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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1981, Az.: BVerwG 1 D 3.81

Außerdienstliche Pflichtverletzung eines Beamten; Pflichtverletzung bei Fehlender dienstlicher Betrauung mit der Fahrzeugführung; Einleitung zusätzlicher Disziplinarmaßnahmen bei Kriminalstrafe; Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr; Voraussetzungen der Annahme einer Ansehensentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 3.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 22100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 06.11.1980 - AZ: IV VL 58/80

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Oktober 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Regierungsdirektor Hans-Jürgen Schmid,
Obertriebwagenführer Manfred Weber als ehrenamtliche Richter
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 6. November 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnbetriebsassistenten Leberfinger hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Tatbestand

1

I.

1.

Das Amtsgericht ..., verhängte durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Juli 1979 gegen den Beamten wegen Trunkenheit am Steuer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, hat das nach ursprünglich verfügter, auf § 14 BDO gestützter Einstellung der vorangegangenen Vorermittlungen durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 13. Juni 1980 eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren durch Urteil vom 6. November 1980 nach § 14 BDO eingestellt.

3

Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hatte der Beamte am 13. April 1979 gegen 23.00 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille am Steuer seines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er seine absolute Fahruntüchtigkeit kannte, und infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit einen Gartenzaun beschädigt; hierdurch war dem Eigentümer des Zauns ein Schaden von etwa 800 DM entstanden.

4

Der Beamte, der keinen Dienstführerschein besitzt und auch im Dienst kein Kraftfahrzeug zu führen hat, erkennt diese Feststellungen als richtig an. Zu seiner Entlastung macht er geltend, daß er am Spätnachmittag des 13. April 1979 eine heftige Auseinandersetzung mit seiner Frau gehabt habe. Um sich zu beruhigen, habe er zu Hause und später auf der Fahrt zu seiner Schwester in einer Gaststätte Alkohol zu sich genommen. Im übrigen stehe nicht fest, daß seinerzeit von der Bahnärztin Alkoholmißbrauch festgestellt worden sei. Die Bahnärztin habe lediglich eine leicht geschwollene Leber festgestellt und ihn darauf hingewiesen, daß er seinen Alkoholkonsum zu reduzieren habe.

5

Das Gericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu außerdienstlichem ansehens- und vertrauensgerechtem Verhalten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet, das grundsätzlich eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Eine solche könne hier jedoch nicht verhängt werden, weil sie neben der strafgerichtlichen Ahndung zur Pflichtenmahnung nicht geboten sei. Der Beamte sei nicht Wiederholungstäter, auch habe sein Versagen keinen unmittelbaren dienstlichen Bezug.

6

3.

Mit seiner auf die Anwendung von § 14 BDO beschränkten Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Bei der Beurteilung der Frage, ob zusätzlich zur Kriminalstrafe wegen derselben Tat eine Disziplinarmaßnahme erforderlich sei, müsse eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Beamten vorgenommen werden. Die Mißachtung einer vorausgegangenen einschlägigen gerichtlichen Bestrafung sei regelmäßig ein Indiz für die Erforderlichkeit einer solchen Pflichtenmahnung. Dasselbe müsse bei einem Beamten gelten, der wiederholt darauf hingewiesen worden sei, daß er seinen Alkoholkonsum einschränken müsse und welche Folgen fortgesetzter Alkoholmißbrauch für ihn und seine Dienstausübung haben werde. Das sei hier der Fall. Dem Beamten sei insbesondere bewußt gewesen, daß er wegen einer auf Alkohol Schädigung beruhenden Betriebsdienstuntauglichkeit umgesetzt worden sei. Das Erfordernis einer Disziplinarmaßnahme zusätzlich zur sachgleichen Kriminalstrafe sei daher evident.

Entscheidungsgründe

7

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist auf die Anwendung von § 14 BDO beschränkt. Die Sach- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat ebenso bindend wie deren rechtliche Wertung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme und über die Anwendung von § 14 BDO zu befinden.

8

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

9

1.

Der ständig zunehmende Straßenverkehr bringt in steigendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Minderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtslosigkeit verführenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Unbekümmertheit des Täters noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Hieraus folgt, daß eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, auch wenn er im Dienst nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist, wegen der damit zwangsläufig verbundenen Achtungsminderung in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen und deshalb als eine nicht leichtzunehmende Dienstpflichtverletzung gilt. Der Senat hat demzufolge auch bei einem nicht dienstlich kraftfahrenden Beamten bei einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt grundsätzlich eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens also die Gehaltskürzung, für geboten gehalten, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 43, 302 [303]; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 123.79 -; vgl. ferner BVerwGE 63, 117.

10

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Ein das Ausmaß der Ansehensschädigung vergrößernder Umstand im Sinne der Rechtsprechung des Senats liegt darin, daß der Beamte kurz vor der hier in Rede stehenden Tat dienstlich wegen übermäßigen Alkoholgenusses aufgefallen war und deshalb aus dem Betriebsdienst hatte genommen werden müssen. Die Trunkenheitsfahrt und die Notwendigkeit seiner dienstlichen Umsetzung mit der damit verbundenen Einschränkung seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit haben in der Neigung des Beamten zu übermäßigem Alkoholgenuß eine einheitliche Wurzel. Das beeinträchtigt das Ansehen der Beamtenschaft im Hinblick auf die Trunkenheitsfahrt in ganz besonderem Maße, weil daraus dann mehr als sonst bei Beamten, die wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auffallen, auf ihre Unzuverlässigkeit auch während der Dienstausübung geschlossen werden muß.

11

2.

Die Gehaltskürzung als zusätzliche Disziplinarmaßnahme zur Kriminalstrafe ist im gegebenen Fall entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts jedoch nicht geboten. Das folgt aus § 14 BDO.

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a)

Die Anwendung dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß die sie begründenden Merkmale in der Anschuldigungsschrift zum Gegenstand der Anschuldigung gemacht oder mindestens vorgetragen sind. Sofern die Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts in der angefochtenen Entscheidung hierauf hinauslaufen sollten, lägen sie neben der Sache. Notwendig für die Anwendung von § 14 BDO sind lediglich Umstände, die für die Bewertung der Persönlichkeit des Beamten von Bedeutung sind. Sie können vom Bundesdisziplinargericht in jeder Weise festgestellt werden, auch wenn sie nicht in der Anschuldigungsschrift erwähnt sind.

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b)

Für die Anwendung von § 14 BDO bedeutsame Umstände können identisch mit solchen sein, die schon bei der Bemessung der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden. Hierin liegt keine unzulässige Doppelverwertung desselben Umstandes für die Disziplinarmaßnahme; denn bei § 14 BDO handelt es sich nicht um einen Berechnungsfaktor für die Disziplinarmaßnahme, sondern um die gesetzlich fixierte Voraussetzung für den Ausspruch einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme neben einer sachgleichen Kriminalstrafe.

14

c)

Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO erforderlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten ab. Dabei ist davon auszugehen, daß eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe nur verhängt werden darf, wenn mit beiden Sanktionen trennbare Ziele verfolgt werden. Allgemeine Zumessungserwägungen haben hierbei regelmäßig auszuscheiden (BVerwGE 53, 230). Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist daher die Ausnahme. Sie erfordert die konkrete Gefahr, daß sich die durch das Mißverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft auswirken könnten. Dabei ist die Mißachtung ständiger dienstlicher Ermahnungen ebenso ein Indiz für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwGE 43, 76 [BVerwG 11.03.1970 - II D 1/70]) wie der Verlust etwa eines Postführerscheins (BVerwGE 33, 72).

15

d)

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt des Beamten fehlt jeder unmittelbare dienstliche Bezug; denn der Beamte ist weder Inhaber eines Dienstführerscheins noch dienstlich mit der Führung von Kraftfahrzeugen betraut. Daß er wegen dienstlich zutage getretener alkoholischer Neigungen aus dem Betriebsdienst entfernt werden mußte, ist nicht die Folge der Trunkenheitsfahrt. Die Umsetzung des Beamten war vielmehr schon vorher verfügt und durchgeführt worden. Hierin allein kann deshalb kein konkreter Anhaltspunkt für die Befürchtung gesehen werden, der Beamte werde die ihm durch die strafgerichtliche Verurteilung zuteil gewordene Warnung mißachten, insbesondere seinen alkoholischen Neigungen auch fürderhin in dienstpflichtwidriger Weise nachgeben. Gegen eine solche Befürchtung spricht sogar, daß der Beamte seit der Tat, also seit zweieinhalb Jahren, im Zusammenhang mit Alkoholgenuß nicht rückfällig geworden ist. Das ist bemerkenswert, weil ein Beamter, der wegen alkoholischer Neigungen im Dienst wie außerhalb des Dienstes aufgefallen ist, deshalb aus dem Betriebsdienst herausgenommen werden mußte und seine Wiederverwendung, im Betriebsdienst erstrebt, von seiner Dienststelle erfahrungsgemäß besonders beobachtet wird. Diese Erfahrung hätte auch im gegebenen Fall zur Offenbarung etwa neuer alkoholbedingter Dienstpflichtverletzungen des Beamten geführt. Ihr Fehlen spricht gegen das Erfordernis einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme.

16

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann