Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1956, Az.: BVerwG III C 146.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 146.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 03.06.1955 - AZ: IXb VGL 234/55
Rechtsgrundlagen
- § 302 LAG
- Weisung über Ausbildungshilfe und Durchführungsbestimmung hierzu vom 18. Januar 1954/11. Februar 1954
Fundstellen
- DVBl 1956, 879-880 (amtl. Leitsatz)
- IFLA 1957, 18
- LA 1956, 250
- NJW 1956, 1642
- NJW 1956, 1612-1613 (Volltext mit amtl. LS) "Fortwirkung der Vertreibung auf die Bedürftigkeit"
- RLA 1956, 254
- ZLA 1956, 254
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Feststellung der Beseitigung des durch die Vertreibung eingetretenen Verlustes der früheren Existenzgrundlage durch Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes setzt nicht notwendig voraus, daß der neue Arbeitsplatz dem früheren völlig entspricht, vielmehr reicht hierfür die Erlangung eines im wesentlichen gleichwertigen Beschäftigungsverhältnisses aus.
- 2.
Im wesentlichen gleichwertig ist aber ein neues Beschäftigungsverhältnis nicht, wenn es zwar in der Art der übertragenen Arbeit, der Gestaltung des Arbeitsablaufs, im Entgelt und den Nebenbezügen dem alten gleichsteht, aber - etwa wie die Arbeitsverhältnisse im Dienst der Besatzungsmacht mindestens bis zur Einbeziehung in die deutsche Sozialhoheit - der Sicherung und des Schutzes auf sozialrechtlichem Gebiet (Kündigungsschutz, arbeitsgerichtliche Überprüfung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach deutschem Arbeitsrecht) entbehrt.
Das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat, hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Fürst, Dr. Müller, Klein, Gecks und Lullies
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 3. Juni 1955 - Az.: IX b VGL 254/55 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.
Gründe
Das angefochtene Urteil hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Vater und gesetzliche Vertreter der beigeladenen minderjänrigen Kinder Helga und Wolfgang, Arbeiter Max K., ist aus seiner schlesischen Heimat vertrieben worden. Er hat vier Kinder; die beiden ältesten sind als Angestellte tätig, die beiden jüngeren Kinder befinden sich in Berufsausbildung. Sämtliche Kinder leben in seinem Haushalt. Er ist Bohrer von Beruf und war zuletzt bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1941 als Postfacharbeiter in B. tätig. Nach seiner Vertreibung hat er in Hamburg Aufnahme gefunden, dort lebt er noch mit seiner Familie. Von 1945 bis Ende Dezember 1952 war er als Vorarbeiter bei der englischen Besatzungsmacht tätig, anschließend erwerbslos, in den Monaten Oktober bis Dezember 1953 als Tiefbauarbeiter beschäftigt und seitdem wieder erwerbslos.
Das zuständige Ausgleichsamt bewilligte auf seinen Antrag für seine vorgenannten beiden jüngsten Kinder Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von insgesamt 77 DM monatlich für die Zeit vom 1. April 1954 bis 31. März 1955. Eine hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg. Darauf erhob die Klägerin Anfechtungsklage und beantragte, die ergangenen Bescheide aufzuheben, soweit sie eine Ausbildungshilfe für die Zeit ab 1. Januar 1955 zuerkennen, Die Verwaltungsbehörden hätten zwar die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von Ausbildungshilfe in der Person Kretschmers zu Recht bejaht, zu Unrecht aber die letzte gesetzliche Voraussetzung, die Fortwirkung des Verlusts der Lebensgrundlage durch die Vertreibung, als gegeben angesehen. Das Landesverwaltungsgericht erkannte im. Urteil vom 3. Juni 1955 antragsgemäß; es ließ die Revision gegen das Urteil zu. Das Urteil enthält im wesentlichen folgende Begründung: Die Auffassung der Klägerin, durch die fast siebenjährige Tätigkeit bei der Besatzungsmacht habe der Vater der auszubildenden Kinder eine der verlorenen gleichwertige Lebensgrundlage wiedergefunden, sei im wesentlichen richtig. Ein Vertreibungsschaden sei nicht erst dann überwunden, wenn der Vertriebene völlig gleichwertig untergebracht sei. Deshalb sei die Wiedererlangung der Existenzgrundlage nicht schon mit der Begründung zu verneinen, daß eine Anstellung als Postfacharbeiter häufig eine sicherere Existenzgrundlage darstelle als die eines Arbeiters in einem Privatbetrieb. Entscheidend sei, daß die Tätigkeit, die der vertriebene Vater gefunden habe, keineswegs als berufsfremd bezeichnet werden könne. Er sei zumutbar untergebracht, um so mehr, als man, jedenfalls zu Beginn der Besetzung, vielfach die Tätigkeit eines Arbeiters im Besatzungsdienstverhältnis weitgehend als sicherer und auch materiell erstrebenswerter als bei deutschen Firmen angesehen habe. Auch sei damals allgemeine Überzeugung gewesen, daß die Aufgaben der Besatzungsmacht in Deutschland lange andauern würden. Diese Annahme habe im vorliegenden Falle die lange Beschäftigungsdauer bestätigt. Eine Eingliederung in den deutschen Wirtschaftsprozeß in dem Sinne, daß als gleichwertige Unterbringung nur eine solche bei deutschen Arbeitgebern angesehen werden könne, verlange das Lastenausgleichsrecht nicht. Auch die Anstellung etwa bei einer Niederlassung einer ausländischen Firma in Deutschland müsse grundsätzlich als ausreichende Unterbringung angesehen werden. Nach Überzeugung des Gerichts habe daher der Vater der Auszubildenden durch seine länger dauernde Beschäftigung bei der Besatzungsmacht seinen Existenzverlust ausgeglichen. Sein Unvermögen, die Ausbildungskosten im strittigen Zeitraum zu tragen, beruhe deshalb allein darauf, daß er inzwischen arbeitslos geworden sei.
Gegen das am 7. Juni 1955 zugestellte Urteil legten die Beigeladenen mit Schriftsatz vom 25. Juli 1955, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 1955, Revision ein mit dem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Revision wurde mit Schriftsatz vom 1. August 1955, eingegangen am 3. August 1955, dahin begründet, das angefochtene Urteil habe in Verletzung der Bestimmungen des § 316 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - und § 13 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) die Beschäftigung des Vaters der Beigeladenen bei der Besatzungsmacht rechtsirrtümlich als Wiedererlangung einer gesicherten Lebensgrundlage angesehen. Eine solche Tätigkeit sei aber keine gleichwertige Unterbringung. Sie sei keine gesicherte Existenz, könne vielmehr jederzeit ihr Ende finden, ohne daß gegen die willkürliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schutz der deutschen Arbeitsrechtsgesetzgebung gegeben sei. Diese Auffassung sei auch auf einer Referentenbesprechung verbindlich von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vertreten worden. An dessen Weisung seien die ihm nachgeordneten Lastenausgleichsbehörden, im vorliegenden Falle der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, gebunden und deshalb zu der erhobenen Klage gar nicht legitimiert gewesen.
Unter Berufung auf die bereits mit Schriftsatz des früheren Prozeßbevollmächtigten vom 4. Juli 1955 - eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 1955 - eingelegte Revision, die keinen ausdrücklichen Antrag enthält und auf die sich der gegenwärtige Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen zunächst in seinem Revisionsschriftsatz bezogen hatte, bat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Stellung des Revisionsantrages.
Die Beklagte und die Klägerin stellen zur Frage der ordnungsmäßigen Einlegung der Revision keine Anträge. In der Sache vertritt die Beklagte die Auffassung, das angefochtene Urteil habe zu Unrecht die Wiedererlangung einer entsprechenden Lebensgrundlage durch den Vater der Beigeladenen angenommen. Die Tätigkeit bei der Besatzungsmacht sei keine der früheren Tätigkeit vergleichbare gesicherte Existenzgrundlage gewesen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil habe aus rechtlich zutreffenden Gründen die Wiedererlangung einer entsprechenden Lebensgrundlage durch den Vater der Beigeladenen festgestellt und deshalb zu Recht die den Lastenausgleichsfonds gesetzwidrig belastenden Bewilligungsbescheide aufgehoben. Sie bestreitet das Vorhandensein der von den Beigeladenen behaupteten Anweisung und beantragt Zurückweisung der Revision als unbegründet.
Die Revision ist zulässig, insbesondere noch in rechter Form und Frist eingelegt und begründet. Einer Wiedereinsetzung der Beigeladenen in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Revisionsantrages im Schriftsatz ihres früheren Prozeßbevollmächtigten bedarf es deshalb nicht, weil die Revisionsfrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gekommen ist. Die Revision ist - auch in Lastenausgleichssachen - (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Juni 1955 - BVerwG Gr. Sen. 3.54 - in BVerwGE 2, 159) bei dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzulegen, während die Beigeladenen darüber belehrt worden sind, daß sie beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen sei. Unter diesen Umständen ist die Revisionsfrist mit der Zustellung des Urteils nicht in Lauf gekommen; die vom jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen eingelegte Revision, die im Gegensatz zur Revision des früheren Prozeßbevollmächtigten den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, insbesondere einen bestimmten Revisionsantrag und eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Begründung enthält, ist damit auch rechtzeitig erhoben.
Die Beigeladenen sind zur Führung der Revision legitimiert. Denn die Ausbildungshilfe kann sowohl dem Auszubildenden wie auch dem Unterhaltspflichtigen gewährt werden (§ 3 der Weisung über die Ausbildungshilfe vom 18. Januar 1954 und A I 1 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen vom 11. Februar 1954 - Mtbl. BAA S. 65, 67).
Sie ist auch begründet. Ob - und gegebenenfalls welche - Wirkungen auf die Zulässigkeit der erhobenen Klage einer bei Gelegenheit von Referentenbesprechungen verbindlich kundgegebenen Rechtsmeinung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes sich ergeben, mag dahingestellt bleiben, weil nicht erweislich ist, daß sich letzterer die von den Beigeladenen behauptete Rechtsauffassung gegenüber den ihm unterstellten Organen verbindlich zu eigen gemacht hat. Ob für die Beigeladenen die beantragte Ausbildungshilfe gewährt werden kann, hängt danach, da die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, allein davon ab, ob sich der unstreitig durch die Vertreibung veranlaßte Existenzverlust des Vaters im Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Ausbildungshilfe noch ausgewirkt hat oder durch die Erlangung des von ihm unstreitig über sieben Jahre hinweg ausgefüllten Arbeitsplatzes im Dienst der englischen Besatzungsmacht ausgeglichen gewesen ist. Das Landesverwaltungsgericht hat seiner Auffassung, daß er diesen seinen Existenzverlust ausgeglichen habe, eine zu enge rechtliche Auslegung des Begriffs der Fortwirkung des Existenzverlusts zugrunde gelegt. Es ist zwar richtig davon ausgegangen, daß die Eingliederung eines Vertriebenen nicht voraussetzt, daß der Vertriebene einen völlig gleichwertigen Arbeitsplatz gefunden hat, der in der Gesamtheit der Arbeitsbedingungen und insbesondere im Gesamtausmaß der sozialen Sicherung völlig dem verlorenen Arbeitsplatz entspricht. Der Feststellung der Wiedererlangung einer gleichwertigen Existenz würde deshalb, wie das Landesverwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, grundsätzlich nicht im Wege stehen, daß die Stellung eines Postfacharbeiters mit besonderen sozialen Garantien ausgestattet war und ist, die vielen Arbeitsverhältnissen bei einem privaten Arbeitgeber nicht in diesem Maße eigen sind. Richtig ist auch, daß das Lastenausgleichsgesetz in diesem Zusammenhang nicht fordert, daß ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsplatz bei einem deutschen Arbeitgeber verloren hat, wieder einen solchen Arbeitsplatz bei einem deutschen Arbeitgeber erhält, und daß grundsätzlich auch eine gleichwertige Unterbringung etwa bei einem in Deutschland tätigen ausländischen Unternehmen denkbar ist. Auch seine Erwägungen dahin, daß nach dem Zusammenbruch, mindestens bis zur allgemeinen Besserung der Lebensverhältnisse des normalen deutschen Arbeitnehmers im Zuge der Währungsreform, Arbeitsplätze bei der Besatzung etwa wegen der damit in der Regel verbundenen Vorteile beim Bezug von bewirtschafteten Lebensmitteln besonders begehrt und mindestens als gleichwertig, wenn nicht als hoherwertig gegenüber solchen bei deutschen Arbeitgebern angesehen wurden, begegnen keinen Bedenken. Zutreffend, ist zuletzt auch, daß - mit Recht, wie die spätere Entwicklung ergeben hat - allgemein davon ausgegangen wurde, daß die Besatzung in Deutschland und damit die Einrichtung von Arbeitsstätten im Dienst der Besatzungsmacht von langer Dauer bleiben würden, was sich, worauf das Urteil mit Recht hinweist; im Falle des Vaters der Beigeladenen durch die lange Dauer seines Arbeitsverhälthisses bei der Besatzungsmacht bestätigt hat. Hinsichtlich der Art der Arbeit, hinsichtlich des. Entgelts und der mit dieser Stellung verbundenen Nebenvorteile ist damit das Landesverwaltungsgericht von zutreffenden Vorstellungen ausgegangen. Es hat aber in einem entscheidenden Punkt eine erschöpfende Gegenüberstellung und Bewertung des verlorenen und wiedererlangten Arbeitsplatzes außer acht gelassen, lieben den allgemeinen Arbeitsbedingungen, der Gestaltung des Entgelts und der Nebenvorteile ist ein wesentliches Element eines Arbeitsverhältnisses im sozial betonten Rechtsstaat die weitgehende rechtliche Sicherung des Arbeitsverhälthisses gegenüber unvorhergesehener Kündigung und die Garantie der gerichtlichen Überprüfung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den Bestimmungen des deutschen Arbeits- und Sozialrechts. Dieses Recht schützt zwar, wie das Landesverwaltungsgericht richtig erkannt hat, den Arbeitnehmer nicht etwa vor jeder Kündigung, es gewährt aber den ihn unterstützenden Berufsverbänden und Gewerkschaften oder ihm selbst unmittelbar in weitem Umfang eine behördliche und schließlich eine gerichtliche Überprüfung der Lösung seines Arbeitsverhältnisses durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Richter, An dieser entscheidenden Sicherung hat es den Arbeitsverhältnissen bei der Besatzungsmacht zum mindesten für die hier zu beurteilende Zeit von Beginn der Besetzung bis Ende 1952, zu der eine tarifvertragliche und sozialrechtliche Sicherung der Besatzungsdienstverhältnisse deutscher Arbeitnehmer durch treuhänderische Einschaltung deutscher öffentlicher Stellen und ihre Überwachung durch die deutsche Verwaltung und Gerichtsbarkeit von den Besatzungsmächten in weitem Umfange noch nicht anerkannt war, gefehlt. Entfiel aber eine solche Kontrolle der Ausgestaltung, insbesondere der Lösung der Arbeitsverhältnisse, so kann in der Regel auch dann nicht von der Erlangung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes und damit der Überwindung der Vertreibungsfolgen gesprochen werden, wenn die allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere das Arbeitsentgelt und die mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Bezugsmöglichkeiten den Durchschnitt der auf diesem Gebiet gewährten Leistungen bei Arbeitsverhältnissen mit deutschen Arbeitgebern oder etwa mit unter der deutschen Verwaltungs- und Gerichtshoheit stehenden ausländischen Arbeitgebern erreicht oder möglicherweise sogar übertroffen haben. Auch dann fehlte einem solchen Arbeitsverhältnis das für die heutige sozialrechtliche Anschauung besonders wichtige Element der sozialen Sicherung, insbesondere die Möglichkeit der Einschaltung und Anrufung deutscher Verwaltungsstellen, deutscher Organisationen und Schutzverbände auf arbeitsrechtlichem Gebiet und letzten Endes unabhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter, Dieses wesentliche Erfordernis für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines neu erlangten Arbeitsplatzes gegenüber dem durch die Vertreibung verlorenen hat das Landesverwaltungsgericht bei seinen im übrigen zutreffenden Erwägungen nicht genügend beachtet und ist deshalb zu Unrecht auf Grund der alleinigen Bewertung der materiellen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu der nicht zutreffenden Auffassung gekommen, daß der Vater der Beigeladenen mit seinem Arbeitsplatz bei der Besatzungsmacht eine dem verlorenen Arbeitsplatz gegenüber gleichwertige Beschäftigung wiedergefunden habe. Damit hat es trotz der Bejahung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen die angefochtenen Bescheide der Verwaltungsbehörden zu Unrecht aufgehoben; aus diesem Grunde war, da nach den vorstehenden Ausführungen auch die rechtliche Voraussetzung der Fortwirkung des vom Vater der Beigeladenen mit seiner Vertreibung unstrittig erlittenen Existenzverlusts gegeben ist, die damit unbegründete Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Gecks
gez. Lullies