Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1984, Az.: 4 StR 615/84
Heimtücke, wenn der Täter unter allen Umständen zur Tat entschlossen ist, gleichgültig, welche Situation sich ihm bei Tatausführung bietet; Tatbegehung aus Verärgerung als niedriger Beweggrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1984
- Aktenzeichen
- 4 StR 615/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 13.06.1984
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1985, 216
Verfahrensgegenstand
Mord
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Für die Frage nach dem Vorliegen von Heimtücke kommt es allein auf die tatsächliche Begehung und den dabei vorhandenen Vorsatz an. Es ist also unerheblich, ob der Täter dazu entschlossen war, die Tat in jedem Fall zu begehen, also auch in einer nicht heimtückischen Begehungsweise.
- 2.
Ist die Tötung durch spontan aufsteigende Verärgerung motiviert, so kann hierin ein niedriger Beweggrund liegen, wenn der Anlaß objektiv gesehen als nichtig betrachtet werden muß. Ein niedriger Beweggrund entfällt aber dann, wenn der - zwar nichtige - Anlaß als "Tropfen, der das Faß aufgestauter Verärgerungen zum Überlaufen brachte," angesehen werden kann. Dies wiederum gilt dann nicht, wenn die Verärgerung ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruht.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Goydke, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., S., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie ist der Auffassung, daß der Angeklagte wegen Mordes hätte verurteilt werden müssen, da er die Tat heimtückisch und auch aus sonstigen niedrigen Beweggründen begangen habe.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1.
Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt: Der trunksüchtige Angeklagte lebte zur Tatzeit mit seiner Mutter, die ebenfalls in erheblichem Umfang dem Alkohol zusprach, in einer kleinen Wohnung zusammen. Am Tattag hatten sowohl der Angeklagte als auch seine Mutter im Laufe des Vormittags alkoholische Getränke zu sich genommen. Nach dem gemeinsamen Mittagessen kam es, wie es auch in der Zeit davor häufig der Fall war, wegen einer Nichtigkeit zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter, in deren Verlauf diese zu ihm sagte, "wenn es ihm nicht passe, könne er ja die Wohnung verlassen, derzeit sei er schließlich von ihr abhängig, da er infolge seiner finanziellen Verhältnisse nirgends sonst Unterkunft finden könne". Über diese Bemerkung geriet der Angeklagte in starke Verärgerung. Er hatte "nunmehr die andauernden Vorhaltungen der Mutter endgültig satt und wollte nichts mehr davon hören. Während die Mutter mit dem Rücken zu ihm gekehrt am Wohnzimmerfenster stand und nach draußen schaute", begab sich der Angeklagte in die Küche und holte dort ein Messer mit langem Klingenteil. Ins Wohnzimmer zurückgekehrt stach er in Tötungsabsicht blindlings auf seine ihm immer noch den Rücken zukehrende Mutter ein, bis die Klinge des Messers abbrach. Daraufhin holte er ein weiteres Messer, mit dem er erneut mehrfach auf die zusammengebrochene und am Boden liegende Frau einstach. Die Stichverletzungen führten zum Tode der Mutter des Angeklagten.
2.
a)
Das Landgericht ist der Auffassung, daß die Mutter des Angeklagten bei der Tatausführung arg- und wehrlos war, es meint aber, nicht davon ausgehen zu können, "daß der Angeklagte die schutzlose Lage des Opfers bewußt" ausgenutzt habe. Es begründet diese Auffassung damit, daß der Angeklagte infolge des Streitgesprächs unmittelbar vor der Tat erregt gewesen sei und vor allem, daß er nicht habe wissen können, "in welcher Position er seine Mutter im Wohnzimmer vorfinden würde, als er mit der Tatwaffe aus der Küche zurückkam". Es führt bei der rechtlichen Würdigung weiter aus, "die Annahme, der Angeklagte habe seine Mutter unabhängig davon töten wollen, ob sie ihm bei Tatausführung den Rücken kehrte oder sich ihm zuwandte", sei "angesichts der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten plausibel und zumindest nicht widerlegbar" (UA 10). Diese Bemerkung deutet darauf hin, daß die Schwurgerichtskammer rechtlich die Auffassung vertritt, eine heimtückische Tötung komme dann nicht in Betracht, wenn der Täter unter allen Umständen zur Tat entschlossen ist, gleichgültig, welche Situation sich ihm bei Tatausführung bietet. Dem könnte der Senat nicht folgen.
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt heimtückisch, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 7, 218, 221 [BGH 24.02.1955 - 3 StR 543/54]; 23, 119, 120 f [BGH 08.10.1969 - 3 StR 90/69]; 30, 105, 116 ff [BGH 19.05.1981 - GSSt - 1/81], jeweils mit weiteren Nachweisen). Heimtücke setzt nicht voraus, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers selbst bewußt herbeiführt oder bestärkt (BGHSt 8, 216, 219 [BGH 07.06.1955 - 5 StR 104/55]; 18, 87, 88 [BGH 19.10.1962 - 9 StE 4/62]; 22, 77, 79 [BGH 17.01.1968 - 2 StR 523/67]; 27, 322, 324), [BGH 21.12.1977 - 2 StR 452/77]es genügt, daß er eine vorgefundene Situation für sein Vorhaben ausnutzt. Nicht erforderlich ist ferner, daß der Täter seinen Entschluß zur Tötung davon abhängig gemacht hat, sie unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ausführen zu können. Heimtückisch kann vielmehr auch derjenige handeln, der - aufgrund welcher Erwägungen auch immer - auf jeden Fall, also unabhängig davon, welche Möglichkeit der Tatausführung sich ihm bietet, zur Tötung entschlossen ist und diesen Entschluß verwirklicht (BGH, Urteil vom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 bei Holtz MDR 1984, 796 f [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]). Er muß jedoch die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat (BGH bei Holtz MDR 1979, 455) in dem Sinne erfaßt haben, daß er sich bewußt geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Ist dies der Fall, dann ist sein Verhalten auch dann heimtückisch, wenn er die Tat ebenso in einer Situation begangen haben würde, in der das Opfer noch hätte versuchen können, sich zu wehren, dem Angriff zu entgehen, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder dem Angriff in sonstiger Weise zu begegnen (BGH MDR 1984, 863 m. zahlr. w.Nachw.; BGH bei Holtz MDR 1984, 796 f [BGH 15.02.1984 - IVb ZB 701/81]).
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten nicht gewürdigt. Die lediglich formelhafte Feststellung, es könne nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die schutzlose Lage des Opfers bewußt ausgenutzt habe (UA 10), reicht nicht aus; sie wird auch dem festgestellten Tathergang im übrigen nicht gerecht, wonach der Angeklagte mit dem Messer in das Wohnzimmer zurückkam und seiner keinen Angriff befürchtenden Mutter, die am Fenster stehend ihm den Rücken zukehrte, tödliche Stiche in den Rücken versetzte. Es kann für das Täterverhalten sehr wohl von Bedeutung sein, ob der Angreifer bei Ausführung der Tat dem Opfer von Angesicht zu Angesicht gegenübersteht oder ob der Tatbeginn vom Opfer nicht bemerkt wird. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Tatbeteiligten in einem so engen persönlichen Verhältnis zueinander stehen wie Sohn und Mutter. Durch die Ausführung der Messerstiche gegen die ihm den Rücken zukehrende Mutter hat der Angeklagte ihr sogar die Möglichkeit genommen, ihn durch Bitten von seinem Tun abzuhalten. Die vom Landgericht für seine ablehnende Auffassung gegebene Begründung erweckt daher Zweifel, ob es von einem zutreffenden Verständnis des Heimtückemerkmals ausgegangen ist, soweit dieses ein Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in dem Sinne voraussetzt, daß der Täter die Umstände, die sie ausmachen, nicht nur in äußerlicher Weise wahrnimmt, sondern ihre Bedeutung für die Tat erfaßt hat.
3.
Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin jedoch, daß die Schwurgerichtskammer das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe verneint hat. Das Tatgericht geht davon aus, daß der Angeklagte die Tat zwar objektiv gesehen aus völlig nichtigem Anlaß begangen hat, es betont jedoch andererseits, daß ihm subjektiv die Nichtigkeit des Anlasses nicht bewußt war, er vielmehr die jahrelangen Zwistigkeiten mit seiner Mutter nunmehr "endgültig satt" hatte, der für sich gesehen völlig belanglose Anlaß also gewissermaßen den Tropfen bildete, der das Faß aufgestauter Verärgerungen zum Überlaufen brachte (UA 10). Eine derartige Verärgerung als Beweggrund für das Täterhandeln könnte indes nur dann als niedrig im Sinne von § 211 StGB eingestuft werden, wenn sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruht (BGH NStZ 1984, 261 mit weiteren Nachweisen). Die vom Landgericht vorgenommene Wertung, die der Ablehnung eines niedrigen Beweggrundes zugrunde liegt, ist bei Berücksichtigung der seit Jahren andauernden Zwistigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter und insbesondere der beim Angeklagten vorliegenden Trunksucht, die bei ihm zu einer Persönlichkeitsstörung und in Verbindung mit dem genossenen Alkohol zu einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit (UA 11 f) geführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
Ruß
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner