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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1969, Az.: BVerwG II D 19.69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG II D 19.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 13.05.1969

Fundstelle

  • BVerwGE 33, 351 - 355

Amtlicher Leitsatz

Für eine Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO bedarf es konkreter Anhaltspunkte.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, II. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Oktober 1969 in Stuttgart,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Vogel als Vorsitzender,
Bundesrichter Arndt,
Bundesrichter Dr. Hardraht als richterliche Beisitzer,
Bundesbahnamtmann Günther Malcherek,
Postbetriebsassistent Heinrich Hebben als Beamtenbeisitzer,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - Frankfurt/Main -, vom 13. Mai 1969 geändert.

Das Gehalt des Postoberschaffners R. wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von drei Monaten gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

A.

I.

Der jetzt 34jährige Beamte ist in Westuffeln geboren. Nach dem Besuch der Volksschule erlernte er im Baugeschäft seines Vaters das Maurerhandwerk und war dann weiter bei seinem Vater etwa neun Jahre als Geselle tätig, bis er am 17. Juli 1961 beim Postamt 1 Kassel als Postfacharbeiter in den Dienst der Bundespost trat. Nach befriedigend bestandener Prüfung für den einfachen Postdienst wurde er am 1. August 1966 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postschaffner ernannt. 1967 wurde er zum Postoberschaffner befördert.

2

Der Beamte ist seit 1958 verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei 1959 und 1965 geborene Söhne. Der Beamte ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einem Einheitswert von 9.000 DM. Er befindet sich in der 6. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe A 3 und verdient monatlich 965 DM brutto mit Kinderzuschlägen.

3

Führung und Leistung des Beamten werden als gut bezeichnet. Dabei werden Fleiß, Arbeitseifer, Gewissenhaftigkeit, Umsicht, Kameradschaftlichkeit und freundliches Wesen hervorgehoben. Er war als Eilzusteller, vertretungsweise auch als Hauptzusteller und Fahrer in der Paketzustellung tätig und wird jetzt im Innendienst beschäftigt.

4

II.

Gegen den Beamten war durch Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 16. Mai 1968 wegen Trunkenheit im Verkehr eine Gefängnisstrafe von drei. Wochen festgesetzt worden. Ein deshalb durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion Frankfurt/Main vom 14. Oktober 1968 gegen den Beamten eingeleitetes förmliches Disziplinarverfahren hat die Kammer I - Frankfurt/Main - des Bundesdisziplinargerichts durch Urteil vom 13. Mai 1969 eingestellt. Die Kammer hat in den Gründen folgendes festgestellt:

5

Am 8. April 1968 suchte der Beamte nach Dienstschluß gegen 15.30 Uhr die Kantine des Postamts 1 in Kassel auf, um dort eine Erfrischung zu sich zu nehmen. Er traf dort Kollegen, die zu einer Geburtstagsfeier zusammensaßen und wurde auch dazu eingeladen. Im Verlauf der Geburtstagsfeier trank er zwei Schnäpse und mehrere Flaschen Bier. Gegen 20.15 Uhr verließ er die Kantine, um mit seinem vor dem Postamt abgestellten Pkw nach Hause zu fahren. Als er dann gegen 20.20 Uhr die Harleshäuser Straße in Kassel befuhr, war er auf Grund des zuvor genossenen Alkohols fahruntüchtig. In diesem Zustand fuhr er von hinten auf einen dort parkenden Pkw auf. Dadurch entstand an beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. Der Beamte zog sich zudem durch den Aufstoß leichte Verletzungen zu. Die Untersuchung der um 21.02 Uhr entnommenen Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt nach Widmark von 2,55 Promille und nach ADH von 2,6 Promille.

6

Die Kammer hat dazu ausgeführt: Der Beamte habe sich eines Dienstvergehens nach den §§ 54, 77 BBG schuldig gemacht. Sein Verhalten sei in besonderem Maße geeignet, das berufserforderliche Ansehen eines Beamten und seine Vertrauenswürdigkeit zu beeinträchtigen, da Trunkenheit am Steuer wegen der unabsehbaren Gefahr, die ein betrunkener Kraftfahrer für Leib, Leben und Gut anderer Verkehrsteilnehmer setze, in der Öffentlichkeit scharf verurteilt werde. Als Disziplinarmaß für ein solches Dienstvergehen müsse, da der Beamte auch dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen habe, und dementsprechend über die Folgen des Alkohols am Steuer belehrt worden sei, und auch wegen der dienstlichen Folgen seines Verhaltens, eine Gehaltskürzung in Betracht gezogen werden, die jedoch nicht mehr verhängt werden könne, weil die Voraussetzungen des § 14 BDO nicht vorlägen. Diese Vorschrift gehe grundsätzlich davon aus, daß die verhängte Gerichtsstrafe in der Regel auch den disziplinaren Zweck einer Disziplinarmaßnahme erfülle. Es bedürfe zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte aus der Tat und der Persönlichkeit des Beamten, die eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme notwendig erscheinen ließen. Allgemeine Vermutungen reichten nicht zu der Annahme aus, daß der Beamte auch künftig fehlen könnte. Eine solche Annahme müßte durch die Person des Beamten, seine Führung, Haltung und Leistung im Einzelfalle begründet erscheinen. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Die Tat stelle offenbar die einmalige Entgleisung eines bis dahin tadelfreien jungen Beamten dar. Nach dessen Werdegang und Persönlichkeitsbild sei zu erwarten, daß er künftig auch seine sonstigen Dienstpflichten, insbesondere auch im Zusammenhang mit Nüchternheit am Steuer, erfüllen werde. Der Beamte sei zwar verhältnismäßig jung an Jahren, doch sei nicht erkenntlich, daß er in seiner dienstlichen und außerdienstlichen Haltung nicht genügend gefestigt sei. Der Umstand, daß er dienstlich ein Kraftfahrzeug zu führen habe und daß die Verwaltung durch die Notwendigkeit seiner Umsetzung in einen anderen Dienst betroffen sei, berühre ebenso wie der Umstand, daß der Beamte zur Tatzeit erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe, die Schwere der Tat, schließe aber eine Anwendung des § 14 BDO nicht aus, wenn nach der Person des Beamten, nach seiner bisherigen dienstlichen Führung und Leistung zu erwarten sei, daß er künftig unter dem Eindruck der Geldstrafe seine Dienstpflichten ordentlich erfüllen werde.

7

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt und diese zugleich wie folgt begründet:

8

Die Kammer habe zutreffend eine Gehaltskürzung als an sich angemessene Disziplinarmaßnahme angesehen, jedoch könne ihrer Ansicht, die Gerichtsstrafe erfülle auch den disziplinaren Zweck, nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung könne dies in einem Falle der Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers nicht angenommen werden. Denn einmal seien die verletzten dienstlichen Interessen nicht mit den durch das Strafgesetz geschützten Rechtsgütern identisch, zum anderen bleibe in aller Regel ein dienstliches Bedürfnis bestehen, auf den Beamten durch eine zusätzliche Pflichtenmahnung erzieherisch einzuwirken, da dieser sich über ein erhöhtes Wissen um die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt und das spezifische Berufs- und Dienstrisiko hinweggesetzt habe. Dies sei auch gerade im vorliegenden Falle geschehen. Der Beamte habe gezeigt, daß er nicht die charakterliche Festigkeit besitze, die von einem Berufsfahrer erwartet werden müsse. Die Verhängung der Gehaltskürzung sei auch erforderlich, um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Eine Trunkenheitsfahrt mit 2,6 Promille Blutalkoholgehalt werde dem Beamten von der Allgemeinheit wegen der unabsehbaren Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer besonders übelgenommen.

9

Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und gegen den Beamten eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen.

10

B.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist begründet. Das wegen der Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bindend feststehende Dienstvergehen des Beamten erfordert entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts die Verhängung einer Gehaltskürzung.

11

Die Kammer ist zutreffend davon ausgegangen, daß in einem derartigen Falle der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt eines beamteten Berufsfahrers wegen der besonderen Dienstbezogenheit dieses Dienstvergehens als disziplinare Reaktion regelmäßig eine Gehaltskürzung, also eine Maßnahme, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, in Betracht käme. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte.

12

Zu Unrecht hat die Kammer jedoch angenommen, daß der Verhängung einer Gehaltskürzung das Maßnahmeverbot des § 14 BDO entgegenstehe, weil der Beamte wegen desselben Sachverhalts bereits strafgerichtlich verurteilt worden ist.

13

Richtig ist allerdings, daß der Gesetzgeber bei einem kriminell mitbestraften Dienstvergehen der einfachen oder mittleren Art regelmäßig die strafgerichtliche Verurteilung auch im dienstlichen Interesse genügen lassen will, so daß sich eine zusätzliche disziplinare Erziehungsmaßnahme erübrigt. Richtig ist auch, daß es konkreter Anhaltspunkte im Sinne der Ausnahmevoraussetzungen des § 14 BDO bedarf, um eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme neben der Kriminalstrafe als notwendig erscheinen zu lassen. Solche Anhaltspunkte können sich, wie die Kammer zutreffend bemerkt, aus der Tat und der Persönlichkeit des Beamten ergeben. Allgemeine Vermutungen über das künftige Wohlverhalten des Beamten reichen nicht zur Entscheidung darüber aus, ob eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme nach § 14 BDO erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

14

Indessen hat es die Kammer gerade an einer solchen konkreten Betrachtungsweise fehlen lassen. Sie hat sich in Wahrheit auf Vermutungen beschränkt, die sich aus den bisher günstigen Beurteilungen der Führung und Leistung des Beamten herleiten lassen. Dabei hat sie übersehen, daß die Person des Beamten ohne eine Einbeziehung der Tat mit ihren Begleitumständen gar nicht beurteilt werden kann. Die Erziehungsbedürftigkeit ergibt sich immer erst daraus, daß der Beamte überhaupt pflichtwidrig gehandelt hat und niemals aus einer abstrakten Beurteilung der Persönlichkeit. Ebensowenig geht es an, Umstände, wie die Eigenschaft des Beamten als Postfahrer, die Schwierigkeiten bei seiner Umsetzung, den erheblichen Grad der Alkoholbeeinflussung, lediglich auf die "Schwere" der Tat zu beziehen. Die Schwere der Tat im Sinne der Maßnahmeerwägungen ist für sich allein freilich kein Merkmal für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung, denn die Tat ist - ob schwer oder leicht - genau so, wie sie ist, kriminell mitbestraft und damit auch disziplinarrechtlich erledigt, wenn nicht die Ausnahmevoraussetzungen des § 14 BDO vorliegen. Aber es trifft auch nicht zu, daß die vorerwähnten Umstände nur graduelle Bedeutung hätten; sie enthalten vielmehr konkrete Hinweise gerade auf den spezifisch disziplinaren Charakter der Verfehlung, insbesondere auf das disziplinare Verschulden und damit auf eine besondere Erziehungsbedürftigkeit des Beamten in diesem Bereich. Wenn der Senat in früheren Entscheidungen die Schwere der Tat in diesem Zusammenhang angesprochen hat, so sind gerade diese besonderen Merkmale gemeint gewesen, die der Tat disziplinares Gewicht geben und damit zugleich das Erfordernis einer zusätzlichen Pflichtenmahnung begründen können.

15

Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO ergibt sich hier aus dem Umstand, daß der Beamte nicht nur strafrechtlich geschützte Rechtsgüter verletzt, hat, wofür allein er kriminell bestraft worden ist, sondern außerdem in völlig gleichwertiger Weise dienstliche Interessen. Die private Trunkenheitsfahrt eines Berufsfahrers stellt immer zugleich seine spezifisch dienstliche Zuverlässigkeit in Frage, die für die Strafzumessungserwägungen des Strafrichters bedeutungslos ist. Wesentlich ist weiter, daß der Beamte dienstliche Interessen unter grober Mißachtung zahlreicher zusätzlicher dienstlicher Belehrungen und Mahnungen verletzt hat, die ihm als Berufsfahrer über die allgemeine Erfahrung eines jeden Staatsbürgers hinaus zuteil geworden sind, und unter Mißachtung des erkennbaren zusätzlichen dienstlichen Risikos. Dieses wird hier noch besonders an den Umsetzungsschwierigkeiten, seiner nunmehr eingeschränkten dienstlichen Verwendbarkeit und an dem Umstand deutlich, daß der Beamte die Gefängnisstrafe - wenn auch unter Ausnutzung seines Erholungsurlaubs - in einer für den Dienstbetrieb ungünstigen Zeit verbüßen mußte. Diese konkreten Umstände lassen sich nicht aus der Welt schaffen mit dem Hinweis auf die an sich recht günstige Beurteilung des Beamten, denn alle diese Beurteilungen sind erkennbar unvollständig, wenn man die vorliegende Tat nicht berücksichtigt, aus der sich eben ergibt, daß der sonst sicher recht ordentliche Beamte, wie gefestigt er auch in allen anderen Beziehungen sein mag, zumindest auf dem Gebiet des Alkoholgenusses im Verkehr erwiesenermaßen nicht so zuverlässig ist, wie dies von einem Berufsfahrer erwartet werden muß. Anderenfalls hätte sich dies bei einem solchen mit jahrelanger Erfahrung und ständiger Schulung nicht ereignen können. Die ständige, im dienstlichen Interesse einerseits sachgerechte und sogar unbedingt notwendige Schulung würde andererseits zur Farce, wenn ihre eindeutige Mißachtung für den Beamten beruflich risikolos bliebe. Deshalb muß dieses Risiko für ihn aus Erziehungsgründen auch verwirklicht werden.

16

Das ließe sich nur anders beurteilen, wenn sich Anhaltspunkte dafür finden ließen, daß die Mißachtung dienstlicher Interessen ausnahmsweise milder beurteilt werden kann. Daran könnte gedacht werden, wenn der Beamte eine einigermaßen verständliche Begründung für seine Trunkenheitsfahrt hätte. Hier zeigt sich, daß es auch auf den erheblichen Blutalkoholgehalt, den die Kammer beiseite geschoben hat, wesentlich ankommt. Denn der Beamte befand sich nicht etwa im Grenzbereich subjektiv möglicherweise kaum fühlbaren Alkoholeinflusses, sondern, stand mit 2,6 Promille so erheblich unter Alkohol, daß er sich als erfahrener Berufsfahrer einfach fahruntüchtig fühlen mußte, da er schließlich noch nicht unzurechnungsfähig war. Seine Behauptung, er habe sich nicht für fahruntüchtig und nicht für betrunken gehalten, ist unglaubhaft. Andererseits handelte es sich um einen Anlaß zum Trinken, wie er sich jederzeit ereignen kann und auch künftig immer wieder ereignen wird. Man erwartet von einem Berufsfahrer aber mehr als von anderen, daß er sich einem solchen alltäglichen Anlaß gewachsen zeigt, weil ihm das, wie der Bundesdisziplinaranwalt zutreffend meint, in Fleisch und Blut übergegangen sein muß. Diese Erwartung hat der Beamte enttäuscht, so daß die Prognose gerade angesichts seiner ständigen beruflichen Schulung keineswegs so günstig ist, wie die Kammer meint, zumal er noch ziemlich jung ist. Der Beamte behauptet zwar, er habe ursprünglich mit dem Bus nach Hause fahren wollen und habe dann seinen Pkw doch benutzt, weil er den letzten Bus versäumt habe. Diese Einlassung kann ihn nicht entlasten. Sie zeigt nämlich, daß er offensichtlich selbst das Gefühl hatte, eigentlich nicht mehr fahren zu dürfen, und daß er sich über dieses Gefühl aus durchaus unzulänglichen Gründen bewußt hinweggesetzt hat.

17

Wenn es hier aber einer zusätzlichen Pflichtenmahnung bedarf, dann ist es auch im öffentlichen Interesse geboten, diese Pflichtenmahnung zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums zu verhängen. Dies entspricht der Bedeutung solcher Trunkenheitsdelikte in der Öffentlichkeit und auch für den öffentlichen Dienst.

18

Die Zumessung der danach zulässigen Gehaltskürzung konnte, wie auch der Bundesdisziplinaranwalt meint, an der unteren Grenze bleiben. Dabei ist das sonst gute Persönlichkeitsbild des Beamten zu berücksichtigen, außerdem seine finanzielle Belastung durch den hier ungewöhnlich hohen Eigenschaden, zumal er eine vierköpfige Familie zu ernähren hat. Es kommt ohnehin mehr auf die von der Gehaltskürzung als solcher ausgehenden Warnung an als auf die Höhe der finanziellen Einbuße. Eine Gehaltskürzung um ein Dreißigstel auf die Dauer von drei Monaten schien dem Senat daher unter diesen Umständen erforderlich, aber auch ausreichend.

19

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das Gehalt des Beamten, wie geschehen, zu kürzen.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 113 f BDO.

Vogel
Arndt
Dr. Hardraht