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§ 9 RDG - Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und ihre Besetzung, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Für die Notfallrettung, den Notfalltransport und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge einzusetzen. Krankenkraftwagen, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als solche anerkannt sind, sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung, Notfalltransport und Krankentransport besonders eingerichtet sind, in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der medizinischen Wissenschaft sowie den jeweils geltenden Normen entsprechen. Dies sind in erster Linie Rettungswagen, Krankentransportwagen und Intensivtransportwagen. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit besonderer Ausstattung und spezieller medizinischer Ausrüstung zum Transport der Notärztin oder des Notarztes an den Einsatzort. Mit Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung können darüber hinaus für die Bewältigung besonderer Aufgaben im Rettungsdienst weitere, der Notfallrettung dienende Fahrzeuge eingesetzt werden. Hierzu gehören unter anderem ein Fahrzeug für den Transport von Patientinnen und Patienten mit hochansteckenden Krankheiten (RTW-I) oder ein Fahrzeug für den Transport von stark übergewichtigen Personen (RTW-S). Für Krankentransportwagen ist auf Verlangen der Genehmigungsbehörde (§ 11) der Nachweis über die den jeweils geltenden Maßgaben des Deutschen Instituts für Normung (DIN) entsprechende Ausstattung zu erbringen.

(1a) Der Transport von Patientinnen und Patienten des Rettungsdienstes oder von kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen im Liegen ist nur mit Krankenkraftwagen, die für den Betrieb im Rettungsdienst genehmigt sind und in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als solche anerkannt sind, sowie mit Fahrzeugen des Katastrophenschutzes oder der Feuerwehr zulässig, die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als solche anerkannt sind.

(2) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit fachlich geeigneten Personen wie folgt zu besetzen:

  1. a)

    bei der Notfallrettung mit mindestens einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter im Sinne des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einer zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigten Person, die über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt,

  2. b)

    bei dem Notfalltransport mit mindestens einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter, die oder der in den letzten zwei Jahren regelmäßig im Rettungsdienst eingesetzt war oder zweitausend Stunden praktische Einsatzerfahrung vorweisen kann und eine Zusatzqualifikation nach Maßgabe der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst abgelegt hat, sowie einer zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigten Person, die über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt,

  3. c)

    bei dem Krankentransport mit einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter und einer Person, die zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigt ist und mindestens über die sechzig Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügt,

  4. d)

    Notarzteinsatzfahrzeuge mit mindestens einer Rettungsassistentin beziehungsweise einem Rettungsassistenten und einer Ärztin beziehungsweise einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 bestimmt,

  5. e)

    Intensivtransportwagen grundsätzlich mit mindestens einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten und einer Ärztin oder einem Arzt, deren Qualifikation sich nach § 7 Absatz 1 und 3 bestimmt, sowie einer zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigten Person, die mindestens über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter verfügt,

  6. f)

    Fahrzeuge mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter, um medizinische Hilfeersuchen eigenständig zu beurteilen und deren ambulante oder hospitale Behandlungsbedürftigkeit festzustellen; für besondere Einsatzsituationen können zusätzlich geeignete Fachkräfte mit Qualifikationen aus dem psychosozialen Bereich zum Einsatz kommen.

Die Person mit der höherwertigeren Ausbildung ist während des Einsatzes und des Transportes für die Betreuung der Patientin oder des Patienten verantwortlich. Die Betreuung von mehr als einer Patientin oder mehr als einem Patienten je Krankentransportwagen ist in der Regel unzulässig. Der Transport von mehr als einer Patientin oder mehr als einem Patienten je Krankenkraftwagen ist unzulässig. Hiervon kann die Ärztliche Leitung Rettungsdienst für den Fall eines außergewöhnlich hohen Anfalls von verletzten oder erkrankten Personen Ausnahmen zulassen. Das für die Betreuung der Patientin oder des Patienten zuständige Besatzungsmitglied hat sich während des gesamten Transports bei der Patientin oder dem Patienten aufzuhalten. Ist ein arztbegleiteter nicht zeitkritischer Krankentransport verordnet, darf dieser nur mit einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden, die oder der den Transport zusätzlich zur gesetzlich geregelten Besatzung im Krankenkraftwagen begleitet. In diesem Falle ist die Ärztin oder der Arzt das für die Betreuung der Patientin oder des Patienten zuständige Besatzungsmitglied.

(3) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter üben bei der Patientenbetreuung die in den von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst in medizinischen Behandlungsstandards ausgewiesenen und ihnen aufgrund der Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz vermittelten heilkundlichen Maßnahmen aus. Die Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes kann in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst auch durch andere von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst hierzu ermächtigte Ärztinnen und Ärzte angeordnet werden. Alle im Rettungsdienst eingesetzten Kräfte sind verpflichtet, jährlich an Fortbildungen teilzunehmen. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die regelmäßig in der Notfallrettung eingesetzt werden, beträgt mindestens 40 Stunden und hat ihren Schwerpunkt in praktischen Ausbildungsinhalten. Näheres regelt eine Rechtsverordnung, die in Abstimmung mit der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung in Zusammenarbeit mit der für die Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung erlassen werden kann.

(4) Im Rettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die den aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht werden und über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Erforderlich sind diejenigen Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine reibungslose Durchführung der rettungsdienstlichen Tätigkeiten gewährleisten. Höhere Anforderungen an die für die Ausübung der Tätigkeit im Rettungsdienst erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, die durch andere Gesetze und Berufsregelungen festgelegt sind, bleiben davon unberührt. Die Voraussetzungen nach Satz 1 haben die für Notfallrettung und Krankentransport verantwortlichen Aufgabenträger und Beteiligten nach § 5 Absatz 1 und 2 zu schaffen.

(5) Fahrzeuge gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a bis e sind vorrangig vor Fahrzeugen gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe f zu besetzen. Fahrzeuge gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe f sollen bei Vorliegen der notwendigen Qualifikation mit Personal besetzt werden, das auf Fahrzeugen gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, b, d und e nicht zum Einsatz gebracht werden kann.

(6) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,

  1. 1.

    im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung Anforderungen an weitere, besondere Rettungsmittel für spezielle Einsatzfälle, wie beispielsweise für die Erstversorgung von Schlaganfallpatientinnen und -patienten (STEMO), sowie Anforderungen an deren Besatzung,

  2. 2.

    Vorgaben zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern gemäß Absatz 2 und

  3. 3.

    Vorgaben zur Sanitätsausbildung und Prüfung beim Krankentransport gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c

im Wege der Rechtsverordnung zu erlassen.