Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1994, Az.: BVerwG 7 C 4/93
Vermögensfragen; Zunutzemachen; Rückgabe; Verfügung; Unredlichkeit; Ausübung eines Mangelberufs; Wissenmüssen; Fahrlässige Unkenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 4/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Greifswald - 03.12.1992 - AZ: 1 D 146/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 95, 108 - 116
- DB 1994, 1515-1516 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 743 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1359-1361 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 693 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1994, 488-492 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zunutzemachen i. S. des § 4 IIIc VermG verlangt einen besonderen Vorteil, der über die bloße Nutzung einer sich infolge einer Flucht bietenden Kaufgelegenheit hinausgeht.
2. § 4 IIIc VermG setzt eine Vermögensverfügung des früheren Eigentümers voraus.
3. Ausübung eines Mangelberufs (hier: Arzt) begründet keine persönliche Machtstellung i. S. des § 4 IIIb VermG.
4. Das Tatbestandsmerkmal "hätte wissen müssen" i. S. des § 4 IIIa VermG ist gleichbedeutend mit fahrlässiger Unkenntnis.
Tatbestand:
I. Die Kläger begehren die Rückübertragung des Nutzungsrechts an einem Grundstück und des Eigentums an einem auf dem Grundstück errichteten Haus nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen.
Die Kläger flüchteten im Jahre 1988 aus der DDR. Sie waren seinerzeit Inhaber eines im Jahre 1974 für persönliche Wohnbedürfnisse verliehenen Nutzungsrechts an einem volkseigenen Grundstück in W. und hatten unter Ausnutzung dieses Rechts ein Eigenheim auf diesem Grundstück errichtet. Nach ihrer Flucht wurde ihr Vermögen nach der Anordnung Nr. 2 vom 2O. August 1958 (GBl I S. 664) unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt, das Nutzungsrecht an dem Grundstuck wurde ihnen entzogen. Mit notariellem Vertrag vom 4. Juli 1989 verkaufte der Bürgermeister der Stadt W. das inzwischen volkseigene Eigenheim an die Beigeladenen für 66 020 M Grundlage des Preises war ein im staatlichen Auftrag erstelltes Gutachten, in dem der Zeitwert des Bauwerks mit 66 300 M ermittelt worden war. Der Kaufvertrag wurde am 12. Juli 1989 nach der Grundstücksverkehrsordnung genehmigt; am selben Tag verlieh der Rat des Kreises S. den Beigeladenen das Nutzungsrecht an dem Grundstück "entsprechend ihrer Bedürfnisse". Am 25. Juli 1989 wurden das Nutzungsrecht und die Beigeladenen als Eigentümer des Gebäudes in das Grundbuch eingetragen. Den Grund und Boden erwarben die Beigeladenen am 26. April 1990.
Den Antrag der Kläger auf Rückübertragung der ihnen entzogenen Rechte lehnte der Beklagte ab, weil die Beigeladenen die Vermögensgegenstände nach § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes - VermG - redlich erworben hätten, und stellte gleichzeitig fest, daß den Klägern ein Entschädigungsanspruch zustehe.
Dagegen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Sie haben sich darauf beruhen, daß die Beigeladenen beim Erwerb unredlich gewesen seien, weil sie sich ihre - der Kläger - von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage zunutze gemacht hätten. Der Beigeladene habe das Haus bereits besichtigt, als ihr später von einer Zwangsräumung betroffener Sohn noch darin gewohnt habe. Dessen Hilflosigkeit hätten die Beigeladenen ausgenutzt, um an das Eigentum heranzukommen. Den Erwerbern sei bekannt gewesen, daß das Haus nur deswegen zur Disposition gestanden habe, weil das Eigentum rechtswidrig entzogen worden sei. Der Beigeladene habe über ausgesprochen gute Beziehungen zu der damaligen Entscheidungsebene verfügt und sei genau über Anlaß und Hintergründe der "Kaufmöglichkeit" informiert gewesen. Er habe als Arzt unbedingt in der Ortschaft gehalten werden sollen und sei staatlicherseits als Kaufkandidat aufgedrängt worden. Interessenten aus der Verwandtschaft seien abgeblockt worden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kläger hätten grundsätzlich einen Rückgabeanspruch nach § 1 Abs. 1 a VermG, weil ihnen das Nutzungsrecht und das Gebäudeeigentum entschädigungslos entzogen worden seien; hinsichtlich des Eigenheims könnten sie sich zusätzlich auf § 1 Abs. 1 c VermG berufen. Die Rückgabe sei jedoch nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, weil die Beigeladenen das Gebäudeeigentum und das dingliche Nutzungsrecht redlich erworben hätten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, daß die Beigeladenen das Tatbestandsmerkmal der Unredlichkeit weder in Form der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG noch in anderer Weise erfüllten. Dabei habe sich das Gericht davon leiten lassen, daß nach Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes diejenigen Erwerber, die sich gemessen an den in der DDR formell bestehenden Rechtssätzen korrekt verhalten hätten und nicht selber teilungsbedingtes Unrecht verübt oder sich bewußt zunutze gemacht hätten, die erworbenen Rechte nicht verlieren sollten. Der Erwerb von Rechten an Vermögensgegenständen, von denen der Erwerber gewußt habe oder hätte wissen mussen, daß diese ohne Willen des ursprünglich Berechtigten veräußert worden seien, begründe daher noch keine Unredlichkeit. Vielmehr müsse - wie auch die Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG zeigten - zusätzliches Unrecht im Erwerbsvorgang selbst zum Ausdruck kommen oder in der Person des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs vorliegen. Den Tatbestand des § 4 Abs. 3 b VermG erfullten die Beigeladenen nicht. Hinweise auf eine Korruptionshandlung gebe es nicht. Sie hätten auch keine persönliche Machtstellung gehabt, die sie zu Lasten der Kläger hätten ausnutzen können. Ebensowenig seien die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 c VermG gegeben. Weder seien die Kläger getäuscht worden, noch sei ersichtlich, daß sie sich in einer von den Beigeladenen oder dritter Seite herbeigeführten Zwangslage befunden hätten. Im übrigen fehle es am Zunutzemachen im Sinne dieser Vorschrift, weil den Beigeladenen kein über den bloßen Erwerb des Vermögenswertes hinausgehender Vorteil erwachsen sei. Unredlich seien die Beigeladenen schließlich auch nicht im Hinblick auf § 4 Abs. 3 a VermG gewesen. Zwar habe die Aussage des als Zeugen gehörten damaligen Bürgermeisters ergeben, daß zu ihren Gunsten der Rat des Kreises, also ein an sich nicht zuständiges staatliches Organ, anstelle der Wohnungskommission auf die Wohnungsvergabe Einfluß genommen und infolgedessen eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis sowie die vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze nicht beachtet worden seien. Dies hätten die Beigeladenen aber nicht gewußt, und sie hätten es auch nicht wissen müssen. Der Verfahrensfehler sei ersichtlich in der Sphäre des Rates der Stadt oder der Kommunalverwaltung geblieben. Die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen sei auch nicht derart ungewöhnlich, daß sie den Verdacht hätten schöpfen müssen, sie sei nach dem Recht der damaligen DDR rechtswidrig gewesen. Das Tatbestandsmerkmal des "hätte wissen müssen" sei nur dann erfüllt, wenn ein besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit vorliege, gewissermaßen die positive Kenntnis vorsätzlich vermieden worden sei. Eine andere Auslegung würde den tatsächlichen Gegebenheiten in der damaligen DDR nicht gerecht werden. Hinweise dafür, daß außerhalb der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG ein Unredlichkeitsmerkmal erfüllt sein könnte, gebe es nicht.
Mit ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Revision erheben die Kläger Verfahrens- und Sachrügen. Sie beanstanden insbesondere die fehlerhafte Auslegung der Regelbeispiele des § 4 Abs. 3 VermG: Buchst. b dieser Vorschrift sei falsch angewendet worden, weil verkannt worden sei, daß der Arztberuf durchaus systemstützend und daher mit einer Machtstellung verbunden gewesen sei und der Beigeladene diese Machtstellung ausgenutzt habe. Insoweit habe das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Daneben greife entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch § 4 Abs. 3 c VermG ein. Sie seien in einer Zwangslage gewesen, weil sie keine Reisefreiheit genossen hätten. Im übrigen habe auch die Zwangslage ihres Sohnes Relevanz, die sich in seinem Kampf dokumentiert habe, dem Willen der Eltern entsprechend das Eigenheim für die Familie zu bewahren.
Schließlich begründe die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 a VermG die Unredlichkeit des Erwerbs durch die Beigeladenen. Die Feststellung des Gerichts, diese hätten die rechtswidrige Verwaltungspraxis bei der Vergabe der Wohnung weder genannt noch kennen müssen, sei nicht haltbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß nach 40 Jahren DDR die Zuständigkeiten in Wohnungsangelegenheiten jedermann bekannt gewesen seien. Selbst wenn man eine positive Kenntnis nicht annehmen wollte, hätten sie wissen müssen, daß die Vergabepraxis rechtswidrig gewesen sei. Für dieses Wissenmüssen reiche jede Form der Fahrlässigkeit aus. Aber selbst wenn man der restriktiven Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch das Verwaltungsgericht folge, seien die Anforderungen der Norm erfüllt. Die Beigeladenen hätten nie bestritten, davon gewußt zu haben, daß das ihnen überlassene Eigentum seinerzeit enteignet worden sei. Sie hätten auch ausdrücklich zugegeben, von den vielfältigen Bemühungen des Kreisarztes zu ihren Gunsten gewußt zu haben. Daher sei die Annahme lebensfremd, sie hätten die Vergabe der Wohnung an sie nicht in Verbindung mit dem ausgeübten Druck, mit der Enteignung und der plötzlichen Entscheidung des Bürgermeisters anstelle der zuständigen Kommission bringen müssen. Die Beigeladenen hätten sogar eingeräumt, über die "normale" Vergabepraxis unterrichtet gewesen zu sein; dann sei ihnen aber auch aufgefallen, daß es in ihrem Fall Sonderregelungen gegeben habe.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und weist darauf hin, daß es um drei Verwaltungsakte der zuständigen staatlichen Organe gehe, nämlich um die Enteignung des Gebäudeeigentums, den Entzug des Nutzungsrechts und die Wohnraumzuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung. Obwohl die Enteignung des Gebäudeeigentums wie der Entzug des Nutzungsrechts seien entsprechend den anzuwendenden gesetzlichen Regelungen erfolgt. Lediglich über die Wohnungszuweisung habe der Bürgermeister anstelle der Wohnungskommission entschieden. Es könne jedoch nicht vermutet werden, daß die Wohnungskommission die Entscheidung des Bürgermeisters nicht gebilligt habe. Die Beigeladenen hätten weder Einfluß auf die Verwaltungsakte der zuständigen Organe gehabt noch erkennen können, daß die Wohnraumzuweisung auf einer Einzelentscheidung anstatt einer kollektiven Entscheidung beruht habe.
Auch die Beigeladenen halten die Revision nicht für begründet. Sie tragen vor: Der Arztberuf sei in der DDR nicht generell systemstützend gewesen. Zwar habe man wegen der medizinischen Unterversorgung versucht, die Ärzte auf dem Land zu binden. Hieraus könne aber keine persönliche Machtstellung des einzelnen Arztes abgeleitet werden. Entgegen den Behauptungen der Kläger hätte deren Sohn keine Wohnraumzuweisung für das Eigenheim erhalten können, weil er alleinstehend gewesen sei. Deshalb wäre er auch niemals in den Kreis der möglichen Käufer aufgenommen worden. Der zuständige Rat habe durch die Bereitstellung einer Zweiraumwohnung, die dem Sohn der Kläger als Einzelperson zugewiesen worden sei, gerade verhindert, daß eine Zwangslage für ihn eingetreten sei.
Der Oberbundesanwalt stimmt im Ergebnis dem angegriffenen Urteil zu, vertritt jedoch die Auffassung, bei der Anwendung des § 4 Abs. 3 a VermG reiche für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "hätte wissen müssen" jede Form der Fahrlässigkeit aus.
Entscheidungsgründe
Die Kläger sind zwar im Hinblick auf die von ihnen beanspruchten Vermögenswerte Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes (1.); eine Rückübertragung ist jedoch ausgeschlossen, denn die Beigeladenen haben diese Werte nach § 4 Abs. 2 VermG redlich erworben (2.).
1. Die Kläger sind anspruchsberechtigt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil sie das Grundstücksnutzungsrecht und das Gebäudeeigentum durch eine Maßnahme nach § 1 VermG verloren haben. Einschlägig ist hier § 1 Abs. 1 a VermG, der den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes für Ansprüche an Vermögenswerten eröffnet, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Das ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich beider beanspruchten Rechte geschehen.
Das Vermögen der Kläger wurde entsprechend der "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen" vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) staatlicher Verwaltung unterworfen und das ihnen verliehene Nutzungsrecht nach § 290 Abs. 1 ZGB entzogen. Damit ging nach § 290 Abs. 2 ZGB auch das Gebäude in Volkseigentum über. Dabei handelte es sich um entschädigungslose Enteignungen. Zwar schreibt § 290 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZGB eine Entschädigung für den Rechtsentzug vor. Diese ist jedoch bei "Republikflüchtlingen" generell unterblieben, was das Verwaltungsgericht als allgemeinkundig bezeichnet hat, ohne daß dagegen Einwände erhoben worden wären oder sonst ersichtlich sind. Die staatlich vorgegebene allgemeine Nichtanwendung einer Entschädigungssnorm für einen abstrakt-generellen Kreis von Fällen muß der Nichtexistenz der Norm gleichgesetzt werden. Es kommt daher nicht darauf an, ob "entschädigungslos" im Sinne des § 1 Abs. 1 a VermG eine tatsächliche (so Wasmuth, VIZ 1993, 1 (2 ff.); Motsch, VIZ 1993, 41 (44 ff.)) oder eine normative Betrachtungsweise vorschreibt (so Fieberg/Reichenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstegen, Vermögensgesetz, Rn. 17 zu § 1; Säcker/Hummert, Münchener Kommentar, Rn. 1081 zum Einigungsvertrag). Der entschädigungslose Rechtsverlust war auch teilungsbedingt, so daß ebensowenig geklärt zu werden braucht, ob dies eine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ist (vgl. dazu neben den genannten Fundstellen auch Kimme, Offene Vermögensfragen, Rdnrn. 3 ff. zu § 1 VermG mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsgrundlage der Maßnahme, § 290 Abs. 1 ZGB, verlangt allerdings ihrem Wortlaut nach lediglich, daß das volkseigene Grundstück nicht bestimmungsgemäß genutzt wird, enthält also keine Tatbestandsmerkmale, die speziell an teilungsbedingte Umstände anknüpfen. Da die Norm aber offenbar nur in Fällen des Wegzugs aus der DDR angewendet wurde, bewirkte sie in der Praxis keinen Nachteil, der jeden treffen konnte, der die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllte. Vielmehr wurde sie systematisch ausschließlich zur Diskriminierung von "Republikflüchtlingen" eingesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 a VermG für beide entzogenen Vermögensgegenstände bejaht. Anwendbar ist daneben für das Gebäudeeigentum § 1 Abs. 1 c VermG, weil der verfügungsberechtigte Rechtsträger - der Rat der Stadt W. - das Haus, nachdem es volkseigen geworden war, an die Beigeladenen veräußert hat.
2. Eine Rückübertragung der Vermögensgegenstände auf die Kläger kommt jedoch nach § 4 Abs. 2 VermG nicht in Betracht, weil die Beigeladenen bei ihrem Erwerb redlich waren und die dem Erwerb zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte - der Abschluß des Kaufvertrages und die Verleihung des Nutzungsrechts - vor dem Stichtag des 18. Oktober 1989 stattgefunden haben. Die Beigeladenen erfüllen weder die Voraussetzungen der in § 4 Abs. 3 VermG genannten Fälle, die eine Redlichkeit des Erwerbers regelmäßig ausschließen, noch sind aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts andere Umstände erkennbar, aus denen auf ihre Unredlichkeit geschlossen werden könnte.
a) Unredlich ist nach § 4 Abs. 3 b VermG ein Rechtserwerb in der Regel, wenn er darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat. Anhaltspunkte dafür, daß der Beigeladene eine persönliche Machtstellung innehatte, sind ebensowenig vorhanden wie dafür, daß er eine solche Machtstellung zugunsten der Beigeladenen ausgenutzt hätte. Der Beigeladene war weder Funktionsträger von Staat oder Partei, noch hatte er eine einflußreiche Position in einer mit dem Staats- oder Parteiapparat verbundenen Massenorganisation. Maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung der staatlichen Organe zu seinen und seiner Ehefrau Gunsten hatte allerdings der Umstand, daß er als Arzt einer Berufsgruppe angehörte, die wegen der medizinischen Unterversorgung auf dem Lande als gesellschaftlich besonders wichtig betrachtet wurde. Darin kann aber keine persönliche Machtstellung im Sinne des Gesetzes gesehen werden. Diese setzt zwar nicht unbedingt eine formal herausragende Position in der Staats- oder Parteihierarchie voraus, ausreichen können gute Beziehungen zu maßgeblichen Personen (vgl. Barkam/Wittmer in: Rädler/Raupach/Bezzenberger. Vermögen in der ehemaligen DDR, § 4 VermG, Rn. 68). Erforderlich ist aber immer ein in der Person des Erwerbers liegender Umstand, der ihm einen "unsachlichen" Einfluß auf die zu treffende Entscheidung gab. Dazu reichte es nicht aus, Angehöriger eines gesuchten Berufes zu sein. Trotz der damit verbundenen Vorteile ergab sich allein daraus noch keine Teilhabe am herrschenden staatlichen oder gesellschaftlichen Beziehungsgeflecht.
Das Verwaltungsgericht hatte auch keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang über die festgestellten Tatsachen hinaus weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen. Die insoweit erhobene Aufklärungsrüge der Kläger, die auf eine Vernehmung des Kreisarztes Dr. E. zielt, ist nicht berechtigt. Es bestanden keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß es zwischen dem Beigeladenen und seinem Vorgesetzten über das Dienstverhältnis hinaus Beziehungen gab, die der Beigeladene in seinem Sinne hätte nutzen können. Daß ein Vorgesetzter sich für die Belange seines Untergebenen bei der Wohnungssuche einsetzt, hält sich im Rahmen der üblichen dienstrechtlichen Fürsorge und ist regelmäßig kein Indiz für unlautere Machenschaften. Selbst wenn Dr. E. über Gebühr Druck auf die für die Wohnungsverteilung maßgeblichen Personen ausgeübt haben sollte, wäre dies kein Hinweis darauf, daß der Beigeladene den Vorgang in irgendeiner Weise steuernd beeinflußt oder gar beherrscht hätte. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um von einer Machtstellung zu sprechen.
b) Der Erwerb war auch nicht unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 c VermG; denn er war nicht davon beeinflußt, daß sich die Beigeladenen eine von ihnen selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung der ehemaligen Eigentümer zunutze gemacht hätten.
Eine Täuschung der Kläger scheidet nach den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts von vornherein aus. Aber auch eine Zwangslage, welche die Beigeladenen ausgenutzt hätten, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar. § 4 Abs. 3 c VermG verlangt, daß die Täuschung oder Zwangslage Einfluß auf den Erwerbsvorgang gehabt hat, und setzt damit voraus, daß Willensmängel der früheren Eigentümer mitursächlich für den Erwerb gewesen sind. Das bedeutet, daß die Alteigentümer in irgendeiner Weise über den Vermögensgegenstand verfügt haben müssen; denn nur dann können Willensmängel relevant sein. § 4 Abs. 3 c VermG erfaßt daher nur die Fälle, in denen der Eigentümer den Vermögensgegenstand aufgrund Drucks oder Irrtums veräußert oder in anderer Weise weggegeben hat. Dies ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben ihr Anwesen verlassen, ohne darüber zu verfügen.
Selbst wenn man aber in dem bloßen Zurücklassen des Eigenheims eine "Verfügung" in diesem Sinne sähe und folgerichtig als Zwangslage ausreichen ließe, daß sie nur in dieser Weise ihre durch den Staat beschränkte Ausreisefreiheit verwirklichen konnten, wäre der Tatbestand des § 4 Abs. 3 c VermG nicht erfüllt; denn die Beigeladenen haben sich diese Zwangslage nicht zunutze gemacht. Für ein solches Zunutzemachen reicht es nicht aus, daß die Flucht der Kläger erst den Erwerb des Hauses durch die Beigeladenen ermöglichte (so aber Säcker/Busche, Münchener Kommentar, Rn. 1246 zum Einigungsvertrag). Andernfalls wäre ein redlicher Erwerb von Gegenständen, die Republikflüchtlinge zurückgelassen hatten, praktisch unmöglich gewesen, weil der Erwerber im Regelfall wußte, daß die Veräußerung ohne den Willen der Flüchtigen erfolgte (vgl. die amtlichen Erläuterungen der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/7831, S. 6 ff.). Eine solche Auslegung widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, der als gemeinsames Merkmal der Fallgruppen unredlichen Erwerbs die sittlich anstößige Manipulation beim Erwerbsvorgang gesehen hat (BT-Drucks. a.a.O.). Der Unredlichkeit muß vielmehr ein anstößiges Verhalten im Sinne einer moralischen Verwerflichkeit zugrunde liegen, für die die bloße Kenntnis der Zwangssituation des Alteigentümers nicht ausreichen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 1; Kimme, a.a.O., Rn. 123 zu § 4 VermG). Das Merkmal des Zunutzemachens setzt daher voraus, daß der Erwerber einen besonderen Vorteil aus der Situation gezogen hat, der über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgeht. Dafür gibt es hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte. Danach haben die Beigeladenen das Gebäude zum amtlich festgestellten Schätzpreis erworben.
Der Hinweis der Kläger, ihr volljähriger Sohn habe das Haus räumen müssen, ergibt nach dem Gesagten ebenfalls kein Zunutzemachen dieser Situation durch die Beigeladene; demgemäß kann offenbleiben, ob diese Räumung überhaupt als eine die Kläger selbst betreffende Zwangslage angesehen werden könnte.
Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die Annahme eines unredlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 3 a VermG verneint.
Nach den dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Feststellungen ist der Bürgermeister der Stadt W. von einer Weisung des Rats des Kreises ausgegangen und hat daher die Wohnung den Beigeladenen ohne Beteiligung der beim Rat der Stadt gebildeten Kommission zugewiesen. Die Beteiligung der Wohnungskommission bei der Wohnraumverteilung war jedoch nach § 9 Abs. 3 i. V. m. den §§ 17 ff. der Wohnraumlenkungsverordnung - WLVO - vom 16. Oktober 1985 (GBl I S. 301) vorgeschrieben; die Entscheidung selbst war nach § 36 Abs. 1 der Verordnung durch den Bürgermeister oder bei Städten durch das für Wohnungspolitik zuständige Mitglied des Rates oder den Leiter des Fachorgans zu treffen.
Der Senat geht zugunsten der Kläger davon aus, daß die bewußte Nichtbeteiligung der Wohnungskommission als Verfahrensverstoß von der Vorschrift des § 4 Abs. 3 a VermG erfaßt wird, er läßt damit offen, ob die genannte Bestimmung nur Verfahrensverstöße von einigem Gewicht erfaßt, die in der Absicht begangen worden sind, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen und ob - bejahendenfalls - das Vorgehen des Bürgermeisters in diesem Sinne beachtlich war. § 4 Abs. 3 a VermG ist hier nämlich schon deshalb nicht anwendbar, weil den Beigeladenen der begangene Verfahrensverstoß nicht zugerechnet werden kann.
aa) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es fehle jeder Hinweis dafür, daß die Beigeladenen die konkrete Verfahrensweise bei der Entscheidungsfindung gekannt hätten. Diese Feststellung ist für den Senat bindend; denn ihr liegt kein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze zugrunde. Einen solchen Mangel rügen die Kläger sinngemäß, wenn sie geltend machen, daß nach rund 40 Jahren DDR jedermann die Zuständigkeiten in Wohnungsangelegenheiten bekanntgewesen seien. Selbst wenn man unterstellt, daß dies auch für die Beigeladenen zutrifft, mußten sie deshalb nicht wissen, daß in ihrem Fall nicht dementsprechend verfahren worden war. Aus der Tatsache, daß der Bürgermeister ihnen gegenüber als Entscheidungsträger auftrat, ergab sich weder zwingend, daß intern Beteiligungsvorschriften verletzt worden waren, noch daß er nicht im Auftrag des Rates der Stadt, sondern auf eine - von ihm als solche verstandene - Weisung des Kreises handelte.
Zu Unrecht beanstanden die Kläger in diesem Zusammenhang, daß der für die Wohnungsvergabe unmittelbar zuständige Bedienstete M., der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts neben dem Bürgermeister mit der Sache befaßt war, nicht als Zeuge gehört worden sei. Da sie einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hatten, können sie einen Aufklärungsmangel nur dann mit Erfolg rügen, wenn sich die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme aufgedrängt hätte. Davon kann keine Rede sein. Keiner der Beteiligten hatte während des Verfahrens je behauptet, noch gab es andere Anhaltspunkte dafür, daß dieser Zeuge Angaben dazu hätte machen können, inwieweit die Beigeladenen in das konkrete verwaltungsinterne Verfahren eingeweiht waren. Vielmehr hatten in den Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten immer nur Kontakte zwischen den Beigeladenen und dem Bürgermeister selbst eine Rolle gespielt.
Erfolglos bleibt auch die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beigeladenen selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hätten, wegen des Objekts zum Rat des Kreises geladen worden zu sein, und ihnen daher dessen unzulässiges Eingreifen in den Entscheidungsprozeß bekanntgewesen sei. Mit dieser Rüge sind sie schon deswegen ausgeschlossen, weil sie verspätet erhoben wurde. Im übrigen ergab sich aus dieser Vorladung nicht zwingend, daß der Rat des Kreises die Entscheidung über die Wohnungszuweisung an sich gezogen hatte. Immerhin war er für die Verleihung des Nutzungsrechts zuständig, eine Entscheidung, die im Zusammenhang mit der Wohnungszuweisung zu treffen war.
bb) Die Beigeladenen hätten auch nicht wissen müssen, daß die Wohnungsvergabe nicht korrekt erfolgt war.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allerdings das Tatbestandsmerkmal "hätte wissen müssen" kein Synonym für grobe Fahrlässigkeit. Die in § 122 Abs. 2 BGB enthaltene Legaldefinition deutet vielmehr darauf hin, daß diese Formel jede Stufe der Fahrlässigkeit erfaßt (so zu Recht Barkam/Wittmer, a.a.O., Rn. 65 zu § 4 VermG; anderer Ansicht Kimme, a.a.O., Rn. 117 zu § 4 VermG). Den amtlichen Erläuterungen der Bundesregierung zu dieser Vorschrift (a.a.O. S. 6) läßt sich ebenfalls nichts dafür entnehmen, daß der Wortlaut der Norm eingeschränkt im Sinne einer qualifizierten Fahrlässigkeit zu verstehen wäre.
Trotz dieses Rechtsirrtums hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 a VermG zutreffend verneint. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Beigeladenen hätten den Verfahrensmangel nicht kennen müssen, weil er sich ersichtlich allein in der Sphäre des Rates der Stadt oder der Kommunalverwaltung zugetragen habe und nähere Erkenntnisse darüber nicht nach außen gedrungen seien; zudem sei die Wohnungszuweisung an einen Arzt, der im Ort gehalten werden sollte, nicht derart ungewöhnlich gewesen, daß die Beigeladenen hätten Verdacht schöpfen müssen. Diese Feststellungen lassen nicht nur den Schluß zu, daß der Unkenntnis der Beigeladenen keine außergewöhnlich schwere Sorgfaltspflichtverletzung zugrunde liegt, sie ergeben vielmehr auch, daß jeglicher Schuldvorwurf ausscheidet. Es liegt auf der Hand, daß ein Kennenmüssen intern gebliebener Verwaltungsabläufe jedenfalls dann nicht verlangt werden kann, wenn das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar aus dem vorgegebenen rechtlichen Rahmen fällt. So verhielt es sich aber hier; denn es war - wie der Vortrag der Kläger selbst belegt - allgemeinkundig, daß insbesondere die ländlichen Gebiete der DDR medizinisch unterversorgt waren und daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran vorhanden war, diesem Mißstand durch dauerhafte Ansiedlung von Ärzten oder die Verhinderung ihres Wegzugs abzuhelfen. Die Zuteilung von Wohnungen an diese Berufsgruppe entsprach daher einem dringenden "gesellschaftlichen, sozialen und volkswirtschaftlichen Erfordernis" und hielt sich somit durchaus in dem durch § 10 Abs. 1 Satz 1 WLVO vorgegebenen materiellen Rahmen.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die konkrete Verfahrensweise im Falle der Beigeladenen sei in der Sphäre der Verwaltung geblieben und nicht nach außen gedrungen, verstößt auch nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze. Die Kläger sind dieser Auffassung, weil die Beigeladenen gewußt hätten, daß Obermedizinalrat Dr. E. sich für sie eingesetzt habe und der Sohn der Kläger das Haus zwangsweise räumen mußte. Der bloße Umstand, daß ein Dienstvorgesetzter sich für die Wohnungsvergabe an einen Untergebenen nachhaltig einsetzt, zwingt ebensowenig zu der Annahme, daß damit auch die konkreten verwaltungsinternen Entscheidungsabläufe bekannt oder jedenfalls offensichtlich sind, wie die Räumung des bisherigen Wohnungsinhabers; denn auch diese hatte keinen unmittelbaren Bezug zu der Frage, ob die internen Zuständigkeiten bei der Wohnraumvergabe gewahrt waren. Anders verhielte es sich nur dann, wenn bekanntgewesen wäre oder wenigstens nahegelegen hätte, daß die Wohnungskommission mit einer Räumung des Hauses durch den Sohn nicht einverstanden gewesen wäre. Auch dafür gibt es keine Anhaltspunkte.