Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1990, Az.: I ZR 126/88
Beseitigung von Altglas als Aufgabe zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit als objektiver Abfallbegriff; Umfassung von gewerblichen Altglassammlungen durch das Abfallsgesetz(AbfG); Beförderung des Altglases als Teil der Bestimmungen des GüKG einschließlich der Vorschriften über Tarifzwang; Beibehaltung der Abfalleigenschaft bei wiederverwertbarem Abfall bis zur Abgabe der zurückgewonnenen Stoffe an den Markt; Entledigungswille von Altglas oder Wille zum Erhalt der Sache im Wirtschaftskreislauf; Abfalleigenschaft von Altglas bei Einwurf in Altglassammelbehälter mit Entledigungswillen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 126/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- KG Berlin - 28.03.1988
Rechtsgrundlagen
- § 1 Nr. 9 FreistellungsVO GüKG idF. v. 31. Mai 1974
- § 4 Abs 2 GüKG
- § 1 Abs. 1 AbfallbeseitigungsG idF. v. 5. Januar 1977
- § 2 Abs. 1 AbfallbeseitigungsG idF. v. 5. Januar 1977
- § 1 Abs. 1 S. 2 AbfG idF. v. 27. August 1986
- § 1 Abs. 3 Ziff. 7 AbfG idF. v. 27. August 1986
Fundstellen
- BGHZ 110, 210 - 220
- DB 1990, 1327 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1990, 799 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1990, 2471-2473 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 1105 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1990, 427-429 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 677-680 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,
vertreten durch ihren Präsidenten Hermann N., K.
Prozessgegner
1. R. Gesellschaft für R. mbH & Co. F. und V. KG,
vertreten durch die Beklagte zu 2,
2. R. Gesellschaft für R. mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans S. und Franz S., S. Straße ..., B.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Altglas, das in Sammelbehältern eines (gewerblichen) Verwerters gesammelt und als Rohstoff an Glashütten veräußert wird, ist kein Abfall i.S. des § 1 Abs. 1 AbfG und des § 1 Nr. 9 Freistellungs-VerordnungGüKG. Die Beförderung des Altglases ist daher nicht von den Bestimmungen des GüKG einschließlich der Vorschriften über den Tarifzwang ausgenommen.
- b)
Der aus der Rauchgasentschwefelungsanlage eines Kraftwerks anfallende Gips fällt als Produktionsrückstand i.S. des § 1 Nr. 9 Freistellungs-VerordnungGüKG nicht unter diesen Freistellungstatbestand.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1990
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr.
Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. März 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Ihr obliegt die Überwachung der für den Güterfernverkehr zwingend vorgeschriebenen Tarife. Sie macht gegen die Beklagte zu 1 und deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, die sich beide mit der Rohstoff-Wiedergewinnung befassen, Forderungen aus Tarifunterschreitungen in Höhe von 251.262,81 DM geltend, die sie gemäß § 23 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) auf sich übergeleitet hat. Die Parteien streiten darüber, ob Altglas und REA-Gips Abfall im Sinne des § 1 Nr. 9 der Freistellungs-Verordnung seien und die Beförderung solcher Stoffe deshalb von den Bestimmungen des GüKG einschließlich der Vorschriften über den Tarifzwang ausgenommen seien.
Die streitgegenständlichen Beförderungen wurden im Jahre 1984 durch die Firma C.-D. Hubertus E. durchgeführt.
In 114 Fällen beförderte die Firma E. Glasscherben, die aus Altglassammlungen der in B. ansässigen Beklagten zu 1 stammten, von B. zu einer Glashütte in L. (Landkreis N.). Abgewickelt wurden diese Lieferungen in der Weise, daß die Beklagte der Firma E. pro abgeholter Tonne Altglas 52,50 DM in Rechnung stellte; die Firma E. berechnete ihrerseits der Glashütte pro Tonne 72,50 DM.
In weiteren 124 Fällen beförderte die Firma E. sogenannten REA-Gips von B. zur Rigips GmbH in B.. Der Gips stammte aus der Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) eines Kraftwerks in B.. Die Entsorgung des bei der Rauchgasentschwefelung anfallenden REA-Gipses hatte die S.-H.-U. GmbH (SHU) übernommen, die ihrerseits mit dem Schwesterunternehmen der Beklagten zu 1 einen Vertrag über die Abnahme des Gipses schloß; das Schwesterunternehmen wiederum übertrug die Ausführung dieses Vertrages der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 erhielt für die Entsorgung des Gipses von der SHU 17,90 DM pro Tonne. Sie fand als Abnehmer die Rigips GmbH in B. und ließ den Gips durch die Firma E. dorthin befördern. Die Firma E. stellte der Beklagten zu 1 für den beförderten Gips 15,00 DM pro Tonne und daneben der Rigips GmbH 6,00 DM pro Tonne in Rechnung.
Die Beklagte zu 1 und die Firma E. verrechneten die übernommenen Altglas- und Gipsmengen in der Weise miteinander, daß die Firma E. nur Zahlungen erhielt, wenn die Rechnungsbeträge der beförderten Gipsmengen (15,00 DM pro Tonne) höher lagen als die der Altglasmengen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei den Altglas- und Gipstransporten habe es sich um Beförderungen gehandelt, die dem Tarifzwang nach dem GüKG unterlägen. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Nr. 9 Freistellungs-VerordnungGüKG sei nicht erfüllt. Das Altglas und der Gips seien nicht als Abfall, sondern als Handelsware zu beurteilen, da sie zur Wiederverwendung transportiert worden seien. Bei den Beförderungen habe es sich auch nicht um Werkverkehr, sondern um gewerblichen Güterverkehr gehandelt.
Die Klägerin hat hinsichtlich der Altglasbeförderung eine Tarifunterschreitung von 118.040,00 DM und hinsichtlich der Gipsbeförderung eine solche von 133.222,81 DM errechnet, die zusammen die Klageforderung von 251.262,81 DM ergeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Zahlungsantrag weiter.
Die Beklagten beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständlichen Beförderungen seien gemäß § 1 Nr. 9 Freistellungs-VerordnungGüKG von den Bestimmungen des GüKG ausgenommen. Es hat die beförderten Stoffe als Abfälle im Sinne der genannten Freistellungs-Verordnung angesehen und dazu ausgeführt: Es sei vom Abfallbegriff des § 1 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) auszugehen. Danach seien Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen wolle (subjektiver Abfallbegriff) oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten sei (objektiver Abfallbegriff). Vorliegend seien beide Voraussetzungen gegeben. Der Abfalleigenschaft stehe die Wiederverwendbarkeit der Stoffe nicht entgegen. Dies ergebe sich - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - vor allem aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Nr. 9 Freistellungs-Verordnung und des § 1 Abs. 1 AbfG. Im übrigen könne, da die Abfallbeseitigung im Vordergrund gestanden habe, auch nicht von einem "Wirtschaftsgut" gesprochen werden.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe keine gemäß § 23 Abs. 3 GüKG auf sie übergegangenen Forderungen, weil die streitgegenständlichen Altglas- und Gips-Beförderungen nach § 1 Nr. 9 der Freistellungs-VerordnungGüKG von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und damit auch vom Tarifzwang ausgenommen seien, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach § 1 Nr. 9 der genannten Verordnung vom 29. Juli 1969 (BGBl. I 1022) in der zum Zeitpunkt der Beförderungen geltenden Fassung aufgrund der Änderungs-Verordnungen vom 21. Juni 1971 (BGBl. I 836) und vom 31. Mai 1974 (BGBl. I 1259) ist von den Bestimmungen des GüKG ausgenommen
"die Beförderung von Abfällen einschließlich Klärschlamm, Fäkalien und ähnlichen Stoffen, nicht jedoch von Erdaushub, Bauschutt und Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, von Schlacke, Schrott, Autowracks, Altreifen und Altöl sowie von Produktionsrückständen aus gewerblichen Betrieben, die weiter verwendet werden."
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht greift dieser Freistellungstatbestand vorliegend nicht ein, weil es sich bei dem beförderten Altglas nicht um Abfall im Sinne der Verordnung handelt und der sogenannte REA-Gips - seine Abfalleigenschaft unterstellt - jedenfalls als Produktionsrückstand anzusehen und daher von der Freistellung ausgenommen ist.
1.
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Abfallbegriff des § 1 Nr. 9 der Freistellungs-VerordnungGüKG auf der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 des im Jahre 1984 noch gültigen Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I 873) beruht, das inzwischen durch das am 1. November 1986 in Kraft getretene Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBl. I 1410) abgelöst worden ist. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Freistellungs-VerordnungGüKG, § 1 Nr. 9 dieser aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 GüKG ergangenen Verordnung vom 29. Juli 1969 hat sich zunächst sprachlich und inhaltlich weitgehend an der Ersten Richtlinie des Rates der EWG vom 23. Juli 1962 (BAnz. Nr. 169 vom 6. September 1962) über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für internationalen Verkehr, die u.a. Freistellungen von der Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr vorsahen, orientiert (vgl. Begründung zum Verordnungs-Entwurf BR-Drucks. 321/69, S. 4). Im Anhang I Nr. 6 der EWG-Richtlinie ist die Aufhebung der Genehmigungspflicht vorgesehen für die "Beförderung von Müll und Fäkalien"; § 1 Nr. 9 der Freistellungs-Verordnung spricht in seiner Ursprungsfassung von der "Beförderung von Müll und Abfällen, ausgenommen Abfälle aus Gewerbebetrieben, sowie von Fäkalien", in seiner durch die Verordnung vom 21. Juni 1971 geänderten Fassung von der "Beförderung von Müll und Fäkalien sowie von Abfällen zur Beseitigung z.B. durch Ablagerung oder Verbrennung".
Seine eingangs wörtlich wiedergegebene Fassung hat die Bestimmung durch die Änderungs-Verordnung vom 31. Mai 1974 erhalten. In der Begründung zum Verordnungsentwurf wird ausgeführt, die Neufassung sei im Hinblick auf das Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes von 1972 erforderlich geworden, es sei nicht zweckmäßig, einen eigenen Abfallbegriff zu schaffen, der bundeseinheitliche Abfallbegriff mache aber die Klarstellung notwendig, daß die Beförderung bestimmter Güter, auch soweit es sich hierbei um Abfälle im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes handele, nicht freigestellt sei (BR-Drucks. 186/74, S. 2 f zu Nr. 4). In der Begründung zum Beschluß des Bundesrates heißt es demgemäß "Anpassung an die Begriffsbestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes" (BR-Drucks. 186/74 [Beschluß], S. 2).
2.
Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht, soweit es um das beförderte Altglas geht, die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abfall für gegeben erachtet.
Nach § 1 Abs. 1 Abfallbeseitigungsgesetz in der 1984 gültigen Fassung sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes "bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Beseitigung zur Wahrnehmung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist." Beide gesetzlichen Alternativen, der subjektive und der objektive Abfallbegriff, stehen selbständig nebeneinander und sind jede für sich geeignet, die Abfalleigenschaft einer Sache zu begründen (vgl. Hösel/v. Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, Kz. 1110 § 1 Rdn. 3).
a)
Das Berufungsgericht hat zunächst die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs bejaht und zur Begründung angeführt, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die geordnete Beseitigung von Altglas zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten sei; die Möglichkeit einer Verwendung als Wirtschaftsgut stehe dem nicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat Inhalt und Bedeutung des objektiven Abfallbegriffs verkannt. Das gesetzliche Erfordernis, daß die geordnete Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten sein muß, bedeutet, daß die Sache in ihrem konkreten Zustand das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in § 2 Abs. 1 Abfallbeseitigungsgesetz genannten Schutzgüter (z.B. die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen) gefährden muß und daß diese Gefährdung nur durch die geordnete, das heißt nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes durchzuführende Beseitigung der Sache behoben werden kann (BVerwG NJW 1984, 817, 818 [BVerwG 02.09.1983 - BVerwG 4 C 5.80]; OVG Berlin, GewArch 1983, 279 f; Hösel/v. Lersner a.a.O. Kz. 1110 § 1 Rdn. 9, 10; Schwermer in Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 1988, § 1 Rdn. 22; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, AbfG § 1 Anm. A 3 b aa). Der Sinn und Zweck des so zu verstehenden objektiven Abfallbegriffs ist darin zu sehen, daß gefährdende Sachen im öffentlichen Interesse auch - anders als es der subjektive Abfallbegriff zuläßt - gegen den Willen ihres Besitzers einer zwangsweisen Beseitigung zugeführt werden müssen. Dieses Verständnis kommt auch in der Begründung zum Entwurf eines Abfallbeseitigungsgesetzes zum Ausdruck. Dort heißt es, in der Regel könne es dem Besitzer überlassen bleiben, welcher Sachen er sich entledigen und sie damit zu Abfallstoffen machen wolle; die Entscheidungsfreiheit des Besitzers müsse jedoch hinter dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung solcher Abfallstoffe zurücktreten, von denen Gefahren für die in § 2 genannten Rechtsgüter ausgingen (BT-Drucks. VI/2401, S. 11).
Der objektive Abfallbegriff - wie er danach zu verstehen ist - erlaubt es im allgemeinen nicht, Altglas - ebenso wie Altpapier, gebrauchte Kleidung und ähnliche Stoffe - zu Abfall zu erklären und es damit der Verfügungsgewalt des Besitzers zu entziehen (ebenso OVG Münster GewArch 1983, 247). Dies liefe nach der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes, auf dem das Abfallgesetz 1986 beruht auf eine vom Gesetz nicht gewollte Enteignung hinaus; denn der Besitzer, so heißt es darin, sei vielmehr frei, die Sache einer genehmigten gewerblichen oder karitativen Sammlung zu übergeben; dieser Übergabe liege regelmäßig eine Schenkung zugrunde; derartige Sammlungen würden vom Abfallbeseitigungsgesetz nicht erfaßt (BT-Drucks. 10/2885, S. 13).
Auch mit dem Einwurf in einen Sammelbehälter eines (gewerblichen) Verwerters wird das Altglas nicht zu Abfall im Sinne des objektiven Begriffs. In einem solchen Falle besteht keine Notwendigkeit einer zwangsweisen Beseitigung, da das Wohl der Allgemeinheit nicht berührt wird.
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ergibt sich aus der Neuregelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Abfallgesetz 1986 nichts anderes. Es kann auf sich beruhen, ob - wie die Revision bezweifelt - diese Regelung überhaupt auf zurückliegende Beförderungen aus dem Jahre 1984 anzuwenden ist. Denn sie betrifft einen Sondertatbestand, dessen Voraussetzungen hier ohnehin nicht vorliegen. Durch Satz 2 wird der Abfallbegriff des Satzes 1 auf diejenigen verwertbaren und vom Besitzer deshalb nicht für eine Entledigung bestimmten Sachen ausgedehnt, die dieser der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von dieser beauftragten Dritten überläßt. Darüber hinaus beeinflußt Satz 2 den Abfallbegriff aber nicht. Beauftragter Dritter ist nur der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Abfallgesetz mit der Erfüllung der Entsorgungspflicht Beauftragte, nicht aber ein gewerblicher oder gemeinnütziger Sammler, der mit Erlaubnis der Körperschaft sammelt (Hösel/v. Lersner a.a.O. Kz. 1110 § 1 Rdn. 11). Im Streitfall stammt das Altglas nicht aus der Sammelstelle eines Entsorgungspflichtigen, sondern aus gewerblichen Sammlungen der Beklagten zu 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 Abfallgesetz kommt daher nicht unmittelbar zur Anwendung. Dies hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt. Es hat jedoch gemeint, der Gesetzgeber habe über den konkreten Wortlaut hinaus ganz allgemein klarstellen wollen, daß es sich bei sogenannten Recycling-Stoffen um Abfall im Sinne des Abfallgesetzes handele. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft. Die im Berufungsurteil wiedergegebene Begründung zum Regierungsentwurf ist unvollständig zitiert (BT-Drucks. 10/2885, S. 13). In der Begründung heißt es zunächst, Altglas falle nicht unter den objektiven Abfallbegriff. Weiter wird angeführt, daß gewerbliche Altglassammlungen nicht vom Abfallbeseitigungsgesetz erfaßt würden (dies entspricht auch der ausdrücklichen Klarstellung in § 1 Abs. 3 Ziff. 7 Abfallgesetz). Bediene sich der Bürger der Systeme zur getrennten Erfassung von Glas, Papier u.ä., die ihm von den Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Dritten im Rahmen von § 3 Abs. 2 Abfallgesetz besonders bereitgestellt würden, so sollten diese Sachen bis zur Wiedereinführung in den Wirtschaftskreislauf als Abfall gelten. Damit sollten Befürchtungen ausgeräumt werden, daß verwertbare Bestandteile des Hausmülls in Abhängigkeit von der Entledigungsabsicht des Besitzers und einer vorher vorgenommenen Sortierung ständig rechtlich zwischen "Abfall" und "Wirtschaftsgut" schwanken könnten. Die Unklarheit war insbesondere durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Abfalleigenschaft von gesammeltem Altglas aufgetreten (vgl. OVG Münster GewArch 1983, 247 und die auf die Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Entscheidung des BVerwG DÖV 1983, 600 f [BVerwG 18.03.1983 - BVerwG 7 B 22.83]). Damit war fraglich geworden, ob die entsorgungspflichtigen Gemeinden die Kosten der getrennten Sammlung in die Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallversorgung einbeziehen konnten, so daß die kommunalen Spitzenverbände auf eine Klärung drängten (vgl. Hösel/v. Lersner a.a.O. Kz. 1110 § 1 Rdn. 11). Mit der Klarstellung ist der Abfallbegriff nicht allgemein auf Wirtschaftsgüter ausgedehnt worden. Dem Besitzer steht es nach wie vor frei, ob er Altglas, Altpapier, Altkleidung u.ä. den gewerblichen oder karitativen Sammlungen oder den entsorgungspflichtigen Körperschaften oder deren Beauftragten überlassen will. Nur im letzteren Fall greift das Abfallgesetz ein (Hoschützky/Kreft, Recht der Abfallwirtschaft, AWfG § 1 Anm. 1.3). Die davon abweichende Auffassung des Berufungsgerichts steht überdies mit der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 3 Ziff. 6 und 7 Abfallgesetz in Widerspruch, die klarstellt, daß Stoffe aus (genehmigungsbedürftigen) gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlungen nicht unter das Abfallgesetz fallen.
b)
Aber auch soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffs bejaht hat, halten seine Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob bei der Bestimmung des subjektiven Abfallbegriffs der Grundsatz "Einmal Abfall, immer Abfall" gelte oder ob die Abfalleigenschaft mit der Weiterverwertungsabsicht des Neubesitzers wieder verloren gehe. Denn durch die Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Abfallgesetz 1986 sei klargestellt, daß wiederverwertbarer Abfall die Abfalleigenschaft bis zur Abgabe der zurückgewonnenen Stoffe an den Markt behalte. Dem kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist auf der Grundlage des subjektiven Abfallbegriffs davon auszugehen, daß das Altglas mit dem Einwurf in den Sammelbehälter nicht Abfall wird, da es insoweit an einem Entledigungswillen fehlt (Schweriner in Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 1 Rdn. 18; OVG Münster GewArch 1983, 247 m.w.N.). Der Wille zur Entledigung muß über die bloße Besitzaufgabe hinausgehen. Andernfalls würde der subjektive Abfallbegriff in einer sachlich nicht gebotenen Weise ausgeweitet und auch Vorgänge erfassen, bei denen sich die Frage der Abfallentsorgung überhaupt nicht stellt, wie zum Beispiel beim Verschenken alter gebrauchsfähiger Möbel und Elektrogeräte oder bei der Übergabe alter Kleider an karitative Einrichtungen, um sie Bedürftigen zukommen zu lassen (so die Beispiele in einer bei Weinheimer, ZfW 1977, 7, 10 und OLG Koblenz GewArch 1975, 347 zitierten Stellungnahme des BMI vom 07.07.1975 - UB III 1-530102/3 -; vgl. auch Hösel/v. Lersner a.a.O. Kz. 1110 § 1 Rdn. 6; Schweriner in Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 1 Rdn. 15). Zur bloßen Besitzaufgabe muß daher ein weiteres subjektives Moment hinzutreten, nämlich der Wille des Besitzers, sich von der Sache ohne weitere Zweckbestimmung zu befreien (OLG Köln NJW 1986, 1117, 1118 [OLG Köln 21.05.1985 - 1 Ss 90/85]; Steindorf in Erbs/Kohlhaas a.a.O. AbfG § 1 Anm. A 2 b bb und gg). Daran fehlt es nach ganz herrschender Meinung, wenn der Besitzer - wie hier - einem anderen einen Vorteil einräumt, die Sache also im Wirtschaftskreislauf halten und einer Weiterverwertung oder -verarbeitung als Wirtschaftsgut zuführen will (vgl. OVG Koblenz GewArch 1975, 374; OLG Zweibrücken NVwZ 1983, 180 [OLG Zweibrücken 21.09.1982 - 1 Ss 48/81][OLG Zweibrücken 21.09.1982 - 1 Ss 48/81]; BayObLG GewArch 1983, 247 f; Bartels, Abfallrecht 1987, S. 20; Fuchs GewArch 1984, 217; Hösel/v. Lersner a.a.O. Kz. 1110 § 1 Rdn. 6; Hoschützky/Kreft a.a.O. § 1 Anm. 1.1 und 1.3; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl., § 326 Rdn. 2 a; vgl. auch das Abfallwirtschaftsprogramm 1975 der Bundesregierung, BT-Drucks. 7/4826, S. 17).
Selbst wenn das Altglas aber Abfall geworden wäre, so würde es diese Eigenschaft mit dem Besitzübergang auf den Betreiber der Altglassammelstelle wieder verloren haben, da das Altglas objektiv kein Abfall ist und der Neubesitzer keinen Entledigungswillen hat. Der Betreiber behandelt das in seinen Besitz gelangte Altglas als Rohstoff und gibt damit zu erkennen, daß für ihn der Grundsatz "Einmal Abfall, immer Abfall" nicht gilt (BVerwG DÖV 1983, 600, 601 [BVerwG 18.03.1983 - BVerwG 7 B 22.83]; Hösel/v. Lersner a.a.O. Kz. 1110 § 1 Rdn. 7; Schweriner in Kunig/Schwermer/Versteyl a.a.O. § 1 Rdn. 21).
3.
Soweit es um den beförderten Gips geht, kann dessen Abfalleigenschaft hier auf sich beruhen. Denn eine Freistellung der Gips-Beförderung von den Bestimmungen des GüKG kommt selbst bei unterstellter Abfalleigenschaft nicht in Betracht, da es sich insoweit um Produktionsrückstände im Sinne des § 1 Nr. 9 der Freistellungs-VerordnungGüKG handelt, die - selbst wenn sie als Abfälle anzusehen wären - von der Freistellung ausgenommen sind. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem aus der Rauchgasentschwefelungsanlage des Kraftwerks anfallenden Gips handele es sich nicht um einen Produktionsrückstand, lassen sich dem Wortlaut der Verordnung keine Anhaltspunkte entnehmen. Es ist daher auf den Sinn und Zweck der Verordnung zurückzugehen. Dieser legt die Annahme nahe, daß der Verordnungsgeber jeden Produktionsrückstand erfassen wollte. Die Zielsetzung der Freistellungs-Verordnung wird durch den Ermächtigungsrahmen des § 4 Abs. 2 GüKG festgelegt. Danach sind Freistellungen nur für die "im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht ins Gewicht fallenden Beförderungsfälle" zulässig. Anders als bei der Auslegung des Abfallgesetzes können daher umweit-, rohstoff- und energiepolitische Gründe nicht berücksichtigt werden. Nach der oben unter II. 1. dargestellten Entstehungsgeschichte hat der Verordnungsgeber den Begriff der Produktionsrückstände in einem weiten Sinne verstanden wissen wollen. Nach der ursprünglichen Fassung war zunächst nur die Beförderung von Müll und Abfällen (ausgenommen Abfälle aus Gewerbebetrieben) sowie Fäkalien freigestellt. Durch die Änderungsverordnung von 1972 wurde die Regelung hinsichtlich der Beförderung von Abfällen geändert; erfaßt werden sollten nur noch "Abfälle zur Beseitigung z.B. durch Ablagerung oder Verbrennung". In der Begründung zum Verordnungsentwurf heißt es dazu, die Unterscheidung zwischen Müll und Abfällen habe sich in der Praxis als schwierig erwiesen, so daß ständig Zweifelsfragen bezüglich der nicht freigestellten Abfälle aus Gewerbebetrieben aufgetreten seien; die Neufassung solle diese Schwierigkeiten ausräumen; die Beförderung von Müll und Fäkalien bleibe wie bisher ohne Einschränkungen freigestellt, die Beförderung von Abfällen, die keiner weiteren Verwendung oder Verarbeitung zugeführt werden und die deshalb aufgrund ihrer Beschaffenheit mit dem Müll vergleichbar seien, würden nunmehr ohne Rücksicht auf ihre Herkunft freigestellt; sodann wörtlich: "Der Umfang von Beförderungen von Abfällen, die weiterverwendet oder verarbeitet werden, ist so groß, daß die Bestimmung des § 4 Abs. 2 GüKG nicht ausreicht, um auch diese Beförderungen freizustellen" (BR-Drucks. 192/71, Begr. S. 1 f). Die zuletzt genannte Absicht hat der Verordnungsgeber auch bei der Änderungsverordnung vom 31. Mai 1974, durch die vor allem eine Anpassung an das inzwischen erlassene Abfallbeseitigungsgesetz herbeigeführt werden sollte, weiterverfolgt. In der Begründung zum Verordnungsentwurf heißt es einleitend, der bundeseinheitliche Abfallbeseitigungsbegriff gehe für das Güterkraftverkehrsrecht zu weit; es müsse sichergestellt werden, daß nicht die Beförderung sämtlicher Abfälle im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes von den Vorschriften des GüKG befreit würde (BR-Drucks. 186/74, S. 1 f). In der Begründung zu Nr. 4 heißt es dann weiter, auch die Neufassung gehe von der ursprünglichen Zielvorstellung des § 1 Nr. 9 aus, wonach nur die Beförderung solcher Abfälle habe freigestellt werden sollen, die wie Müll anzusehen seien und beseitigt würden. Der Grund wird in dem engen Ermächtigungsrahmen des § 4 Abs. 2 GüKG gesehen. In der Begründung zum Beschluß des Bundesrates wird zur Änderung des § 1 Nr. 9 u.a. ausgeführt, die Auffassung sei nicht gesichert, daß Produktionsrückstände, die einem sogenannten Recycling zugeführt würden, keine Abfalleigenschaft haben; es sei deshalb erforderlich, eine derartige Einschränkung in der Verordnung selbst zum Ausdruck zu bringen, "nicht zuletzt auch im Hinblick auf das große Volumen dieser Produktionsrückstände" (BR-Drucks. 186/74 [Beschluß], S. 2).
Diese Entstehungsgeschichte zeigt, daß der Verordnungsgeber alle im Rahmen der Gesamtproduktion anfallenden Rückstände erfassen wollte, sofern sie einer Weiterverwendung oder -verarbeitung zugeführt werden können. Angesichts dieser durch den Ermächtigungsrahmen des § 4 Abs. 2 GüKG vorgegebenen Zielvorstellung ist auch der streitgegenständliche sogenannte REA-Gips entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dem Begriff der Produktionsrückstände zuzurechnen. Diese Rückstände stammen auch aus einem Gewerbebetrieb. Als solcher ist das von der Bewag betriebene Kraftwerk anzusehen.
4.
Sind die in Frage stehenden Beförderungen nach alledem nicht gemäß § 1 Nr. 9 Freistellungs-Verordnung von den Bestimmungen des GüKG ausgenommen, so kommt es nunmehr auf die Frage an, ob ein tariffreier Werkverkehr gemäß §§ 48 ff GüKG vorliegt bzw. ein Umgehungstatbestand im Sinne von § 5 GüKG gegeben ist. Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
Teplitzky
v. Ungern-Sternberg
Ullmann