§ 27e ASOG Bln - Löschung personenbezogener Daten aus eingriffsintensiven verdeckten Datenerhebungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) 1Sind die durch Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25c bis 26a, 26c Absatz 3, § 26d Absatz 1, 2, 3 Satz 2 und Absatz 5, §§ 26e, 27, 28a oder 47 erlangten personenbezogenen Daten, die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, zur Erfüllung des der Anordnung der Maßnahme zugrunde liegenden Zwecks und für eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch eine hierzu berufene öffentliche Stelle nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen und die zugehörigen Unterlagen zu vernichten, soweit keine zulässige Weiterverarbeitung der Daten erfolgt und sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts Abweichendes ergibt. 2An die Stelle der Löschung und der Vernichtung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, solange die betroffene Person über die Maßnahme noch nicht nach § 27d benachrichtigt worden ist oder die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist; die betreffenden Daten und Unterlagen dürfen nur zur Benachrichtigung nach § 27d und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme verwendet werden.
(2) 1Personenbezogene Daten, deren Weiterverarbeitung der gerichtlichen Entscheidung nach § 25a Absatz 5 Satz 2, § 25b Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 oder § 26b Absatz 8 Satz 2 bedarf, sind unverzüglich zu löschen, soweit eine solche Entscheidung nach Abschluss der Maßnahme nicht beantragt oder soweit sie versagt wird; die zugehörigen Unterlagen sind zu vernichten. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich, sofern technisch möglich, automatisch zu vernichten; dies gilt nicht, soweit sie zur Strafverfolgung verwendet werden.
(4) Durch Maßnahmen nach § 26d Absatz 3 Satz 1 erhobene personenbezogene Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(5) 1Die Tatsache der Löschung oder der Einschränkung der Verarbeitung ist zu dokumentieren. 2Die Dokumentation darf ausschließlich zur Datenschutzkontrolle nach § 51b verwendet werden. 3Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 1 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 27d Absatz 4 Satz 6 zu löschen. 4Ist die Datenschutzkontrolle nach § 51b noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die der Polizei übermittelt worden sind und durch Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach den §§ 24d, 25, 25a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, §§ 25b bis 26b, 26c Absatz 2, §§ 27, 28a und 47 entsprechen.