Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1993, Az.: VI ZR 283/92
Herausforderung zu selbstgefährdendem Verhalten; Anspruch aus GoA; Tätigkeitsspezifisch gesteigertes Risiko
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1993
- Aktenzeichen
- VI ZR 283/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1993, 1360 (Volltext)
- JuS 1993, 1060 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 621-622 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1993, 479 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2234-2235 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1994, 130 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 843-844 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1993, 221-222 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Dem Geschädigten, der zu einem selbstgefährdenden Verhalten "herausgefordert" worden ist, steht gegen den Herausforderer aus dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung nur dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sein Schaden die Folge einer Gefahrsteigerung ist, in die er durch die Herausforderung geraten ist.
2. Dem Geschädigten, der von dem Schädiger zu einem selbstgefährdenden Verhalten "herausgefordert" worden und dabei verletzt worden ist, steht gegen den Schädiger aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Aufwendungsersatzanspruch nur dann zu, wenn seine Verletzung die Folge eines mit der Geschäftsbesorgung verbundenen tätigkeitsspezifischen gesteigerten Risikos ist.
Tatbestand:
Das klagende Bundesland verlangt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aus übergegangenem Recht von dem Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die ihm aus Anlaß einer Verletzung entstanden sind, die der Feuerwehrmann M. bei einer Brandbekämpfung erlitten hat.
Der Beklagte hatte am 24. Mai 1989, einem heißen und windigen Tag, auf dem Gelände des Hofes seines Sohnes bei dem Versuch, landwirtschaftliche Abfälle zu verbrennen, einen Brand entfacht, der unkontrollierbar wurde, auf Strohballen und Altreifen übergriff und erst nach zwei Stunden durch die freiwillige Feuerwehr gelöscht werden konnte. Nach dem Löschen des Brandes knickte M. beim Aufrollen der benutzten Feuerwehrschläuche mit dem linken Fuß um. Dabei erlitt er eine Distorsion des schon durch frühere Verletzungen vorgeschädigten linken oberen Sprunggelenks. Durch diese Verletzung entstanden dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Behandlungskosten, Transportkosten sowie Aufwendungen für Barleistungen und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 15716, 67 DM, die er mit der Klage erstattet verlangt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, zwischen der Brandverursachung und der Verletzung des M. bestehe kein Zurechnungszusammenhang, weil M. erst nach dem Löschen des Brandes mit dem Fuß umgeknickt sei; außerdem sei die Verletzung auf die Vorschädigung zurückzuführen.
Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt das klagende Land die Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage nicht schlüssig. Zwar könne derjenige, der einem anderen in einer Notlage unaufgefordert Hilfe leiste, grundsätzlich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen; dabei seien als Aufwendungen grundsätzlich alle Opfer anzusehen, die der Helfer zum Zwecke der Hilfeleistung erbracht habe, auch solche an Leben und Gesundheit. Eine solche Ersatzpflicht komme indes nur in Betracht, wenn sich in dem Schaden eine gerade durch die Art der Geschäftsbesorgung bestimmte besondere Gefahr verwirklicht habe. An diesem Erfordernis scheiterten die Klageansprüche im Streitfall; hier habe sich nicht eine besondere Gefahr verwirklicht, vielmehr beruhe die Verletzung des M. auf dessen Vorschädigung, so daß sie dem nicht tätigkeitsspezifischen allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei. Auch in § 823 BGB fänden die Klageansprüche keine Grundlage. Zwar habe der Beklagte das Eingreifen der Feuerwehr und damit das selbstgefährdende Verhalten des M. in vorwerfbarer Weise herausgefordert, jedoch beruhe die Verletzung des M. nicht auf einem hierdurch gesteigerten Risiko. Es lasse sich nicht feststellen, daß die Verletzung des M. nicht ebensogut aus einem nicht mit der Brandbekämpfung zusammenhängenden Grund hätte entstehen können; allein das Aufrollen der Schläuche nach der Brandbekämpfung habe nicht zu einer haftungsbegründenden Risikosteigerung geführt.
II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Der Beklagte muß nicht nach § 823 Abs. 1 BGB für die Folgen der Verletzung einstehen, die sich M. bei dem Aufrollen der benutzten Feuerwehrschläuche zugezogen hat.
a) Allerdings besteht zwischen der fahrlässigen Brandstiftung des Beklagten und der Verletzung des M. ein ursächlicher Zusammenhang. Zu dieser Verletzung wäre es nicht gekommen, wenn der Beklagte nicht durch seinen leichtfertigen Umgang mit dem Feuer Anlaß zum Eingreifen der Feuerwehr gegeben hätte. Es kann auf sich beruhen, ob darüber hinaus für die Einstandspflicht des Beklagten zu fordern ist, daß die Kausalität "adäquat" ist. Es geht hier um den Zusammenhang zwischen der Handlung des Beklagten und der Verletzung des M., also um die haftungsbegründende Kausalität. Da das Erfordernis der Adäquanz lediglich die Funktion eines "Filters" hat, der Kausalverläufe ausgrenzt, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGHZ 79, 259, 261 [BGH 27.01.1981 - VI ZR 204/79]; 85, 110, 112 f.), spricht manches dafür, daß es im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität, in dem das Verschuldenserfordernis mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Gefahr die Filterfunktion übernimmt, der Adäquanzprüfung nicht bedarf. Diese im Schrifttum umstrittene (vgl. zum Streitstand Münch/Komm/Grunsky, BGB, 2. Aufl., Rdn. 41 vor § 249) und vom Bundesgerichtshof bisher offengelassene (vgl. BGHZ 57, 25, 27) Frage bedarf indes auch hier keiner Entscheidung, weil ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Tun des Beklagten und der Verletzung des M. zweifelsfrei zu bejahen ist. Es lag nicht nur nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, sondern im Gegenteil nahe, daß das Verbrennen von Abfällen an einem heißen und windigen Tag in der Nähe von Strohballen und Altreifen zu einem unkontrollierbaren Brand führte, hierdurch die Feuerwehr auf den Plan gerufen wurde und im Verlauf der Löschaktion ein Feuerwehrmann zu Schaden kam.
b) Der Revision ist auch zuzugeben, daß der Einstandspflicht des Beklagten für die Folgen der Verletzung des M. nicht entgegensteht, daß der Vorwurf der Fahrlässigkeit i.S. von § 276 BGB die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht, daß sich der Schädiger vorzustellen vermag, wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielt und in welcher Weise sich der Schaden verwirklicht. Es genügt vielmehr, daß der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im allgemeinen hätte voraussehen können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92VI ZR 45/92 - VersR 1993, 230, 231 m.w.N.). So ist es hier. Der Beklagte hätte, als er unter den geschilderten Gegebenheiten landwirtschaftliche Abfälle verbrannte, vorhersehen können, daß er einen unkontrollierten Brand entfachen könne, bei dessen Bekämpfung Menschen zu Schaden kommen können.
c) Die Revision wendet sich jedoch im Ergebnis ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und der Verletzung des M. verneint hat.
aa) Allerdings hat die Revision Recht, wenn sie geltend macht, daß die Zurechnung des Schadens nicht deshalb scheitert, weil der Fuß des M. schon vorgeschädigt war. Diesen Vorschaden muß der Beklagte hinnehmen; wer einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen gesunden Menschen verletzt (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 - VersR 1986, 812, 813 m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch indes zu Recht deshalb scheitern lassen, weil der Schaden des M. nicht auf ein gesteigertes Verletzungsrisiko zurückzuführen ist, für das der Beklagte verantwortlich ist. Zwar ist in der Rechtsprechung seit langem (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - NJW 1964, 1363, 1364 = VersR 1964, 684, 685 m.w.N.) anerkannt, daß derjenige, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbstgefährdenden Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine solche Schadenszurechnung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand pflichtwidrig der Festnahme oder Feststellung seiner Personalien durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diesen Personen dadurch Anlaß gegeben hat, ihn zu verfolgen, wobei sie dann infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w.N.). Diese Erwägungen kommen indes nicht nur in den sog. Verfolgungsfällen zum Tragen, vielmehr sind sie Ausdruck eines auf rechtlichen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses, das allgemein gilt. Der Senat hat deshalb auch in anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien bestimmt (vgl. etwa BGHZ 101, 215, 220 ff. m.w.N.; Senatsurteile vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - VersR 1978, 540, 541, vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79 - VersR 1981, 192, 193 und vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261).
Danach kommt es für die haftungsrechtliche Zurechnung darauf an, ob sich in dem Unfall eine gesteigerte Gefahrenlage ausgewirkt hat, für die der Beklagte verantwortlich ist. Dafür fehlt es an Anhaltspunkten. Festgestellt ist nur, daß M. nach Beendigung der Löscharbeiten mit dem Fuß umgeknickt ist, als er dabei war, die benutzten Feuerwehrschläuche wieder aufzurollen. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich M. im Zeitpunkt des Unfalls in einer Situation der Anspannung oder Hektik oder sonstigen einsatzbedingten Gefahrsteigerung befunden hat. Allein das Aufrollen der Schläuche nach Beendigung der Löscharbeiten führt noch nicht zu einer Gefahrsteigerung. Dazu genügt es nicht, daß auch diese Arbeit, worauf die Revision hinweist, noch unter dem Kommando der Einsatzleitung gestanden haben wird. Nicht der Zusammenhang mit dem Rettungseinsatz, sondern die Aktualisierung des von dem Brandstifter herausgeforderten erhöhten Verletzungsrisikos rechtfertigt die Übernahme der Schadenslast durch diesen.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Opfer an Leben und Gesundheit, die dem Verletzten bei einem Tätigwerden entstehen, das der Abwehr einer einem anderen drohenden Gefahr dient, zu den Aufwendungen i. S. der §§ 670, 683 BGB zählen (vgl. BGHZ 92, 270, 271 [BGH 10.10.1984 - IVa ZR 167/82] m.w.N.). Ein Aufwendungsersatzanspruch setzt in solchen Fällen aber voraus, daß sich das Opfer an Leben oder Gesundheit aus der mit der Geschäftsführung verbundenen Gefahr ergeben hat (vgl. RGZ 167, 85, 89; BGHZ 33, 251, 257; 38, 270, 277), und zwar muß es sich - in Parallele zu den Fällen des Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Herausforderung - um eine tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr handeln (vgl. MünchKomm/Seiler, BGB, 2. Aufl., § 683 Rdn. 19; RGRK-BGB, 12. Aufl., § 670 Rdn. 16, 19; § 683 Rdn. 1; Staudinger/Wittmann, BGB, 12. Aufl., § 670 Rdn. 16). Daran fehlt es hier. Wie oben ausgeführt, war das mit dem Feuerwehreinsatz verbundene gesteigerte Verletzungsrisiko - falls es für M. überhaupt bestanden hat - im Zeitpunkt seiner Verletzung bereits abgeklungen.