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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1987, Az.: BVerwG 8 C 85.86

Erschließungsbeitrag; Deutsche Bundesbahn; Befreiung; Betriebsgrundstück; Schienenweg; Anbaustraße; Differenzierungsverbot; Gewerbliche Nutzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 85.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12476
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 28.08.1984 - 11 K 4/84
VGH Baden-Württemberg - 20.02.1986 - 2 S 2566/84

Fundstellen

  • BVerwGE 78, 321 - 332
  • BWGZ 1998, 300-302
  • DVBl 893, 896
  • DVBl 1988, 893-896 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1988, 93-94
  • DÖV 1988, 786-789
  • KStZ 51, 55
  • KStZ 1992, 104
  • NVwZ 1988, 632-635 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 534-535 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Alfons Gern)
  • ZHR 1988, 151-155
  • ZfBR 1988, 228-231

Amtlicher Leitsatz

Die Deutsche Bundesbahn ist nicht kraft Bundesrechts von der Entrichtung von Erschließungsbeiträgen befreit.

Durch eine Anbaustraße werden grundsätzlich die zwischen der Straße und dem Schienenweg liegenden Flächen eines an die Straße angrenzenden, als Bahnhofsgelände genutzten Betriebsgrundstücks der Deutschen Bundesbahn erschlossen i.S. des § 131 Abs. 1 BBauG.

Der Schienenweg der Deutschen Bundesbahn ist keine Erschließungsanlage i.S. des § 123 Abs. 2 BBauG; gleichwohl gehört bei einem Bahnhof das Schienengelände als solches nicht zu der durch eine Anbaustraße erschlossenen Fläche.

Das Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BBauG fordert, eine den sog. grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung im Tatbestandsmerkmal "Gewerbe" dahin auszulegen, daß von ihm auch Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Februar 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidunggsgründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für den Ausbau der insgesamt ca. 230 m langen Bahnhofstraße. Sie ist Eigentümerin des 38 648 qm großen Flurstücks Nr. 777/1, das als einziges Grundstück an die nördliche Seite der im Bebauungsplan vom 18. Juni 1979 ausgewiesenen Bahnhofstraße grenzt und als Bahnhofsgelände mit Empfangsgebäude, Güterhalle, Laderampe, Freiladeplatz und Lagerplatz genutzt wird.

2

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1983 zog die Beklagte die Klägerin, gestützt auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 16. Oktober 1979, für die Kosten des im Jahre 1982 beendeten Ausbaus der Bahnhofstraße zu einem Erschließungsbeitrag von 96 811,90 DM heran. Der Berechnung des Beitrags legte die Beklagte eine Teilfläche des Grundstücks der Klägerin von 4 232 qm und eine Geschoßflächenzahl von 0,8 zugrunde. Überdies berücksichtigte sie den in der Satzung für gewerblich genutzte Grundstücke vorgesehenen Artzuschlag von 25 vom Hundert.

3

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit dem Begehren erhobenen Klage, den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den entrichteten Betrag von 96 811,90 DM nebst 6 vom Hundert Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 28. August 1984 stattgegeben. Nach Beiladung der Eigentümer der südlich an die Bahnhofstraße angrenzenden Grundstücke hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 20. Februar 1986 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid zu Unrecht aufgehoben, er sei rechtmäßig. Die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Rückzahlung des bereits entrichteten Erschließungsbeitrags nebst Zinsen.

4

Zwar könne der Bescheid nicht auf die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16. Oktober 1979 - EBS 1979 - gestützt werden. Denn die Merkmalsregelung in § 9 Abs. 1 EBS 1979 genüge hinsichtlich der Bestimmung des Grunderwerbs am Straßenland nicht den kraft Bundesrechts an eine wirksame Merkmalsregelung zu stellenden Anforderungen. Dieser Mangel führe unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Um- stände zur Ungültigkeit der gesamten Regelung über die Merkmale der entgültigen Herstellung in § 9 EBS 1979 mit der Folge, daß während der Geltungsdauer dieser Satzung eine Erschließungsbeitragspflicht nicht habe entstehen können. Jedoch sei mit dem Inkrafttreten der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 30. September 1985 - EBS 1985 - der angegriffene Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig geworden. Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

5

Die Bahnhofstraße sei vor ihrem Ausbau in den Jahren 1981/82 nicht bereits endgültig hergestellt gewesen. Ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG "vorhanden" oder - was gleichbedeutend sei - im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG "hergestellt" gewesen sei, beantworte sich nach den vormaligen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften. Auf der Grundlage der hier einschlägigen Bestimmungen ergebe sich, daß die Bahnhofstraße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht den insoweit erforderlichen Anforderungen genügt habe.

6

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei eine Erschließungsbeitragspflicht für die von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Teilfläche von 4 232 qm entstanden. Diese Fläche, die zwischen der Bahnhofstraße und den Gleisanlagen liege, sei durch die Bahnhofstraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen. Über die Bahnhofstraße könne rechtlich und tatsächlich ungehindert an ihre Grenze herangefahren werden und überdies bestünden tatsächlich Zufahrten von der Bahnhofstraße auf die in Rede stehende Grundstücksfläche. Unbeachtlich für das Erschlossensein in diesem Sinne sei, daß die Fläche öffentlichen Zwecken diene.

7

Bei der von der Beklagten veranlagten Grundstücksteilfläche handele es sich auch um Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG. Sie sei tatsächlich bebaut (Empfangsgebäude, Bahnhof, Lagerhallen); diese Bebauung indiziere die Baulandeigenschaft des Grundstücks. Richtig sei zwar, daß es sich bei den errichteten Anlagen um solche im Sinne des § 36 BbG handele. Diese Erkenntnis gebe jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin für die Frage der Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BBauG nichts her. Denn die Art der Bebauung und der damit verfolgte Zweck spielten bei der Beurteilung der Beitragspflicht grundsätzlich keine Rolle. Deshalb sei die Klägerin auch für diejenigen Teilflächen von Betriebsgrundstücken beitragspflichtig, die mit planfeststellungsbedürftigen Betriebsanlagen im Sinne des § 36 BbG bebaut seien. Ob dies auch für das Schienengelände gelte, brauche nicht geklärt zu werden, da die Beklagte die Veranlagung hierauf nicht erstreckt habe.

8

Von der demnach entstandenen Erschließungsbeitragspflicht sei die Klägerin nicht durch Gesetz freigestellt. Aus § 40 BbG folge zum einen, daß die Klägerin nicht wegen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe von vornherein von Beitragspflichten freigestellt sei, und zum anderen, daß für sie nur eine solche Beitragsverpflichtung entfalle, die für Bundesbehörden nicht vorgesehen sei. Letzteres treffe für Erschließungsbeiträge weder aufgrund des Bundesbaugesetzes noch des Kommunalabgabengesetzes des Landes zu.

9

Der in dem angefochtenen Heranziehungsbescheid festgesetzte Erschließungsbeitrag von 96 811,90 DM sei in dieser Höhe nicht zum Nachteil der Klägerin rechtswidrig. Nach § 6 Abs. 2 EBS 1985 sei der umlagefähige Erschließungsaufwand, der sich hier unstreitig auf 264 608,98 DM belaufe, auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets nach den zulässigen Geschoßflächen zu verteilen. Da sich auf der veranlagten Teilfläche der zweigeschossige Bahnhof befinde, habe die Beklagte der Beitragsberechnung gemäß § 7 Abs. 3 EBS 1985 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 BauNVO zu Recht eine Geschoßflächenzahl von 0,8 zugrundegelegt. Auch habe sie in nicht zu beanstandener Weise die in § 6 Abs. 4 EBS 1985 vorgesehene Eckgrundstücksvergünstigung auf einen Teil der erschlossenen Grundstücksfläche angewandt. Dies führe zu einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 4 115,68 qm, woraus sich eine Geschoßfläche von 3 292,54 qm ergebe. Zutreffend habe die Beklagte gemäß § 7 Abs. 6 a EBS 1985 diese Geschoßfläche um 25 vom Hundert erhöht. Denn diese Vorschrift schreibe vor, daß die ermittelte Geschoßfläche u.a. bei "Grundstücken, die aussschließlich oder überwiegend gewerblich genutzt werden, um 25 vom Hundert" zu erhöhen sei. Zwar betreibe die Klägerin kein Gewerbe im Sinne des Gewerbe- oder Gewerbesteuerrechts. Doch sei der Begriff "Gewerbe" im Sinne einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung weiter als der entsprechende Begriff des Gewerbe- bzw. Gewerbesteuerrechts zu verstehen. Das folge aus Sinn und Zweck des Differenzierungsgebots des § 131 Abs. 3 BBauG, das eine stärkere Belastung der Grundstücke fordere, die etwa im Vergleich zu Grundstücken, die der Wohnnutzung vorbehalten seien, erfahrungsgemäß eine intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße auslösten. Deshalb seien außer den Grundstücken, die typische gewerbliche Bauten aufwiesen, "gewerblich genutzt" im Sinne einer solchen Satzungsbestimmung auch Grundstücke, auf denen eine gewerbeähnliche Tätigkeit ausgeübt werde, die typischerweise auf einen Kundenverkehr abstelle und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme einer Anbaustraße verursache. Die Nutzung der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks rufe in diesem Sinne einen gegenüber einer Wohnnutzung deutlich gesteigerten Ziel- und Quellverkehr hervor. Der Bahnhof sei sowohl hinsichtlich der Personenbeförderung als auch hinsichtlich des Umschlags von Gütern von und auf die Bahn Ausgangsund Zielort zahlreicher Verkehrsbewegungen, die sich über die Bahnhofstraße abwickelten. Daß der Umfang dieses Verkehrs weit über demjenigen vergleichbarer Grundstücke mit Wohnnutzung liege, sei offenkundig.

10

Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, die Beklagte habe "gemäß § 135 Abs. 5 BBauG vorgehen", also einen Billigkeitserlaß gewähren müssen, berühre dies die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Erschließungsbeitragsbescheids nicht.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt.

12

Die Beklagte und die Beigeladenen treten der Revision entgegen.

13

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

14

Die Beklagte hat von der Klägerin als Eigentümerin des als Bahnhofsgelände genutzten Flurstücks Nr. 777/1 mit Bescheid vom 28. Oktober 1983 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 96 811,90 DM für die endgültige Herstellung der Bahnhofstraße verlangt. Für die Beantwortung der Frage, ob dieser Bescheid rechtmäßig ist, ist abzustellen auf das Recht, das im Zeitpunkt seines Erlasses maßgebend war, d.h. - soweit es die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften betrifft - auf die §§ 127 ff. BBauG (vgl. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - Urteilsabdruck S. 6).

15

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin, die Deutsche Bundesbahn, sei nicht grundsätzlich von der Entrichtung von Erschließungsbeiträgen befreit; weder das Bundes- noch das hier einschlägige Landesrecht begründe eine solche Freistellung. Dem ist beizupflichten. Die Erhebung eines Erschließungsbeitrags von der Klägerin verstößt weder gegen Art. 73 Nr. 6, 87 Abs. 1 und 104 a GG noch gegen §§ 1 und 5 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1689) - BbG -. Durch diese Vorschriften wird die Deutsche Bundesbahn nicht der Abgabenhoheit der Gemeinden entzogen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Juli 1969 - 2 BvL 25, 26/84 - BVerfGE 26, 281 <298 ff., 301>) und BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1967 - BVerwG VII C 54.66 - BVerwGE 27, 225 <226>[BVerwG 23.06.1967 - VII C 54/66]). Die Deutsche Bundesbahn als Eigentümerin von an öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücken zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen, verletzt nicht den Grundsatz, daß keine Verwaltungsbehörde in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde eingreifen darf. Auch § 40 BbG geht davon aus, daß die Deutsche Bundesbahn an die Gemeinden Beiträge und Gebühren zu entrichten hat (vgl. Urteil vom 10. Mai 1974 - BVerwG VII C 56.72 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 24 S. 50 <51>)- Ebensowenig begründet das Bundesbaugesetz eine Beitragsfreiheit der Klägerin. Die Feststellung des Berufungsgerichts, Entsprechendes gelte für das hier einschlägige Landesrecht, entzieht sich - weil irrevisibles Recht betreffend - einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

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Das Berufungsurteil beruht im übrigen auf den Annahmen, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei - erstens - dem Grunde und - zweitens - der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken.

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1

a)

Das Berufungsgericht hat erkannt, die im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesene Bahnhofsstraße sei vor ihrem Ausbau in den Jahren 1981/82 weder bereits hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG noch sei sie eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG gewesen, so daß für die abgerechnete Ausbaumaßnahme eine Erschließungsbeitragspflicht nach dem Bundesbaugesetz habe entstehen können. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Ob eine Straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes schon fertiggestellt war, bestimmt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Anliegerbeitragsrecht und damit in Anwendung irrevisiblen Landesrechts. Entsprechendes gilt für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Straße eine "vorhandene" Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG ist (vgl. u.a. Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 99.74 -Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62 S. 31 <33>).

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b)

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht setze u.a. das Vorhandensein einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung mit namentlich einer wirksamen Merkmalsregelung voraus (vgl. etwa Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 70.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28 <29 f.>). Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht angenommen, an dieser Voraussetzung habe es bis zum Inkrafttreten der sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unbedenklichen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 30. September 1985 - EBS 1985 - gefehlt. Denn der für Anbaustraßen maßgebliche Teil der Merkmalsregelung in § 9 Abs. 1 der vorangegangenen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. Oktober 1979 genüge mit den Worten, "wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde sind, sofern eine Erwerbspflicht nach § 14 LStrG besteht", hinsichtlich der Bestimmung des Grunderwerbs am Straßenland zum Herstellungsmerkmal nicht den an ihn nach §§ 132 Nr. 4, 133 Abs. 2 BBauG zu stellenden Anforderungen . Die daraus folgende Unwirksamkeit eines Teils der Merkmalsregelung habe deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Alle diese Annahmen sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil vom 14. August 1987 - BVerwG 8 C 60.86 - Urteilsabdruck S. 8 ff.).

19

Gegen die Eignung der EBS 1985, als Grundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag zu dienen, bestehen auch nicht deshalb Bedenken, weil der Verteilungsmaßstab dieser Satzung keine Sonderregelung für das Betriebsgrundstück der Klägerin enthält. Das Bundesrecht verlangt eine solche Sonderregelung nicht; ihr Fehlen führt daher nicht zu einer bundesrechtlich relevanten Unvollständigkeit des Verteilungsmaßstabs. Da es sich bei der Nutzung eines Grundstücks als Bahnhofsgelände jedenfalls in einer Gemeinde der Größenordnung der Beklagten um einen atypischen Einzelfall handelt, müßte dann, wenn - wie die Klägerin meint - ihrem Grundstück ein im Vergleich zu anderen erschlossenen Grundstücken geringerer Erschließungsvorteil erwachsen sollte, eine sachgerechte Lösung durch eine Billigkeitsentscheidung nach Maßgabe des § 135 Abs. 5 BBauG erreicht werden.

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c)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe der Beitragsveranlagung nur eine zwischen den Gleisanlagen und der Bahnhofstraße gelegene, 4 232 qm große Teilfläche des insgesamt 38 648 qm großen Grundstücks der Klägerin zugrunde gelegt. Diese

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Teilfläche grenze in ihrer gesamten Breite an die Bahnhofstraße, und es seien tatsächlich von dieser Anbaustraße aus in rechtlich zulässiger Weise Zufahrten auf das Grundstück der Klägerin angelegt worden. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, die gesamte veranlagte Teilfläche des Grundstücks der Klägerin sei erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG.

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Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, ihr Grundstück sei ungeachtet der durch die Bahnhofstraße vermittelten Möglichkeit, auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen herauffahren zu können, deshalb nicht von dieser Anbaustraße erschlossen (§ 131 Abs. 1 BBauG), weil der Schienenweg selbst eine Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG sei. Da der Schienenweg ohne die Anlagen auf dem übrigen Bahnhofgelände (z.B. Laderampe, Ladestraße, Bahnsteige usw.) nicht nutzbar sei, müsse das gesamte Gelände das rechtliche Schicksal des Schienenweges teilen. Diese Argumentation ist in ihrem rechtlichen Ansatz insoweit richtig, als durch beitragsfähige Erschließungsanlagen nicht erschlossen werden Flächen, die ihrerseits der Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BBauG dienen, d.h. Flächen von Erschließungsanlagen im Sinne der §§ 123 Abs. 2 und 127 Abs. 2 BBauG. Deshalb müssen die Grundflächen etwa von privaten Straßen und Wohnwegen, von öffentlichen Straßen und Grünanlagen ebenso wie z.B. Flächen, auf denen die Gemeinde ausschließlich Erschließungsanlagen betreibt, die "zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser" (§ 127 Abs. 4 Satz 2 BBauG) dienen, - letztlich zu Lasten der Beitragspflichtigen - bei der Verteilung des etwa für eine Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) entstandenen umlagefähigen Aufwands außer Ansatz bleiben. Jedoch handelt es sich bei einem Schienenweg der Deutschen Bundesbahn nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG. Denn die Erschließung, von der anknüpfend an § 30 ff. BBauG in § 123 Abs. 2 BBauG die Rede ist, bezieht sich auf die bauliche oder gewerbliche Nutzung der Grundstücke innerhalb eines bestimmten örtlichen Gebiets. Der Schie-enweg der Deutschen Bundesbahn aber dient nicht einer so verstandenen Erschließung von Grundstücken eines örtlichen Gebiets, sondern hat in erster Linie eine überörtliche Verbindungsfunktion. Das wird durch § 9 a Abs. 1 BBauG bestätigt, der Einrichtungen namentlich des öffentlichen Personenverkehrs gerade nicht als Erschließungsanlagen, sondern als Anlagen zur Sicherung der sogenannten Infrastruktur begreift.

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Gleichwohl wäre der Ansicht der Klägerin, die veranlagte Teilfläche sei (schlechthin) nicht durch die Bahnhofstraße erschlossen, zu folgen, wenn angenommen werden müßte, ihr Betriebsgrundstück sei mit Rücksicht auf dessen spezifische Nutzbarkeit als Bahnhofsgelände und die Tatsache, daß es der - wie in § 38 BBauG zum Ausdruck kommt - vorrangigen Fachplanung der Deutschen Bundesbahn nach Maßgabe des § 36 BbG unterliegt, kein Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG. Denn Grundstücke, die der Art nach nur in einer Weise nutzbar sind, die nicht vom Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG erfaßt werden, d.h. die "unfähig" sind, jemals die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BBauG zu erfüllen, können aus diesem Grunde auch nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG sein (vgl. etwa Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 62 <63 ff.>). Das Berufungsgericht hat entschieden, das Grundstück der Klägerin sei als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG zu qualifizieren. Dem ist beizutreten.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 81.81 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 85 S. 32 <34 f.> m.weit.Nachw.) ist der Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG ein eigenständiger erschließungsbeitragsrechtlicher Begriff, der nicht nur das umfaßt, was baurechtlich den Begriff des Baulandes erfüllt, sondern außerdem - mit Auswirkung z.B. auf als Friedhof, als Kleingarten oder als Sportplatz genutzte Flächen - solche Nutzungen, die im Hinblick auf die Erschließung der baulichen Nutzung gleichwertig sind. In diesem Sinne der baulichen Nutzung gleichwertig ist die Nutzung eines - nicht im Außenbereich (§ 35 BBauG) gelegenen - Grundstücks, wenn sie einen (nicht unerheblichen) Ziel- und Quellverkehr verursacht, deswegen auf die Erschließungsstraße angewiesen ist und sich aus diesem Grund eine Belastung mit Erschließungsbeiträgen rechtfertigt. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Zweifel daran, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auf ihrem Grundstück weitgehend Maßnahmen vornimmt bzw. ermöglicht, die der Erfüllung der ihr nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) obliegenden öffentlichen Aufgaben dienen, d.h. der Gewährleistung eines bedarfsgerechten Personen- und Güterverkehrs im allgemeinen Interesse (vgl. zu dieser Aufgabe Urteil vom 6. November 1981 - BVerwG 4 C 66.78 - BVerwGE 64, 202 <206>[BVerwG 06.11.1981 - 4 C 66/78]). Das Bundesbaugesetz kennt keine allgemeine Beitragsfreiheit für öffentliche Sachen (wie z.B. Schulen, Verwaltungsgebäude usw.); es unterwirft vielmehr öffentliche Sachen ebenso wie mit Wohnhäusern oder Gewerbebetrieben bebaute Grundstücke der Beitragspflicht (vgl. Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG 4 C 25.76 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 69 S. 50 <55 f.>). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück als Bauland im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG zu qualifizieren ist, kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob seine Nutzung privaten (fiskalischen) oder öffentlichen Zwecken dient.

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Ebenfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß für das Betriebsgrundstück der Klägerin die gemeindliche Bauleitplanung nach § 38 BBauG durch die Fachplanung der Deutschen Bundesbahn nach Maßgabe des § 36 BbG verdrängt wird, d.h. gemäß § 38 BBauG namentlich § 36 BbG an die Stelle der §§ 29 bis 35 BBauG tritt. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die in § 38 BBauG erwähnten sondergesetzlichen Planungen nicht in das Planungssystem des Bundesbaugesetzes einzubeziehen, und deshalb angeordnet, daß die sie betreffenden Vorschriften "von den Vorschriften des Dritten Teils", d.h. den §§ 29 bis 44 c BBauG, "unberührt" bleiben (§ 38 BBauG). Daraus ergibt sich, daß - bezogen auf den vorliegenden Fall - die Deutsche Bundesbahn für die von § 36 BbG betroffenen Vorhaben von der Beachtung der

26

§§ 29 bis 44 c BBauG freigestellt ist. Eine weitergehende Ausschlußwirkung kommt § 38 BBauG jedoch nicht zu. Aus diesem Grunde gibt er auch nichts für eine Privilegierung z.B. der Deutschen Bundesbahn im Rahmen der erschließungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen her. Der Baulandbegriff des § 133 Abs. 1 BBauG beschränkt sich nicht auf Grundstücke, deren Nutzung zur planerischen Disposition der Gemeinden steht. Vielmehr erfaßt er darüber hinaus grundsätzlich sowohl Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung durch förmliche Planfeststellung aufgrund der in § 38 BBauG genannten Vorschriften festgesetzt worden ist (§ 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG), als auch solche, die mit nach Maßgabe dieser Vorschriften planfeststellungsbedürftigen Anlagen bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, ohne daß ein entsprechendes Verfahren bereits wirksam abgeschlossen worden ist (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG).

27

Mit der Erkenntnis, für Betriebsgrundstücke der Deutschen Bundesbahn trete § 36 BbG an die Stelle der §§ 29 bis 35 BBauG, erledigt sich zugleich die Erwägung, das Grundstück der Klägerin könnte deshalb aus dem Kreis der durch die Bahnhofstraße erschlossenen Grundstücke ausscheiden, weil das Berufungsgericht nicht hat feststellen können, daß dieses Grundstück tatsächlich gemäß § 36 BbG (oder einer dem entsprechenden früheren Vorschrift) beplant worden ist, und es folglich ungeachtet seiner Lage im innerörtlichen Bereich der Beklagten wegen seiner Größe von 38 648 qm dem Außenbereich des § 35 BBauG zuzuordnen sein könnte (vgl. zum sog. Außenbereich im Innenbereich u.a. Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <234>[BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]). Denn diese auf das Planungssystem des Bundesbaugesetzes abhebende Betrachtungsweise wird durch § 36 BbG verdrängt. Sobald die Deutsche Bundesbahn ein ihr gehörendes Grundstück - wie hier - derart zur Nutzung für betriebliche Zwecke bestimmt ("gewidmet") hat, daß die Errichtung neuer bzw. die Änderung bestehender Anlagen der Planfeststellung gemäß § 36 BbG bedarf, entzieht sich dieses Grundstück damit der Zuordnung zum unbeplanten Innenbereich des § 34 BBauG und zum Außenbereich des § 35 BBauG.

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Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob durch die Bahnhofstraße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen auch die (von der Beklagten ihrer Beitragsveranlagung nicht zugrunde gelegte) Fläche ist, auf der sich die Gleisanlagen befinden. Das wäre zu beanstanden, wenn - wie offenbar der Hessische Verwaltungsgerichtshof meint (vgl. Beschluß vom 5. Juni 1986 - 5 TH 996/86 - HSGZ 1986, 411) - Gleisanlagen einerseits sowie Bahnsteige und Verladerampen andererseits wegen ihrer funktionellen Abhängigkeit voneinander erschließungsbeitragsrechtlich als "Einheit" mit der Folge anzusehen wären, daß neben der Fläche des Schienenwegs auch die als Bahnsteige und Verladerampen genutzten Flächen nicht zur erschlossenen Fläche eines Bahnhofsgrundstücks zählen. Das ist jedoch nicht der Fall.

29

Richtig ist, daß die Fläche, auf der die Gleisanlagen verlaufen, nicht durch eine Anbaustraße erschlossen wird. Der Schienenweg ist zwar - wie gesagt - keine Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG. Gleichwohl ist das Schienengelände aber doch als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren. Diese öffentliche Zweckbestimmung schließt die Annahme aus, den mit Gleisanlagen versehenen Flächen wachse durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsstraße ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zu. Das erlaubt indes nicht den Schluß, die als Bahnsteige und Verladerampen genutzten Flächen müßten das beitragsrechtliche Schicksal des Schienenwegs teilen, d.h. müßten als eine Art Zubehör dem Schienengelände zugerechnet werden. Dem steht schon entgegen, daß es natürlicher Betrachtungsweise entspricht anzunehmen, derjenige, der z.B. auf einem Bahnsteig steht, befinde sich nicht auf dem Schienen-, sondern auf dem Bahnhofsgelände. Zwar trifft es zu, daß eine Personenbeförderung nicht ohne Bahnsteig (in welcher Form auch immer) und eine Güterbeförderung nicht ohne Verladerampe sachgerecht durchgeführt werden kann, die entsprechenden Flächen mithin funktioneil für die Benutzung der Gleisanlagen unentbehrlich sind. Gleiches gilt indes ebenso für andere Flächen eines Bahnhofsgrundstücks wie u.a. die Flächen, auf denen der Zugang von der Straße über das Bahnhofsgelände zum Bahnsteig und die Zufahrt zur Verladerampe angelegt sind. Angesichts dessen vermittelt die jeweilige Funktion von auf bestimmten Flächen des Bahnhofsgrundstücks errichteten Anlagen kein Kriterium, das es gestattet, hinreichend eindeutig und überzeugend zu differenzieren zwischen Flächen, die weil erschließungsbeitragsrechtlich als dem Schienengelände zuzurechnen, aus dem sonstigen Bahnhofsgelände auszusondern sind, und solchen, auf die dies nicht zutrifft (vgl. zur Erforderlichkeit eines solchen Kriteriums u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - Urteilsabdruck S. 7 ff.). Folgendes kommt hinzu: Der flächenmäßige Umfang von Bahnsteigen und Verladerampen steht typischerweise in Relation zum Ausmaß des zu erwartenden Personen- und Güterverkehrs, der seinerseits über die das Bahnhofsgelände erschließende Straße abgewickelt wird. Je größer der zu erwartende Zu- und Abgangsverkehr und damit die zu erwartende Inanspruchnahme der zum Bahnhof führenden Straße ist, desto umfangreicher dimensioniert sind erfahrungsgemäß Bahnsteige und Verladerampen. Deshalb führte eine erschließungsbeitragsrechtliche "Freistellung" von Bahnsteig- und Verladerampenflächen dazu, daß der auf ein Bahnhofsgrundstück entfallende Erschließungsbeitrag um so geringer wäre, je größer die Inanspruchnahme der Straße und dem entsprechend umfangreicher Bahnsteige und Verladerampen sind. Im Hinblick darauf, daß das Erschließungsbeitragsrecht auf einen angemessenen Ausgleich der durch die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelösten Vorteile ausgerichtet ist, wäre das ein unerträgliches Ergebnis.

30

d)

Das Berufungsgericht hat entschieden, die von der Beklagten veranlagte Teilfläche des klägerischen Grundstücks unterliege gemäß § 133 Abs. 1 BBauG der Erschließungsbeitragspflicht. Dem ist ebenfalls beizupflichten.

31

Das Berufungsgericht hat - wie bereits bemerkt - nicht feststellen können, ob der Errichtung der auf dem Grundstück vorhandenen Betriebsanlagen (Bahnhofsgebäude, Lagerhalle, Bahnsteige, Verladerampe usw.) ein (bzw. jeweils ein) Planfeststellungsbeschluß zugrunde liegt. Es hat daher offengelassen, ob Satz 1 oder Satz 2 des § 133 Abs. 1 BBauG einschlägig ist. Das ist unschädlich. Denn es kommt darauf in der Tat nicht an. Sollte ein (bzw. gegebenenfalls mehrere) Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden sein, griffe § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG ein. Sollte das nicht zutreffen, unterläge das Grundstück der Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG. Grundstücke der Deutschen Bundesbahn, die ihrer Zweckbestimmung nach für eine betriebliche Nutzung vorgesehen sind, unterliegen der Beitragspflicht nach dieser Bestimmung jedenfalls dann, wenn sie tatsächlich ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Das ist hier der Fall.

32

2.

a)

Das Berufungsgericht hat dargelegt, gemäß § 6 Abs. 2 EBS 1985 sei der für die Bahnhofstraße entstandene umlagefähige Erschließungsaufwand nach den zulässigen Geschoßflächen auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Beklagte habe die auf die erschlossene Teilfläche des Grundstücks der Klägerin entfallende Geschoßfläche gemäß den satzungsrechtlichen Bestimmungen zutreffend ermittelt. Das beruht im wesentlichen auf der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Ortsrechts und begegnet auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen bundesrechtlichen Bedenken.

33

b)

Zu Recht habe die Beklagte - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - das Grundstück der Klägerin gemäß § 7 Abs. 6 a EBS 1985 mit einem sogenannten Artzuschlag in Höhe von 25 v.H. belastet. Diese Vorschrift ordne an, daß die ermittelte Geschoßfläche u.a. bei "Grundstücken, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich genutzt werden, um 25 v.H." zu erhöhen sei. Zwar betreibe die Klägerin kein Gewerbe im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts. Doch zwängen Sinn und Zweck des Differenzierungsgebots des § 131 Abs. 3 BBauG dazu, den Begriff "gewerblich genutzt" in einer grundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung dahin auszulegen, daß von ihm erfaßt seien auch solche Nutzungen, die - wie eine gewerbliche Nutzung im engeren Sinne -typischerweise auf einen Kundenverkehr abstellen und deshalb eine im Vergleich zur Wohnnutzung nicht unerheblich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraße auslösen. Das entspricht der Rechtslage.

34

§ 131 Abs. 3 BBauG verlangt, daß - soweit hier von Interesse -bei der Verteilung des für eine Anbaustraße entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands den verschiedenen Nutzungsarten der erschlossenen Grundstücke angemessen Rechnung getragen wird. Mit diesem Inhalt gebietet er zwar nur die Berücksichtigung von grundlegenden Verschiedenheiten der Nutzungsart und nicht eine Differenzierung nach allen - etwa in § 17 BauNVO angesprochenen - Nutzungsarten. Deshalb genügt es grundsätzlich, wenn zwischen der Wohnnutzung einerseits und qualifizierten Nutzungsarten, d.h. Nutzungsarten, die im Vergleich zur Wohnnutzung eine deutlich intensivere Inanspruchnahme einer beitragsfähigen Erschließungsstraße bewirken, andererseits mit dem Ergebnis einer stärkeren Belastung der letzteren Nutzungsarten unterschieden wird (vgl. so schon Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - BVerwGE 42, 17 <20>[BVerwG 16.02.1973 - IV C 52/71]). Als in diesem Sinne qualifizierte Nutzungsarten sind neben der industriellen und der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne jedoch auch solche Nutzungen zu verstehen, die - insoweit namentlich der zuletzt genannten Nutzungsart vergleichbar - typischerweise auf einen Kundenverkehr abstellen, deshalb einen Ziel- und Quellverkehr beachtlichen Umfangs hervorrufen und darin im Vergleich zur Wohnnutzung erfahrungsgemäß eine ins Gewicht fallend intensivere Inanspruchnahme einer Anbaustraße verursachen. Zu dieser Folgerung nötigt § 131 Abs. 3 BBauG im Interesse einer angemessen vorteilsgerechten Verteilung des umlagefähigen Aufwands. Das dort aufgestellte Differenzierungsgebot fordert daher, eine den sogenannten grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung, die auf die (tatsächliche überwiegende) "gewerbliche" Nutzung von Grundstücken abhebt, dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine Zweifel, daß diese Voraussetzung bei der von der Klägerin auf dem in Rede stehenden Grundstück ausgeübten Nutzung als Personen- und Güterbahnhof erfüllt ist.

35

c)

Das Berufungsgericht hat schließlich offengelassen, ob Umstände vorliegen, die die Beklagte hätten veranlassen müssen, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren einen zumindest teilweisen Billigkeitserlaß zu gewähren. Es hat gemeint, darauf komme es nicht entscheidungserheblich an, weil selbst ein Verstoß gegen die durch § 135 Abs. 5 BBauG begründete Pflicht zur Berücksichtigung solcher Umstände nicht zur Rechtswidrigkeit des ungekürzt ergangenen Erschließungsbeitragsbescheids führe. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, überein (vgl. Urteil vom 12. September 1984 - BVerwG 8 C 124.82 - BVerwGE 70. 96 <97 ff.>).

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 96 811,90 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl