Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.03.1983, Az.: BVerwG 7 B 22.83
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anspruch auf eine Einsammlungsgenehmigung und Beförderungsgenehmigung; Abfalleigenschaft von Altglas; Subjektiver Abfallbegriff
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.03.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 22.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 14.01.1982 - AZ: 2 K 524/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 08.12.1982 - AZ: 20 A 570/82
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 12 Abs. 1 AbfG
- § 1 Abs. 1 AbfG
Fundstellen
- Betrieb 1983, 1815
- DokBer A 1983, 230
- DÖV 1983, 600-601
- ZFW 1984, 240-241
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. März 1983
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt vom Beklagten eine Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 4. März 1982 (BGBl. I S. 281) - AbfG -; er stellt in zahlreichen Gemeinden Altglassammelbehälter auf und veräußert das so gesammelte Altglas als Rohstoff an Glashütten. Seine gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; die hiergegen gerichtete, allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Die Beschwerde meint, in einem Revisionsverfahren könne geklärt werden, ob das in Altglassammelbehälter geworfene Altglasabfall im Sinne von § 1 Abs. 1 AbfG sei und ob dieses Altglas seine Abfalleigenschaft dadurch wieder verliere, daß es ein anderer mit der Absicht an sich nehme, es erneut dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen. Mit diesem Vorbringen wird eins grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits nicht dargetan; denn die erste Frage ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, und die zweite Frage ist - ohne daß es hierzu eines Revisionsverfahrens bedarf - ohne weiteres zu bejahen. § 1 Abs. 1 AbfG stellt hinsichtlich des subjektiven Abfallbegriffs nur auf den Entledigungswillen des Besitzers ab, besagt aber nichts für die hier allein maßgebende Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen erneut Besitz an einer als Abfall im Sinne von § 1 Abs. 1 AbfG anzusehenden Sache begründet werden darf. Wird ein solcher Besitz begründet, verliert die Sache ohne weiteres ihre Eigenschaft als Abfall, wenn sie objektiv kein Abfall ist und der Neubesitzer keinen Entledigungswillen hat. Von dieser Beurteilung läßt sich - legt man sein tatsächliches Verhalten zugrunde - ersichtlich auch der Kläger leiten. Müßte nämlich das Altglas, auch nachdem es in seinen Besitz gelangt ist, als Abfall angesehen werden, so dürfte es der Kläger nicht an Glashütten veräußern, denn Abfälle dürfen nach § 4 Abs. 1 AbfG nur in zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert und abgelagert werden; eine Verletzung dieser Rechtspflicht stellt nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Kläger behandelt das in seinen Besitz gelangte Altglas jedoch als Rohstoff und gibt damit selbst zu erkennen, daß für ihn nicht der Grundsatz gilt " einmal Abfall, immer Abfall". Diese Beurteilung ist - jedenfalls soweit der hier in Rede stehende subjektive Abfallbegriff in Betracht kommt - zutreffend; sie entspricht allein dem Wortlaut des Gesetzes, aber auch seinem Sinn und Zweck. Ist daher das in den Sammelbehälter eingeworfene Altglas, sobald es in den Besitz des Klägers gelangt, kein Abfall mehr, sondern Rohstoff, so kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr auf die Frage an, ob die Vorbesitzer sich des Altglases im Sinne von § 1 Abs. 1 AbfG entledigen wollten oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen