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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1986, Az.: III ZR 146/85

Bei der Entscheidungsfindung mitwirkender Hilfsrichter als Grund für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge; Umschreibung des von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Dritten; Drittschützender Charakter der Kontrollpflichten der Mitgliedsstaaten für die Vergabe der Beihilfen für Milch und Milcherzeugnisse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.06.1986
Aktenzeichen
III ZR 146/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 03.06.1985
LG Frankfurt

Fundstellen

  • MDR 1987, 124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 585-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 356 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1986, 1084-1086 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma E. K., Alleininhaber Kurt K., A. ufer ..., H.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft, Ad. allee ..., F. am M.

Amtlicher Leitsatz

Die bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse der EWG von den nationalen Behörden wahrzunehmenden Kontroll- und Überwachungspflichten obliegen den zuständigen Beamten zur Einhaltung der Gemeinschaftsregelung und damit nur im Allgemeininteresse, nicht auch zum Schutz der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Unternehmen.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung.

2

Die Klägerin lieferte in der Zeit von November 1978 bis Februar 1979 insgesamt 375 t "Sprüh-Magermilchpulver", das sie im Oktober 1978 von der inzwischen in Konkurs gefallenen Herstellerfirma Milchwerk Au. B. KG bezogen hatte, an italienische Mischfutterhersteller. Sie erhielt dafür von der Beklagten - außer Ausgleichsbeträgen - 548.633,85 DM Beihilfen nach den Bestimmungen der EG-Milchmarktordnung.

3

Nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Herstellerfirma Sprühmagermilchpulver verfälscht hatte, hob die Beklagte die Bescheide über die Bewilligung der Beihilfen auf und forderte die gewährten Beihilfen zurück. Über die dagegen von der Klägerin erhobene verwaltungsgerichtliche Klage ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

4

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Bediensteten des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft seien ihren Prüfungs-, Kontroll- und Fürsorgepflichten nicht hinreichend nachgekommen und hätten dadurch die ihnen auch ihr gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt.

5

Das Landgericht hat der teils auf Feststellung, teils auf Zahlung gerichteten Schadensersatzklage (bis auf einen Teil des Zinsanspruchs) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Beklagte zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

I.

Die Revision rügt unter Hinweis auf BGHZ 95, 22, daß bei der Entscheidungsfindung des Oberlandesgerichts ein Richter am Landgericht als Hilfsrichter mitgewirkt habe. Das allein ergibt noch nicht den Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO. Die Revision hat keine Einzeltatsachen dafür angegeben, daß die Mitwirkung eines Hilfsrichters hier unzulässig gewesen wäre. Das setzt aber die prozeßordnungsgemäße Erhebung der Besetzungsrüge voraus (vgl. Senatsbeschluß vom 28. November 1985 - III ZR 16/85; BVerwG NJW 1982, 2394 LS). Die Klägerin hat nicht substantiiert behauptet, daß der Hilfsrichter, der hier mitgewirkt hat, nur wegen einer allgemeinen Beförderungssperre noch nicht in eine Planstelle beim Oberlandesgericht eingewiesen war (vgl. BGHZ 95, 22). Sie hat auch nicht dargetan, daß sie sich vergeblich um zweckentsprechende Aufklärung ihr etwa nicht bekannter geschäftsinterner Vorgänge bemüht habe, sondern nur beantragt, die dienstliche Äußerung des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu der erhobenen Besetzungsrüge einzuholen. Das reicht zur Begründung einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach § 551 Nr. 1 ZPO nicht aus (Senatsbeschl. vom 26. März 1986 - III ZR 114/85, zur Veröffentlichung vorgesehen, und vom 22. April 1986 - III ZR 187/84).

9

II.

Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben erachtet. Das ist zutreffend. Die vorliegende, auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestützte Klage ist im ordentlichen Rechtsweg zulässig. Es liegt nicht so (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 575 m.w.Nachw.), daß die Klägerin im äußeren Gewande eines Amtshaftungsanspruchs in Wirklichkeit nur die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt, nämlich des von der Beklagten erlassenen Rückforderungsbescheids. Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits deckt sich nicht mit demjenigen des von der Klägerin anhängig gemachten Verwaltungsrechtsstreits. Die Klägerin wendet sich vor den Verwaltungsgerichten gegen den Bescheid über die Rückforderung der ihr gewährten Beihilfen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die davon zu unterscheidende Frage, ob die Beklagte der Klägerin wegen Verletzung von Kontrollpflichten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Über diese Frage ist im ordentlichen Rechtsweg zu befinden.

10

III.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Bediensteten des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft hätten in Ausübung der ihnen im Bereich der Agrarmarktordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten keine Amtspflichten verletzt, die ihnen der Klägerin gegenüber obgelegen hätten.

11

Das greift die Revision vergeblich an.

12

1.

Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d.h. die Frage, ob der im Einzelfall Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 310, 311/312 m.w.Nachw.).

13

Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als "Dritter" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt mithin auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 211 ff. m.w.Nachw.).

14

Von diesen in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Sie werden von der Revision auch nicht in Frage gestellt.

15

2.

Im Rahmen der aufgrund Art. 39, 40 des EWG-Vertrages errichteten gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse werden für bestimmte Maßnahmen, die der Verringerung der vorhandenen Milchüberschüsse dienen, Beihilfen gewährt. Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Verwendung von Magermilchpulver zu Futterzwecken handelt es sich im wesentlichen um folgende Regelung (vgl. EuGHE 1983, 2633, 2636 ff.).

16

Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 148/13) bestimmt im Zusammenhang mit der Interventionsregelung, daß für Magermilchpulver, das in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und für Futterzwecke verwendet wird, unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen gewährt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 (ABl. Nr. L 169/4) legt die Grundregeln für die Gewährung der Beihilfen fest. Durchführungsbestimmungen hat die Kommission in ihrer Verordnung (EWG) Nr. 990/72 vom 15. Mai 1972 erlassen (ABl. Nr. L 115/1); die Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission vom 2. Juli 1976 (ABl. Nr. L 180/9) enthält besondere Bestimmungen für Magermilchpulver, das nach Italien verbracht und dort zu Mischfutter verarbeitet wird.

17

Der deutsche Gesetzgeber hat zur innerstaatlichen Durchführung der EG-Regelung (vgl. Art. 5 EWG-Vertrag) das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 erlassen (BGBl. I 1617). Nach § 2 der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Beihilfenverordnung - Magermilch vom 31. Mai 1977 (BGBl. I 792) ist, soweit hier von Interesse, das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF) zur Durchführung berufen. Es gewährt insbesondere die Beihilfen für die Verarbeitung von Magermilch zu Mischfutter. Als Teil der Interventionsregelung zur Regulierung der Agrarmärkte werden sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) getragen.

18

3.

Hinsichtlich der den Bediensteten des BEF im Bereich der EG-Milchmarktordnung obliegenden streitigen Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten ist folgendes bestimmt.

19

Nach Art. 10 der vorgenannten Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 990/72 der Kommission treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen. Nach Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, daß die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierzu in seinem bereits erwähnten, auch die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits betreffenden Urteil EuGHE 1983, 2633 bemerkt, daß die vorgenannten Vorschriften nur eine Verpflichtung ausdrücklich bekräftigen, die den Mitgliedstaaten bereits nach dem in Art. 5 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit obliegt (a.a.O. Rn. 42 S. 2672).

20

Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen das institutionelle System der Gemeinschaft beruht und die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beherrschen, ist es nach Art. 5 EWG-Vertrag Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, namentlich im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, zu sorgen. Soweit das Gemeinschaftsrecht keine Vorschriften enthält, haben die nationalen Behörden bei dieser Durchführung der Gemeinschaftsregelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts vorzugehen, selbstverständlich im Einklang mit den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts (EuGHE a.a.O. Rn. 17 S. 2665).

21

Der deutsche Gesetzgeber hat im Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) eine Regelung getroffen, um die Überwachung der nach EG-Recht vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen. Insbesondere in §§ 9 ff. und § 28 MOG sind durch Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und durch allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten die Voraussetzungen dafür geschaffen worden, daß die zuständigen Stellen - hier das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF) - die erforderliche Überwachung vornehmen können. Die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Beihilfenverordnung - Magermilch konkretisiert die von den Behörden vorzunehmenden Prüfungen und die den Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr auferlegten Duldungs- und Mitwirkungspflichten, um die Einhaltung der Rechtsakte im Rahmen der EG-Milchmarktordnung zu gewährleisten. Nähere Richtlinien enthält die Prüfungsdienstanweisung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 9. März 1978 (BAnz. Nr. 67 vom 8. April 1978 S. 2).

22

4.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat den Zweck der aus Art. 5 EWG-Vertrag abgeleiteten Kontrollpflichten der nationalen Behörden, wie sie insbesondere in Art. 10 der Verordnung Nr. 990/72 und Art. 8 der Verordnung Nr. 729/70 enthalten sind (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 986/68 in der durch die Verordnung Nr. 1038/72 des Rates vom 18. Mai 1972 geänderten Fassung, ABl. Nr. L 118/21), dahin umschrieben, daß durch die Ausübung der erforderlichen Kontrollfunktionen sichergestellt werden solle, daß die Beihilfen nur unter den Bedingungen der Gemeinschaftsregelung gewährt und Verletzungen der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angemessen geahndet würden (EuGH a.a.O. Rn. 18 S. 2665, Rn. 42 S. 2672). Es solle verhindert werden, so hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, daß Gemeinschaftsbeihilfen für nicht beihilfefähige Erzeugnisse gezahlt würden (a.a.O. Rn. 43 S. 2672).

23

Dieser Zweck der den zuständigen nationalen Stellen obliegenden Kontroll- und Prüfungspflichten kommt auch in den zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts erlassenen deutschen Rechtsvorschriften zum Ausdruck. § 9 MOG ermächtigt den zuständigen Bundesminister, die für die Überwachung erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, daß gemeinschaftsrechtliche Vergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Die Einhaltung von Rechtsakten der Gemeinschaft ist auch in § 28 MOG als Überwachungszweck bezeichnet. In der Begründung zum MOG (BT-Drucks. VI/2553 S. 18 ff.; zu §§ 9, 28 S. 27 und 34) wird dieses Ziel der Überwachungsregelung ebenfalls hervorgehoben. In § 1 der Beihilfenverordnung - Magermilch ist als Anwendungsbereich der Verordnung die Durchführung der Rechtsakte der Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse bezeichnet. Nach Nr. 4.1 der Prüfungsdienstanweisung vom 9. März 1978, in der der Zweck der vorzunehmenden Prüfungen festgelegt ist, dienen die Prüfungen der Einhaltung der nationalen und EG-Vorschriften.

24

5.

Hiernach kann entgegen der Annahme der Revision nicht angenommen werden, daß die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, in den Schutzbereich der den Bediensteten des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft im Rahmen der EG-Milchmarktordnung obliegenden Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten fallen.

25

Art. 5 EWG-Vertrag und die daraus abgeleitete, hier fragliche Kontrollpflicht der Mitgliedstaaten (insbesondere Art. 10 VO Nr. 990/72 der Kommission und Art. 8 VO Nr. 729/70 des Rates) regeln nicht die Beziehungen zwischen den zuständigen staatlichen Stellen und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern, sondern die Aufgaben der Mitgliedstaaten in bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft (EuGH a.a.O. Rn. 17 S. 2665, Rn. 20 S. 2666). Drittschützender Charakter zugunsten von Unternehmen, die durch etwaige Versäumnisse bei der Erfüllung dieser Kontrollpflichten benachteiligt worden sind, kommt ihnen nicht zu (vgl. EuGHE a.a.O. Rn. 42-45 S. 2672; auch Schlußanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat a.a.O. S. 2681).

26

Auch im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland fehlt es an Vorschriften, die darauf schließen lassen, daß eine Überwachung der Herstellung, des Vertriebs und der Verarbeitung von Magermilchpulver zu Mischfutter durch die staatlichen Stellen auch im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer und mit Rücksicht auf ihre finanziellen Belange erfolgt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Fürsorge des Staates für die finanziellen Interessen der am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Unternehmen, hier der Schutz vor den wirtschaftlichen Risiken, die mit dem Handel und der Verarbeitung von Magermilchpulver verbunden sind, außerhalb der Zwecke liegen, die mit der staatlichen Aufsicht über private Wirtschaftseinheiten verbunden sind (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 58, 96, 98). Dementsprechend und in Ermangelung besonderer Rechtsvorschriften, die etwas anderes festsetzen, steht die hier streitige Kontrolltätigkeit der Bediensteten des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge für die beteiligten Unternehmer, um sie vor finanziellen Risiken und Schäden zu bewahren, wie die Klägerin meint, sondern sie geschieht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gemeinschaftstreue, d.h. im allgemeinen öffentlichen Interesse. Daß eine pflichtgemäße Kontrolle den Wirtschaftsbeteiligten zugute kommt und Verletzungen der Aufsichtspflicht ihre Interessen nachteilig berühren können, ist lediglich eine Reflexwirkung des eigentlichen Zwecks der Überwachung. Sie rechtfertigt es nicht, die betroffenen Unternehmen in den Kreis der Dritten im Sinne des § 839 BGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 1, 8, 13) [BGH 27.10.1983 - III ZR 216/82].

27

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier streitige staatliche Aufsichtspflicht sei nicht dazu bestimmt oder auch nur mitbestimmt, dem Schutz der Unternehmen zu dienen, die durch den Erwerb verfälschten Magermilchpulvers geschädigt würden, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

28

6.

Die Revision meint, die erforderliche besondere Beziehung zwischen Amtspflicht und Geschädigtem ergebe sich jedenfalls daraus, daß die im Bereich der europäischen Milchmarktordnung am Wirtschaftsverkehr teilnehmenden Unternehmen, hier die Klägerin, nach dem bestehenden System der Marktordnung in die den nationalen Marktordnungsbehörden obliegende Abwicklung der Beihilfengewährung gewissermaßen als "Zahlstelle" eingebunden seien. Die von der Klägerin in Empfang genommenen Beihilfen seien letztlich dazu bestimmt, dem Milcherzeuger zugute zu kommen, dessen Überschußproduktion auf diesem Wege gemeinschaftsrechtlich gestützt werde. Da die innerstaatliche Interventionsstelle (BALM) grundsätzlich zur Übernahme alles ihr angebotenen Magermilchpulvers verpflichtet sei, erleichterten und vereinfachten die privaten Wirtschaftsunternehmen den staatlichen Behörden die Erfüllung ihrer Aufgaben, wenn sie sich in die Vermarktung überschüssigen Magermilchpulvers zu Futterzwecken unmittelbar einschalteten, anstatt benötigte Milchpulvermengen stets aus den Interventionsbeständen der staatlichen Interventionsstelle zu kaufen.

29

Der Revision ist zuzugeben, daß das wirtschaftliche Risiko der Klägerin möglicherweise anders zu beurteilen sein könnte, wenn sie das von ihr exportierte Magermilchpulver nicht von einem privaten Wirtschaftsunternehmen, sondern von einer staatlichen Stelle aus Interventionsbeständen erworben hätte (vgl. insoweit für den Fall des Verkaufs an die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung BGH Urteile vom 18. September 1985 - VIII ZR 244/84 = WM 1985, 1361 = NJW 1986, 659 [BGH 18.09.1985 - VIII ZR 244/84] und VIII ZR 249/84 = WM 1985, 1497 = NJW 1986, 661). Daraus läßt sich indes für die Beurteilung des vorliegenden Falles nichts zugunsten der Klägerin herleiten. Die Klägerin ist entgegen ihrer Auffassung nicht in die den zuständigen staatlichen Stellen obliegende Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse einbezogen. Sie nimmt vielmehr als privates Wirtschaftsunternehmen nur die Chancen und Möglichkeiten wahr, die sich ihr im Rahmen der bestehenden Marktordnung privatwirtschaftlich bieten. Der Klägerin ist es unbenommen, ihre kaufmännischen Dispositionen so zu treffen, wie die Gegebenheiten des Marktes, auf dem sie tätig ist, und die Bedürfnisse und Interessen ihres Unternehmens es nahelegen. Soweit ihre im unternehmerischen Interesse erfolgende privatwirtschaftliche Tätigkeit zugleich - mittelbar - auch der Marktordnung zugute kommt, stellt dies - ebenso wie eine Verletzung der staatlichen Kontrollpflichten der Klägerin zum Schaden gereichen kann - nicht mehr als eine bloße Reflexwirkung dar. Eine besondere Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten dahin, daß von dieser wahrzunehmende Amtspflichten ihrer eigentlichen Zielrichtung nach auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, wird dadurch nicht geschaffen. Die Klägerin kann deshalb etwaige Schäden, die ihr dadurch entstehen, daß sie nicht beihilfefähiges Magermilchpulver von privater Seite erwirbt, selbst dann nicht im Wege der Amtshaftung auf den Staat abwälzen, wenn die im Bereich der Milchmarktordnung vorgesehene staatliche Aufsicht und Kontrolle nicht ausreichend gewesen sein sollte, wie die Klägerin behauptet. Insoweit haftet die Beklagte der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung für ein der Klägerin auferlegtes Sonderopfer, wie die Revision geltend macht. Denn es kann gerade nicht angenommen werden, daß der Klägerin, die sich aufgrund frei getroffener unternehmerischer Entscheidung privatwirtschaftlich auf dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse betätigt, von der Beklagten ein ungewöhnlich großes Risiko auferlegt worden ist.

30

Soweit die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 1985 - VIII ZR 244/84 = WM 1985, 1361, 1363/64 - meint, ein privater Unternehmer könne die Verletzung staatlicher Kontrollpflichten einwenden, wenn die Vermarktung des Magermilchpulvers über die staatliche Interventionsstelle erfolge, es leuchte nicht ein, wenn dies im Streitfall anders sei, führt auch dies nicht zu einer anderen Beurteilung. In dem von der Revision angeführten Fall bestanden zwischen der Klägerin und der staatlichen Stelle (BALM) vertragliche Beziehungen, aus denen sich besondere Pflichten der Beteiligten ergeben können. Hier ist dies unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin macht gegen die Beklagte keinen vertraglichen, sondern einen auf Versäumnisse der Bediensteten des BEF gestützten deliktischen Anspruch geltend. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die nach § 839 BGB erforderliche besondere Beziehung zwischen Amtpflicht und geschädigtem Dritten nicht deshalb bejaht werden kann, weil die Klägerin sich die im Bereich der EG-Milchmarktordnung getroffene Beihilfenregelung zwecks Erlangung eigener (legitimer) Vorteile zunutze gemacht hat. Das unternehmerische Risiko der Klägerin wird durch die in diesem Bereich vorgesehene staatliche Kontrolle nicht auf den Staat verlagert.

31

Soweit die Klägerin geltend macht, eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten der Beklagten sei jedenfalls insoweit zu bejahen, als sie nach Erhalt der ersten Beihilfen auf die entsprechende Gewährung auch in künftigen Fällen habe vertrauen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Ein bestimmtes Verhalten der Behörde vermittelt keinen Vertrauensschutz dahin, daß auch künftige Vorgänge ebenso behandelt werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1975 - III ZR 84/73 = NJW 1976, 103). Es kann auch nicht angenommen werden, daß die zuständigen Beamten der Beklagten entgegen den ihnen obliegenden allgemeinen Betreuungs- und Fürsorgepflichten (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 193 ff. m.w.Nachw.) die Klägerin bewußt in eine schadensträchtige Lage hätten geraten lassen.

32

7.

Entgegen der Annahme der Revision ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag) nicht geboten.

33

a)

Wie der Gerichtshof in dem erwähnten, auch die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits betreffenden Urteil EuGHE 1983, 2633 entschieden hat (a.a.O. Rn. 44, 45 S. 2672), ist es Sache der nationalen Gerichte, darüber zu entscheiden, welche Rechtsfolgen sich aus einem etwaigen Verstoß gegen die im Bereich der EG-Milchmarktordnung vorgesehenen staatlichen Kontrollpflichten nach dem anwendbaren nationalen Recht ergeben.

34

b)

Die insoweit entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sind durch das genannte Urteil des Gerichtshofs geklärt. Welchem Zweck die aus Art. 5 EWG-Vertrag abgeleiteten, sich insbesondere aus Art. 10 VO Nr. 990/72 der Kommission und Art. 8 VO Nr. 729/70 des Rates ergebenden streitigen Kontrollpflichten der zuständigen nationalen Behörden zu dienen bestimmt sind, hat der Gerichtshof verbindlich entschieden (vgl. insoweit oben zu 3., 4. und 5.). Daß das zitierte Urteil im Wege der Vorabentscheidung im Rahmen des von der Klägerin gegen die Rückforderung der Beihilfen angestrengten Verwaltungsgerichtsprozesses ergangen ist, während es hier um die Frage der Drittbezogenheit der Kontrollpflichten im Rahmen der Amtshaftung geht, nötigt nicht zu einer erneuten Vorlage (vgl. auch BGH Urteil vom 18. September 1985 - VIII ZR 244/84 = WM 1985, 1361, 1363; von der Groeben/von Boeckh/Thiesing/EhlermannEWG-Vertrag 3. Aufl. Art. 177 Rn. 43; Dauses JZ 1979, 125, 126). Die Erwägung, daß die genannten Kontrollpflichten die Aufgaben der Mitgliedstaaten in bezug auf ihre Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft betreffen und nicht die Beziehungen der zuständigen staatlichen Stellen zu den einzelnen betroffenen Wirtschaftsteilnehmern regeln, ist tragender Grund für die Entscheidung des Gerichtshofs. Eine erneute Vorlage wäre eine reine Förmelei. Sie ist insbesondere auch nicht deshalb geboten, weil nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - anders als in anderen EG-Staaten - über die Folgen staatlichen Fehlhandelns teils im Verwaltungsrechtsweg und teils im Zivilrechtsweg zu entscheiden ist.

35

IV.

Zu Recht hat danach das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtspflichtverletzung verneint. Ob - wie das Berufungsgericht meint - das Klagebegehren auch deshalb erfolglos bleiben muß, weil es an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehlt, kann unentschieden bleiben.

36

Für eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits (§ 148 ZPO) bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der Klägerin anhängig gemachten Verwaltungsrechtsstreits, wie von der Klägerin angeregt, besteht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kein Anlaß.

37

Die Revision ist vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krohn,
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp,
Rinne