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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1982, Az.: BVerwG 1 D 42.82

Erforderlichkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten neben einer Kriminalstrafe wegen desselben Sachverhalts; Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung auf Grund einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten; Kriterien für die Annahme einer zusätzlich notwendigen Pflichtenmahnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 42.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 10.02.1982 - AZ: VIII VL 88/81

Fundstellen

  • BVerwGE 76, 43 - 47
  • NJW 1983, 1440-1441 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 410 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Regelmäßig muß zusätzlich zu einer erstmaligen Kriminalstrafe keine Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten, der dienstlich mit der Führung von Kraftfahrzeugen betraut ist und sich erstmalig und außerdienstlich einer Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht hat, verhängt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Otto Haberkorn, Postsekretär Hans Schultze als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 10. Februar 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht ... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Mai 1981 eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 25 DM, weil er am 24. April 1981 bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille fahrlässig am Steuer seines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen hatte.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - ... -, hat das durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion ... vom 11. September 1981 wegen desselben Sachverhalts eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren durch Urteil vom 10. Februar 1982 nach § 14 BDO eingestellt. Das Gericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Der damals dienstlich ausschließlich im Fahrdienst der Deutschen Bundespost tätige Beamte nahm am 24. April 1981, nachdem er im Anschluß an seinen um 22.00 Uhr endenden Dienst beim Postamt S. einen Freund und anschließend eine Gaststätte besucht und dort Bier getrunken hatte, gegen 0.45 Uhr in S. am Steuer seines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teil, obwohl er, was er hätte erkennen können und müssen, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war. Weil ihm zugleich die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde, mußte er am nächsten Tage dienstlich umgesetzt werden. Dies bereitete Schwierigkeiten, weil er bis dahin fast ausschließlich im Fahrdienst eingesetzt gewesen war. Er nahm daher zunächst einen Teil seines Erholungsurlaubs und wurde dann später im Briefzustelldienst tätig. Inzwischen hat er die private Fahrerlaubnis wiedererlangt.

4

Der Beamte beteuert, er habe sich vor Antritt der Fahrt fahrtüchtig gefühlt.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten gewertet, sich auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu erweisen, die der Beruf erfordert, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Es hat unter Hinweis auf dieEntscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juli 1981 - BVerwG 1 D 35.80 - (BVerwG Dok. Ber. B 1981, 331) das Verfahren nach § 14 BDO eingestellt, weil im gegebenen Fall unter Berücksichtigung der Einzelumstände neben der rechtskräftig gegen den Beamten verhängten Kriminalstrafe eine zusätzliche disziplinare Pflichtenmahnung nicht geboten sei.

6

3.

Mit seiner rechtzeitigen Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend:

7

Das Bundesdisziplinargericht berufe sich zur Rechtfertigung seiner Entscheidung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf dieEntscheidung vom 8. Juli 1981 - BVerwG 1 D 35.80 -. Nach ständiger Rechtsprechung des früheren Bundesdisziplinarhofs und des erkennenden Senats sei schon bei der ersten außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten neben der Bestrafung im sachgleichen Strafverfahren eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme zur Pflichtenmahnung und Ansehenswahrung im Sinne des § 14 BDO regelmäßig erforderlich. Maßgeblich hierfür sei die Erwägung, daß sich der Beamte mit seiner Verfehlung über alle ihm dienstlich zuteil gewordenen Belehrungen und Mahnungen hinweggesetzt, die den Besitz der Fahrerlaubnis erfordernden Notwendigkeiten seiner Dienstausübung außer Acht gelassen und der Strafrichter diese besonderen Aspekte des pflichtwidrigen Verhaltens nicht berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Grundsatz nicht aufgegeben, sondern seinen Erwägungen gerade in der zitierten Entscheidung sogar vorangestellt. Sinn der Entscheidung sei es gewesen, eine Automatik in der Nichtanwendung der Regelung des § 14 BDO zu verhindern und zum Ausdruck zu bringen, daß bei der konkreten Beurteilung eines jeden Einzelfalles alle Umstände zu berücksichtigen seien, die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlung lägen. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Einstellung des Verfahrens in der Sache BVerwG 1 D 35.80 gerechtfertigt gewesen, weil die dort ermittelten Einzelumstände eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht erfordert hätten. Der gegebene Fall liege aber anders, weil der hier zu beurteilende Beamte wesentlich kürzere Zeit als der Beamte jenes Verfahrens unbeanstandet Dienst geleistet, nicht im Zuge einer ihn physisch und psychisch besonders belastenden Situation gehandelt und zusätzliche Schwierigkeiten bei seiner Umsetzung verursacht habe.

8

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und in diesem Rahmen darüber zu befinden, ob neben der gegen den Beamten verhängten Kriminalstrafe wegen desselben Sachverhalts eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist.

9

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

10

1.

Der ständig zunehmende Straßenverkehr bringt in steigendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Minderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtslosigkeit, verführenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Unbekümmertheit des Täters noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Hieraus folgt, daß eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten wegen der damit zwangsläufig verbundenen Achtungsminderung in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen und deshalb als eine nicht leicht zu nehmende Dienstpflichtverletzung gilt. Der Senat hat demzufolge schon bei einem nicht dienstlich kraftfahrenden Beamten bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt grundsätzlich eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens also die Gehaltskürzung, für geboten gehalten, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 43, 302, [303]; ständige Rechtsprechung, zuletztUrteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 123.79 - undUrteil vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 3.81; vgl. ferner BVerwGE 63, 117[BVerwG 29.08.1978 - BVerwG 1 D 89.77]).

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein das Ausmaß der Ansehensschädigung vergrößernder Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Senats liegt darin, daß der Beamte dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut war und sein Versagen den Verlust der Fahrerlaubnis sowie die Notwendigkeit zur Folge hatte, einem anderen dienstlichen Einsatz zugeführt zu werden.

12

2.

Die Gehaltskürzung als zusätzliche Disziplinarmaßnahme zur Kriminalstrafe ist im gegebenen Fall entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts jedoch nicht geboten. Das folgt aus § 14 BDO.

13

Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO erforderlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe nur verhängt werden darf, wenn mit beiden Sanktionen trennbare Ziele verfolgt werden (ZBR 1977, 134). Allgemeine Zumessenserwägungen haben hierbei regelmäßig auszuscheiden (BVerwGE 53, 230). Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist mithin neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine engbegrenzte Ausnahme (BVerwGE 53, 346[BVerwG 13.12.1977 - 1 D 38/77]). Sie setzt die Gefahr voraus, daß sich die durch das Mißverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr läßt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muß, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, aus konkreten Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden (BVerwGE 33, 351[BVerwG 15.10.1969 - II D 19.69]). Die Disziplinarmaßnahme dient, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Erziehungscharakter kann aber eine Maßnahme nur haben, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis zur Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit seiner Persönlichkeit steht. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Täters nicht widerspiegelnder Umstände für die Feststellung des Erziehungsbedürfnisses und folgerichtig die Bestimmung der gebotenen Erziehungsmaßnahme aus. Diese Gesichtspunkte können zwar für sich allein oder auch in ihrer Gesamtheit von indizieller Bedeutung für das Erziehungsbedürfnis des Täters und damit für Art und Umfang der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sein. Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden.

14

Das bedeutet:

15

Durch allgemeine, objektive, abstrakte Merkmale bestimmte Umstände, wie etwa die Zugehörigkeit des Täters zu einer bestimmten Personengruppe, so als Lokomotivführer oder im Dienst kraftfahrender Beamter, oder die abstrakte Ausfüllung bestimmter Sachverhaltsgruppen, wie Versagen im Dienst oder außerhalb des Dienstes mit unmittelbarem dienstlichem Bezug, wie etwa Fernbleiben vom Dienst wegen tatbezogener Verhaftung oder erforderliche innerdienstliche Umsetzung, können weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit automatisch oder auch nur regelmäßig die Befürchtung begründen, der Täter werde sich durch die im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn verhängte Sanktion fortan nicht davon abhalten lassen, wieder in gleicher oder ähnlicher Weise seine dienstlichen Pflichten zu verletzen. Sie können hierfür allenfalls von indizieller Bedeutung sein. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Täter ständig oder wiederholt auf die dienstrechtlichen Folgen der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten hingewiesen worden sind. Abgesehen davon, daß solche Ermahnungen erfahrungsgemäß häufig routinemäßig geschehen und deshalb ohne erheblichen erzieherischen Eigenwert sind, hängt die Entscheidung über eine neben der Kriminalstrafe gebotene zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht davon ab, daß der Täter diese Ermahnungen unbachtetgelassen, hat, sondern - wie ausgeführt - allein von der Gefahr, er könne sich auch von der nunmehr gegen ihn verhängten Kriminalstrafe nicht in der Weise beeindrucken lassen, daß er künftig von weiteren Pflichtverletzungen absieht.

16

Der Senat sieht schließlich gerade bei den erstmals bestraften Beamten kein disziplinares oder sonst beamtenrechtliches Bedürfnis, bestimmte Beamtengruppen oder - durch allein objektive Merkmale - bestimmte Sachverhaltsgruppen automatisch oder auch nur grundsätzlich von der Regelung des § 14 BDO auszunehmen. Er vermag insbesondere nicht einzusehen, warum die Gefahr, der Beamte werde eine im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn verhängte Kriminalstrafe mißachten, allgemein ausgeschlossen, aber gerade bei Angehörigen bestimmter Beamtengruppen, wie etwa Lokomotivführern, oder bei solchen, die nach objektiven Merkmalen bestimmte Sachverhalte erfüllt haben, grundsätzlich bestehen sollte.

17

Der Senat gibt deshalb bisherige entgegengesetzte Rechtsprechung ausdrücklich auf.

18

3.

Die vom Bundesdisziplinargericht und vom Bundesdisziplinaranwalt genannte Entscheidung des Senatsvom 8. Juli 1981 - BVerwG 1 D 35.80 - steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.

19

Der Senat hat in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht, daß auch im Falle eines im Dienst kraftfahrenden Beamten bei der erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nur nach den in jedem einzelnen Fall zu prüfenden und demgemäß der Beurteilung auch nur konkret zugänglichen Umständen des Einzelfalles dann zulässig ist, wenn sie Anlaß zu der Befürchtung geben, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig machen. Der Senat hat allerdings an den Anfang seiner Erwägungen die mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmende Aussage gestellt, bei außerdienstlichen Trunkenheitsfahrten von dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten sei eine zusätzliche Pflichtenmahnung regelmäßig erforderlich, weil der Beamte sich über alle ihm dienstlich zuteil gewordenen Mahnungen und Belehrungen hinweggesetzt habe und der Strafrichter diese besonderen Aspekte des Sachverhalts beim Ausspruch der sachgleichen Strafe nicht habe berücksichtigen können. Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme sei mithin regelmäßig, aber nicht automatisch stets zu verhängen, wenn ein im Dienst mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauter Beamter außerhalb des Dienstes im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Nur bei besonderen Umständen käme hiernach die Einstellung des Verfahrens in Betracht. Solche Umstände haben im Verfahren BVerwG 1 D 35.80 vorgelegen.

20

Der Senat modifiziert diese Rechtsprechung, wie ausgeführt, dahin, daß unter den genannten Voraussetzungen die zusätzliche Disziplinarmaßnahme nicht regelmäßig, sondern nur dann geboten ist, wenn die Umstände des Falles oder der Persönlichkeit des Täters dies erforderlich machen.

21

An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Beamte hat bisher keine Neigung zu alkoholischem Exzeß erwiesen. Er hat seit nunmehr einem Jahrzehnt seine Dienstpflichten bei der Deutschen Bundespost getreulich erfüllt und ist zu keiner Zeit durch mangelhafte Dienstleistungen aufgefallen. Seine Vorgesetzten kennzeichnen ihn als eine zuverlässig arbeitende Dienstkraft. Die Begehungsform der ihm zur Last gelegten Straftat war nur fahrlässig. Er hat, um seine durch das Dienstvergehen erforderlich gewordene Umsetzung zu ermöglichen, Erholungsurlaub genommen und damit Einsicht und Reue gezeigt. In den besonderen Umständen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Beamten liegende Merkmale, die für sich allein oder im Zusammenhang mit den oben dargestellten, allgemein oder abstrakt bestimmten Merkmalen neben der Kriminalstrafe eine zusätzliche Pflichtenmahnung geboten machen, sind mithin im gegebenen Fall nicht ersichtlich.

22

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Pellnitz