Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1986, Az.: III ZR 192/85
Allgemeine Bestimmung und Definition des Schutzzwecks von Amtspflichten; Bestimmung der Kontrollpflichten der Behörde hinsichtlich der Überwachung der Bestimmung über dieäußere Beschaffenheit von Saatgut; Amtshaftungsrechtlicher Schutz von individuellen Vermögensinteressen Dritter, die auf den Absatz von forstlichen Erzeugnissen zum Zwecke der Gewinnerzielung gerichtet sind ; Schuldhaft unrichtige Amtsausübung als Amtsmissbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 192/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.08.1985
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 GG
- § 839 BGB
- § 20 Ges. über forstliches Saat- und Pflanzengut i. d. Fass. d. Bek. v. 26.7.1979 -- BGBl I 1242 -- FSaatgG
- § 18 Abs. 2 FSaatgG
- § 1 FSaatgG
Fundstellen
- MDR 1987, 298 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1986, 1100-1102 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Johann T., Inhaber Adolf T. Ta. Chaussee ..., R.
Prozessgegner
Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, C. Straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
Die in § 20 FSaatgG normierten Kontrollpflichten schützen nicht das Interesse einzelner Forstpflanzenbetriebe am Absatz forstlicher Erzeugnisse zum Zwecke der Gewinnerzielung. Soweit ein Forstpflanzenbetrieb infolge ungenügender staatlicher Überwachung der Forstsamenbetriebe Absatz- und Gewinneinbußen erleidet, ist er nicht "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. August 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin eines Forstpflanzenbetriebes. Sie bezog in den Jahren 1979 bis 1982 Forstsamen, der aus dem Forstsamenbetrieb der S. & M. GmbH stammte, und zog daraus Forstpflanzen.
Im Jahre 1982 stellte sich heraus, daß die S. & M. GmbH Forstsamen unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut in den Verkehr gebracht hatte. Daraufhin untersagte die Bezirksregierung Braunschweig der Klägerin, von der GmbH bezogenes Saatgut, dessen Herkunft ungeklärt sei oder den Angaben in der Rechnung nicht entspreche bzw. daraus gezogenes Pflanzgut als geprüftes oder ausgewähltes Vermehrungsgut für forstliche Zwecke zu vertreiben.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie nach ihrer Darstellung dadurch erlitten hat, daß sie das von dem Verbot betroffene Pflanzgut nicht hat absetzen können. Sie hat geltend gemacht, die Beamten der Bezirksregierung Braunschweig hätten die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen bei der S. & M. GmbH unterlassen und dadurch eine auch ihr, der Klägerin, gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.
Über das Vermögen der S. & M. GmbH ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat die von der Klägerin angemeldete Schadensersatzforderung bestritten.
Die auf Zahlung von 27.046,96 DM gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht unterstellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung durch die Beamten der Bezirksregierung Braunschweig. Nach seiner Ansicht ist eine Ersatzpflicht des beklagten Landes jedenfalls deshalb nicht begründet, weil den Beamten die Kontrollpflichten, deren Verletzung die Klägerin behauptet, nicht auch gegenüber der Klägerin obgelegen haben.
Das greift die Revision vergeblich an.
1.
Der Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG setzt voraus, daß der Beamte (hier die Bediensteten der zuständigen Bezirksregierung Braunschweig) die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Der Geschädigte ist "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift, wenn die Amtspflicht - zumindest auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts. Dabei muß eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Gehört dieser danach nicht zu dem Personenkreis, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, so ist sein Ersatzanspruch nicht begründet, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für ihn mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 45; 58, 96, 98; 69, 128, 135 f; 74, 144, 146 f[BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76]; 84, 292, 299; 89, 1, 5 f; 90, 310, 311 f).
Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als "Dritte" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 90, 310, 312; Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 211 ff, 226, 239 ff m.w.Nachw.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Sie werden von der Revision auch nicht in Frage gestellt.
2.
Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl I S. 1242 - im folgenden: FSaatgG) regelt die Anforderungen an die Gewinnung, den Vertrieb und die Einfuhr forstlichen Vermehrungsgute! Es soll gewährleisten, daß der Forstwirtschaft nur hochwertiges Vermehrungsgut zur Verfügung gestellt wird. § 18 Abs. 2 des Gesetzes definiert die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe als Betriebe, die Vermehrungsgut vertreiben oder für andere gewerbsmäßig aufbereiten. § 20 statuiert die Kontrollpflichten der zuständigen Behörden. Diese haben die Durchführung des Gesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu überwachen (§ 20 Abs. 1). Dabei sind zur Überwachung der Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit von Saatgut der in der Anlage III des Gesetzes (Anforderungen, denen Saatgut genügen muß) aufgeführten Baumarten amtliche Kontrollen zumindest durch Stichproben und zur Überwachung der Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit von Pflanzenteilen und Pflanzgut der in den Anlagen IV (Anforderungen, denen Pflanzenteile genügen müssen) und V (Anforderungen, denen Pflanzgut genügen muß) aufgeführten Baumarten mit der Bezeichnung "EWG-Norm" amtliche Stichprobenkontrollen über die in den Anlagen festgesetzten Anforderungen vorzugsweise im Erzeugerbetrieb durchzuführen (§ 20 Abs. 2 Satz 1).
3.
Die in § 20 FSaatgG normierten Kontrollpflichten dienen dem öffentlichen Interesse an der Förderung der Forstwirtschaft (vgl. § 1 FSaatgG). Sie bezwecken nicht auch den Schutz individueller Vermögensinteressen Dritter, die auf den Absatz forstlicher Erzeugnisse zum Zwecke der Gewinnerzielung gerichtet sind. Das Vertrauen der Forstpflanzenbetriebe, von Forstsamenbetrieben bezogenes "Ausgewähltes" oder "Geprüftes Vermehrungsgut" genüge den Anforderungen des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut, weil die zuständigen Behörden ihren Kontrollpflichten nachgekommen seien, ist nicht geschützt. Soweit ein Forstpflanzenbetrieb infolge ungenügender staatlicher Überwachung der Forstsamenbetriebe Absatz- und Gewinneinbußen erleidet, ist er nicht "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.
a)
Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut soll die Hochwertigkeit forstlichen Vermehrungsgutes sicherstellen. Es soll gewährleistet sein, daß Saatgut, Pflanzenteile und Pflanzgut den gesetzlichen Kategorien "Ausgewähltes Vermehrungsgut" und "Geprüftes Vermehrungsgut" entsprechen. Aus dieser gesetzgeberischen Zielsetzung beziehen die den zuständigen Behörden nach § 20 FSaatgG obliegenden Kontrollpflichten ihren Sinn; Inhalt und Schutzrichtung dieser Pflichten sind entscheidend von diesem Gesetzeszweck geprägt.
§ 1 FSaatgG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1969 (BGBl I S. 2057) umschrieb - insoweit wörtlich übereinstimmend mit der Erstfassung vom 25. September 1957 (BGBl I S. 1388) - den Zweck des Gesetzes mit den Worten "Um die Ertragsfähigkeit des Waldes zu erhalten und die Holzerzeugung zu fördern ...". Diese Fassung erlaubte keinen Zweifel, daß das Gesetz den Belangen der Allgemeinheit dienen und nicht auch das vermögensrechtliche Interesse der Forstpflanzenbetriebe am Absatz ihrer Erzeugnisse zum Zwecke der Gewinnerzielung schützen sollte.
An dieser Zweckrichtung hat die Neufassung vom 26. Juli 1979, die dem Gesetzeszweck in § 1 eine eigenständige Vorschrift widmet, nichts geändert. § 1 FSaatgG lautet nunmehr:
Zweck des Gesetzes ist es, durch die Bereitstellung von "Ausgewähltem Vermehrungsgut" und "Geprüftem Vermehrungsgut" sowie in seiner äußeren Beschaffenheit beschriebenem forstlichen Vermehrungsgut die Forstwirtschaft zu fördern, insbesondere den Wald in seiner Ertragsfähigkeit und in seinen Wirkungen auf die Umwelt zu erhalten und zu verbessern.
Die "Förderung der Forstwirtschaft", die nach der Fassung der Vorschrift die Erhaltung und Verbesserung der Ertragsfähigkeit des Waldes und seiner Wirkungen auf die Umwelt als Beispielsfälle einschließt, ist der Sache nach ein Schutzgut allgemeiner Art, dessen Wahrung im öffentlichen Interesse liegt. Daß damit auch allgemeine vermögensrechtliche Belange der Forstpflanzenbetriebe in den Schutzbereich des Gesetzes einbezogen sein sollten, ist dem Begriff nicht zu entnehmen.
Wie der Begriff der Forstwirtschaft im Sinne des § 1 FSaatgG zu definieren ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Auch wenn man die Forstpflanzenbetriebe als Bestandteil der Forstwirtschaft im betriebswirtschaftlichen Sinne betrachtet, rechtfertigt dies nicht den Schluß, die in § 20 FSaatgG vorgeschriebenen Kontrollen bezweckten auch den Schutz des einzelnen Erzeugerbetriebes in seinem Absatz- und Gewinnerzielungsinteresse. Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut will im gemeinschaftsbezogenen Interesse der Forstwirtschaft die Bereitstellung hochwertigen Vermehrungsgutes sicherstellen. Diesem Ziel dient nicht nur die vorgeschriebene Überwachung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe, auch die eingehend geregelten Pflichten, die das Gesetz diesen Betrieben auferlegt (insbesondere: Trennung und Kennzeichnung von Vermehrungsgut, § 15; Anfertigung von Begleiturkunden und Art der Verpackung, § 16; Kontrollbuchführung, § 19), beziehen sich darauf. Durch diese Regelung soll die Forstwirtschaft als ganze vor Gefahren geschützt werden, die ihr durch unsachgemäße Führung der Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe drohen. Damit bezieht das Gesetz die allgemeinen Vermögensinteressen dieser Betriebe gerade nicht in den Kreis der durch § 1 FSaatgG und die Kontrollpflichten geschützten Belange ein.
Das Gesetzgebungsverfahren bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anhalt. Nach der Amtlichen Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut beruhte die Neufassung des § 1 FSaatgG sowohl auf gesetzestechnischen Gründen als auch darauf, daß die inzwischen erlassene Zweite Richtlinie des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 26. Juni 1975 zur Änderung der Richtlinie 66/404/EWGüber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (75/445/EWG; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1975 Nummer L 196 S. 14) nicht mehr auf die Holzerzeugung bzw. die Ertragsfähigkeit des Waldes, sondern auf die Forstwirtschaft schlechthin abstellt (BT-Drucks. 8/174 S. 26). Eine Erstreckung des gesetzlichen Schutzbereichs auf die Forstpflanzenbetriebe war damit nicht beabsichtigt. Auch im übrigen deutet die Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht darauf hin, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers die vorgeschriebene Überwachung der Forstsamenbetriebe zugleich den allgemeinen Vermögensinteressen der Forstpflanzenbetriebe dienen sollte.
b)
Die Forstwirtschaft im ganzen und die einzelnen Forstpflanzenbetriebe sind freilich gleichermaßen daran interessiert, daß die Forstsamenbetriebe nur einwandfreies Saatgut für forstliche Zwecke bereitstellen. Eine pflichtgemäße Überwachung der Forstsamenbetriebe durch die zuständigen Behörden kommt damit auch den Forstpflanzenbetrieben zugute, während Verletzungen der Kontrollpflichten ihre Vermögensinteressen nachteilig berühren können. Das ist jedoch lediglich eine Reflexwirkung des eigentlichen Zwecks der Überwachung, die es nicht rechtfertigt, die Forstpflanzenbetriebe in Bezug auf Absatznachteile und Gewinneinbußen, die ihnen infolge unzureichender Kontrollen der Forstsamenbetriebe entstanden sind, als "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB zu behandeln (vgl. BGHZ 89, 1, 8, 13) [BGH 27.10.1983 - III ZR 216/82].
c)
Die Revision macht geltend, die Forstpflanzenbetriebe seien, soweit sie Absatz- und Gewinneinbußen infolge ungenügender Überwachung der Forstsamenbetriebe erleiden, nicht weniger schutzwürdig als private Waldbesitzer. Indessen hat das Berufungsgericht nicht angenommen, daß der Schutzzweck der Kontrollpflichten nach § 20 FSaatgG das Interesse der privaten Waldbesitzer am Absatz ihrer forstlichen Erzeugnisse zum Zwecke der Gewinnerzielung einschließt. Daß dies zu verneinen ist, ergibt sich im übrigen aus dem oben Gesagten.
d)
Dieses Ergebnis entspricht dem vom Senat wiederholt hervorgehobenen Grundsatz, daß die staatliche Aufsicht über private Wirtschaftseinheiten grundsätzlich nur dem allgemeinen staatlichen oder öffentlichen Interesse dient und regelmäßig keine Amtspflichten gegenüber bestimmten Personen begründet (BGHZ 35, 44, 49; 58, 96, 98; Urteil vom 28. April 1960 - III ZR 176/59 - VersR 1960, 979). Hieran hat der Senat - unter Hinweis auf mögliche Ausnahmen - auch gegenüber vereinzelter Kritik im Schrifttum festgehalten (BGHZ 74, 144, 146) [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76].
4.
Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich die Ersatzpflicht des beklagten Landes auch nicht aus der Erwägung herleiten, daß der den zuständigen Behörden obliegenden Aufsicht über die Forstsamenbetriebe eine polizeiliche (ordnungsrechtliche) Funktion zukomme. Das allein würde es nämlich nicht rechtfertigen, hier die Grundsätze heranzuziehen, nach denen die Polizei (Ordnungsbehörde) im Anwendungsbereich des Opportunitätsprinzips verpflichtet ist, im Einzelfall auch zum Schutz bedrohter Individualinteressen einzugreifen (dazu Senatsurteile BGHZ 74, 144, 152 f, 155 f [BGH 15.02.1979 - III ZR 108/76]; 75, 120, 124). Voraussetzung hierfür wäre, daß den Kontrollpflichten nach § 20 FSaatgG in dem erwähnten Sinne drittschützende Wirkung zugunsten der Klägerin zukäme. Das ist indessen, wie oben dargelegt, nicht der Fall.
5.
Das beklagte Land haftet der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Amtsmißbrauchs.
Die Verpflichtung des Beamten, sich jedes Amtsmißbrauchs zu enthalten, besteht gegenüber jedem Bürger, der durch das mißbräuchliche Verhalten geschädigt werden könnte; dieser ist insoweit stets "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252[BGH 22.05.1984 - III ZR 18/83] m.w.Nachw., zuletzt Senatsurteil vom 29. November 1984 - III ZR 111/83 - VersR 1985, 281, 282). Allerdings stellt nicht jede schuldhaft unrichtige Amtsausübung einen Amtsmißbrauch dar; vielmehr muß es sich um ein den Forderungen von Treu und Glauben und guter Sitte widersprechendes Verhalten handeln, wie es immer, aber nicht nur bei Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zu bejahen ist (BGHZ 91, 243, 252) [BGH 22.05.1984 - III ZR 18/83]. In subjektiver Hinsicht setzt die Haftung wegen Amtsmißbrauchs - auch in Fällen pflichtwidriger Unterlassung - voraus, daß der Beamte wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmißbräuchliche Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in seinen Willen aufnimmt und billigt (Senatsurteil vom 22. März 1979 - III ZR 24/78 - VersR 1979, 1053, 1054).
Für solche Feststellungen bietet der Vortrag der Parteien indessen keine ausreichende Grundlage. Die bloße - im übrigen streitige - Untätigkeit der zuständigen Beamten würde insoweit nicht genügen. Überdies hat die Klägerin für ihre im zweiten Rechtszug aufgestellten und vom beklagten Land bestrittenen Behauptungen, die zuständige Forstbehörde habe die S. & M. GmbH jahrelang nicht überprüft, in Niedersachsen habe, was die Ausübung der Kontrollpflichten nach § 20 FSaatgG angehe, ein Zustand "lückenloser Kontrollosigkeit" geherrscht, keinen Beweis angetreten. Die Revision beanstandet auch nicht, daß das Berufungsgericht diesen Sachvortrag übergangen habe.
6.
Das Vorbringen der Klägerin deutet darauf hin, daß sie den zuständigen Beamten der Bezirksregierung Braunschweig eine Pflichtverletzung auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 26. Juli 1979 vorwerfen will. Auch insoweit kann ihre Klage keinen Erfolg haben.
Das Gesetz enthielt vor seiner Neufassung keine dem § 20 entsprechende Bestimmung. Gleichwohl oblagen den zuständigen Behörden, wie sich insbesondere aus § 13 FSaatgG a. F. ergibt, auch damals schon inhaltlich gleiche Überwachungspflichten. Davon gehen auch die mit Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. März 1960 eingeführten Kontroll-Richtlinien aus, die bereits auf der Erstfassung des Gesetzes vom 25. September 1957 beruhen. Der danach vorgeschriebenen Überwachung der Forstsamenbetriebe kam indessen nach dem in § 1 FSaatgG a. F. umschriebenen Gesetzeszweck ebenfalls keine Schutzwirkung zugunsten der allgemeinen Vermögensinteressen einzelner Forstpflanzenbetriebe zu (s. oben zu I 3 a).
II.
Zu Recht hat danach das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtspflichtverletzung verneint. Ob - wie das Berufungsgericht meint - das Klagebegehren auch deshalb erfolglos bleiben muß, weil die Klägerin ihren behaupteten Schaden nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt hat, kann unentschieden bleiben.
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp,
Rinne