§ 51b ASOG Bln - Datenschutzkontrolle
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
1Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit führt unbeschadet der sonstigen Aufgaben und Kontrollen spätestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartig Kontrollen durch bezüglich
- 1.
der Verarbeitung personenbezogener Daten bei nach § 27c Absatz 1 und 2 sowie nach § 47a Absatz 3 Satz 5 zu protokollierenden Maßnahmen sowie
- 2.
der Übermittlung personenbezogener Daten nach § 44c und § 45 Absatz 8 durch die Polizei.
2Hierfür sind ihr oder ihm die diesbezüglichen Protokolle und Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen.