Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.03.1995, Az.: BVerwG 11 VR 5.95
Planfeststellung; Wasserstraßen; Anhörung; Präklusion
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 5.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
- § 17 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 WaStrG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- DÖV 1996, 179 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 448 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 904-905 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1995, 250 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1995, 269
- ZfW 1996, 308-310
Amtlicher Leitsatz
Der Eigentümer eines von einer Planfeststellung betroffenen Grundstücks muß sich die prozessuale Sperrwirkung der Präklusion nach § 17 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 WaStrG entgegenhalten lassen, wenn er sich mit seinen Einwendungen nur für den Schutz von Natur und Landschaft eingesetzt hat. Der Umstand, daß seine Eigentümerbelange im Rahmen zivilrechtlicher Verhandlungen, die er mit dem Träger des Vorhabens geführt hat, aktenkundig geworden sind, hindert den Eintritt des Einwendungsausschlusses bezogen auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Planfeststellung nicht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte für den Ausbau des Mittellandkanals im Bereich von MLK-km 166,450 bis 170,710 (Buchholzer Bogen). Das Vorhaben ist ein Teilabschnitt innerhalb des von der Antragsgegnerin geplanten Ausbaus der Stadtstrecke H. für den Verkehr mit Großmotorgüterschiffen und gehört zu den "Verkehrsprojekten Deutsche Einheit".
Im Zuge des geplanten Ausbaus soll der Mittellandkanal im Planfeststellungsabschnitt anstatt des vorhandenen Muldenprofils mit ca. 3,5 m Wassertiefe und ca. 33 m Wasserspiegelbreite ein sog. Kombiniertes Rechteck-Trapezprofil mit 4 m Wassertiefe und 42 m Wasserspiegelbreite erhalten. Im eigentlichen Bogenbereich, zwischen MLK-km 167,940 bis 169,0, soll die Wasserspiegelbreite von bisher ca. 36 m auf 45,60 m verbreitert werden. Der Kanalausbau beginnt im Westen mit einer Achsverschiebung von 2,50 m nach Norden, verschwenkt dann bis 8 m aus der alten Kanalachse nach Süden (MLK-km 166,450 bis 166,950), von wo aus sich die Kanalachse wieder nach Norden verschiebt, so daß ein beidseitiger Ausbau erforderlich wird (MLK-km 166,950 bis 167,380); im angrenzenden östlichen Abschnitt wird die Kanalachse auf einer Länge von 610 m 3 bis 7 m nach Norden verschoben. Der Ausbau umfaßt den Neubau der kanalquerenden Brücken mit Ausnahme des M.-S.wegs (Brücke Nr. 239 A), wobei die lichte Durchfahrtshöhe statt bisher ca. 4 m zukünftig 5,25 m betragen soll. Die durch den Ausbau bedingten Eingriffe in den Kanalgrünzug sollen durch Neuanpflanzungen ausgeglichen werden, wobei der durch die Vergrößerung der Wasserfläche entstehende Verlust an Landfläche dadurch aufgewogen werden soll, daß Ersatzmaßnahmeflächen in die landschaftspflegerischen Maßnahmen einbezogen werden.
Das Planfeststellungsverfahren wurde vom Neubauamt für den Ausbau des Mittellandkanals in H. unter dem 6. Juli 1993 eingeleitet. Die Planungsunterlagen lagen vom 2. August 1993 bis zum 2. September 1993 öffentlich aus. Der Antragsteller erhob unter dem 30. August 1993 mit einem von der Bürgerinitiative Mittellandkanal e.V. (im folgenden: Bürgerinitiatve) herausgegebenen Formularschreiben Einwendungen. Entsprechend dem Vorschlag der Bürgerinitiative dürfe der Kanal nur umweltschonend auf eine Wasserspiegelbreite von 38 m ausgebaut werden.
Bereits zuvor war das Neubauamt für den Ausbau des Mittellandkanals mit dem Antragsteller, der Eigentümer des in Höhe von MLK-km 167,250 am Südufer gelegenen Grundstücks Gemarkung G. B. Flur 9 Flurstück 47/2 ist, in Verhandlungen über den Ankauf eines Grundstücksstreifens eingetreten, der zur Anlegung eines neuen Geh- und Radweges dienen sollte. Mit Schreiben vom 17. August 1993 an das Neubauamt hatte der Antragsteller eine Versetzung des vorhandenen Zaunes gefordert, wobei gleichzeitig "eine stabilere Zaunlösung zu finden wäre". Der Kaufvertrag über den Grunstücksstreifen wurde im Dezember 1993 notariell beurkundet.
Unter dem 16. Dezember 1994 erließ die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte den Planfeststellungsbeschluß, der dem Antragsteller am 20. Dezember 1994 zugestellt wurde. Die Einwendungen der Bürgerinitiative wurden im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Ausbau des Mittellandkanals in der vorgesehenen Dimensionierung sei auch im Bereich der Stadtstrecke H. aus Verkehrs- und volkswirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich. Insofern werde auf die Darlegungen zur Planrechtfertigung verwiesen. Der Antragsteller ist im Planfeststellungsbeschluß nicht erwähnt, insbesondere auch nicht in der Auflistung der Kanalanlieger, die eine Betroffenheit in Rechten oder rechtlich geschützten Interessen geltend gemacht haben (Abschnitt IV 1.5-36).
Am 20. Januar 1995 hat der Antragsteller in dem Verfahren BVerwG 11 A 8.95 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend: Als Eigentümer eines an das Kanalbauprojekt angrenzenden Grundstücks gehöre er zu den unmittelbar betroffenen Anliegern. Mit Schreiben vom 17. August 1993 habe er auf Bedenken hingewiesen, die sich aus dem Kanalbauprojekt ergeben würden. Eine Antwort hierauf habe er zu keiner Zeit erhalten. Über seine Einwendungen sei auch nicht im Planfeststellungsbeschluß entschieden worden. Schon die bloße Tatsache der Nichtberücksichtigung von Einwendungen indiziere eine erhebliche Fehlerhaftigkeit des Planungsergebnisses. Selbst wenn man berücksichtige, daß seine Zaun-Probleme in Relation zur generellen Planrechtfertigung möglicherweise nur eine höchst punktuelle Bedeutung hätten, indiziere die mit der Zaun-Problematik aufgeworfene Veränderung seiner Grundstückssituation einige durchaus relevante Abwägungsdefizite. Bisher grenze sein Grundstück an ein vergleichsweise "naturwüchsiges" Gelände ohne jeglichen Verkehr. Deshalb habe ein einfacher Maschendrahtzaun zur Abgrenzung des Geländes ausgereicht. Durch die Einrichtung eines Fuß- und Radweges in diesem ansonsten vergleichsweise ruhigen Bereich ergebe sich eine völlig neue Verkehrssituation. Er müsse befürchten, daß ihm insgesamt eine stärkere Verkehrsfrequenz unmittelbar neben seinem Grundstück beschert werde und folglich auch die gerade in heutiger Zeit bestehenden Gefahren durch Einbrecher usw. zunähmen. Angesichts des überragenden Ranges, den gerade der Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG habe, wären hier konkrete Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß notwendig gewesen, um deutlich zu machen, daß die Problematik seines Grundstückes berücksichtigt worden sei. Die Nichtberücksichtigung seiner Belange lasse vermuten, daß auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen Anliegerbelange nicht in sachgerechter Weise in die Abwägung eingestellt worden seien. Die Planrechtfertigung sei nach seiner Auffassung offensichtlich fehlerhaft. Sie sei nicht durch zuverlässige wissenschaftliche Studien untermauert. Die gesamte Argumentation des Planfeststellungsbeschlusses setze sich darüber hinaus nur mit der Gewichtigkeit der für den Kanalausbau sprechenden öffentlichen Belange in Relation zur Betroffenheit der Landeshauptstadt Hannover auseinander; die Betroffenheit von privaten Eigentümern werde überhaupt nicht erörtert. Auch dies spreche dafür, daß im Planaufstellungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet worden sei und daraus Abwägungsdefizite herrührten. Bei der detaillierten Lektüre des Planfeststellungsbeschlusses stelle sich die Frage, ob ernsthaft Alternativen überprüft oder ob nicht nur Scheinalternativen aufgebaut worden seien, ohne daß ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis einer kritischen Prüfung unterzogen worden sei. Auffallend sei in dieser Hinsicht die Bezugnahme auf völlig veraltete international-rechtliche Vorgaben aus den 60iger Jahren, die offenbar seither von niemandem verkehrswissenschaftlich hinterfragt worden seien. Nach so langen Zeiträumen sei für derart weitreichende Planungen zu fordern, daß auch alte zwischenstaatliche Beschlüsse neu überdacht würden und konkret geprüft werde, ob die Annahmen der damaligen Beschlußfassung heute noch gelten könnten. Eine der tragenden Erwägungen für den Kanalausbau seien Sicherheitsaspekte. In dieser Hinsicht ergebe sich aber ein nicht auflösbarer Widerspruch. Gerade im Buchholzer Bogen ergäben sich schon durch die bisherige Führung des Kanals technische Zwangsvorgaben, die erhöhte Geschwindigkeiten von Wasserfahrzeugen unmöglich machten. Die Notwendigkeit zur Verkehrslenkung und strompolizeilichen Geschwindigkeitsbegrenzung werde bei zunehmendem Gefahrgütertransport noch steigen. Dann habe es aber wenig Sinn, den Kanal auf eine Breite auszubauen, auf der die technisch möglichen Geschwindigkeiten nicht gefahren werden dürften. Zumindest müßte nachgewiesen werden, daß dennoch der Kanalausbau in der beschlossenen Breite den geringstmöglichen Eingriff in die durch § 8 BNatSchG bzw. § 8 NNatSchG geschützten Belange darstelle. Hinzu komme, daß der Effekt technisch möglicher Transportgeschwindigkeiten auf einem breiteren Kanal dadurch auf gehoben werde, daß alle Schiffe an der Schleuse in Anderten wenige Kilometer hinter dem jetzigen Ausbauabschnitt anhalten und warten müßten. Das beschleunigte Durchfahren des Stadtgebietes bringe im Ergebnis also nichts. Das schnellere Fahren mit größeren Schiffen, noch dazu mit größeren Mengen von Gefahrgütern, setze im Zweifel auch sein Grundstück gesteigerten Gefahren aus, zumal der Kanal dann noch dichter an diesem Grundstück entlang verlaufen werde.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 16. Dezember 1994 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses stehe kein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers entgegen. Seine Klage sei unzulässig. Der Antragsteller könne die von ihm behauptete Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehr geltend machen, weil er diese im Anhörungsverfahren nicht dargelegt habe. Gleiches gelte für den Hinweis auf eine Gefährdung durch die Zunahme von Gefahrguttransporten. Sein Einwendungsschreiben vom 30. August 1993 befasse sich ohne Darlegung etwa betroffener eigener Belange mit der vorgesehenen Kanalausbaubreite. Sein Schreiben vom 17. August 1993 sei nicht als Einwendung i.S. von § 73 Abs. 4 VwVfG zu bewerten.
Der Antragsteller ist den Ausführungen der Antragsgegnerin entgegengetreten. Seiner Klage könne ein Einwendungsausschluß nicht entgegengehalten werden.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO und damit auf einen Baustopp. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 - BGBl I S. 2174 - (VerkPBG) geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage ist, überwiegt sein Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes schon deswegen, weil seine Klage nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Aussicht auf Erfolg bietet.
1.
Soweit der Antragsteller sich gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums an dem Grundstück Gemarkung G. B. Flur 9 Flurstück 47/2 wendet, ergibt sich die Aussichtslosigkeit seines Rechtsbehelfs bereits daraus, daß er mit diesem Einwand nach § 17 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. August 1990 - BGBl I S. 1818 - in der Fassung des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 - BGBl I S. 2123 - (WaStrG) in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen ist. Wie der Senat zu der parallelen Vorschrift des § 20 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378, 2396 - (AEG) bereits entschieden hat (Beschluß vom 22. Februar 1995 - BVerwG 11 VR 1.95 -), ist der Einwendungsausschluß auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten (zum Einwendungsausschluß nach § 17 Abs. 3 und 4 WaStrG a.F. vgl. BVerwGE 66, 99 ff.).
Das Einwendungsschreiben des Antragstellers vom 30. August 1993 enthält keinen Hinweis darauf, daß er gegen die Ausbauplanung einen Abwehranspruch geltend machen wollte, der aus seiner Eigentümerstellung resultiert. Es handelt sich um eine typische Jedermann-Einwendung (BVerwGE 60, 297 <301>[BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]). Der Antragsteller wollte, indem er mit einem von der Bürgerinitiative herausgegebenen Formularschreiben Einwendungen erhebt, deren Ziele unterstützen. Diese waren nach dem Inhalt des Formularschreibens nicht auf die Wahrung von rechtlich geschützten Individualinteressen ausgerichtet, sondern auf den Schutz von Natur und Landschaft. Daran ändert die Anschriftenangabe, die den Antragsteller als künftigen Kanalanlieger auswies, entgegen der von ihm im Schriftsatz vom 8. März 1995 geäußerten Auffassung nichts.
Das Schreiben des Antragstellers, das dieser zuvor unter dem 17. August 1993 an das Neubauamt für den Ausbau des Mittellandkanals gerichtet hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es enthält keine Einwendungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, sondern ist Bestandteil der vom Antragsteller mit dem Neubauamt geführten zivilrechtlichen Verhandlungen über die Veräußerung eines Grundstücksstreifens. Der Antragsteller hat in dem genannten Schreiben in keiner Weise erkennbar gemacht, daß er sich zugleich mit einer Betroffenen-Einwendung im Planfeststellungsverfahren Gehör verschaffen wollte. Der Umstand, daß das Schreiben vom 17. August 1993 während der Einwendungsfrist beim Neubauamt eingegangen ist und damit die von dem Vorhaben berührten Eigentümerinteressen des Antragstellers bei einer der Planfeststellungsbehörde nachgeordneten Stelle aktenkundig geworden waren, konnte den Antragsteller nicht von der Obliegenheit entbinden, im Planfeststellungsverfahren - etwa in seinem Einwendungsschreiben vom 30. August 1993 - zu verdeutlichen, daß er nicht nur in Wahrung von Interessen der Allgemeinheit Einwendungen erheben wollte, sondern sich zugleich als in seinem Eigentum betroffener Anlieger gegen die Planung wendet (vgl. OVG NW Urteil vom 27. April 1992 - 21 A 800/88 - UPR 1993, 105 [OVG Nordrhein-Westfalen 27.04.1992 - 21 A 800/88] zu § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG a.F.).
2.
Soweit sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 30. August 1993 rechtswirksam als Einwender am Planfeststellungsverfahren beteiligt hat, fehlt ihm die Möglichkeit, diese Einwendungen mit einer gegen den Planfeststellungsbeschluß gerichteten Anfechtungsklage weiterzuverfolgen. Eine drittschützende Norm, auf die der Antragsteller den gegen das Ausbauvorhaben geltend gemachten Abwehranspruch stützen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch im Anfechtungsprozeß gegen eine Planfeststellung sind nur rechtlich geschützte eigene Belange wehrfähig (BVerwGE 48, 56 <66 f.>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]). Zwar hat der einzelne gegenüber planerischen Eingriffen in sein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum ein klagefähiges Abwehrrecht auch insoweit, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt (BVerwGE 67, 74 <76>[BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 77, 86 <91>[BVerwG 03.03.1987 - 1 C 16/86]; 78, 347 <355>[BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]). Wegen der prozessualen Sperrwirkung der Präklusion ist der Antragsteller aber gerade gehindert, eine Beeinträchtigung seines Eigentums zu rügen. Den Bedenken, die der Antragsteller als interessierter Bürger gegen das Vorhaben detailliert darlegt, wird in dem Hauptsacheverfahren aus diesem Grunde nicht nachzugehen sein; sie sind nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Storost
Vallendar