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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1972, Az.: IV ZR 156/71

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Personenbeförderung; Personenbeförderungsschein; Fahrgastsicherheit; Schutz der Fahrgäste vor Schäden; Verkehrsteilnehmer; Omnibus; Omnibusunfall; Rechtswidrigkeitszusammenhang; Allgemeine Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1972
Aktenzeichen
IV ZR 156/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRspr 1972, 29
  • MDR 1973, 301 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 285-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 172-174 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dient der Sicherheit der beförderten Fahrgäste. Aus dem Schutzzweck des § 15 d StVZO Schutz der Fahrgäste vor Schäden - folgt: Werden durch den Unfall eines Omnibusses keine Fahrgäste, sondern nur andere Verkehrsteilnehmer geschädigt, so besteht versicherungsrechtlich kein Rechtswidrigkeitszusammenhang (§ 6 Abs. 2 VVG), wenn der Fahrer des Omnibusses nur die allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse 2, nicht aber die zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hatte.