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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1962, Az.: BVerwG III C 28.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 28.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 18.11.1958 - AZ: V A 93/57

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 43 - 44
  • IFLA 1963, 48
  • MDR 1962, 674 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1459 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 262
  • ZLA 1962, 310

Amtlicher Leitsatz

Auch ein vor der Vertreibung Erzeugter, aber erst nachher Geborener kann Vertriebener sein im Sinne des § 11 LAG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 18. November 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger beantragte am 14. September 1955 die Gewährung von Kriegs Schadenrente nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, Das Ausgleichsamt lehnte ab. Auch die Beschwerde blieb erfolglos. Der beklagte Regierungspräsident führte aus, der Kläger sei erst am 19. Juni 1945, nach der am 8. Mai 1945 beendeten Vertreibung seiner Mutter, geboren worden. Daß er bereits vor der Vertreibung erzeugt worden sei, müsse außer Betracht bleiben; denn die Rechtsfähigkeit des Menschen beginne nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt, der Kläger sei also im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht rechtsfähig gewesen und könne deshalb keinen unmittelbaren Vertreibungsschaden erlitten haben. Das schließe nach § 261 Abs. 2 LAG die Gewährung der Kriegsschadenrente aus.

2

Der Kläger klagte im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag, die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben und den Regierungspräsidenten zu verpflichten, das Ausgleichsamt anzuweisen, ihm Kriegsschadenrente nach Maßgabe des Lastenausgleichsgesetzes zu gewähren. Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Es führte aus, das geltende Recht enthalte zwar keine allgemeinen Vorschriften über die Rechtsstellung eines bereits Erzeugten, aber noch nicht Geborenen, die hierüber im einzelner, erlassenen Bestimmungen ließen aber erkennen, daß ihm bereits eine beschränkte Rechtsfälligkeit zukomme. § 1923 Abs. 2 und § 844 Abs. 2 BGB schützten ihn als Erben und bei etwaigen Unterhaltsansprüchen; Entsprechendes gelte nach § 3 des Reichshaftpflichtgesetzes und § 35 Abs. 2 [letzter Satz] des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Januar 1959 (BGBl. I S. 9). Der hierin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke rechtfertige für das Lastenausgleichsrecht die Annahme, daß der Kläger das Schicksal der Vertreibung wie seine Mutter erlitten habe und deshalb gleichfalls Vertriebener sei. Es komme demnach darauf an, ob er einen Vertreibungsschaden erlitten habe und ob er bedürftig sei. Beides sei der Fall. Der Vertreibungsschaden bestehe darin, daß der Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seinem Vater nach der Vertreibung nicht mehr habe durchgesetzt werden können. Der Kläger sei auch bis zum 1. Januar 1957 als bedürftig anzusehen; für die spätere Zeit sei dies vom Ausgleichsamte noch festzustellen.

3

Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie meint, dem Kläger fehle bereits die Vertriebeneneigenschaft; denn nach § 11 LAG sei Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt habe. Dar im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht geborene Kläger könne weder eine Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz gehabt haben. Er habe auch keinen Vertreibungsschaden erlitten; insbesondere könne dieser Schaden nicht in dem Verlust eines Unterhaltsanspruchs bestehen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht geboren und daher noch nicht rechtsfähig gewesen sei.

4

Der Kläger tritt dem im Anschluß an die Ausführungen des angefochtenen Urteils entgegen. Der Beklagte unterstützt die Revision.

5

II.

Die. Revision hat keinen Erfolg.

6

Der Kläger ist Vertriebener. Zwar war er im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht geboren, das Landesverwaltungsgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, daß durch seine Erzeugung eine nicht mehr wegzudenkende Ursache dafür gesetzt war, daß er das Vertriebenenschicksal mit seiner Mutter teilen mußte und daher auch nach seiner Geburt an ihrer Eigenschaft als Vertriebene Anteil hat. Der Senat findet sich in dieser Auffassung bestärkt durch die Rechtsprechung des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, nach dessen Entscheidung vom 19. Juli 1961 - BVerwG V C 66.60 - [DÖV 1962 S. 67] Geborene oder auch noch Nichtgeborene, die das gleiche Schicksal wie ihre kriegsgefangenen Eltern erlitten hätten, dieses Schicksal nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Einsicht teilen. Die Meinung der Revisionsklägerin, der Erwerb der Vertriebeneneigenschaft des Klägers scheitere daran, daß dieser im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht rechtsfähig gewesen sei, ist unrichtig. Zwar beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt, Rechtsprechung und Schrifttum sind sich aber darüber einig, daß ein bereits Erzeugter eine beschränkte Rechtsfähigkeit jedenfalls insoweit besitzt, als es sich um den Erwerb von Rechten handelt (vgl. Staudinger, Kommentar zum BGB, I. Bd. [11. Aufl., erläutert von Brändl und Coing] Anm. 9 zu § 1; Enneccerus, Kipp und Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 1. Halbb. [15. Aufl. von Nipperdey]§ 84 Abs. II 2 u. 3; Palandt, BGB [21. Aufl.] Anm. 3 zu. § 1 BGB sowie die Bemerkungen von Rudolf Schmidt zur Entscheidung des BGH vom 20. Dezember 1952 [JZ 1953 S. 307]). Diese beschränkte Rechtsfähigkeit hatte auch der Kläger. Indessen kommt es bei der Frage, ob der Kläger Vertriebener sein kann, zunächst nicht auf einen Rechtserwerb, sondern auf ein Schicksal an dieses Schicksal ist an keine Rechtsfähigkeitsnorm gebunden. Das Schicksal des vor der Vertreibung Erzeugten ist aber nicht anders zu beurteilen wie das eines vor diesem Zeitpunkt bereits Geborenen; es darf nicht gleichgestellt werden mit dem Schicksal eines Kindes, das erst nach der Vertreibung erzeugt worden und dem Vertreibungsschicksal deshalb entgangen ist.

7

Schließlich muß der Kläger, da er die Vertriebeneneigenschaft der Mutter teilt, entgegen der Meinung der Revisionsklägerin nach § 11 LAG in Verbindung mit § 11 BGB und § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) auch Anteil haben an Wohnsitz und Staatsangehörigkeit seiner Mutter oder - gegebenenfalls - seines Vaters.

8

Die Annahme des Landesverwaltungsgerichts, daß der Kläger wegen des Verlustes des Unterhaltsanspruchs gegenüber seinem Vater bedürftig sei, gibt in rechtlicher Hinsicht zu Bedenken keinen Anlaß (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 132.54, IV C 85.55 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 11 zu § 12 LAG und vom 22. Februar 1957 - BVerwG IV C 124.56 -, Buchholz a.a.O. Nr. 21 zu § 12 LAG und Nr. 25 zu § 272 LAG]); in tatsächlicher Hinsicht sind die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts nicht mit der nach § 195 Abs. 6 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - erforderlichen Angabe von Tatsachen und Beweismitteln angegriffen worden.

9

Die Revision war daher zurückzuweisen.

10

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 65 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz zugleich für den z. Z. beurlaubten Bundesrichter Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen