Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1980, Az.: BVerwG 1 D 123.79
Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit disziplinarer Maßnahmen auf Grund außerdienstlicher Verfehlungen eines Beamten; Disziplinarmaßnahme wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines Beamten; Folgen einer Beschädigung des Ansehens des Beamtentums in besonderem Maße; Dienstunfähigkeit wegen übermäßigen Alkoholgenusses; Verspäteter Dienstantritt des Beamten infolge übermäßigen Alkoholgenusses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 123.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Nürnberg - 24.09.1979 - AZ: V VL 23/79
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 17. Dezember 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner
Oberamtsrat Herbert Groh, Obertriebwagenführer Horst Waschek als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., Berlin, als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - Nürnberg -, vom 24. September 1979 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnoberschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
a)
Das Amtsgericht A... verurteilte den Beamten am 26. April 1976 zu einer Geldstrafe, weil er einer Bekannten, die keine Fahrerlaubnis hatte, die Teilnahme am Straßenverkehr am Steuer seines Kraftfahrzeugs gestattet hatte. Das Landgericht A... verwarf die hiergegen gerichtete Berufung des Beamten durch Urteil vom 30. November 1976 mit der Maßgabe, daß dem Beamten nur fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei und die Geldstrafe 10 Tagessätze zu je 30 DM betrage. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
b)
Das Amtsgericht A... verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 28. April 1977 wegen Trunkenheit im Verkehr eine weitere Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - N... -, hat das Gehalt des Beamten in dem teilweise wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 24. September 1979 um ein Vierzigstel auf zehn Monate gekürzt.
Es hat - teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafgerichte - festgestellt:
- 1.
Am 13. Dezember 1975 gegen 1.15 Uhr ließ der Beamte eine Bekannte seinen Personenkraftwagen steuern, obwohl diese keine Fahrerlaubnis besaß und der Beamte bei entsprechender ihm zuzumutender Sorgfalt dies auch hätte erkennen können.
- 2.
Am 28. Dezember 1976, gegen 4.30 Uhr, befuhr der Beamte bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille mit seinem Personenkraftwagen in A... eine öffentliche Straße. Er war absolut fahruntauglich.
- 3.
Am 28. Dezember 1976 hatte der Beamte ab 4.20 Uhr Dienst als Zugschaffner. Er konnte ihn aber nicht aufnehmen, weil er gegen 4.30 Uhr auf dem Gelände des Hauptbahnhofs A... wegen der Trunkenheitsfahrt vorläufig festgenommen wurde. Anschließend erschien er nicht zum Dienst. Er wäre auch alkoholbedingt dienstunfähig gewesen.
- 4.
Am 13. Juli 1978 traf der Beamte gegen 21.00 Uhr mit dem Zug D 710 in H... Hauptbahnhof ein. Sein nächster Dienstbeginn war auf den 14. Juli 1978 um 2.02 Uhr in H... Güterbahnhof festgesetzt. Da der Beamte ruhen wollte, suchte er den Ruheraum für Zugbegleiter in H... Hauptbahnhof auf und schlief bis etwa gegen 1.00 Uhr. Gegen 1.30 Uhr machte er sich auf den Weg zum Einsatzort. Er verlief sich jedoch, so daß er erst um 2.12 Uhr bei der Zugabfertigung in H... Güterbahnhof eintraf. Hier erfuhr er, daß der von ihm zu begleitende Zug 4 Minuten vor der geplanten Zeit abgefahren war. Der Beamte fuhr gegen 6.00 Uhr ab H... Hauptbahnhof über F... zurück nach A.... Dort traf er mit einer Überzeit von 4 Stunden 20 Minuten gegenüber seiner dienstplanmäßigen Leistung ein. Für diesen Zug rechnete er an Nebenbezügen 4,20 DM Mehrleistung ab. Er fühlte sich dazu berechtigt, weil der von ihm zu begleitende Zug 4 Minuten vor der Zeit abgefahren sei, so daß er seine Dienstleistungen rein tatsächlich nicht mehr habe erbringen können.
Das Bundesdisziplinargericht hat in diesem Verhalten eine Verletzung der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, zu inner- wie außerdienstlichem Wohlverhalten und zur Befolgung der Anordnungen und Weisungen der Dienstvorgesetzten und damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG, 27 ADAB gesehen. Es hat gemeint, trotz der einschlägigen Vorbelastung des Beamten aus dem Jahre 1976 mit einer Gehaltskürzung in der festgesetzten Höhe auskommen zu können, weil der Beamte 1974 und 1975 positiv beurteilt worden sei, die Pflichtwidrigkeiten überdies teilweise nahezu 3 Jahre zurücklägen.
3.
Mit seiner auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Die Pflichtverletzungen des Beamten hätten mit Rücksicht auf die einschlägige Vorbelastung besonderes Gewicht. Das gelte um so mehr, als der Disziplinarverfügung von 1976 wiederholte Ermahnungen wegen Pflichtverstößen vorausgegangen seien. Nur knapp 3 Wochen nach Aushändigung der Disziplinarverfügung habe der Beamte durch die ihm jetzt vorgeworfene Trunkenheitsfahrt erneut seine Dienstpflichten verletzt. Die Auffassung der Einleitungsbehörde, die verhängte Gehaltskürzung sei gegenüber dem offenbar charakterlich labilen Beamten kein ausreichendes Erziehungsmittel, lasse sich deshalb bei der gegebenen Sachlage nicht von der Hand weisen.
II.
Das Rechtsmittel ist nach der ausdrücklichen Erklärung des Bundesdisziplinaranwalts auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Die für den Senat bindend festgestellten Dienstpflichtverletzungen haben unterschiedliches disziplinares Gewicht.
a)
Im Vordergrund steht in diesem Zusammenhang die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt. Der ständig zunehmende Straßenverkehr bringt in steigendem Maße die Gefährdung von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer mit sich. Diese Gefahr wird durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß wegen der damit verbundenen Herabminderung der Reaktionsfähigkeit und der zu größerer Rücksichtslosigkeit verführenden Steigerung des Selbstvertrauens und der Unbekümmertheit noch erheblich erhöht. In weiten Kreisen der Bevölkerung wird einem solchen Verhalten deshalb wegen seiner gemeinschaftsschädlichen Wirkungen echter krimineller Gehalt beigemessen. Hieraus folgt, daß eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten, auch wenn er im Dienst nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist, wegen des damit zwangsläufig verbundenen Achtungsverlustes in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen und deshalb als eine nicht leichtzunehmende Dienstpflichtverletzung gilt. Der Senat hat demzufolge auch bei einem nicht dienstlich kraftfahrenden Beamten im Falle einer erstmaligen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt grundsätzlich eine dem förmlichen Verfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, mindestens also die Gehaltskürzung, für geboten gehalten, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung besonders erheblich erscheinen lassen (BVerwGE 43, 302 [303]).
b)
Von ebenfalls erheblichem disziplinaren Gewicht ist der von dem Beamten eingeräumte Vorwurf, am 28. Dezember 1976 infolge übermäßigen Alkoholgenusses dienstunfähig gewesen zu sein. Ein im Zugbegleitdienst tätiger Beamter der D... B... gefährdet, wenn er seinen Dienst unter dem Einfluß des Alkohols ausübt, den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb. Die Möglichkeit von Fehlern bei der Abwicklung des Bahnbetriebs wird unter Alkoholeinwirkung erfahrungsgemäß erheblich erhöht. Zudem gibt sich ein unter Alkoholeinfluß Zugbegleitdienst leistender Bundesbahnbeamter der Lächerlichkeit des von ihm zu betreuenden Publikums, aber auch der sonstigen Bevölkerung preis und beeinträchtigt auch auf diese Weise das Ansehen der Beamtenschaft und seiner selbst erheblich. Ähnliche Erwägungen greifen Platz, wenn der Beamte seinen Dienst wegen alkoholischer Beeinträchtigung gar nicht erst antritt oder daran gehindert wird. Die störungsfreie, insbesondere zügige Abfertigung des Güter- und Reiseverkehrs der D... B... setzt einen geordneten und ungestörten Personaleinsatz und damit den pünktlichen Dienstantritt sowie die Fähigkeit der eingeteilten Beamten zu ordnungsgemäßer Dienstausübung unabdingbar voraus.
c)
Nicht minder bedeutsam, wenn auch im gegebenen Fall von geringerem Gewicht, ist der von dem Beamten eingestandene verspätete Dienstantritt. Wie bereits ausgeführt, ist der pünktliche und ordnungsgemäße Ablauf des Güter- und Reiseverkehrs der D... B... ohne Pünktlichen Dienstantritt der zur Dienstverrichtung berufenen Beamten nicht möglich. Ein zweckmäßiger, insbesondere wirtschaftlicher Personaleinsatz setzt voraus, daß die Beamten wenigstens pünktlich zum Dienst erscheinen; nur dann ist die D... B... in der Lage, den Personaleinsatz so rechtzeitig und zweckmäßig zu steuern, wie es im Interesse eines geordneten Ablaufs des Dienstbetriebes notwendig ist. Die sich hieraus ergebende Pflicht zur Pünktlichkeit ist für jeden Betriebsbeamten der D... B... leicht einsehbar. Wer wiederholt dagegen verstößt, begeht mithin eine erhebliche Pflichtverletzung.
d)
Demgegenüber tritt die Verletzung der Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten, die in der unerlaubten Überlassung seines Personenkraftwagens an eine dazu nicht befugte Bekannte liegt, an disziplinarer Bedeutung zurück.
2.
Die hiernach gegen den Beamten zu verhängende Disziplinarmaßnahme muß auch nach der Auffassung des Senats wirtschaftlich spürbar, insbesondere geeignet sein, in wiederholten Intervallen auf den Handlungswillen des Beamten einzuwirken. Da sich sein Fehlverhalten nämlich aus einer Mehrzahl von Einzelhandlungen zusammensetzt und auf einen längeren Tatzeitraum erstreckt, erscheint nur eine zeitlich abgestufte, gestaffelte Einwirkung auf das Verhalten des Beamten geeignet, ihn zu sorgfältiger Beachtung seiner dienstlichen wie außerdienstlichen Pflichten zu veranlassen. Das muß um so mehr gelten, als der Beamte eine im Jahre 1976 durch Disziplinarverfügung gegen ihn verhängte Geldbuße wegen eines einschlägigen Fehlverhaltens offenbar nicht ausreichend beachtet hat.
3.
Andererseits sprechen seine guten dienstlichen Leistungen in den Jahren 1974 und 1975 und der Umstand, daß er seit 1978 nicht erneut wegen Dienstpflichtwidrigkeiten aufgefallen ist, für die Annahme einer negativen, inzwischen offenbar überwundenen Lebensphase bei dem Beamten. Zudem haben die ihm nachgewiesenen Pflichtwidrigkeiten weder für sich allein betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein besonderes disziplinares Gewicht. Die Trunkenheitsfahrt ist ohne nennenswerte Folgen geblieben. Es handelt sich um den ersten einschlägigen Mißgriff des Beamten auf diesem Gebiet. Die nachfolgende Dienstpflichtverletzung war eine fast unvermeidliche Folge der Trunkenheitsfahrt; sie hatte jedenfalls dieselbe Ursache, was ihre disziplinare Bedeutung ebenfalls mindert. Der verspätete Dienstantritt in H... ist angesichts der Umstände, daß der Beamte zwischen den beiden Bahnhöfen nachts in einer ihm nicht ausreichend bekannten Stadt einen langen Fußweg zurückzulegen hatte, verständlich, und das Maß des Verschuldens des Beamten liegt deshalb in diesem Fall an der unteren Grenze. Ohne besonderes Eigengewicht ist schließlich der Vorwurf, sein Kraftfahrzeug vorübergehend einer Bekannten überlassen zu haben, die, wie er hätte wissen müssen, keine Fahrerlaubnis besaß. Diese Umstände lassen auch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats in vergleichbaren Fällen als Disziplinarmaßnahme eine Gehaltskürzung ausreichend erscheinen, die eine Laufzeit von zehn Monaten nicht übersteigt. Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Rahmen durch die von ihm verhängte Gehaltskürzung nicht unterschritten. Das gilt auch für die festgesetzte Kürzungsquote von einem Vierzigstel. Hierbei bedenkt der Senat zunächst, daß dem Beamten nach Abzug der ihm durch das Abdecken des Wohnbedarfs entstehenden monatlichen Belastungen für den Lebensunterhalt seiner insgesamt vierköpfigen Familie nur etwa 800 bis 900 DM monatlich bleiben. Seine damit stark belasteten wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen es daher, von der sonst in vergleichbaren Fällen ausgesprochenen Quote der Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel abzuweichen. Selbst wenn unter diesen Umständen immer noch eine höhere Kürzungsquote als ein Vierzigstel in Erwägung gezogen werden könnte, so liegt doch der vom Bundesdisziplinargericht verhängte Kürzungsbruchteil nicht so außerhalb des vertretbaren Rahmens, daß eine geringfügige Korrektur durch das Berufungsgericht geboten wäre. Der Senat hat diesen Gesichtspunkt bei der Maßnahmebemessung schon wiederholt zum Ausdruck gebracht und angewandt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann