§ 21 RDG - Entgelte, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen mit Wirkung für alle Krankenkassenmitglieder der jeweiligen Kassenart, dem Verband der privaten Krankenversicherungen mit Wirkung für alle Personen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, und dem Landesverband der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit Wirkung für Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbart. Dabei sind die Kosten zu Grunde zu legen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere § 133 Absatz 1 Satz 1 und 2, unberührt. Die Vereinbarung ist der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung von dem jeweiligen Aufgabenträger anzuzeigen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht zustande, so gilt das zuletzt vereinbarte Entgelt so lange fort, bis zwischen den Vertragsparteien eine neue Entgeltvereinbarung geschlossen wurde oder die Schiedsstelle nach Absatz 2 ein Entgelt oder ein vorläufiges Entgelt festgesetzt hat.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vertragspartei in Textform zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zu Stande, können die Parteien ein Schiedsverfahren einleiten. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, setzt die Schiedsstelle die Entgelte fest. Die Schiedsstelle soll innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrages eine Entscheidung treffen, sofern die Parteien ihren Mitwirkpflichten innerhalb dieser Frist vollständig nachgekommen sind. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden, kann die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei ein vorläufiges Entgelt für die Dauer des Schiedsverfahrens und eines folgenden Klageverfahrens festlegen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt für die Festlegung des vorläufigen Entgeltes entsprechend.
(3) Nach der Festlegung von Entgelten durch die Schiedsstelle nach Absatz 2 Satz 3 gilt dieses Entgelt so lange fort, bis es gemäß Absatz 1 zu einer erneuten Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten jeweils zwischen den Aufgabenträgern sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen sowie der privaten Krankenversicherungen kommt oder durch erneuten Schiedsspruch ein Entgelt festgesetzt wird.
(4) Die Schiedsstelle wird ständig besetzt und soll aus drei Kammern bestehen. Jede Kammer wird mit einem unparteiischen vorsitzenden und einem stellvertretenden Mitglied besetzt sowie mit jeweils bis zu fünf, von den Aufgabenträgern und den Kostenträgern nach Absatz 1 Satz 2 entsandten Mitgliedern. Die Parteien haben unabhängig von der Anzahl der entsandten Mitglieder jeweils nur eine Stimme. Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied müssen über die Befähigung zum Richteramt verfügen und werden von den Mitgliedern der Schiedsstelle bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los. Die Beteiligten können eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle einrichten.
(5) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der Parteien tätig. Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein.
(6) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(7) Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Beteiligten tragen die Kosten zu gleichen Teilen.
(8) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Bildung der Schiedsstelle, die Anzahl ihrer Mitglieder in Abhängigkeit vom Verhandlungsgegenstand, die Bestellung und die Abberufung, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten zu treffen. Sofern diese Rechtsverordnung keine Regelungen über das Verfahren enthält, ist die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
(9) In der Notfallrettung und im Notfalltransport sind auf Verlangen der Vertragsparteien Abweichungen zwischen vereinbarten Entgelten und tatsächlichen Kosten auszugleichen.
(10) Sofern von mindestens einer Vertragspartei der Ausgleich verlangt wird, hat der jeweilige Aufgabenträger innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Laufzeit der Entgeltvereinbarung eine Abrechnung zu erstellen und gegenüber dem Kostenträger abzurechnen. Die von den Kostenträgern unterjährig erbrachten Zahlungen werden hierbei angerechnet. Ausgleichszahlungen werden in der folgenden Entgeltvereinbarung entgeltmindernd oder entgelterhöhend berücksichtigt. Sofern keine weitere Entgeltvereinbarung zustande kommt, hat der Ausgleich des Differenzbetrages innerhalb von zwölf Monaten nach Auslaufen der letzten Entgeltvereinbarung zu erfolgen. Das Ausgleichsverlangen ist gegenüber dem Vertragspartner bis zum Laufzeitende der Entgeltvereinbarung anzuzeigen.
(11) Voraussetzung für den Ausgleich zu Gunsten des Aufgabenträgers sind:
- 1.
nicht vorhersehbare Ausgaben, die ihre Ursache in Änderungen von Rechtsvorschriften, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, des Standes der medizinischen Wissenschaft oder marktwirtschaftlichen Entwicklungen haben, und nicht auf wirtschaftliche Fehlentscheidungen des Aufgabenträger zurückzuführen sind oder
- 2.
Abweichungen zwischen prognostizierten und tatsächlichen Einsätzen, die der Aufgabenträger nicht zu vertreten hat.
Ausgleichszahlungen zur Erreichung des durch niedrige Einsatzzahlen nicht erreichten vereinbarten Jahreskostenvolumens werden durch Minderkosten reduziert. Die zu erwartenden Mehrausgaben gemäß Satz 1 Nummer 1 und die zu erwartenden Abweichungen gemäß Satz 1 Nummer 2 sind den Kostenträgern nach Kenntnis innerhalb der Laufzeit der Entgeltvereinbarung anzuzeigen.
(12) Voraussetzungen für den Ausgleich zu Gunsten der Kostenträger sind:
- 1.
geringere Ausgaben der Aufgabenträger, die ihre Ursache in Änderungen von Rechtsvorschriften, den anerkannten Regeln der Technik, des Standes der medizinischen Wissenschaft oder marktwirtschaftlichen Entwicklungen haben oder
- 2.
Erhöhung der Anzahl der tatsächlichen Einsätze im Abgleich zu den prognostizierten Einsätzen.
Ausgleichszahlungen des durch höhere Einsatzzahlen überzahlten vereinbarten Jahreskostenvolumens werden durch nachzuweisende Mehrkosten reduziert.
(13) Beide Vertragsparteien können bei Entgeltverhandlungen einen Zuschlag vereinbaren, der Abweichungen zwischen den prognostizierten und tatsächlichen Kosten und Einsatzzahlen pauschal ausgleicht. Die Absätze 9 bis 12 sind in diesen Fällen nicht anwendbar.
(14) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung die Grundlagen der Erhebung und Berechnung des Entgelts festlegen. Insbesondere kann diese Vorgaben zu den einzubeziehenden Kosten und der für die Berechnung des einzelnen Entgelts zu berücksichtigenden Alarme (Divisor) beinhalten.