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§ 8 RDG - Notrufannahme, Einsatzlenkung, interdisziplinärer Versorgungsnachweis

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Notrufe, die unter der Notrufnummer 112 eingehen, werden von der Integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr regelmäßig unter Verwendung einer standardisierten Notrufabfrage beantwortet. Notfallmeldungen können auch über Notruf-Applikationen und sonstige digitale und analoge Schnittstellen an die Berliner Feuerwehr übermittelt werden; die Schnittstellen werden durch die Berliner Feuerwehr zugelassen. Die standardisierte Notrufabfrage beinhaltet die Anleitung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen. Die Integrierte Leitstelle kann zur fachlichen Begleitung und Unterstützung von Patientinnen, Patienten, Einsatzkräften, Ersthelferinnen und Ersthelfern vor Ort und für die telemedizinische Einschätzung nach Maßgabe des § 4e audiovisuelle Kommunikationstechnologien nutzen. Die Integrierte Leitstelle entsendet das auf der Grundlage der standardisierten Notrufabfrage ermittelte und für den Einsatz am besten geeignete Einsatzmittelaufgebot. Die Einsätze der Notfallrettung und des Notfalltransportes werden von der Integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt. Der Standort der Fahrzeuge wird über ein Ortungssystem der Integrierten Leitstelle erfasst. Es wird grundsätzlich das entsprechend der jeweils geltenden Kategorisierung für die Hilfeersuchen geeignete und am schnellsten verfügbare Einsatzmittel zum Einsatz gebracht. Zur fachlichen Begleitung der Einsatzlenkung und Unterstützung der Einsätze vor Ort soll eine Notärztin oder ein Notarzt in der Leitstelle ständig anwesend sein. Für die Durchführung der Aufgaben bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten unterhalb der Katastrophenschwelle nach § 2 Absatz 1 Satz 3 erster Teilsatz hat die Berliner Feuerwehr Maßnahmen zur Koordinierung zu planen und vorzubereiten.

(2) Für die Lenkung aller Einsätze des gemäß § 5 Absatz 2 privatrechtlich organisierten Krankentransportes soll durch die beteiligten Aufgabenträger eine gemeinsame Krankentransportleitstelle eingerichtet und betrieben werden. Anrufe sind mittels einer standardisierten Abfrage zu beantworten. Die Krankentransportleitstelle kann mit der Integrierten Leitstelle der Berliner Feuerwehr eine Schnittstelle zum Austausch von Einsatzdaten unterhalten. Die Krankentransportleitstelle kann auch als Leitstellennetz durch Verknüpfung mehrerer Leitstellen miteinander gebildet werden. In diesem Fall ist eine zentrale Telefonnummer für die Erreichbarkeit sowie eine einheitliche Schnittstelle und eine sichere Kommunikationsverbindung innerhalb des Leitstellennetzes sicherzustellen. Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung, den Betrieb und die Aufgaben von Krankentransportleitstellen zu erlassen. Die Kosten für Einrichtung und Betrieb von Leitstellen sind Kosten des Rettungsdienstes im Sinne von § 21.

(3) Ist eine Leitstelle bei einem Aufgabenträger bereits eingerichtet, sollen Anrufe mittels einer standardisierten Abfrage beantwortet werden. Eingehende Anrufe dürfen auf eine andere Leitstelle von einem in Berlin genehmigten Aufgabenträger für den Krankentransport umgeleitet werden, sofern die übernehmende Leitstelle dem zustimmt. Leitstellen, zu denen Anrufumleitungen anderer Leitstellen eingerichtet sind, dürfen keine weiteren Umleitungen vornehmen. Das Betreiben einer mobilen Leitstelle ist nicht gestattet.

(4) Mit Zustimmung der Träger der Krankentransportleitstelle kann sich die Kassenärztliche Vereinigung Berlin zur Steuerung der Einsätze des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes der Krankentransportleitstelle anschließen.

(5) Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung kann die Berliner Feuerwehr zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung Kooperationen zwischen der Integrierten Leitstelle und anderen Leitstellen beziehungsweise Einrichtungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingehen. Hat die strukturierte Notrufabfrage zum Ergebnis, dass es sich nicht um einen Notfall gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 2a handelt, die Hilfesuchende beziehungsweise der Hilfesuchende aber dennoch einer medizinischen Versorgung bedarf, soll die integrierte Leitstelle den Einsatz an eine andere geeignete Einrichtung abgeben. Dies sind insbesondere der ärztliche Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung und Aufgabenträger nach § 5 Absatz 2 Satz 1. Die Einrichtungen nach Satz 3 sind verpflichtet, die Einsätze zu übernehmen und in eigener Verantwortung zu lenken.

(6) Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung und die Berliner Feuerwehr führen einen interdisziplinären Versorgungsnachweis und eine Übersicht über die bei Kranken einem größeren Schadensereignis verfügbaren Versorgungs- und Behandlungskapazitäten. Die Krankenhäuser melden die hierfür notwendigen Angaben. Auf Grundlage der gemeldeten Kapazitäten entscheidet die Berliner Feuerwehr, welches Krankenhaus für die Behandlung der Patientinnen und Patienten geeignet ist und informiert über die bevorstehende Anfahrt. Der Versorgungsnachweis ist auch bei Primärzuweisungen aus einer Gesundheitseinrichtung zur Bestimmung des nächstgelegenen geeigneten Transportzieles zu verwenden. Die Leitstelle der Berliner Feuerwehr arbeitet mit den vertragsärztlichen Notdiensten zusammen.

(7) Zur Steigerung der Einsatzmittelverfügbarkeit und der Qualitätssicherung hat die Integrierte Leitstelle der Berliner Feuerwehr bei Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen der Notfallrettung und des Notfalltransportes sowie den übrigen Einsatzfahrzeugen der Berliner Feuerwehr mithilfe automatisierter technischer Systeme eine genaue Status- und Standortbestimmung durchzuführen. Die erhobenen Daten dürfen nicht als Grundlage für eine Leistungsbeurteilung der Beschäftigten verwendet werden.

(8) Die im Rettungsdienst eingesetzten Personen sind über die Status- und Standortbestimmung aufzuklären.