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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.01.1995, Az.: BVerwG 7 C 42/93

Vermögensrecht; Zivilrechtlicher Herausgabeanspruch; Redlicher Erwerb; Gezielte Beeinflußung des Erwerbsvorgangs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 42/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig 29.04.1993 - 1 K 80/92 (VIZ 1993, 560)

Fundstellen

  • BVerwGE 97, 286 - 295
  • DB 1995, 767-769 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 1007 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 442-444 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 136 (Pressemitteilung)
  • NJW 1995, 1506-1508 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 788 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1995, 415-418 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das VermG schließt zivilrechtliche Herausgabeansprüche aus, die sich aus der Unwirksamkeit eines treuhänderischen Kaufs ergeben können.

2. Hat im Falle des Zwangsverkaufs eines Eigenheims zum Erhalt der Ausreisegenehmigung der Käufer das Eigenheim nur treuhänderisch bis zu einer Änderung der politischen Verhältnisse in der DDR erworben, kann er sich nicht auf den Schutz des redlichen Erwerbs gem. § 4 II 1 VermG berufen.

3. Der Tatbestand des § 4 III lit. a VermG setzt voraus, daß die Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen läßt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen.

Tatbestand:

1

I. Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Eigenheims nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

2

Die Kläger waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft Eigentümer des streitbefangenen Eigenheimes und Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts an dem dazu gehörenden Grundstück. Im März 1988 verließ der Kläger die DDR ohne Erlaubnis zur ständigen Ausreise. Der Rat des Kreises D. setzte den VEB Gebäudewirtschaft L. aufgrund der "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen" vom 20. August 1958 (GBl I S. 664) zum Treuhänder für den Anteil des Klägers an dem Eigenheim ein. Im April 1988 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausreisegenehmigung. Zur "Klärung der Vermögensverhältnisse" verlangten die staatlichen Stellen einen Verkauf des Eigenheims. Um die Kaufabsichten einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zu durchkreuzen, kam die Klägerin mit den Beigeladenen überein, daß diese das Eigenheim erwerben sollten. Am 29. Mai 1989 wurde folgender notarieller Vertrag geschlossen: Die Klägerin und der für den staatlich verwalteten Anteil des Klägers handelnde Rat der Stadt L., vertreten durch den Stadtrat für Finanzen, wandelten die eheliche Vermögensgemeinschaft an dem Eigenheim in eine Bruchteilsgemeinschaft um und verkauften das Gebäude mit Anbau und Garage zum Preis von 122 110 Mark an die Beigeladenen. Diese bezahlten die Hälfte des Kaufpreises auf das für den Kläger errichtete Treuhandkonto; ob die Klägerin die andere Hälfte erhalten hat, ist unter den Vertragsparteien streitig. Im September 1989 verließ die Klägerin die DDR ohne Ausreisegenehmigung.

3

Zur Begründung ihres im August 1990 gestellten Rückübertragungsantrags brachten die Kläger u.a. vor: Das Eigenheim sei ihnen durch eine Maßnahme im Sinne von § 1 VermG entzogen worden. Die Beigeladenen könnten sich nicht auf einen redlichen Erwerb gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG berufen. Denn sie, die Kläger, hätten mit den ihnen freundschaftlich verbundenen Beigeladenen eine Nebenabrede zu dem Kaufvertrag mit folgendem Inhalt getroffen: Das Eigentum solle nur formal auf die Beigeladenen übertragen werden; diese sollten das Eigenheim treuhänderisch verwalten und das Eigentum bei einer Änderung der politischen Verhältnisse wieder an sie, die Kläger, zurückübertragen; intern sollten die Beigeladenen von der Zahlung des Kaufpreises und den Kosten der Instandhaltung des Gebäudes freigestellt werden. Zum Beleg für den Abschluß einer derartigen Treuhandvereinbarung verwiesen die Kläger auf verschiedene schriftliche Erklärungen der Beigeladenen und auf die Aussagen von Zeugen.

4

Durch Bescheide vom 14. Juni 1991 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag mit der Begründung ab, das Eigenheim habe keiner schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG unterlegen. Dem Widerspruch der Kläger gab das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen insoweit statt, als es für den Eigentumsanteil des Klägers dem Grunde nach einen vermögensrechtlichen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG bejahte. Der Anspruch sei aber auf eine Entschädigung beschränkt, weil die Beigeladenen das Eigenheim redlich erworben hätten.

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Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage haben die Kläger erneut auf die Treuhandvereinbarung verwiesen und überdies geltend gemacht, daß das Eigenheim zivilrechtlich nicht wirksam an die Beigeladenen übereignet worden sei. Bei Abschluß des notariellen Vertrages sei für den Eigentumsanteil des Klägers nicht der VEB Gebäudewirtschaft L. als eingesetzter staatlicher Treuhandverwalter, sondern der nicht verfügungsbefugte und auch nicht vom Verwalter bevollmächtigte Rat der Stadt L. aufgetreten. Deshalb seien sowohl die Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft als auch der Kaufvertrag unwirksam. Der Beklagte und die Beigeladenen sind der Klage entgegengetreten; letztere bestreiten die Existenz einer Nebenabrede.

6

Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem Begehren der Kläger teilweise stattgegeben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, daß auch der Klägerin ein Entschädigungsanspruch zusteht. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Eigentumsanteil der Klägerin sei wegen des auf staatlichen Druck erfolgten Verkaufs Gegenstand einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gewesen. Beide Kläger könnten aber wegen redlichen Erwerbs der Beigeladenen keine Rückübertragung des Eigenheims beanspruchen. Von den in § 4 Abs. 3 VermG aufgeführten Regelbeispielen für die Unredlichkeit eines Rechtserwerbs komme hinsichtlich des Eigentumsanteils der Klägerin allenfalls der Tatbestand des Buchstaben c in Betracht. Die Beigeladenen hätten sich aber die Zwangslage der Klägerin nicht zunutze gemacht, insbesondere nicht in moralisch vorwerfbarer Weise einen eigenen besonderen Vorteil aus der Situation gezogen. Bezüglich des Eigentumsanteils des Klägers sei insbesondere auch der Unredlichkeitstatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nicht erfüllt; etwaige Wirksamkeitsmängel des notariellen Vertrages seien für die Beigeladenen nicht erkennbar gewesen. Der Rechtserwerb durch die Beigeladenen sei auch dann als redlich anzusehen, wenn man die von den Klägern behauptete Treuhandvereinbarung als wahr unterstelle. Da diese Abrede einvernehmlich mit den Klägern getroffen worden sei, könne den Beigeladenen kein Manipulationsvorwurf gemacht werden.

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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision machen die Kläger geltend: Ihnen sei sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren keine Akteneinsicht gewährt und damit das rechtliche Gehör versagt worden; außerdem seien ihre Bevollmächtigten nicht am Widerspruchsverfahren beteiligt worden. Das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es den für das Bestehen der Treuhandvereinbarung angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben und auch nicht ermittelt habe, ob der auf die Klägerin entfallene anteilige Kaufpreis bezahlt worden sei. Ferner habe das angefochtene Urteil die Vorschriften über den redlichen Erwerb in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG fehlerhaft angewendet. Die Beigeladenen seien im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a und c VermG unredlich gewesen.

8

Der Beklagte und die Beigeladenen halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht, soweit es die Klage abgewiesen hat. Da der Rechtsstreit mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen noch nicht entscheidungsreif ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein noch die Frage, ob der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Gebäude und des dinglichen Nutzungsrechts an dem dazu gehörenden Grundstück gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist, weil die Beigeladenen die genannten Rechte redlich erworben haben. Dagegen steht rechtskräftig fest, daß die Kläger dem Grunde nach einen vermögensrechtlichen Anspruch besitzen, das heißt Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind. Für die Vermögenswerte des Klägers hat bereits der insoweit bestandskräftig gewordene Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen festgestellt, daß diese einer schädigenden Maßnahme gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG unterlagen. Für die Klägerin hat das Verwaltungsgericht eine entsprechende, auf § 1 Abs. 3 VermG gegründete Feststellung getroffen, ohne daß der Beklagte oder die Beigeladenen hiergegen Rechtsmittel eingelegt haben. Eine derartige Feststellung kann als selbständige Teilentscheidung im Rahmen eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens Bestand haben (vgl. BVerwGE 94, 195 (197) [BVerwG 29.09.1993 - 7 C 39/92];  95, 155 (163) [BVerwG 24.02.1994 - 5 C 24/92]).

11

2. Auf der Grundlage des von ihm als wahr unterstellten Sachverhalts hätte das Verwaltungsgericht nicht von einem redlichen Erwerb der Beigeladenen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG ausgehen dürfen. Zwar ist entgegen der Ansicht der Revision keines der in § 4 Abs. 3 Buchst. a bis c VermG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt (dazu unten a). Gleichwohl können sich die Beigeladenen nicht auf redlichen Erwerb berufen, sofern die von den Klägern behauptete und vom Verwaltungsgericht als wahr unterstellte Treuhandvereinbarung mit den Beigeladenen tatsächlich getroffen worden sein sollte (dazu unten b).

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a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn u. a. natürliche Personen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem entzogenen Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. In § 4 Abs. 3 VermG sind alternativ bestimmte Fallgestaltungen aufgeführt, bei deren Vorliegen der fragliche Rechtserwerb "in der Regel" als unredlich anzusehen ist. Das bedeutet einerseits, daß ein unter den dort genannten Umständen erfolgter Erwerb nur ausnahmsweise als redlich beurteilt werden darf. Andererseits folgt aus der Formulierung des § 4 Abs. 3 VermG, daß ein Rechtserwerb auch dann unredlich sein kann, wenn keines der Regelbeispiele erfüllt ist.

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Zu Unrecht sieht die Revision die Voraussetzungen des Regelbeispiels in § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG als gegeben an. Nach dieser Bestimmung ist der Rechtserwerb regelmäßig unredlich, wenn er nicht im Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand und der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen. Die Revision ist der Auffassung, daß der dem Rechtserwerb der Beigeladenen zugrundeliegende notarielle Vertrag vom 29. Mai 1989 in zweifacher Hinsicht nicht mit dem seinerzeit geltenden Recht in Einklang stand: Zum einen habe über den Eigentumsanteil des Klägers nicht der VEB Gebäudewirtschaft L. als bestellter staatlicher Treuhandverwalter, sondern der Rat der Stadt L., vertreten durch den Stadtrat für Finanzen, verfügt. Zum anderen sei die Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft in dem notariellen Vertrag fehlerhaft, nämlich ohne das vorgeschriebene gerichtliche Auseinandersetzungsverfahren, erfolgt.

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Ob diese Rügen zutreffen, kann dahinstehen. Denn nicht jede dem Erwerber bekannte oder fahrlässig nicht bekannte Abweichung von allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG. Kennzeichnend für die Unredlichkeit eines Erwerbs ist, wie die Fallgruppen des § 4 Abs. 3 VermG beispielhaft deutlich machen, eine dem Erwerber zurechenbare sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - NJW 1993, 2002 unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/7831, S. 6; ferner BVerwGE 95, 108 (113) [BVerwG 27.01.1994 - 7 C 4/93]; BGHZ 120, 198 (202) [BGH 12.11.1992 - V ZB 22/92]). Das Gesetz versagt dem Erwerber den Schutz dann, wenn er in vorwerfbarer Weise an der Manipulation beteiligt war. Bei der Fallgruppe des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG muß der Erwerber - im Gegensatz etwa zu den in Buchst. b genannten Fällen - nicht aktiv an der Manipulation mitwirken; es genügt, daß er sie kannte oder hätte kennen müssen. Der eigentliche manipulative Vorgang liegt also in dem mit dem Erwerbsvorgang verbundenen Verstoß gegen allgemeine Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätze oder eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis. Daraus folgt, daß nicht schon jede aus einem solchen Verstoß resultierende Fehlerhaftigkeit des Erwerbsgeschäftes den Tatbestand des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllen kann. Vielmehr muß die Abweichung von den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen oder einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lassen, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen (vgl. auch BVerwGE 95, 108 (114) [BVerwG 27.01.1994 - 7 C 4/93]).

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Die von der Revision gerügten Rechtsverstöße weisen nach den gesamten Umständen des Falles keinen manipulativen Charakter auf. Das Auftreten eines nicht mit der Treuhandverwaltung betrauten und von dem verfügungsbefugten Verwalter auch nicht bevollmächtigten staatlichen Organs ist allerdings dann ein aussagekräftiger Hinweis auf eine Manipulation, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Verwalter bewußt ausgeschaltet werden sollte, etwa weil sich die staatlichen Stellen seiner Mitwirkung an dem Rechtsgeschäft nicht sicher waren. So verhielt es sich hier indes nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Kläger und die Beigeladenen waren nämlich selbst an dem Abschluß des Kaufvertrages interessiert, um der Klägerin die baldige Ausreise zu ermöglichen; sie wollten den Vertragsschluß gerade nicht an der für die staatliche Seite auftretenden Person scheitern lassen. Die Unrechtshandlung war vielmehr schon auf einer zeitlich vorangehenden Stufe erfolgt, nämlich durch den staatlichen Druck, das Eigenheim zum Erhalt der Ausreisegenehmigung zu veräußern. Aus denselben Gründen kann auch in etwaigen rechtlichen Mängeln bei der Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft keine Manipulation gesehen werden.

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Daß den Beigeladenen ein Verhalten im Sinne des in § 4 Abs. 3 Buchst. b VermG vorgeworfen werden könnte, wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Doch liegen entgegen der Auffassung der Revision auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG nicht vor. Diese Vorschrift bewertet einen Rechtserwerb in der Regel dann als unredlich, wenn er davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zunutze gemacht hat. Zwar kannten die Beigeladenen die von staatlicher Seite verursachte Zwangslage der Kläger. Sie haben diese Situation aber nicht im Sinne einer sittlich anstößigen Manipulation ausgenutzt, sondern haben sich im Gegenteil auf Wunsch und im Interesse der Kläger als Käufer zur Verfügung gestellt. Das Merkmal des Zunutzemachens setzt demgegenüber voraus, daß sich der Erwerber einen besonderen, über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgehenden Vorteil verschafft hat (vgl. BVerwG a.a.O. S. 113). Dafür bestehen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Eine andere Beurteilung käme allerdings dann in Betracht, wenn die Beigeladenen sich auf eine Treuhandvereinbarung in der stillschweigenden Absicht eingelassen hätten, diese später nicht einzuhalten. Dies könnte den Vorwurf begründen, die Beigeladenen hätten sich eine von ihnen selbst herbeigeführte Täuschung der Kläger zunutze gemacht (vgl. auch BGHZ 122, 204 (211) [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]).

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b) Die Beigeladenen könnten sich dennoch nicht auf den Schutz des redlichen Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG berufen, wenn sie die von den Klägern behauptete Treuhandvereinbarung abgeschlossen hätten. Danach sollen sich beide Vertragsparteien mit Blick auf den von staatlicher Seite erzwungenen Verkauf darüber einig gewesen sein, daß die Beigeladenen nur formal Eigentümer des Gebäudes werden und die Kläger wirtschaftlich Eigentümer bleiben sollten; die Beigeladenen sollten intern von der Zahlung des Kaufpreises und von den Kosten der Instandhaltung des Eigenheims freigestellt werden. Bei einer Änderung der politischen Verhältnisse sollte das Eigentum verabredungsgemäß wieder auf die Kläger zurückübertragen werden.

18

Das Verwaltungsgericht hat nicht ermittelt, ob eine derartige Nebenabrede tatsächlich getroffen wurde und Bestand behalten hat, sondern hat dies als wahr unterstellt. Es hat die Wahrunterstellung mit der Erwägung begründet, auch bei Bestehen der treuhänderischen Vereinbarung könne den Beigeladenen kein manipulatives Verhalten vorgeworfen werden, weil sie im Einvernehmen mit den Klägern gehandelt hätten. Zu Unrecht sieht die Revision darin, daß das Verwaltungsgericht die für den Abschluß der Vereinbarung angebotenen Beweise nicht erhoben hat, eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO); im Hinblick auf die Wahrunterstellung waren nämlich weitere Tatsachenermittlungen nicht veranlaßt. Der dem Verwaltungsgericht unterlaufene Verstoß gegen revisibles Recht ist vielmehr materiellrechtlicher Natur. Das angefochtene Urteil hat den Begriff des redlichen Erwerbs im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG von seiner Schutzfunktion abgelöst und demgemäß nach Inhalt und Tragweite verkannt.

19

Die Vorschriften des Vermögensgesetzesüber den redlichen Erwerb dienen dem Zweck, einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen dem Interesse der Berechtigten an der Rückgabe ihrer in der DDR rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswerte und dem Interesse von Bürgern der DDR herzustellen, die daran in der Zwischenzeit Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben hatten. Das Gesetz löst diesen Konflikt zugunsten des Erwerbers, sofern sein Erwerb redlich erfolgt ist; er darf den Vermögenswert behalten, während der frühere Rechtsinhaber oder sein Rechtsnachfolger auf eine Entschädigung verwiesen wird (§ 4 Abs. 2 Satz 1, § 9 VermG). War der Erwerb unredlich, bleibt es bei dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG angeordneten Grundsatz der Wiedergutmachung durch Rückübertragung des Vermögenswertes an den Berechtigten. Wie der Senat in BVerwGE 94, 279 (285) [BVerwG 12.11.1993 - 7 C 7/93] ausgeführt hat, rechtfertigt sich der Vorrang des redlichen Erwerbs vor allem durch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage manipulationsfrei Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mußten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, daß sich die politischen und rechtlichen Verhältnisse in einer damals nicht vorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben.

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An einem solchen schutzwürdigen Vertrauen auf das Behaltendürfen des Erworbenen fehlt es aber bei einem treuhänderischen Eigentumserwerb, wie er nach dem Vortrag der Kläger hier erfolgt ist. Es kann offenbleiben, ob eine solche nur formale Eigentumsübertragung überhaupt als "Erwerb" angesehen werden kann. Jedenfalls zeichnen sich derartige Fallgestaltungen gerade durch die mit der Treuhandabrede verbundene Zielsetzung aus; diese knüpft an eine jetzt in § 1 Abs. 3 VermG als Schädigungstatbestand bewertete Zwangslage an. Der durch diese Zwangslage verursachten, als Unrechtsmaßnahme empfundenen Vermögensverschiebung sollte durch die Treuhandabrede, soweit wie möglich, vorsorgend begegnet werden. Der Treunehmer konnte daher von vornherein kein Vertrauen auf einen dauerhaften Rechtserwerb entwickeln, sofern sich nicht durch Hinzutreten weiterer Umstände etwas anderes ergab. Ihm war bekannt, daß er bei Eintritt des das treuhänderische Verhältnis auflösenden Ereignisses verpflichtet sein würde, dem Treugeber das Eigentum wieder einzuräumen. Angesichts dessen widerspräche es der in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG enthaltenen Wertung, dem Treunehmer den Schutz des redlichen Erwerbs gegenüber einem Treugeber zuzubilligen, der aufgrund der geänderten rechtlichen und politischen Verhältnisse seine Eigentumsbefugnisse entsprechend der Treuhandabrede wieder wahrnehmen kann und wahrnehmen will. Ein solcher Schutz würde die Unrechtsmaßnahme, zu deren teilweiser Abwendung die Treuhandabrede gerade getroffen wurde, gewissermaßen nachträglich sanktionieren. Die Abrede darf also wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs zu einem in den Regelungsbereich des Vermögensgesetzes fallenden Unrechtstatbestand und der sich daraus ergebenden Bedeutung für die Redlichkeit des Erwerbers im Sinne dessen, was unter den gegebenen Verhältnissen als sozialverträglich zu werten ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Das Verwaltungsgericht ist nur deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen, weil es den redlichen Erwerb als sozusagen punktuelles Ereignis und damit im Ergebnis als einen zeitlich mehr oder minder fest fixierten Vorgang angesehen hat. Es verweist damit den Treugeber wegen seines auf die Treuhandabrede gestützten Rechtseinwandes auf den ordentlichen Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht verkennt damit den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes. Dieses will den Interessenkonflikt zwischen dem Rückgabeberechtigten und demjenigen regeln, dem der restitutionsbelastete Vermögenswert derzeit rechtlich zugeordnet ist und der ihn daher behalten will. Dementsprechend muß die Treuhandabrede unverkürzt, also nicht nur bezogen auf den Zeitpunkt des treuhänderischen Erwerbs, sondern umfassend und damit auch in ihrer das "Behaltendürfen" beschränkenden Funktion in den Regelungszusammenhang des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG eingeordnet und dort berücksichtigt werden.

21

Daraus folgt freilich auch, daß der Treugeber in Fällen wie dem vorliegenden Rückgabeansprüche nur nach Maßgabe des Vermögensgesetzes und nicht auf zivilrechtlichem Wege geltend machen kann. Denn die Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne von § 1 VermG herbeigeführt worden sind, ist abschließend im Vermögensgesetz geregelt. Etwaige Ansprüche wegen zivilrechtlicher Mängel, die in einem inneren Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme stehen, werden durch diese Ausschließlichkeitswirkung des Vermögensgesetzes verdrängt (vgl. BVerwGE 96, 178). Anders verhält es sich nur, wenn ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn also in Wahrheit gar keine inhaltliche Konkurrenz zwischen vermögensrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüchen besteht. Davon ist dann auszugehen, wenn sich in dem betreffenden Mangel ein allgemeines, unrechtsunabhängiges Risiko des Rechtsverkehrs in der DDR verwirklicht hat (vgl. BGHZ 120, 204 (211) [BGH 12.11.1992 - V ZR 230/91];  121, 347 (354) [BGH 18.02.1993 - III ZR 20/92];  122, 204 (207) [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]). Der erkennende Senat hat sich im Grundsatz dieser Unterscheidung des Bundesgerichtshofs angeschlossen, wenn er auch für den Fall der Veräußerungen durch staatliche Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) den Kreis der in innerem Zusammenhang mit der Unrechtsmaßnahme stehenden zivilrechtlichen Mängel weiter zieht (vgl. BVerwGE 96, 178 einerseits und BGHZ 125, 125 [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92] sowie BGH, DtZ 1994, 345 andererseits). Folgerichtig versagt der Bundesgerichtshof von diesem Ansatz her dem früheren Rechtsinhaber zivilrechtliche Ansprüche und verweist ihn auf das Vermögensgesetz, wenn der Verstoß gegen Wirksamkeitsvorschriften gerade der Abwehr oder Milderung der Folgen der Unrechtsmaßnahme gedient hat, wie dies bei Scheingeschäften der hier in Rede stehenden Art der Fall ist (vgl. BGHZ 122, 204 [BGH 16.04.1993 - V ZR 87/92]; BGH, WM 1993, 1291; BGH, NJW 1993, 2530). Soweit der Bundesgerichtshof hiervon bei formunwirksamen treuhänderischen Geschäften eine Ausnahme gemacht und angenommen hat, daß in solchen Fällen vermögens- und zivilrechtliche Ansprüche nebeneinander bestehen (vgl. DtZ 1993, 249 = ZIP 1993, 952), kann der erkennende Senat ihm nicht folgen. Zwar ist richtig, daß hier bei Anwendung des Zivilrechts die Regelung des § 4 Abs. 2 VermGüber den redlichen Erwerb im Ergebnis nicht umgangen würde. Das ändert aber nichts daran, daß der allein in Betracht kommende zivilrechtliche Eigentumsherausgabeanspruch an die Nichtigkeit der Eigentumsübertragung und damit an den Unrechtstatbestand anknüpft, für den das Vermögensgesetz eine abschließende Regelung getroffen hat.

22

Ist somit das Bestehen der von den Beigeladenen bestrittenen Treuhandvereinbarung entscheidungserheblich, muß noch ermittelt werden, ob und gegebenenfalls welche Nebenabreden die Parteien des Kaufvertrages tatsächlich getroffen haben. Dies macht die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Tatsachengericht erforderlich.