeber ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Anerkennung i.S. des § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht annimmt und deshalb einen inneren Grund für einen Ausgleich von Vermögensnachteilen nach dieser Vorschrift nicht sieht.

25

Dies verdeutlicht die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 10/700 S. 26):

26

"Die Regelung in Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, daß das Verfahren zugunsten des Antragstellers so gestaltet ist, daß die Entscheidung bereits nach Abschluß der Beschaffenheitsprüfung getroffen wird, obwohl die Feststellung der Sortenechtheit und des Gesundheitszustandes der in den Verkehr zu bringenden Saatgutpartie im allgemeinen eine nachgehende Kontrolle - im Regelfall durch Anbau - erforderlich macht. Aus diesem Grund ist es sachgerecht und geboten, den Antragsteller das wirtschaftliche Risiko dieses Verfahrens - das er kennt - tragen zu lassen. Die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften über den Vertrauensschutz bei Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, wie sie in § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen enthalten sind, finden daher hier keine Anwendung."

27

3. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch bezüglich einer (etwaigen) Amtspflicht der Zulassungsstelle, Pflanzkartoffeln, die ohne förmliche Anerkennung und möglicherweise virusbefallen in den Verkehr gebracht worden waren, "zurückzurufen". Das heißt, selbst wenn die Beklagte eine solche Verpflichtung verletzt haben sollte, wäre der Kläger auch insoweit nicht "Dritter" i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.

28

II. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung aus dem Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs verneint. Das greift die Revision auch nicht an.