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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1992, Az.: VI ZR 45/92

Haftungsbegründende Vorhersehbarkeit; Teilnahme an Rauferei; Sturz des Gegners

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1992
Aktenzeichen
VI ZR 45/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 732-733
  • MDR 1993, 320 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1993, 143 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1993, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 230-231 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1993, 112-113 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wer an einer Rauferei teilnimmt, muß damit rechnen, daß sein Gegner zu Fall kommt und sich durch den Sturz verletzt. Zur Haftungsbegründung braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht auf die Art und Weise der Verletzung, die zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, zu erstrecken.

Tatbestand

1

Der Kläger kam am 4. August 1985 morgens gegen 3. 30 Uhr bei einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten auf der Straße vor einer Gaststätte in D. zu Fall und verletzte sich dabei schwer. Er schlug rücklings mit dem Kopf auf das Pflaster auf und brach sich den 5.Halswirbel. Es kam zu einer teilweisen Lähmung der oberen und einer vollständigen Lähmung der unteren Gliedmaßen sowie einer Blasen- und Mastdarmlähmung. Der Kläger ist seitdem auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen. Eine Besserung ist nicht zu erwarten.

2

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals von 80.000 DM und einer Schmerzensgeldrente von monatlich 200 DM verurteilt; es hat ferner die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher materiellen und immateriellen Schäden festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4

I.

Zum Anlaß und Hergang der Auseinandersetzung hat das Berufungsgericht lediglich feststellen können, daß es zwischen den Parteien zu einer Rangelei kam, bei der beide voreinander standen, sich anfaßten und schubsten oder schoben und daß der Kläger bei dieser Rangelei stürzte. Es hat dagegen nicht feststellen können, daß es sich bei der Rangelei um eine aggressive, von feindseligen Motiven getragene Gewalttätige Auseinandersetzung, nämlich eine Schlägerei, handelte; es hat vielmehr nicht ausschließen können, daß sich die Rangelei noch im Rahmen eines nicht aggressiven Kräftemessens unter betrunkenen jungen Männern hielt. Das Berufungsgericht geht von einem Ursachenzusammenhang zwischen der Rangelei und der Verletzung des Klägers aus. Zur Widerrechtlichkeit der Verletzung führt es aus, es sei zwar möglich, daß sich der Kläger mit den bei einer Rauferei üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen stillschweigend einverstanden erklärt habe; jedoch habe der Beklagte nicht bewiesen, daß es sich nur um eine harmlose Rauferei gehandelt habe. Dasselbe gelte für Notwehr, denn von einem rechtswidrigen Angriff des Klägers könne nicht ausgegangen werden. Eine Haftung des Beklagten scheitere jedoch an mangelndem Verschulden. Wenn sich die Parteien lediglich gefaßt gehalten und sich hin und her gestoßen hätten, habe der Kläger mit ernsthaften Körperverletzungen nicht rechnen müssen. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Kläger über eine nicht erkannte und nicht erkennbare Unebenheit im Straßenpflaster gestolpert ist und der Beklagte den Sturz nicht verhindern konnte.

5

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

6

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der Beklagte durch seine Teilnahme an der Rangelei an der Herbeiführung der Körperverletzung des Klägers ursächlich mitgewirkt hat, denn der Kläger ist im Zusammenhang mit der Rangelei gestürzt und hat sich dabei verletzt. Auch wenn das Berufungsgericht nicht ausschließen kann, daß der Kläger über eine Unebenheit im Straßenpflaster gestolpert ist, so ändert das nichts daran, daß die Auseinandersetzung zwischen den Parteien eine Ursache für den Sturz des Klägers gebildet hat. Hätte sich der Beklagte nicht auf die Rangelei eingelassen, wäre der Kläger nicht gestürzt.

7

2.

Das Berufungsgericht nimmt ferner zutreffend an, daß es Sache des Beklagten ist, Gründe für die Rechtfertigung der von ihm mitverursachten Körperverletzung darzulegen und zu beweisen. Die Rechtswidrigkeit kann durch Einwilligung des Klägers oder durch Notwehr des Beklagten entfallen sein. Ob eine rechtfertigende Einwilligung des Klägers bereits in einer Beteiligung an der Rangelei gesehen werden könnte, wenn diese den Charakter einer "harmlosen Rauferei unter jungen Männern" gehabt hätte, wovon das Berufungsgericht offenbar ausgeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 StR 106/90 - MDR 1990, 733), oder ob sich die Einwilligung auf den Verletzungserfolg erstrecken muß (vgl. RGRK-BGB 12. Aufl. § 823 Rdn. 381), braucht hier nicht entschieden zu werden, denn das Berufungsgericht hält weder einen Angriff des Klägers als Voraussetzung einer Notwehr für bewiesen noch, daß die Auseinandersetzung über den Rahmen einer harmlosen Rangelei nicht hinausging.

8

3.

Nicht beitreten kann der Senat hingegen der Begründung, mit der das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint hat.

9

Das Berufungsgericht ist der Meinung, für den Beklagten sei nicht vorhersehbar gewesen, daß der Kläger bei der Rangelei ernsthaft habe verletzt werden können. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Frage der Vorhersehbarkeit ist zwar, soweit es um die Würdigung tatsächlicher Vorgänge geht, in erster Linie Sache des Tatrichters und deshalb der Beurteilung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen. Hier geht das Berufungsgericht aber von einem falschen rechtlichen Ansatz aus. Zwar ist der Revision nicht darin zu folgen, daß sich die Vorwerfbarkeit im Streitfall nur auf die mit der Rangelei als solche verbundene Beeinträchtigung des Klägers beziehen müsse, da schon darin ein haftungsbegründender Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers gelegen habe. Für eine solche Annahme reicht der festgestellte Sachverhalt nicht aus. Als haftungsbegründender Verletzungstatbestand ist hier erst die Verletzung des Klägers infolge seines Sturzes anzusehen.

10

Bei Anwendung der nach § 276 BGB im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte, als er sich auf die Rangelei einließ, die Gefahr einer solchen Schädigung voraussehen können und müssen. Wer an einer Rauferei oder Rangelei teilnimmt, muß damit rechnen, daß sein Gegner, weil er dadurch in der Kontrolle seiner Bewegungen - namentlich im betrunkenen Zustand - beschränkt ist, zu Fall kommt und sich durch den Sturz verletzt. Das entspricht der allgemeinen Erfahrung des Lebens. Sollte das Berufungsgericht der Meinung sein, daß bei einer Rangelei wie hier der Teilnehmer mit derartigen Sturzverletzungen nicht rechnen muß, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es, um einen für eine Haftung ausreichenden Schuldvorwurf gegen den Beklagten zu begründen, nicht erforderlich, daß dieser damit rechnen mußte, der Kläger werde sich bei einem Sturz auf die Straße so schwer verletzen, wie es hier geschehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung braucht sich die Vorhersehbarkeit nicht darauf zu erstrecken, wie sich der Schadenshergang im einzelnen abspielt und in welcher Weise sich der Schaden - verwirklicht. Es genügt vielmehr, daß der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im allgemeinen hätte voraussehen können (RGZ 148, 154, 165; BGHZ 57, 25, 33;  58, 48, 56 [BGH 11.01.1972 - VI ZR 46/71];  59, 30, 39; Senatsurteil vom 13. Januar 1967 - VI ZR 90/65 - VersR 1967, 393, 395). Im vorliegenden Fall wird daher die Fahrlässigkeit des Beklagten bereits dadurch begründet, daß er vorhersehen konnte, daß der Kläger bei der Rauferei auf das Pflaster stürzen und sich dabei verletzen könne; dagegen kommt es für den Schuldvorwurf nicht darauf an, ob der Beklagte damit rechnen mußte, der Kläger könne sich bei einem Sturz einen Halswirbelbruch und eine Querschnittslähmung zuziehen. Dieser Schadensverlauf gehört zur schadensausfüllenden (1)Kausalität, die vom Verschulden nicht umfaßt zu werden braucht. Die Verletzungsfolge ist nicht inadäquat, denn es liegt nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit, daß das Aufschlagen mit dem Kopf auf das Straßenpflaster zu schweren, zuweilen sogar tödlichen Verletzungen führt.

11

Bei der neuen Verhandlung wird sich das Berufungsgericht allerdings mit der Frage befassen müssen, ob und inwieweit sich der Kläger gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens anrechnen lassen muß.

(1) Red. Anm.:

"schadensausfüllenden" korrigiert durch "haftungsausfüllenden" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)