§ 5c RDG - Neuartige Versorgungskonzepte und Rettungsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Qualität im Rettungsdienst dienen, kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 4 und 4d und in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst sowie im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung zeitlich befristete Ausnahmen von den §§ 5, 8, 9, 21 Absatz 1, 2, 9 bis 13, §§ 22, 23 Absatz 2 und 3 zulassen, wenn die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach § 2 sichergestellt ist.
(2) Zur Antragstellung berechtigt sind insbesondere die Aufgaben- und Kostenträger des Rettungsdienstes. In dem Antrag ist darzulegen, für welches Erprobungsvorhaben die Ausnahme beantragt wird, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll, zu welchem Zweck die Abweichung beantragt wird, welche Wirkungen erwartet werden und wie die wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung sichergestellt wird. Die antragstellende Institution hat die Finanzierung für den gesamten Projektzeitraum sicherzustellen.
(3) Die Ausnahme wird für höchstens drei Jahre zugelassen; sie kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Ausnahme kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Hat die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung eine Zulassung erteilt, hat nach Maßgabe der Zulassung die ausführende Stelle die Durchführung des Erprobungsvorhabens zu dokumentieren und auszuwerten sowie der für Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung regelmäßig darüber zu berichten.