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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1998, Az.: BVerwG 9 B 264.98

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.03.1998
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 264.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.12.1997 - AZ: 10 L 6730/96

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin und Dr. Henkel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Klägerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, denn ihre Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

II.

Die Beschwerde, mit der die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Rechtsgrundsätzlichkeit, und nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, Verletzung des Verfahrensrechts, geltend gemacht werden, ist unbegründet.

3

Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"ob bei der Beurteilung der Verfolgungsdichte nicht auch berücksichtigt werden muß, daß die ethnischen Albaner im Kosovo nunmehr seit Jahren Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, die sich sogar in den letzten Jahren gesteigert haben",

4

ist nicht klärungsbedürftig. Die Verfolgungsdichte ist notwendiges Merkmal der Gruppenverfolgung, weil ohne sie die bei der Gruppenverfolgung geltende Regelvermutung der eigenen Verfolgungsbetroffenheit jedes einzelnen Gruppenangehörigen nicht gerechtfertigt ist. Die bloße Dauer einer Praxis, "häufig" oder "in vielen Fällen" gegen Gruppenangehörige vorzugehen, diese aber nicht mit derart zahlreichen und enggestreut fallenden Schlägen zu verfolgen, daß jeder jederzeit gewärtig sein muß, Opfer zu werden, rechtfertigt diese Regelvermutung nicht. Ob ein über Jahre andauerndes Verfolgungsgeschehen nach seiner Qualität und Quantität die Annahme der für eine Gruppenverfolgung nötigen Verfolgungsdichte für die Vergangenheit oder prognostisch für die Zukunft rechtfertigt, ist im übrigen in erster Linie der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung vorbehalten und kann im Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden.

5

Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht ferner nicht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es zur näheren Begründung seiner Feststellung, im Zeitpunkt seiner Entscheidung seien die albanischen Volkszugehörigen in der jugoslawischen Provinz Kosovo nicht einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, auf Ausführungen in seinen Urteilen 10 L 5161/95 und 10 L 7461/95 vom 18. November 1997 verwiesen hat, die in einem Rechtsstreit anderer, ebenfalls von den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vertretener Asylsuchender aus dem Kosovo ergangen sind. Zu Unrecht meint die Beschwerde, nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätten diese Urteile unter Nennung von Aktenzeichen und/oder Entscheidungsdatum in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen.

6

Die Urteile vom 18. November 1997 einschließlich der darin getroffenen Feststellungen waren, wie die Beschwerde nicht in Abrede stellt (Beschwerdeschrift S. 2), dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannt. Denn sie waren vier Wochen vor der hier angefochtenen Entscheidung in Verfahren ergangen, an denen die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls als Prozeßbevollmächtigte Asylsuchender aus dem Kosovo beteiligt waren. Zwar unterliegen auch Feststellungen, die das entscheidende Gericht in anderen Verfahren getroffen hat und die es in den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit übernehmen will, dem Gebot des rechtlichen Gehörs (stRspr, vgl. Urteile vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132, vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - BVerwGE 67, 83 und vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 37). Dieses verlangt, daß die früheren gerichtlichen Entscheidungen, in denen die fraglichen Feststellungen enthalten sind, ordnungsgemäß ins Verfahren eingeführt werden (Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - a.a.O.; Beschluß vom 26. August 1992 - BVerwG 2 B 36.92 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 251) und gilt auch, wenn den Beteiligten die verwerteten Entscheidungen "anderweitig" bekannt sind (Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 20.85 - a.a.O.). Ob ein Urteil des entscheidenden Gerichts, das der Prozeßbevollmächtigte der klagenden Partei vier Wochen zuvor in einem weitgehend dieselben rechtlichen und tatsächlichen Fragen aufwerfenden Rechtsstreit erstritten hat, ihm im Sinne der zitierten Rechtsprechung - lediglich - "anderweitig" bekanntgeworden ist, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin durch das Hinweisschreiben des Berichterstatters des Berufungsgerichts vom 21. November 1997 das rechtliche Gehör zu den Urteilen des Berufungsgerichts vom 18. November 1997 nebst den darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen gewährt worden. In diesem Schreiben hatte der Berichterstatter nämlich mitgeteilt, daß "entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ... die mit Asylverfahren jugoslawischer Staatsangehöriger befaßten Senate des erkennenden Gerichts keine Gruppenverfolgung der Albaner aus dem Kosovo" annehmen. Damit ist, hinreichend deutlich für die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, auch auf die wenige Tage zuvor ergangenen Urteile des Berufungsgerichts, hingewiesen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dawin
Dr. Henkel