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§ 3 RDG - Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Wer Notfallrettung oder Notfall- oder Krankentransport zu Lande oder in der Luft betreibt, bedarf der Genehmigung. Sie oder er ist Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung, Notfall- und Krankentransport

  1. 1.

    durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben,

  2. 2.

    durch Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz und im Sanitätsdienst.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.