Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.08.1992, Az.: BVerwG 2 B 36/92
Verletzung des rechtlichen Gehörs; Vereinbarung einer Vertragsstrafe ; Einstellung in die öffentliche Gesundheitsverwaltung als Arzt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 36/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 04.11.1991 - AZ: 4 S 1241/90
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1993, 421 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 1991 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 133 Abs. 6 VwGO).
Mit Erfolg rügt die Beschwerde die Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO.
Der Beklagte hatte sich unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe verpflichtet, nach Abschluß des Studiums der Medizin in den Dienst der öffentlichen Gesundheitsverwaltung des klagenden Landes einzutreten. Nachdem dies nicht erfolgt war, hat der Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe eingeklagt. Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte geltend gemacht, die Vertragserfüllung sei ihm unmöglich gewesen, da dem Kläger für seine Einstellung in die öffentliche Gesundheitsverwaltung keine freien Stellen zur Verfügung gestanden hätten.
In dem angefochtenen Beschluß hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß ihm - dem Verwaltungsgerichtshof - aus einem früheren Verfahren bekannt sei, daß freie Stellen, die in 1987 zur Verfügung gestanden hätten, erst ab 1988 vergeben worden seien. Bei dieser Sachlage habe es der Beklagte zu vertreten, daß er den Kläger nicht rechtzeitig in den Stand gesetzt habe, dessen Einstellungsangebot zu einer Zeit anzunehmen (1987), zu der eine entsprechende Stelle frei gewesen sei.
Insoweit rügt der Beklagte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er trägt hierzu vor, wenn schon dem Verwaltungsgerichtshof bekannt gewesen sei, daß im Jahre 1987 freie Stellen vorhanden gewesen, die erst ab 1988 besetzt worden seien, hätte dies im Verfahren dem Beklagten mitgeteilt werden müssen; bei Kenntnis der offenen Stellen aus dem Jahre 1987 hätte er zu den Einstellungsvoraussetzungen während des Berufungsverfahrens Stellung nehmen können.
Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG. § 108 Abs. 2 VwGO) greift durch; denn nach diesen Vorschriften darf eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.62 - <Buchholz 310 § 108 Nr. 133>). Auch soweit eine Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus einem früheren Verfahren für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit in Betracht kommt, unterliegen solche Feststellungen nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen dem Gebot des rechtlichen Gehörs.
Da die Beschwerde schon aus den dargelegten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Erörterung der von ihr weiter geltend gemachten Revisionszulassungsgründe.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.