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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1957, Az.: BVerwG IV C 124.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1957
Aktenzeichen
BVerwG IV C 124.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Schleswig - 13.01.1956 - AZ: 7 K 318/55

Fundstelle

  • RLA 1957, 186

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1957
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 13. Januar 1956 - Az.: 7 K 318/55 -, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 28. April 1955 und der Bescheid des Ausgleichsamtes in Bad Oldesloe vom 25. August 1954 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1933 geborene, ledige Klägerin ist Vertriebene aus Ostpreußen. Sie ist von Kind an wegen Geistesschwäche (Debilität) und Schielen, mit Kurzsichtigkeit dauernd arbeits- und erwerbsunfähig. Von 1933 bis 1942 war sie in einem Waisenhaus untergebracht und lebte alsdann bis zur Vertreibung im Hause ihres Vaters, von dem sie unterhalten wurde. Der Vater wurde im Jahre 1933 von der Mutter der Klägerin geschieden. Die Klägerin ist das einzige Kind aus dieser Ehe. Der Vater ging 1942 eine zweite Ehe ein, die kinderlos blieb.

2

Der Vater der Klägerin war von 1929 bis 1939 als Sägewerksarbeiter tätig und hatte ein Durchschnittseinkommen von 35 RM in der Woche. In den Krisenjahren von 1928 bis 1933 war er zeitweise arbeitslos, wurde jedoch stets bei demselben Arbeitgeber wieder eingestellt. Nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft war er vom 1. August 1947 bis 31. Oktober 1952 als Lagerarbeiter bei der englischen Besatzungsmacht tätig. Seine Einkünfte betrugen in diesen Jahren durchschnittlich 2.500 bis 3.000 RM/DM.

3

Im Jahre 1953 war er vier Monate, im Jahre 1954 drei Monate beschäftigt. In der Zwischenzeit bezog er Arbeitslosenunterstützung bzw. Arbeitslosenfürsorgeunterstützung in Höhe von 159,90 DM monatlich. Seit März 1955 hat er eine Dauerbeschäftigung mit einem Durchschnittsverdienst von monatlich 385 DM brutto.

4

Die Klägerin erhielt nach der Vertreibung zunächst Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz. Auf ihren Antrag vom 15. Dezember 1952 erhielt sie in der Folgezeit vorläufige Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Durch Bescheid vom 25. August 1954 wurde jedoch ihr Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente mit der Begründung abgelehnt, der Existenzverlust wirke sich bei der Klägerin nicht mehr aus. Die Zahlung der vorläufigen Unterhaltshilfe wurde demgemäß mit Ablauf des September 1954 eingestellt. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Bescheid und ihre Klage waren ohne Erfolg. Durch Urteil vom 13. Januar 1956, auf das im einzelnen Bezug genommen wird, wies das Landesverwaltungsgericht die Klage ab und ließ die Revision zu.

5

Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Revision ein, mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und ihr Unterhaltshilfe zu gewähren. Sie rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.

6

Der Beklagte und der Beteiligte beantragen

die Zurückweisung der Revision.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

Das angefochtene Urteil hat zutreffend festgestellt, daß die Klägerin selbst antragsberechtigt ist, daß sie vertrieben und erwerbsunfähig ist und daß sie einen Vertreibungsschaden durch Verlust ihrer - sonstigen - Existenzgrundlage erlitten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Landesverwaltungsgericht jedoch nicht darin gefolgt werden, daß sich nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Existenzverlust der Klägerin nicht mehr auswirke. Diese Frage, deren Bejahung hier Voraussetzung für die Gewährung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit - § 272 Abs. 1 LAG - ist, ist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung, also den Verhältnissen im Dezember 1952 zu beurteilen (vgl. Urteil des Senats vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 132.54/BVerwG IV C 88.55 - BVerwGE 3, 13). Die Klägerin als von jeher erwerbsunfähiges Kind sieht, wie auch das angefochtene Urteil ausführt, ihren Vertreibungsschaden in dem Verlust des Unterhaltsanspruchs gegen ihren Vater als "abgeleiteter Existenzgrundlage" (vgl. oben erwähntes Urteil vom 18. November 1955). Die Nachhaltigkeit des Existenzverlustes der Klägerin hängt daher davon ab, ob sich zur Zeit der Antragstellung (Dezember 1952) die Existenzschädigung bei dem Vater noch ausgewirkt hat.

9

Entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichts ist dies für die damalige Zeit noch zu bejahen. Im Dezember 1952 war der Vater der Klägerin arbeitslos, so überwiegend auch noch in den Jahren 1953 und 1954. Auch der Umstand, daß der Vater der Klägerin vom 1. August 1947 an bis zum 31. Oktober 1952 ununterbrochen als Lagerarbeiter bei der englischen Besatzungsmacht mit einem Durchschnittsjahreseinkommen von 2.500-3.000 RM/DM beschäftigt war, läßt noch nicht den Schluß auf eine volle wirtschaftliche Wiedereingliederung zu. Nach der Entscheidung vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 146.55 (Rundschau f.d. LA 56 S. 254, ZLA 56 S. 254, NJW 56 S. 1612, Dokum. Berichte 56 S. 1109) - kann die Anstellung bei einer Besatzungsmacht auch bei längerer Dauer nur als tatsächlich und rechtlich überaus unsicher und der Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber somit nicht als gleichwertig angesehen werden.

10

Der Vater der Klägerin konnte auch von der in der fraglichen Zeit in Höhe von rd. 160 DM monatlich im wesentlichen bezogenen Arbeitslosenunterstützung bzw. Arbeitslosenfürsorgeunterstützung seiner Tochter keinen Unterhalt gewähren, der dem vor der Vertreibung, selbst unter Berücksichtigung der damals allgemeinen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse, entsprochen hätte. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß der der Klägerin im Dezember 1952 gewährte Unterhalt die in § 267 LAG vorgesehene Grenze von damals monatlich 85 DM überschritten hätte.

11

Der Klägerin war somit vom Zeitpunkt der Antragstellung aus gesehen Unterhaltshilfe zu bewilligen. Praktische Auswirkungen wird dies für sie allerdings nur noch für die Zeit von Oktober 1954 bis März 1955 haben. Denn von dem letzteren Zeitpunkt ab wird der Vater der Klägerin als in das Wirtschaftsleben voll eingegliedert anzusehen sein. Bei einem Einkommen von brutto 385 DM kann er alsdann, auch in Berücksichtigung seiner jetzigen Familienverhältnisse, die Klägerin mindestens in Höhe des in § 267 LAG vorgesehenen Satzes unterhalten.

12

Die Ausgleichsbehörde wird daher im Hinblick auf § 288 LAG zu prüfen haben, ob mit Wirkung vom 1. April 1955 ab die ünterhaltshilfe einzustellen ist (§ 343 LAG).

13

Auf die Revision hin waren daher gemäß § 63 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - das angefochtene Urteil und die Verwaltungsentscheide aufzuheben.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.

gez. Külz
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller