§ 44c ASOG Bln - Datenübermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an sonstige über- und zwischenstaatliche Stellen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können unter Beachtung der §§ 64 bis 66 des Berliner Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes an für diese Zwecke zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 44a Absatz 1 genannten Staaten (Drittstaaten) übermitteln,
- 1.
soweit das erforderlich ist
- a)
zur Erfüllung ihrer Aufgabe oder
- b)
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für oder durch die empfangende Stelle
oder
- 2.
soweit sie hierzu auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen berechtigt oder verpflichtet sind.
2Das Gleiche gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 44a Absatz 1 Nummer 2 genannten über- und zwischenstaatlichen Stellen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und nach Maßgabe von § 67 des Berliner Datenschutzgesetzes können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten zu Zwecken des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes auch an solche in Absatz 1 genannte Stellen übermitteln, die nicht für jene Zwecke zuständig sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei den in Absatz 2 genannten Stellen personenbezogene Daten auch zu Zwecken außerhalb des § 30 des Berliner Datenschutzgesetzes übermitteln, sofern die Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden.
(4) § 44 Absatz 4 und § 44a Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 ist zu protokollieren. 2Das Protokoll hat
- 1.
den Zeitpunkt der Übermittlung,
- 2.
die empfangende Stelle,
- 3.
den Grund der Übermittlung und
- 4.
die übermittelten personenbezogenen Daten
zu enthalten. 3Die Protokolle sind der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. 4§ 27b Absatz 4 gilt entsprechend. 5Die Bestimmungen über die Protokollierung der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verarbeitungssystemen nach § 62 des Berliner Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(6) 1Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über Übermittlungen personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3. 2Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium ausgeübt. 3Die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.