Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 ASOG Bln - Besondere Formen des Datenabgleichs

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Die Polizei kann von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zur Abwehr einer durch Tatsachen belegten gegenwärtigen Gefahr für

  1. 1.

    den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

  2. 2.

    Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person, soweit diese durch Straftatbestände geschützt ist, bei denen die Tat mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bedroht ist, oder

  3. 3.

    für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist,

die Übermittlung von zulässig speicherbaren personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus bestimmbaren Dateisystemen zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. 2Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. 3Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) 1Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. 2Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) 1Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen. 3Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. 4§ 44 Absatz 3 und § 61 Absatz 3 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes gelten nicht.

(4) 1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten. 2Die §§ 27b und 51b bleiben unberührt.