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§ 25a ASOG Bln - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 über die dort genannten Personen personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel

  1. 1.

    zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,

  2. 2.

    zur Feststellung des Aufenthaltsortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache

erheben. 2Darüber hinaus können personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, der nicht durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen erfolgt, über eine Person sowie deren Kontakt- und Begleitpersonen auch dann erhoben werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, die Maßnahme zur Verhütung dieser Straftat unerlässlich ist und nicht die Erstellung eines Bewegungsbilds ermöglicht; § 25 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes erheben. 2Dabei gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass eine konkretisierte Gefahr der Begehung

  1. 1.

    einer terroristischen Straftat oder

  2. 2.

    einer in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten und auch im Einzelfall voraussichtlich schwerwiegenden Straftat

bestehen muss.

(3) 1Maßnahmen nach

  1. 1.

    Absatz 1, die jeweils durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden oder die die Erstellung eines Bewegungsbilds ermöglichen, und

  2. 2.

    Absatz 2

bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 3Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. 4Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. 5In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. 6Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten. 7Im Übrigen dürfen Maßnahmen nach Absatz 1 nur von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt angeordnet werden. 8Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann die Antragsbefugnis im Falle von Maßnahmen nach Absatz 1 sowie die Anordnungsbefugnis im Falle von Maßnahmen im Sinne von Satz 7 auf die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitungen der Direktionen und deren jeweilige Vertretung im Amt übertragen.

(4) 1Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. 3Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(5) 1Soll eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgen, darf die Maßnahme auch durch die Leitung des Landeskriminalamtes sowie die Leitung einer Direktion oder deren jeweiliger Vertretung im Amt oder durch von dieser besonders beauftragte Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. 2Eine anderweitige Verwendung der nach Satz 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich festgestellt wurde. 3Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 2 durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden. 4Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.