Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.09.1982, Az.: BVerwG 8 B 66.82
Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung; Steuerbegünstigung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; Eignung einer Wohnung zur Dauernutzung; Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung von Sondereigentum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 66.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16211
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 GebBefrG
- Abs. 4a GebBefrG
- § 3 Abs. 1 Nr. 1c GebBefrG
- § 27 Wohnungsmodernisierungsgesetzes v. 23.8.1976
- § 3 Abs. 2 S. 1 WEG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung bestimmter, bisher ungeklärter, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftiger Fragen des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In welcher Richtung dies zutreffen soll, muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die mit der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen verleihen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da die entscheidungserhebliche Rechtslage, soweit sie nicht unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist und keiner weiteren Darlegung in dem von der Klägerin erstrebten Revisionsverfahren bedarf.
Unmittelbar dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 a i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 c des Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau vom 30. Mai 1953 (BGBl. I S. 273), zuletzt geändert durch § 27 des Wohnungsmodernisierungsgesetzes vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429), - GebBefrG - zu entnehmen ist, daß die von der Klägerin begehrte Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nicht erteilt werden darf, wenn die Wohnung der Klägerin nicht steuerbegünstigt im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist. Der Zweck der Gebührenbefreiung besteht - wie der beschließende Senat im Urteil vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 82.79 - (Buchholz 454.44 GebBefrG Nr. 1 S. 1 [5 f.]) dargelegt hat -gerade in ihrer Verknüpfung mit dem öffentlich geförderten oder - wie hier erheblich - steuerbegünstigten Wohnungsbau im Sinne des jetzt anzuwendenden Zweiten Wohnungsbaugesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GebBefrG). Diese eindeutige rechtliche Ausgangslage verkennt die Klägerin mit ihrem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Oktober 1980 - II R 117/79 -. Der Bundesfinanzhof hat in jenem Urteil die Ansicht vertreten, das Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) habe eine andere Zielsetzung als das Zweite Wohnnungsbaugesetz; es diene nicht der Linderung der Wohnungsnot, sondern der Vermögensbildung, daneben der Verfolgung städtebaulicher, wohnungspolitischer und arbeitsmarktpolitischer Ziele; der Gesetzgeber habe damit Abstand von der Koppelung an das Zweite Wohnungsbaugesetz genommen. Diese Erwägungen lassen sich auf das Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau wegen der darin nach wie vor ausdrücklich vorgesehenen Koppelung der Gebührenbefreiung an die Voraussetzung der Steuerbegünstigung nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Wohnungsbaugesetzes ersichtlich nicht übertragen.
Steuerbegünstigt im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist eine Wohnung nur dann, wenn sie tatsächlich und (bau-)rechtlich zur Dauernutzung geeignet ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (Urteile vom 3. Dezember 1975 - BVerwG VIII C 20.75 - BVerwGE 50, 29 [31 f.], vom 17. März 1976 - BVerwG VIII C 48.75 - Buchholz 454.4 § 1 II. WoBauG Nr. 1 S. 1 f., vom 27. April 1977 - BVerwG VIII C 43.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 17 S. 17 [21], vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 14.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 22 S. 43 [44], vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 1.80 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 9 S. 8 [12]) und aus dem mit der Förderung des Wohnungsbaus erstrebten doppelten Ziel hergeleitet, sowohl die Wohnungsnot zu beheben als auch zugleich die Bürger durch Bildung von Einzeleigentum mit dem Grund und Boden zu verbinden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 II. WoBauG). Daran ist angesichts der unveränderten Zielsetzung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes festzuhalten. Einer erneuten Prüfung dieser bereits geklärten Frage in einem Revisionsverfahren bedarf es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht.
Das angefochtene Urteil verneint die rechtliche Eignung der Wohnung der Klägerin zur Dauernutzung mit der Erwägung, die Wohnung sei bauaufsichtlich nur als "Ferienappartement" genehmigt worden und dürfe wegen dieser Einschränkung der bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung nur als Ferien- und nicht als Dauerwohnung genutzt werden. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entspricht der von ihm zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Senats, der im Hinblick auf die rechtliche Unzulässigkeit dauernden Bewohnens (durch dieselbe Person) Ferienhäusern und Ferienwohnungen die Anerkennung als steuerbegünstigt im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes wiederholt versagt hat (Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.79 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 [27] mit weiteren Nachweisen). Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob nach dem Wohnungseigentumsgesetz Wohnungseigentum gebildet werden kann, das nicht Dauernutzungszwecken dient, würde in dem von der Klägerin erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungsunerheblich nicht zu klären sein, weil sich zugunsten der Klägerin auch dann offensichtlich nichts änderte, wenn an Ferienappartements in hotelähnlichen Häusern, die nicht zum dauernden, sondern nur zum zeitweiligen Wohnen und insbesondere auch zur Vermietung an Feriengäste zugelassen sind, nur Teileigentum begründet werden könnte. Eine insoweit fehlerhaft vorgenommene Grundbucheintragung von Wohnungseigentum statt Teileigentum vermag die bestandskräftig festgesetzte baurechtliche Nutzungsbeschränkung nicht auszuräumen. Gleiches gilt für die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Die nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) der Eintragungsbewilligung als Anlage beizufügende Bescheinigung der Baubehörde, "daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen", dient nach dem eindeutigen Wortlaut und dem ebenfalls eindeutigen Sinnzusammenhang des Gesetzes ausschließlich als urkundlicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, daß "die Wohnungen [sc. als Sondereigentum] ... in sich abgeschlossen sind" (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WEG). Eine darüber hinausgehende verbindliche Aussage über den Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung des Sondereigentums enthält die Abgeschlossenheitsbescheinigung von Gesetzes wegen nicht. Damit erledigt sich zugleich der Hinweis der Klägerin auf die vermeintliche Möglichkeit einer analogen Anwendung von § 21 Abs. 1 BBauG. Diese Feststellungen bedürfen keiner Bestätigung in einem Revisionsverfahren, da sie sich unmittelbar aufgrund des Gesetzes treffen lassen.
Damit erweist sich zugleich das Beschwerdevorbringen als offenbar unzutreffend, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1980 - BVerwG 8 C 82.79 - (a.a.O.) ab, weil die Bindungswirkung der der Klägerin erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung den Beklagten auch zur Erteilung der Gebührenfreiheitsbescheinigung zwinge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.
Noack
Dr. Silberkuhl