Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1994, Az.: III ZR 78/93
Amtsärztliche Amtspflicht; Drittbezogenheit; Verlängerung der Fahrgastbeförderungserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 78/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1994, 1067-1069 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 889-890 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2415-2417 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1139 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1994, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 531-533 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1994, 316-318 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Zur Drittbezogenheit von Amtspflichten eines Amtsarztes, der die körperliche und geistige Eignung eines Bewerbers für die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung überprüft (§§ 15 e, 15f StVZO).
Tatbestand:
Die Kläger sind die Erben des im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Taxifahrers M. W. Dieser war 1946 an Lungen-Tuberkulose erkrankt. Die Krankheit wurde bei Röntgenuntersuchungen in den Jahren 1984 und 1985 als ausgeheilt angesehen.
Im April 1987 stellte der Amtsarzt des beklagten Kreises dem vormaligen Kläger ein Zeugnis aus, in dem er diesem die erforderliche körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Fahrzeugs zur Fahrgastbeförderung bescheinigte. Der untersuchende Arzt ließ dabei auch eine Röntgenaufnahme der Lunge vornehmen. Der für die Tuberkulose-Fürsorge des Beklagten zuständige Arzt wertete wenige Tage später die Röntgenaufnahme aus und stellte dabei den Verdacht auf eine "Lungen-Tuberkulose von mäßiger Ausdehnung ohne sichere Aktivitätszeichen, wahrscheinlich, gegenüber der Befundschilderung von 1984, unverändert, nicht überwachungsbedürftig" fest.
Aufgrund dieses Befunds wurde von seiten des Beklagten nichts mehr veranlaßt.
Bereits im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung war der frühere Kläger an Lungenkrebs erkrankt. Diese Erkrankung, die schließlich zum Tode führte, wurde erst im Mai 1989 erkannt.
Die Kläger sind der Auffassung, daß bereits im April 1987 die krankhaften Veränderungen der Lunge hätten erkannt und dem vormaligen Kläger mitgeteilt werden müssen. Wäre dies geschehen, wäre eine erfolgreiche Behandlung möglich gewesen.
Die Kläger begehren im Wege der Amtshaftung von dem Beklagten Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtszuge noch erweiterte Klage in vollem Umfange abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht bejaht eine Amtspflichtverletzung, weil die Auswertung der Röntgenaufnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden sei. Die Verpflichtung zur sorgfältigen und sachgemäßen Untersuchung habe auch zugunsten des früheren Klägers bestanden, da bei vorhandener körperlicher und geistiger Eignung ein Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses bestanden habe. Jedoch falle der auf die Krebserkrankung zurückzuführende Schaden nicht mehr in den Schutzbereich der bei der Untersuchung wahrzunehmenden Amtspflichten. Die Untersuchung bezwecke nicht die Feststellung des allgemeinen Gesundheitszustands, sondern beschränke sich auf die Prüfung, ob der Fahrerlaubnisinhaber zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen geeignet sei. Zwar hätte auch dieser eingeschränkte Untersuchungszweck, ausgehend von den Feststellungen der vom Landgericht herangezogenen medizinischen Sachverständigen, weitere Untersuchungen zur Abklärung einer Reaktivierung der Lungen-Tuberkuloseerkrankung erforderlich gemacht, in deren Zuge die Krebserkrankung erkannt worden wäre. Aber der Umstand, daß die Krebserkrankung bei Gelegenheit der sorgfältigen Wahrnehmung von Amtspflichten festgestellt worden wäre, reiche nicht aus, um einen Amtshaftungsanspruch zu begründen.
Das Berufungsgericht befaßt sich des weiteren mit der Frage der Haftung des beklagten Kreises wegen der Verletzung einer allgemeinen Fürsorge- und Betreuungspflicht. Es hält eine solche Pflicht für möglich mit der Folge, daß die untersuchenden Ärzte unabhängig vom eigentlichen Untersuchungszweck den Untersuchten auf den dringenden Verdacht einer lebensbedrohenden und behandlungsbedürftigen Erkrankung hinweisen müßten. Es läßt die Frage letztlich offen, da eine Hinweispflicht jedenfalls voraussetze, daß den untersuchenden Ärzten bewußt gewesen sei, daß das Schirmbild eine schwere Erkrankung anzeige, die sich als Lungenkrebs erweisen könnte; sie mithin "sehenden Auges" in Kauf genommen hätten, daß die schwere Erkrankung des früheren Klägers unerkannt bleibe und dieser infolgedessen Schaden an Leib und Leben erleiden würde. Dies sei aber weder von den Klägern vorgetragen noch ergebe sich dies aus den Feststellungen der Sachverständigen.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
II. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die untersuchenden Amtsärzte in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelten. Dies folgt schon aus den §§ 1 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes Schleswig-Holstein vom 26. März 1979 (GVBl. S. 244), wonach die Gesundheitsämter ihre Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens im Wege hoheitlicher (öffentlich-rechtlicher) Betätigung wahrnehmen. Auf die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob bereits das amtsärztliche Zeugnis nach § 15 e Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a bzw. nach § 15 f Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StVZO als selbständiger Verwaltungsakt anzusehen ist, oder erst der Entscheidung der Verwaltungsbehörde bei der Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unmittelbare Außenwirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG zukommt (vgl. hierzu Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 42 Rn. 54), kommt es insoweit nicht an.
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, im Rahmen der Eignungsuntersuchung nach § 15 f StVZO hätten weitere Untersuchungen zur Abklärung einer Reaktivierung der Lungen-Tuberkulose vorgenommen werden müssen, greift die Revision als ihr günstig nicht an. Auch der Revisionsbeklagte nimmt dies hin. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Annahme des Berufungsgerichts, diese Amtspflicht habe auch gegenüber dem früheren Kläger bestanden:
a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Feststellung der Amtspflichtverletzung für sich allein genommen nicht geeignet ist, einen Ersatzanspruch zu begründen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (st.Rspr. des Senats, vgl. nur BGHZ 110, 1, 8 [BGH 21.12.1989 - III ZR 49/88]/9 und zuletzt Urteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93, zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) Diese besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten früheren Kläger sieht das Berufungsgericht darin begründet, daß für den Fall der körperlichen und geistigen Eignung der Untersuchte einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses habe.
aa) Daran ist richtig, daß bei bestehender Eignung ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Beförderung von Personen besteht ("gebundene Erlaubnis"): Die §§ 15 d ff StVZO stellen im öffentlichen Interesse, nämlich zum Schutz der beförderten Personen, besondere Anforderungen an diejenigen, die Fahrgäste in Kraftfahrzeugen befördern möchten. Da diese besondere Fahrerlaubnis regelmäßig zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs benötigt wird, erweisen sich diese Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung als die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) einschränkende Regelungen. Liegen die vom Verordnungsgeber aufgestellten Voraussetzungen vor, stehen also Gründe des öffentlichen Wohls einer Erteilung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, darf der Antragsteller an der Ausübung seines Berufs nicht gehindert werden; ihm ist die nachgesuchte zusätzliche Fahrerlaubnis zu erteilen.
Dieses Interesse des Antragstellers, seinen Beruf ausüben zu können, hat auch der untersuchende Amtsarzt zu beachten. Er verletzt daher eine dem Antragsteller gegenüber obliegende Amtspflicht, wenn er aufgrund unsorgfältiger Untersuchungen fälschlicherweise einen körperlichen und geistigen Eignungsmangel annimmt und das gesuchte Gesundheitszeugnis nicht ausstellt.
Das schützenswerte Interesse des früheren Klägers, seine berufliche Tätigkeit als Taxifahrer fortführen zu können, ist aber schon deshalb nicht berührt, weil das nachgesuchte Gesundheitszeugnis erteilt und infolgedessen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängert worden ist.
bb) Das - nicht berührte - berufliche Interesse kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Begründung einer Amtshaftung wegen der Verletzung eines ganz anders gelagerten Interesses, nämlich des an der Erhaltung der Gesundheit, herangezogen werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Amtspflichten je nach dem zu schützenden Interesse ein und derselben Person gegenüber "aufgespalten" sein können in dem Sinne, daß in einer gewissen Beziehung der Schutz eines einzelnen bezweckt wird, in anderer Beziehung nicht (vgl. RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl. , § 839 Rn. 246 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Abzustellen ist also immer auf das im Einzelfall berührte Interesse (Senatsurteile BGHZ 110 aaO.; 117, 83, 90).
c) Die vom Berufungsgericht festgestellte unzureichende Auswertung der Röntgenaufnahme im Hinblick auf eine mögliche Reaktivierung der Lungen-Tuberkulose vermag daher nur dann eine Haftung des Beklagten aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG auszulösen, wenn die amtsärztliche Eignungsuntersuchung anläßlich der Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck verfolgte, den Fahrerlaubnisinhaber vor drohenden gesundheitlichen Nachteilen zu bewahren. Das ist zu verneinen:
aa) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist eine zusätzliche Erlaubnis, die gemäß § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO den Besitz einer allgemeinen Fahrerlaubnis nach den §§ 4 bis 15 StVZO voraussetzt. Diese zusätzliche Fahrerlaubnis ist für das Führen bestimmter, der Beförderung von Personen dienender Fahrzeuge (Omnibus, Taxi etc.) erforderlich, aber auch nur dann, wenn tatsächlich Fahrgäste befördert werden (§ 15 d Abs. 1 StVZO; also keine zusätzliche Fahrerlaubnis notwendig für sogenannte Leerfahrten).
Daraus wird deutlich, daß der Verordnungsgeber die zusätzliche Fahrerlaubnis allein mit Rücksicht auf den Schutz und die Sicherheit der beförderten Fahrgäste vorschreibt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - NJW 1973, 285, 287 = VersR 1973, 172, 173; vgl. auch zur Frage einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bei der amtsärztlichen Untersuchung für ein Zeugnis nach § 47 Abs. 1 BSeuchenG BVerwG, DÖV 1994, 171), hingegen den Schutz des Fahrers und den anderer Verkehrsteilnehmer nicht im Blick hat.
bb) Die rechtliche Ausgestaltung der zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung umreißt auch Zweck und Zielsetzung der Untersuchung, die der Amtsarzt aus Anlaß der Erteilung oder Verlängerung dieser besonderen Fahrerlaubnis vornimmt. Daraus folgt, daß diese Untersuchung nicht (auch) den gesundheitlichen Interessen des Bewerbers dient. Das gilt erst recht in den Fällen, in denen der in Rede stehende Eignungsmangel die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, als solche nicht beeinträchtigt, mithin das Risiko des Fahrers und das anderer Verkehrsteilnehmer, im Straßenverkehr zu Schaden zu kommen, nicht erhöht wird. So liegt der Fall hier. Eine Reaktivierung der Lungen-Tuberkulose hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wegen der Ansteckungsgefahr für Dritte (Fahrgäste) einer Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entgegengestanden. Anhaltspunkte dafür, daß ein Entzug oder eine Einschränkung der allgemeinen Fahrerlaubnis gemäß §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b StVZO in Frage gekommen wäre, sind auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts und des Parteivortrags nicht ersichtlich.
cc) Aufgrund der strikten Zweckbezogenheit der Eignungsuntersuchung nach §§ 15 e, 15 f StVZO, die dem zu Untersuchenden die selbstverantwortliche Vor- und Fürsorge für die eigene Gesundheit nicht abnehmen will, ist diese Untersuchung auch nicht darauf angelegt, eine "Verläßlichkeitsgrundlage" für den Gesundheitszustand des Bewerbers zu schaffen. Der Aspekt des Vertrauensschutzes, der bei der Bestimmung des Schutzzwecks ein maßgebliches Kriterium darstellt (Senatsurteil vom 13. Juli 1993 - III ZR 22/92 - NJW 1993, 2615, 2617; zur Veröffentlichung in BGHZ 123, 191 vorgesehen), und dem sowohl eine haftungsbegründende als auch eine haftungsbegrenzende Wirkung zukommen kann (vgl. allgemein hierzu de Witt/Burmeister, Amtshaftung für rechtswidrig erteilte Genehmigungen, NVwZ 1992, 1039 ff), läßt sich daher vorliegend nicht zur Begründung einer Amtshaftung heranziehen. Im übrigen ist weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt, daß der frühere Kläger im Vertrauen auf eine umfassende und sorgfältige - befundlose - Auswertung der Röntgenaufnahme darauf verzichtet hätte, Vorsorgeuntersuchungen durch seinen Hausarzt oder ähnliches vornehmen zu lassen.
4. Mangels Drittbezogenheit - im Verhältnis zu dem zu Untersuchenden - der Amtspflicht, geistig und körperlich ungeeigneten Bewerbern die besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu versagen bzw. etwaigen Eignungsmängeln im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung nachzugehen, scheidet somit ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen unsorgfältiger Auswertung der Röntgenbildaufnahme unabhängig davon aus, ob der in Rede stehende Gesundheitsschaden als Eignungsmangel im Sinne der §§ 15 e, 15 f StVZO zu qualifizieren ist - was vorliegend im Falle einer Reaktivierung der Lungen-Tuberkulose des ehemaligen Klägers zu bejahen gewesen wäre - oder nicht - letzteres ist anzunehmen hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Gesundheitsschadens Lungenkrebs. Die vom Berufungsgericht insoweit angestellten Erwägungen zum eingeschränkten Schutzbereich der gegenüber dem zu Untersuchenden bestehenden Pflicht zur sorgfältigen Untersuchung gehen daher ins Leere. Gleichzeitig wird damit den Angriffen der Revision, die in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht von einer Amtspflichtverletzung zu Lasten des früheren Klägers ausgeht und sich lediglich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung wendet, der Boden entzogen.
III. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Amtshaftung des Beklagten wegen Verletzung einer allgemeinen Fürsorgepflicht abgelehnt.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu knüpfen ersichtlich an die Rechtsprechung des Senats an, wonach der Beamte nicht "sehenden Auges" zulassen darf, daß der bei ihm vorsprechende Bürger Schaden erleide, den der Beamte durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung zu vermeiden in der Lage sei (Senatsurteile vom 20. Oktober 1977 - III ZR 142/75 - WM 1978, 37, 38; vom 5. April 1965 - III ZR 11/64 - VersR 1965, 613, 614 [BGH 05.04.1965 - III ZR 11/64] und vom 6. April 1960 - III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244, 1245). Eine daraus sich ergebende Hinweis- und Aufklärungspflicht des Beamten ist jedoch in den genannten Entscheidungen im Zusammenhang mit der Pflicht des Amtswalters gesehen worden, seinen Beitrag dazu zu leisten, daß der Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht und was das Gesetz ihm zubilligt (Urteil vom 6. April 1960 aaO.; allgemein hierzu RGRK-Kreft, aaO., § 839 Rn. 193). Hier hatte aber der frühere Kläger mit seinem eigentlichen Begehren, nämlich den gewünschten Eignungsnachweis für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erlangen, Erfolg, so daß die angeführte Rechtsprechung des Senats den vorliegenden Fall nicht trifft.
Dies ändert freilich nichts daran, daß ein Amtsarzt eine untersuchte Person - gleichgültig aus welchem Anlaß und zu welchem Zweck diese Untersuchung vorgenommen wird - über eine erkannte lebensbedrohende Gesundheitsgefahr nicht im Unklaren lassen darf. Ein Amtsarzt, der einen dahingehenden Verdacht dem Untersuchten nicht mitteilte und diesen "sehenden Auges" seinem Schicksal überließe, würde sich bei seiner Amtsausübung in Widerspruch mit der Forderung von Treu und Glauben und guter Sitte setzen und damit amtsmißbräuchlich handeln. Die Verpflichtung, sich jeden Amtsmißbrauchs zu enthalten, besteht unabhängig von der Natur des jeweiligen Amtsgeschäfts gegenüber jedem, der durch den Mißbrauch geschädigt werden könnte (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1984 - III ZR 111/83 - VersR 1985, 281, 282 und vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100, 1102, wo ausgeführt wird, daß eine Haftung wegen Amtsmißbrauchs in subjektiver Hinsicht voraussetzt, daß der Beamte wenigstens die Richtung, in der sich die amtsmißbräuchliche Handlung zum Nachteil anderer auswirken kann, und die Art des möglichen Schadens in seinen Willen aufnimmt und billigt).
Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch nach den von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts, die insoweit keinen Rechtsfehler erkennen lassen, nicht vor.