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§ 27 ASOG Bln - Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur Ermittlungsanfrage und zur gezielten Kontrolle; Durchführung der polizeilichen Beobachtung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person, amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale von Kraftfahrzeugen unabhängig von der Antriebsart, Daten über Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 Kilogramm, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Container, Luftfahrzeuge, Schusswaffen, amtliche oder gefälschte Blankodokumente, amtliche oder gefälschte Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel sowie den Anlass der Ausschreibung in einer als Teil des polizeilichen Fahndungstatbestandes geführten Datei speichern, damit andere Polizeibehörden sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden

  1. 1.

    Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Fahrzeugs, in dem diese sich befinden, und der dieses führenden Person, mitgeführte Sachen oder die oben genannten Sachen sowie bargeldlose Zahlungsmittel und Umstände des Antreffens bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung),

  2. 2.

    eine Befragung der Person auf der Grundlage von Informationen oder spezifischen Fragen, die von der Polizei zur Erforschung des Sachverhalts in die Ausschreibung aufgenommen wurden, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften vornehmen (Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage) oder

  3. 3.

    die Person, das Fahrzeug, in dem diese sich befindet, und die dieses führende Person, mitgeführte Sachen oder die oben genannten Sachen sowie bargeldlose Zahlungsmittel nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften durchsuchen (Ausschreibung zur gezielten Kontrolle).

(2) Eine Personenausschreibung zur polizeilichen Beobachtung, zur Ermittlungsanfrage oder zur gezielten Kontrolle ist zulässig bezüglich

  1. 1.

    einer Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird,

  2. 2.

    einer Person, bei der das Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen wird, oder

  3. 3.

    einer Person, deren Gesamtwürdigung und ihre bisher begangenen Straftaten erwarten lassen, dass sie künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird,

soweit die Maßnahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.

(3) 1Eine Ausschreibung der in Absatz 1 genannten Sachen oder bargeldlosen Zahlungsmittel zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ist zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne von Absatz 2 stehen. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können diese Ausschreibungen mit Personenausschreibungen nach Absatz 2 verknüpft werden.

(4) 1Beim Antreffen einer zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Person oder Sache können erlangte Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, Anlass der Überprüfung, Reiseweg und Reiseziel, gemeinsam mit der ausgeschriebenen Person angetroffene Personen oder Insassen des Fahrzeugs sowie mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. 2Beim Antreffen einer zur gezielten Kontrolle ausgeschriebenen Person oder Sache können zusätzlich auch solche aus Maßnahmen nach den §§ 34 und 35 übermittelt werden. 3Beim Antreffen einer zur Ermittlungsanfrage ausgeschriebenen Person können zusätzlich Erkenntnisse aus Maßnahmen nach § 18 übermittelt werden.

(5) 1Eine Personenausschreibung darf nur durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt angeordnet werden. 2Die Anordnung ergeht schriftlich oder elektronisch und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. 3Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. 4Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. 5Die Verlängerung der Laufzeit einer Personenausschreibung zur polizeilichen Beobachtung über insgesamt zwölf Monate hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung.

(6) Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.