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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.04.1980, Az.: BVerwG 8 C 82.79

Steuerbegünstigte Wohnung; Bescheinigungsbehörde; Gebührenbefreiung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 82.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 13.05.1977 - AZ: 1 A 70/77
OVG Niedersachsen - 03.05.1979 - AZ: III A 149/77

Fundstellen

  • BVerwGE 60, 111 - 118
  • DVBl 1980, 881-882 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1980, 250

Amtlicher Leitsatz

Hängt die Ausstellung einer Bescheinigung über die Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GebBefrG davon ab, daß eine Wohnung steuerbegünstigt ist, so ist die Bescheinigungsbehörde an den Bescheid über die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung gebunden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Bermel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 3. Mai 1979 wird aufgehoben.

Ferner werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 1977 und der Bescheid vom 25. August 1976 und der dazugehörige Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1977 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Bescheinigung zur Erlangung der Gebührenbefreiung betreffend das Wohnungserbbaurecht in Lübeck-Travemünde, T. Allee ... Wohnung Nr. ... zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erstrebt eine Gebührenfreiheitsbescheinigung für die Wohnung Nr. ... in dem Gebäude Lübeck-Travemünde, T.-Allee ....

2

Die Klägerin sowie die H. GmbH & Co. errichteten als Miterbbauberechtigte auf dem Erbbaugrundstück Lübeck-Travemünde, T.-Allee ... u.a. ein Hotel- und Kongreßgebäude mit Dachrestaurant, Appartementwohnungen, Leuchtfeuer und Sammelgarage. Die Bauherren räumten der Klägerin u.a. das Wohnungserbbaurecht an den Appartementwohnungen ein. Zu diesen Wohnungen gehört die hier umstrittene durch Teilung des Erbbaurechts der Klägerin gebildete (Erbbau) Wohnung Nr. .... Der Beklagte hat Deinen Teil der Wohnungen, darunter die Wohnung Nr. ... durch Bescheid vom 3. Oktober 1975 als steuerbegünstigt anerkannt. Außerdem hat er u.a. für diese Wohnung am 17. Mai 1973 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erteilt und mit Schlußabnahmeschein vom 6. März 1974 die Ingebrauchnahme u.a. dieser Wohnung erlaubt. Die Wohnung hat nach der Wohnflächenberechnung der Bauherren eine Wohnfläche von rund 27,70 qm. Sie umfaßt einen 15,34 qm großen Wohnraum, eine 3,02 qm große Kochnische, einen 1,61 qm großen Flur und einen 0,90 qm großen Abstellschrank, ein 3,88 qm großes Bad und eine Loggia mit einer anrechenbaren Wohnfläche von 2,89 qm.

3

Der Beklagte hat anläßlich des Verkaufs der Wohnung Nr. ... an den Steuerberater B. unter dem 30. September 1975 eine Bescheinigung über die Grunderwerbsteuerbefreiung und eine solche über Gebührenbefreiung erteilt sowie am 21. Oktober 1975 eine erneute Gebührenfreiheitsbescheinigung ausgestellt. Nach der Aufhebung dieses Kaufvertrages hat die Klägerin die Wohnung mit Kaufvertrag vom 20. Juni 1976 an die Kaufleute Gunnar Ba. und Rolf H. Bi. verkauft, die dem Beklagten unter dem 20. Juni 1976 bestätigten, die Wohnung werde unmittelbar nach ihrer Fertigstellung in Eigennutzung genommen.

4

Unter dem 21. Juni 1976 haben die Käufer Ba. und Bi. beantragt, eine Bescheinigung über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer sowie zwei Bescheinigungen über die Gebührenbefreiung anläßlich der Eintragung und der nachfolgenden Löschung einer Grundschuld der Landesbank Schleswig-Holstein - Girozentrale - in Kiel in Höhe von 62.000 DM auszustellen.

5

Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 25. August 1976 ab. Der Widerspruch der Kaufleute Ba. und Bi. wurde mit Bescheid vom 18. November 1976 zurückgewiesen. Ba. und Bi. haben darauf beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, sie jedoch später wieder zurückgenommen.

6

Am 17. März 1976 beantragte die Klägerin, ihr für die Eintragung eines Grundpfandrechtes über 62.000 DM zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein - Girozentrale - in Kiel zur Finanzierung des Kaufpreises eine Gebührenfreiheitsbescheinigung zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1976 mit der Begründung ab, die Wohnung sei nicht steuerbegünstigt. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25. August 1976 sowie den Widerspruchsbescheid des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Januar 1977 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Gebührenfreiheitsbescheinigung für die Wohnung Nr. ... in Lübeck-Travemünde, T.-Allee ... zu erteilen.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

8

Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Die Klägerin könne die Gebührenfreiheitsbescheinigung nicht deshalb verlangen, weil der Beklagte die Wohnung als steuerbegünstigt anerkannt habe. Die Ausstellung der Bescheinigung sei davon abhängig, daß die Wohnung im Sinne der jeweils anzuwendenden Wohnungsbauvorschriften steuerbegünstigt sei. Der Anerkennungsbescheid stelle diesen Rechtszustand lediglich fest. Jedoch könnten die Folgen einer Anerkennung als steuerbegünstigt dahingestellt bleiben. Mangels einer gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Rechtswirkungen von fehlerhaften Anerkennungsbescheiden bei der Ausstellung der Gebührenfreiheitsbescheinigung begrenzen können, indem sie davon absehe, auf deren Grundlage die Gebührenfreiheitsbescheinigung zu erteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf geprüft, ob die Wohnung Nr. ... als steuerbegünstigt anerkannt werden könne. Es hat diese Frage verneint, weil die Wohnung zu klein sei, um für die beiden Erwerber als Dauerwonnstätte zu dienen. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner gemeint, der Wohnung fehle auch die für eine Dauernutzung durch einen 2-Personenhaushalt unerläßliche Mindestausstattung, wie ausreichender Abstellraum innerhalb der Wohnung und ausreichender Keller- oder entsprechender Ersatzraum. Die Klägerin könne sich nicht auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumgesetz berufen. Es sei auch nicht entscheidend, daß der Beklagte für die Wohnung sowie für andere Wohnungen gleicher Größe bereits Gebührenfreiheitsbescheinigungen erteilt habe.

9

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt.

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Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem Klagantrag erster Instanz zu erkennen,

11

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

12

Die Klägerin führt aus, durch die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt sei ihre Förderungswürdigkeit festgestellt. Sie könne nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Die Wohnung eigne sich auch als Daueraufenthalt für einen 2-Personenhaushalt. Da sie sich tatsächlich zur Dauernutzung eigne, müsse sie auch aus Rechtsgründen als zu dauernder Benutzung geeignet angesehen werden. Die Ausstattung der Wohnung entspreche den Erfordernissen über die Mindestausstattung im öffentlich geförderten und sozialen Wohnungsbau.

13

Weiter meint die Klägerin, auch die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 17. Mai 1973 binde den Beklagten im Verfahren über die Erteilung der begehrten Bescheinigung.

14

Der Oberbundesanwalt hält die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt im vorliegenden Verfahren für bindend.

15

Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.

16

II.

Die Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Es hätte ihr stattgeben sollen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen materiellrechtlichen Anspruch auf Ausstellung der begehrten Gebührenfreiheitsbescheinigung.

17

Die Klägerin will eine Bescheinigung über die Befreiung von Gebühren, die für die Eintragung eines Grundpfandrechtes in Höhe von 62.000 DM zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein - Girozentrale - in Kiel im Wohnungserbbaugrundbuch für die Wohnung Nr. 298 b anfallen. Dieser Antrag liegt der Klage zugrunde, auf die es keinen Einfluß hat, daß das Grundpfandrecht wieder gelöscht wurde. Die Bescheinigung ist nach allgemeiner Auffassung ein Verwaltungsakt. Sie stützt sich, weil nichtkommunaler steuerbegünstigter Wohnungsbau in Rede steht, auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Gebührenbefreiung beim Wohnungsbau - GebBefrG - vom 30. Mai 1953 (BGBl. I S. 273) in der zuletzt durch Art. IV des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 945) geänderten Fassung. Die durch § 27 des Wohnungsmodernisierungsgesetzes vom 23. August 1976 (BGBl. I S. 2429) herbeigeführte Änderung ist hier nicht einschlägig. Die Klägerin kann den Erlaß des von ihr begehrten Verwaltungsakts beanspruchen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

18

Das Gesetz, das in § 1 die sachliche und in § 2 die persönliche Gebührenbefreiung behandelt, regelt in § 3 Beweisfragen. Ob es sich um ein gebührenbefreites Geschäft handelt, hat die über den Gebührenansatz befindende Stelle (Gebührenbehörde) zu entscheiden. Ihr sind die Voraussetzungen für eine Befreiung nachzuweisen. Das kann durch alle dienlichen Beweismittel geschehen, deren Beweiswert von der Gebührenbehörde frei zu würdigen ist. Zusätzlich dazu sieht das Gesetz in § 3 Abs. 1 zwar nicht notwendige aber zweckmäßige Beweismittel vor, deren Vorlage der Gebührenbehörde die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung ohne weitere Prüfung nachweist. Infolge dieser umfassenden Beweiswirkung kann die die Bescheinigung ausstellende Bescheinigungsbehörde den Antragsteller nicht darauf verweisen, er könne der Gebührenbehörde die Befreiungsvoraussetzungen auch auf anderem Wege nachweisen. Auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung besteht vielmehr ein materiellrechtlicher Anspruch, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen vorliegen. Die Gebührenbehörde darf andererseits aber auch keine Bescheinigung verlangen, wenn der Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen durch andere Beweismittel gelingt, da die Bescheinigung nicht das allein zugelassene Beweismittel ist.

19

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GebBefrG. Sie hat daher einen materiellrechtlichen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung, für dessen Erfüllung der Beklagte sachlich zuständig ist, wie das Oberverwaltungsgericht in Anwendung von Landesrecht seinem Urteil zugrunde gelegt hat.

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Anspruchsberechtigt ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GebBefrG der Gebührenschuldner. Er muß den Nachweis erbringen, um von der Gebührenforderung befreit zu werden. Dagegen spricht nicht, daß die Vorschrift in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebBefrG von Bauvorhaben spricht und in Abs. 2 Satz 1 von einer Versicherung des Bauherrn handelt. Regelmäßig ist der Bauherr auch Gebührenschuldner. Wo die Rollen auseinanderfallen, entscheidet jedoch die des Gebührenschuldners. Die Klägerin ist Gebührenschuldnerin. Sie ist nach § 2 Nr. 1 KostO Kostenschuldnerin, weil sie noch als Berechtigte im Wohnungserbbaugrundbuch eingetragen ist und die Eintragung des Grundpfandrechts beantragt hat. Das hat die Klägerin dargelegt.

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Es handelt sich ferner um einen Fall des § 1 Abs. 3 GebBefrG, in dem die Bescheinigung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GebBefrG ausgestellt werden darf. Es geht nämlich im vorliegenden Fall um die Veräußerung eines mit steuerbegünstigten Wohnungen bebauten Grundstücks. Allerdings ist die Vorschrift in § 1 Abs. 3 GebBefrG nicht unmittelbar einschlägig. Nach § 1 Abs. 3 GebBefrG sind Geschäfte, die die erste Weiterveräußerung eines Grundstücks betreffen oder mit der Weiterveräußerung unmittelbar zusammenhängen, gebührenbefreit, sofern das Grundstück zum Zwecke der Weiterveräußerung mit Gebäuden bebaut worden ist, die überwiegend Wohnungen oder Wohnräume der in Abs. 1 bezeichneten Art, also die öffentlich gefördert oder steuerbegünstigt sind, enthalten und die Geschäfte binnen fünf Jahren nach der von der Bauaufsichtsbehörde erteilten Erlaubnis zur Ingebrauchnahme vorgenommen werden. Diese Vorschrift betrifft den Fall der Veräußerung eines bebauten Grundstücks. Darum handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht. Denn hier geht es um die Veräußerung einer Erbbauwohnung, die im Wege der Teilung des Erbbaurechts nach § 30 Abs. 2 WEG gebildet worden war. Dieser Fall ist in § 1 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit Buchst. c GebBefrG geregelt. Nach dieser Vorschrift ist eine Veräußerung im Sinne des Abs. 3 dieses Paragraphen auch die Begründung des Wohnungseigentums im Wege der Teilung durch den Eigentümer und die anschließende Übertragung des Wohnungseigentums (Buchst. a) und die Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts (Buchst. c). Beide Vorschriften zusammen umfassen die Begründung des Erbbaurechts an einer Wohnung im Wege der Teilung durch den Erbbauberechtigten und dessen anschließende Übertragung. Davon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus. Zwar folgt aus der Gleichsetzung der in § 1 Abs. 4 GebBefrG geregelten Fälle mit einer Veräußerung eines bebauten Grundstücks im Sinne des Abs. 3 dieser Vorschrift nicht ohne weiteres, daß dies auch für die Beweisregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GebBefrG gilt. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GebBefrG unter einem Fall des § 1 Abs. 3 auch die in § 1 Abs. 4 GebBefrG geregelten Fälle versteht. Der Sinnzusammenhang läßt diese Auslegung zu. Zwar handelt § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GebBefrG wie Nr. 1 der Vorschrift allgemein von Bauvorhaben. Dies spricht aber angesicht der angewandten Rechtssetzungstechnik nicht gegen die Ansicht des Senats. Denn Abs. 3 enthält die Befreiungsregelung, die Abs. 4 lediglich in einem Teil modifiziert. Diese Auslegung entspricht der in § 3 Abs. 1 GebBefrG erkennbaren Regelungsabsicht, jedem der in §§ 1 und 2 GebBefrG genannten Befreiungsfälle ein besonderes, weitere Nachprüfung entbehrlich machendes Beweismittel zuzuordnen. Dafür besteht auch ein Bedürfnis, weil außer dem rechtlichen Bezug des Geschäfts zum öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungsbau auch der wirtschaftliche geprüft werden muß, der gegebenenfalls umfangreiche Erhebungen über Finanzierungsfragen notwendig macht.

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Als drittes Erfordernis müssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GebBefrG die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, deren Nachweis die begehrte Bescheinigung dient. Befreiungsvoraussetzungen sind im hier gegebenen Fall des § 1 Abs. 4 Buchst. a und c GebBefrG der Bezug des gebührenbelasteten Geschäfts zur Erstveräußerung einer steuerbegünstigten Erbbauwohnung innerhalb der Fünfjahresfrist nach Gebrauchsabnahme. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:

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Als Voraussetzung für die Befreiung im Sinne des § 3 Abs. 1 GebBefrG sind im hier gegebenen Fall des § 1 Abs. 4 Buchst. a und c auch die in § 1 Abs. 3 GebBefrG geregelten Erfordernisse in Betracht zu ziehen. Da § 1 Abs. 4 nur die Veräußerung des bebauten Grundstücks im Sinne des Abs. 3 ersetzt, verbleibt es dabei, daß alle übrigen Erfordernisse in Abs. 3 eingehalten werden müssen. Das bedeutet im hier in Rede stehenden Fall einer Erbbauwohnung, daß diese Wohnung erstmals veräußert und daß dabei die Fünfjahresfrist eingehalten ist. Vor allem bedeutet dies aber, daß sie steuerbegünstigt ist. Andernfalls fehlt der Zusammenhang mit dem öffentlich geförderten oder - wie hier erheblich - steuerbegünstigten Wohnungsbau, der Zweck der Gebührenbefreiung ist.

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Andererseits sind jedoch nicht alle in § 1 Abs. 3 und 4 Buchst. a und c GebBefrG aufgestellten Voraussetzungen Befreiungserfordernisse im Sinne des § 3 Abs. 1 GebBefrG. Zu unterscheiden ist zwischen dem Gebührenfall, der die Gebühr entstehen läßt und den Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung. Gebührenfall ist das Geschäft im Sinne des § 1 GebBefrG. Über ihn entscheidet die Gebührenbehörde. Er ist Gegenstand der Gebührenbefreiung. Voraussetzung für die Befreiung ist der Bezug dieses Geschäfts zum öffentlich geförderten oder zum steuerbegünstigten Wohnungsbau in der in § 1 GebBefrG näher bestimmten Form, den das Gesetz mit "dient" oder "betrifft" umschreibt. Nur er ist Gegenstand der Bescheinigung, über ihn kann bei der Gebührenbehörde Unklarheit bestehen, die durch die Bescheinigung beseitigt werden soll, während sie das Geschäft selbst kennt.

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Geschäft im Sinne dieser Darlegungen ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein - Girozentrale - in Kiel in Höhe von 62.000 DM im Wohnungserbbaugrundbuch für die hier in Rede stehende Appartementwohnung Nr. 298 b. Dieses Geschäft betrifft die Erstveräußerung einer Erbbauwohnung im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. a und c GebBefrG, weil der Verkauf an den Steuerberater Bunte rückgängig gemacht worden ist, so daß die Kaufleute Ba. und Bi. Ersterwerber der Wohnung wurden. Der wirtschaftliche Zusammenhang des Geschäfts mit der Veräußerung der Wohnung liegt darin, daß das Grundpfandrecht der Kaufpreisfinanzierung dient, wie das Oberverwaltungsgericht unwidersprochen angenommen hat. Die Fünfjahresfrist ist eingehalten. Der Schlußabnahmeschein ist am 6. März 1974 ausgestellt. Der Kaufvertrag wurde mit den Erwerbern am 20. Juni 1976 abgeschlossen, der die Eintragung des Grundpfandrechts betreffende Antrag der Erwerber auf Ausstellung der Bescheinigung ist am 21. Juni 1976 gestellt.

26

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und des Beklagten ist diese Wohnung auch steuerbegünstigt. Denn die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigte Wohnung durch Bescheid vom 3. Oktober 1975 ist für die Bescheinigungsbehörde bindend. Zwar ordnet das Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau diese Bindung nicht ausdrücklich an. Nach § 100 In Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gelten jedoch auch bei der Gebührenbefreiung als steuerbegünstigt die Wohnungen, die nach §§ 82 und 83 Zweites Wohnungsbaugesetz als steuerbegünstigt anerkannt wurden. Denn jenem Gesetz ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, wie der Oberbundesanwalt überzeugend darlegt. Angesichts dessen ist nicht mehr entscheidend, daß entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch das allgemeine Verwaltungsrecht zu demselben Ergebnis führt. Bescheinigungsbehörde ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GebBefrG die Anerkennungsbehörde. Sie ist kraft der Tatbestandswirkung an die von ihr verfügte Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt gebunden. Die Bescheinigungsbehörde muß deshalb von dem Tenor des Anerkennungsbescheids ausgehen, wonach die Wohnung gemäß § 83 Abs. 3 und § 99 Abs. 1 II. WoBauG als steuerbegünstigt anerkannt ist und dadurch als steuerbegünstigte Wohnung gilt (ebenso OVG Münster, DNotZ 1965 S. 560 [OVG Nordrhein-Westfalen 17.11.1964 - II A 159/64]). Die Berücksichtigung der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes bedarf keiner gesetzlichen Grundlage. Die Bindungsvorschriften, auf die das Oberverwaltungsgericht verweist, besagen dazu nichts. Denn diese Bindung hat die Feststellungswirkung eines Verwaltungsakts zum Gegenstand. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Die Bescheinigungsbehörde kann sich der Tatbestandswirkung des Anerkennungsbescheids nur entziehen, wenn sie ihn in ihrer Eigenschaft als Anerkennungsbehörde aufhebt. Das will sie aber gerade vermeiden. Deshalb bedürfte es, um dem Oberverwaltungsgericht folgen zu können, einer die Berücksichtigung der Tatbestandswirkung ausschließenden gesetzlichen Regelung. Sie ist aber nicht vorhanden.

27

Deshalb ist die Wohnung steuerbegünstigt, ohne daß es darauf ankommt, ob die Rechtsvoraussetzungen für eine Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt vorliegen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GebBefrG sind daher erfüllt. Das in Rede stehende Geschäft betrifft die rechtzeitige Erstveräußerung einer steuerbegünstigten Erbbauwohnung im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 4 Buchst. a und c GebBefrG. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf die Ausstellung der begehrten Bescheinigung. Denn diesem Anspruch steht nicht entgegen, daß der Antrag der Erwerber der Wohnung wegen desselben Geschäfts auf die nämliche Bescheinigung unanfechtbar abgelehnt wurde. Es handelt sich nicht um ein einheitliches Rechtsverhältnis, das allen Beteiligten gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Vielmehr hat jeder Gebührenschuldner einen selbständigen Anspruch darauf, daß ihm eine Bescheinigung ausgestellt wird, dem nur die Besonderheit eigen ist, daß ihm dasselbe Geschäft und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Das folgt aus der Rechtsnatur der Bescheinigung. Die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c GebBefrG regelt kein zwischen den Gebührenschuldnern bestehendes Rechtsverhältnis. Sie enthält ein privilegiertes Beweismittel. Darum sind unterschiedliche Entscheidungen gegenüber den mehreren Gebührenschuldnern rechtlich möglich. Die Ablehnung einer Bescheinigung wirkt mangels einer entsprechenden Regelung nicht bindend in dem Sinne, daß die Gebührenbehörde ohne weitere Beweiserhebung annehmen kann, ein Befreiungsfall liege nicht vor. § 3 Abs. 1 GebBefrG gilt nur für die positive Entscheidung.

28

Die Gebührenbehörde kann eine ablehnende Entscheidung zwar frei würdigen. Sie wird aber nicht von der Wirkung befreit, die eine positive Entscheidung über die Bescheinigung gegenüber einem anderen an dem Geschäft Beteiligten nach § 3 Abs. 1 GebBefrG hat. Es besteht auch aus keinem sonstigen Grund die Notwendigkeit einer einheitlichen Behandlung und Entscheidung.

29

Die Klägerin kann daher die begehrte Bescheinigung beanspruchen. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, das des Verwaltungsgerichts und die ablehnenden Bescheide sind aufzuheben. Der Beklagte ist zu verpflichten, die begehrte Bescheinigung auszustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.

Arndt
Türke
Noack
Lotz
Bermel